RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW289 2226662-9 Spruch, W289 2226662-9/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; Bundesamt) vom 20.03.2018 abgewiesen wurde. Zudem wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 28.01.2020 (mündlich verkündet am 10.01.2020) als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 20.12.2018 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2018 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat.
- Nach gewährtem Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 03.12.2019 in Schubhaft überstellt.
- Nachdem der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2020 aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.02.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019, 03.04.2020, 30.04.2020, 27.05.2020, 24.06.2020, 23.07.2020, 20.08.2020 und 14.09.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
- Am 05.10.2020 langte der Verfahrensakt zur verfahrensgegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde eine seitens des BFA erstattete Stellungnahme zugrunde gelegt.
- Am 05.10.2020 langte der Verfahrensakt zur verfahrensgegenständlichen amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aktenvorlage wurde eine seitens des BFA erstattete Stellungnahme zugrunde gelegt.
- Mit – diese verfahrensgegenständliche amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffendem – Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2020, W283 2226662-9/4E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
- In weiterer Folge erging ein weiteres Erkenntnis des BVwG betreffend eine amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 06.11.
- Gegen diese Entscheidungen des BVwG vom 09.10.2020 und 06.11.2020 richtete der Beschwerdeführer auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerden, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf persönliche Freiheit, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wurde. Zudem wurden außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Gegen diese Entscheidungen des BVwG vom 09.10.2020 und 06.11.2020 richtete der Beschwerdeführer auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerden, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf persönliche Freiheit, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wurde. Zudem wurden außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, E 4080-4081/2020-22, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 09.10.2020 und 06.11.2020 sodann behoben, da das BVwG jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eines (während der Anhaltung gesetzten) Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darzulegen. Damit hat es – mangels Erfüllung des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, E 4080-4081/2020-22, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 09.10.2020 und 06.11.2020 sodann behoben, da das BVwG jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eines (während der Anhaltung gesetzten) Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darzulegen. Damit hat es – mangels Erfüllung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2021, W278 2226662-11/34E, wurde aufgrund einer am 18.11.2020 erhobenen Schubhaftbeschwerde (zu den Verfahren XXXX ; W281 2226662-5; W154 2226662-6; W154 2226662-7; W278 2226662-8; W283 2226662-9 vom 09.10.2020 und W180 2226662-10 vom 06.11.2020) unter „Spruchpunkt A) I.“ der Beschluss gefasst, dass diese Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020, 23.07.2020, 20.08.2020 und 14.09.2020 richtet, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Darüber hinaus wurde unter „Spruchpunkt A) II.“ zu Recht erkannt, dass der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 04.06.2020 bis 27.11.2020 – ausgenommen die von Spruchpunkt A) I. erfasste Anhaltung in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 24.06.2020 und zuletzt vom 14.09.2020) – gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 80 FPG stattgegeben und die Anhaltung in den genannten Zeiträumen für rechtswidrig erklärt wird.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2021, W278 2226662-11/34E, wurde aufgrund einer am 18.11.2020 erhobenen Schubhaftbeschwerde (zu den Verfahren römisch 40 ; W281 2226662-5; W154 2226662-6; W154 2226662-7; W278 2226662-8; W283 2226662-9 vom 09.10.2020 und W180 2226662-10 vom 06.11.2020) unter „Spruchpunkt A) römisch eins.“ der Beschluss gefasst, dass diese Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020, 23.07.2020, 20.08.2020 und 14.09.2020 richtet, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Darüber hinaus wurde unter „Spruchpunkt A) römisch zwei.“ zu Recht erkannt, dass der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 04.06.2020 bis 27.11.2020 – ausgenommen die von Spruchpunkt A) römisch eins. erfasste Anhaltung in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 24.06.2020 und zuletzt vom 14.09.2020) – gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG stattgegeben und die Anhaltung in den genannten Zeiträumen für rechtswidrig erklärt wird.
- Der BF befand sich von 03.12.2019 bis 14.12.2020 in Schubhaft.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W289 mit 07.02.2022 neu zugewiesen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2022, Ra 2020/32/0473-14 und 0474-13, wurden die Revisionen gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 09.10.2020, W283 2226662-9/4E, und vom 06.11.2020, W180 2226662-10/3, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da die angefochtenen Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden, wodurch eine formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingetreten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der BF befand sich von 03.12.2019 bis 14.12.2020 in Schubhaft.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in das Verfahren eingebrachten Akten der Vorverfahren und einer Einsichtnahme in das (abgeschlossene) Verfahren W278 2226662-
- Einsicht genommen wurde weiters in das Melderegister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei des BMI. Die Anhaltedauer des BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem ZMR und einer Einsichtnahme in das Verfahren W278 2226662-
- In der Anhaltedatei ist als Beginn der Schubhaft der 03.12.2019 vermerkt. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass der BF von dem eben genannten Tag bis 14.12.2020 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) gemeldet war. Weder aus der Anhaltedatei, noch dem ZMR oder dem IZR ergibt sich eine aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Einstellung des Verfahrens Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer befand sich von 03.12.2019 bis 14.12.2020 in Schubhaft. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ist das am 05.10.2020 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer befand sich von 03.12.2019 bis 14.12.2020 in Schubhaft. Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ist das am 05.10.2020 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der bereits enthaftete Beschwerdeführer ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Der bereits enthaftete Beschwerdeführer ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W289.2226662.9.00