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§ 3Art 133§ 11§ 6§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW293 2246642-1 Spruch, W293 2246642-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 25.06.2021 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, am XXXX in Aleppo geboren zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und ihren letzten Wohnsitz in Afrin gehabt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen zu haben. Darüber hinaus sei die Entführung von Frauen in den letzten zwei Jahren „eskaliert“. Aus Angst um ihr Leben, vor dem Krieg und vor Entführungen sei sie aus ihrer Heimat geflohen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 24.06.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 25.06.2021 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, am römisch 40 in Aleppo geboren zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und ihren letzten Wohnsitz in Afrin gehabt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen zu haben. Darüber hinaus sei die Entführung von Frauen in den letzten zwei Jahren „eskaliert“. Aus Angst um ihr Leben, vor dem Krieg und vor Entführungen sei sie aus ihrer Heimat geflohen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
- Am 18.08.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, Kurdin zu sein und früher in der Stadt Aleppo gewohnt zu haben. Ihre Eltern hätten jedoch auch Grundstücke und Olivenbäume in der Stadt Afrin. 2015 sei sie mit ihrer Familie nach Afrin gegangen. Dort seien sie vom kurdischen Militär unter Druck gesetzt worden, insbesondere wollten sie auch Frauen rekrutieren. Später sei noch das türkische Militär gekommen. Ihre Familie habe schließlich 2021 von ihr verlangt, einen anderen Mann zu heiraten, wofür sie nicht bereit gewesen sei. Der Druck sei in der Folge immer größer geworden. Letztendlich sei sie am 15.02.2021 von zu Hause weggegangen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass der Heiratsdruck seitens ihrer Brüder und ihres Vaters immer größer geworden sei. Ihr ältester Bruder habe sie deswegen bedroht und geschlagen. Sie hätte den 35-jährigen Cousin ihres Vaters heiraten sollen, der zwar wohlhabend, aber ungebildet sei. Darüber hinaus werde in seiner Familie Frauen gegenüber Gewalt ausgeübt. Weil sie sich geweigert habe, diesen Mann zu heiraten, sei sie von ihrem älteren Bruder, der im Haus das Sagen gehabt habe, geschlagen worden.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt langte am 23.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt langte am 23.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 06.04.2022, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2022, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung. Darin wurde unter anderem auf die prekäre Lage der KurdInnen in Afrin hingewiesen.
- Am 12.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Arabisch ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt Parteiengehör zur aktualisierten Version des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu Syrien (Version 6, Stand 27.04.2022). Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der KurdInnen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt am XXXX . Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kurdisch Kurmanji. Darüber hinaus spricht sie Arabisch und hat vier Jahre Französisch studiert.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der KurdInnen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 . Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Kurdisch Kurmanji. Darüber hinaus spricht sie Arabisch und hat vier Jahre Französisch studiert. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Aleppo. Sie ist in der Stadt Aleppo geboren, hat die Stadt jedoch im Jahr 2015 verlassen und mittlerweile keine näheren Anknüpfungspunkte mehr zu Aleppo. Seit 2015 ist sie in der Stadt Afrin aufhältig, wo sie gemeinsam mit ihrer Familie ihren Lebensmittelpunkt begründet hat und sich auch ihre Familie weiterhin befindet. Die Familie besaß schon seit längerem in Afrin ein Haus, Liegenschaftsvermögen und Olivenbäume. Die Kontrolle über Afrin üben derzeit die Türkei und mit dieser verbündete Milizen aus. Die Beschwerdeführerin besuchte 12 Jahre die Grund- und Mittelschule; das Arabisch- und Französischstudium konnte sie aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht abschließen. Bis 2015 arbeitete sie teils privat, teils in einem Institut als (Nachhilfe-)Lehrerin für Arabisch und Französisch. Ab 2015 sorgten ihr Vater und ihre Brüder vollständig für ihren Lebensunterhalt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern und zwei ihrer insgesamt vier Brüder leben weiterhin in Afrin. Die Brüder sind in Afrin berufstätig. Zwei weitere Brüder halten sich in der Türkei auf. Zu Ihrer Mutter hält die Beschwerdeführerin per WhatsApp weiterhin den Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und steht in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht persönlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der KurdInnen bedroht. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen der Beschwerdeführerin jedoch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuell und konkret Eingriffe in ihre körperliche Integrität durch die in der Region kontrollierenden Milizen. Als Frau droht ihr zudem sexuelle Gewalt. Ihre Rechte sind in dem von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrollierten Afrin stark eingeschränkt. Dahingestellt bleiben kann in der Folge, ob die Beschwerdeführerin einem sozialen Druck zur Verheiratung ausgesetzt war oder ihr eine Rekrutierung durch türkische Truppen droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die nachfolgenden Feststellungen sind dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Syrien, Version 6, vom 27.04.2022 entnommen: Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliiertensyrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra's al-'Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert – die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Operation "Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation "Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAin und Tall Abyad schlecht – Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (UN News 18.9.2020). Operation "Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) komme (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB 1.10.2021). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Operation "Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als "eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts [...] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern" (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation "Spring Shield" einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021). Kurden Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021). Kurden in türkisch besetzten bzw. von pro-türkischen Gruppen kontrollierten Gebieten Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel, eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahme und Zerstörung von kurdischem Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr 2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Frauen in Nordwest- und Nordost-Syrien Türkisch kontrollierte Gebiete im Nordwesten und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Frauen wurden bzw. sind in den vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB 1.10.2021). Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten und werden nicht als systematische Praxis oder Politik angesehen, um Angst einzuflößen, Informationen zu beschaffen oder Loyalität zu erzwingen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass Checkpoints nur in begrenztem Umfang genutzt werden und es (mittlerweile) weniger Fluchtströme in von ihnen kontrollierten Gebieten gibt. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Sektierertum und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen, sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNHRC 8.3.2018). Sexuelle Gewalt soll auf Märkten, in Schulen und auf der Straße vorkommen, wird aber wegen der Stigmatisierung nicht angezeigt. Sie wird vor allem von Witwen, geschiedenen Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährigen) Mädchen erlebt, da sie keinen männlichen Beschützer haben. Minderjährige Mädchen sind Berichten zufolge besonders gefährdet, entführt und sexueller Gewalt ausgesetzt zu werden, was zu Tötungsdelikten führen kann und oft mit dem Handel von Körperteilen wie Organen in Verbindung steht (UNPFA 10.3.2019, 11.2017). Vertriebene Witwen und geschiedene Frauen und Mädchen werden in Lagern für Binnenvertriebene in bestimmte Bereiche gezwungen, in denen sie der Gefahr von Ausbeutung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Familientrennung und Zwangsheirat ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Außerdem sind von Frauen geführte Haushalte besonders von der katastrophalen wirtschaftlichen Lage betroffen und oft gezwungen, ihre Töchter von der Schule zu nehmen und sie zu verheiraten (UNHRC 31.1.2019). Die dschihadistische Koalition Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die die Enklave Idlib hauptsächlich kontrolliert, ist jedoch für die repressiven sozialen Normen und Maßnahmen zur Diskriminierung von Frauen verantwortlich. Das Erscheinen von HTS oder des sogenannten Islamischen Staates hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten (sexuelle, religiöse und ethnische) einer breiteren Palette von Verstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Kleidungsvorschriften und anschließende körperliche Bestrafung bei Verstößen gegen die auferlegten Vorschriften (UNHRC 8.3.2018). Zu den vom HTS verhängten Beschränkungen gehören auch die Verweigerung oder Einschränkung von Bildung, die Verweigerung von Erbschaft und Mitgift sowie der Verlust von Entscheidungsbefugnissen, z.B. in Bezug auf Heirat, Bildung, Bewegungsfreiheit und dem Besuch von Familie und Freunden. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ist auch eine Folge gesellschaftlicher Bräuche und Traditionen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage (UNPFA 11.2017). HTS hat religiöse Verordnungen erlassen, die von der HTS-eigenen Religionspolizei durchgesetzt werden, um zu kontrollieren, wie sich Frauen kleiden, die Vermischung von Männern und Frauen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern und Witwen zu verpflichten, bei einem männlichen Vormund (maḥram) einzuziehen (CH 7.2018). In den Gebieten im Norden des Gouvernements Aleppo, die von den von der Türkei unterstützten Streitkräften kontrolliert werden, und insbesondere in den Gebieten von Afrin, die von Gruppen wie Ahrar ash-Sham, Failaq ash-Sham, Jaish Usud ash-Sharqiyah und Nur ad-Din az-Zinki – bewaffnete Gruppierungen, die extremistischen Ideologien anhängen – kontrolliert werden, wurden die Rechte der Frauen stark eingeschränkt. Dazu gehörten die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNHRC 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019). Die meisten Frauen und Mädchen, die vom sogenannten IS entführt und sexuell versklavt wurden, blieben nach dem Rückzug der Terrororganisation verschwunden (SNHR 25.11.2019). Von den rund 62.000 Menschen im Lager al-Hol sind schätzungsweise 80% Frauen und Kinder (FF 2.8.2021), darunter syrische, irakische und ausländische Ehefrauen von IS-Kämpfern sowie überlebende Jesidinnen, die unter miserablen Bedingungen zusammenleben. Während der Zugang zu Lebensmitteln und medizinischer Versorgung generell knapp ist, verübten außerdem radikalisierte Frauen mehrere Angriffe auf andere Bewohner. Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten, sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. In einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden wurde angekündigt, dass gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen würden, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug diese "Entscheidung" dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNHRC 15.8.2019). AANES (Autonome Selbstverwaltung Nordost-Syriens) Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der PYD-Politik, und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop & van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden (TNYT 24.2.2018; vgl. AC 12.3.2019). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40% fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (Stein & Burchfield 13.8.2019, vgl. AC 12.3.2019). Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren (TF 27.8.2015; vgl. TNYT 24.2.2018). Die Autonome Administration hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Brautleute vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Ob eine in den kurdischen Gebieten geschlossene zivile Ehe vom syrischen Staat anerkannt wird, ist jedoch schwer zu beurteilen (MPG 2018). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekamen, fühlten sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge unwohl mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung. Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von persönlichen und familiären Einstellungen und Gewohnheiten ab (Allsopp & van Wilgenburg 2019).Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden (TNYT 24.2.2018; vergleiche AC 12.3.2019). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40% fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (Stein & Burchfield 13.8.2019, vergleiche AC 12.3.2019). Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren (TF 27.8.2015; vergleiche TNYT 24.2.2018). Die Autonome Administration hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Brautleute vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Ob eine in den kurdischen Gebieten geschlossene zivile Ehe vom syrischen Staat anerkannt wird, ist jedoch schwer zu beurteilen (MPG 2018). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekamen, fühlten sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge unwohl mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung. Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von persönlichen und familiären Einstellungen und Gewohnheiten ab (Allsopp & van Wilgenburg 2019). Der Nordosten Syriens wird jedoch im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Hanoush 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen al-Hassakah und ar-Raqqa. Die SDF haben Berichten zufolge sexuelle Gewalttaten in den von der Organisation geleiteten und verwalteten Gefangenenlagern begangen. Zu den bekanntesten Formen sexueller Gewalt unter den SDF gehörten Belästigungen bei Durchsuchungen und verbale sexuelle Gewalt (z.B. sexuell eindeutige Aussagen und Vergewaltigungsdrohungen) (SNHR 25.11.2019). Laut dem Bericht des Innenministeriums vom März 2018 hatte die Independent Commission of Inquiry der UN (COI) keine Fälle von Vergewaltigung von Inhaftierten, weder männlichen noch weiblichen, durch die SDF dokumentiert. Es gab jedoch Berichte über Fälle, in denen männlichen Häftlingen die Verbrennung ihrer Genitalien angedroht wurde (UNHRC 8.3.2018). Früh- und Zwangsverheiratungen waren in den von der HTS kontrollierten Gebieten weit verbreitet. Es wurde von Fällen berichtet, in denen SNA-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-Ayn zwangsverheiratet haben (USDOS 30.3.2021).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen: Die Feststellungen zur Identität, insbesondere jene zu Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, gründen auf dem bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin ergeben sich zusätzlich aus dem vorgelegten syrischen Reisepass. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin früher in der Stadt Aleppo gelebt hat, jedoch dann in die Stadt Afrin gezogen ist, in der ihre Familie schon zuvor Ländereien und Olivenbäume hatte, gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen, gleichbleibenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin schon jahrelang in Afrin aufhältig war, wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen (vgl. verfahrensgegenständlicher Bescheid S. 96). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie glaubhaft vor, dass sie im Jahr 2015 mit ihrer Familie aufgrund der Lage in Aleppo mit ihrer Familie zunächst für vier Monate nach Latakia und anschließend nach Afrin gezogen sei (siehe dazu auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid S. 95 „Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion […] wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnissen verfügen“ – zuvor war die Beschwerdeführerin nur zu den Lokalkenntnissen in Afrin befragt worden). Die Beschwerdeführerin klärte den noch vor dem Bundesamt entstandenen Widerspruch hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Afrin auf, indem sie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorbrachte, sich im Jahr 2018 – somit etwa 2 ½ Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien – von Afrin aus alleine nach Latakia begeben zu haben, um Prüfungen für ihr Studium abzulegen, und anschließend wieder zurück nach Afrin gekehrt zu sein. Die Beschwerdeführerin weist auch ausreichend Wissen zu ihrer Herkunftsregion Afrin auf, so konnte sie im Laufe der gesamten Verhandlung Moscheen in Afrin und in der mündlichen Verhandlung beispielsweise die ungefähre Anzahl der Bezirke des Distrikts Afrin nennen (vgl Verhandlungsprotokoll S. 9 „… Afrin hat 360 Bezirke.“ – Der Bezirk Afrin setzt sich laut wikipedia aus 366 Dörfern zusammen; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Afrin [abgefragt am 11.05.2022]). Glaubhaft ist ebenfalls, dass sich ihre Familienangehörigen weiterhin in Afrin aufhalten, somit deren Lebensmittelpunkt und somit die sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Syrien weiterhin in Afrin gelegen sind. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien würde sie mangels sozialer Netze an anderer Stelle nach Afrin zu ihrer Familie zurückkehren.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin früher in der Stadt Aleppo gelebt hat, jedoch dann in die Stadt Afrin gezogen ist, in der ihre Familie schon zuvor Ländereien und Olivenbäume hatte, gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen, gleichbleibenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin schon jahrelang in Afrin aufhältig war, wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen vergleiche verfahrensgegenständlicher Bescheid S. 96). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie glaubhaft vor, dass sie im Jahr 2015 mit ihrer Familie aufgrund der Lage in Aleppo mit ihrer Familie zunächst für vier Monate nach Latakia und anschließend nach Afrin gezogen sei (siehe dazu auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid S. 95 „Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion […] wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnissen verfügen“ – zuvor war die Beschwerdeführerin nur zu den Lokalkenntnissen in Afrin befragt worden). Die Beschwerdeführerin klärte den noch vor dem Bundesamt entstandenen Widerspruch hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Afrin auf, indem sie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorbrachte, sich im Jahr 2018 – somit etwa 2 ½ Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien – von Afrin aus alleine nach Latakia begeben zu haben, um Prüfungen für ihr Studium abzulegen, und anschließend wieder zurück nach Afrin gekehrt zu sein. Die Beschwerdeführerin weist auch ausreichend Wissen zu ihrer Herkunftsregion Afrin auf, so konnte sie im Laufe der gesamten Verhandlung Moscheen in Afrin und in der mündlichen Verhandlung beispielsweise die ungefähre Anzahl der Bezirke des Distrikts Afrin nennen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9 „… Afrin hat 360 Bezirke.“ – Der Bezirk Afrin setzt sich laut wikipedia aus 366 Dörfern zusammen; vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Afrin [abgefragt am 11.05.2022]). Glaubhaft ist ebenfalls, dass sich ihre Familienangehörigen weiterhin in Afrin aufhalten, somit deren Lebensmittelpunkt und somit die sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Syrien weiterhin in Afrin gelegen sind. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien würde sie mangels sozialer Netze an anderer Stelle nach Afrin zu ihrer Familie zurückkehren. Die Feststellungen zur Muttersprache und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin. Auch ihren Lebenslauf (Aufenthaltsorte, Schul- und Universitätsbesuch) konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren glaubwürdig und widerspruchsfrei schildern und sieht das Gericht keinen Anlass, die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu in Zweifel zu ziehen. Nach einer am 09.05.2022 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ befindet sich Afrin nach wie vor in der Hand der mit der Türkei verbündeten Milizen (wie etwa der Freien Syrischen Armee). Dies ist auch den Länderbeichten zu entnehmen. Unstrittig ist, dass türkische Truppen und mit ihr verbündete Milizen im Rahmen der „Operation Olivenzweig“ die Kontrolle über das Gebiet übernommen haben und weiterhin ausüben. Die Situation ist weiterhin volatil. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurdinnen in Afrin verfolgt zu werden, außerhalb Syriens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Syrien zurückzukehren. Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Dass die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung steht wurde laut Auszug aus dem GVS-Informationssystem festgestellt. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zu dem der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsberatung im behördlichen Verfahren Parteiengehör gewährt wurde. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Dass Kurden in türkisch besetzten Gebieten bzw. solchen unter der Hand der Freien Syrischen Armee besonders gefährdet sind, ergibt sich einerseits aus den Länderberichten, andererseits aus den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens. Dass die Beschwerdeführerin selbst nicht persönlich bedroht wurde, hat sie selbst in der Einvernahme durch das Bundesamt angegeben, aus den Länderberichten ergibt sich jedoch, dass generell für die kurdische Bevölkerung in Afrin eine Bedrohungssituation vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.)Zu A) Spruchpunkt römisch eins.) 3.1.
§ 3Asylgesetz 2005 (In der Folge: Asyl
G 2005) ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (In der Folge: AsylG 2005) ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. 3.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.3.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin ist kurdischer Abstammung und lebt in Afrin, das türkisch besetzt ist. Die Beschwerdeführerin wurde zwar in der Stadt Aleppo geboren, wo sie auch bis 2015 gelebt hat. Sie hat sich jedoch bereits 2015 im Familienverbund in Afrin angesiedelt, sich seither – abgesehen von studienbedingten nur kurzen Aufenthalten in Latakia – gemeinsam mit ihrer Familie in Afrin aufgehalten, wo die Familie über ein Haus, Ländereien und Olivenbäume verfügt. Sie verfügt über entsprechende Ortskenntnisse von Afrin und hat im Laufe ihres dortigen mehrjährigen Aufenthalts in Afrin bereits Fuß fassen und enge Bindungen zu diesem Gebiet entwickeln können. Ihre Familie ist auch weiterhin in Afrin aufhältig, sodass die Verbindungen der Beschwerdeführerin zu Aleppo vollständig abgebrochen sind. Es handelt sich in diesem Sinne nicht bloß um einen Zustand innerer Vertreibung, vielmehr hat sich die Familie an einem Ort angesiedelt, zu dem auch schon zuvor enge Beziehungen bestanden, dies insbesondere aufgrund des Liegenschaftsvermögens. Die Geschwister der Beschwerdeführerin sind in Afrin berufstätig. Afrin ist somit als der Ort anzusehen, zu dem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat die engsten Beziehungen entwickelt hat. Dementsprechend ist Afrin als Heimatregion der Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. zur Bestimmung der „Heimatregion“ VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024; siehe dazu auch Nedwed in Filzwieser/Taucher, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2918, 287 [293 ff.]).Die Beschwerdeführerin wurde zwar in der Stadt Aleppo geboren, wo sie auch bis 2015 gelebt hat. Sie hat sich jedoch bereits 2015 im Familienverbund in Afrin angesiedelt, sich seither – abgesehen von studienbedingten nur kurzen Aufenthalten in Latakia – gemeinsam mit ihrer Familie in Afrin aufgehalten, wo die Familie über ein Haus, Ländereien und Olivenbäume verfügt. Sie verfügt über entsprechende Ortskenntnisse von Afrin und hat im Laufe ihres dortigen mehrjährigen Aufenthalts in Afrin bereits Fuß fassen und enge Bindungen zu diesem Gebiet entwickeln können. Ihre Familie ist auch weiterhin in Afrin aufhältig, sodass die Verbindungen der Beschwerdeführerin zu Aleppo vollständig abgebrochen sind. Es handelt sich in diesem Sinne nicht bloß um einen Zustand innerer Vertreibung, vielmehr hat sich die Familie an einem Ort angesiedelt, zu dem auch schon zuvor enge Beziehungen bestanden, dies insbesondere aufgrund des Liegenschaftsvermögens. Die Geschwister der Beschwerdeführerin sind in Afrin berufstätig. Afrin ist somit als der Ort anzusehen, zu dem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat die engsten Beziehungen entwickelt hat. Dementsprechend ist Afrin als Heimatregion der Beschwerdeführerin anzusehen vergleiche zur Bestimmung der „Heimatregion“ VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024; siehe dazu auch Nedwed in Filzwieser/Taucher, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2918, 287 [293 ff.]). Der Beschwerdeführerin droht in Afrin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund Ihrer Zugehörigkeit der Ethnie der KurdInnen bei einer Rückkehr in ein in der Hand der Türkei stehendes und mit dieser verbündeter Milizen kontrolliertes Gebiet eine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten ist der Schluss zu ziehen, dass die Türkei und die mit dieser verbündeten Milizen versuchen, Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen illegalen Mitteln zu marginalisieren. Die Beschwerdeführerin ist daher aufgrund der Zugehörigkeit zur „Rasse“ der Kurden aktuell gefährdet, im Nordwesten Syriens, im Speziellen in Afrin, asylrelevant verfolgt zu werden. Die Länderfeststellungen, die die massiven Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die kurdische Zivilbevölkerung dokumentieren, bestätigen das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen. Frauen droht nach den Länderfeststellungen zudem in den türkisch kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens sexuelle Gewalt in öffentlichen Bereichen, die aufgrund der drohenden Stigmatisierung oftmals nicht angezeigt und daher nicht öffentlich werden. Insbesondere im Gebiet von Afrin sind die Rechte von Frauen stark eingeschränkt. Es herrschen strenge Bekleidungsvorschriften. Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt, diese werden durch Mitglieder bewaffneter Grippen oftmals belästigt. Es herrscht bei Kurdinnen wohlbegründete Furcht vor Entführung und sexueller Gewalt. Diese Gefahren würden auch der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afrin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, konkret als kurdische Frau in Afrin, verfolgt zu werden, außerhalb Syriens und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht der Beschwerdeführerin somit Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.Die Beschwerdeführerin befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, konkret als kurdische Frau in Afrin, verfolgt zu werden, außerhalb Syriens und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht der Beschwerdeführerin somit Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Eine nähere Auseinandersetzung mit weiteren Asylgründen kann unterbleiben, weil die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der oben genannten Umstände für sich allein ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 und § 11 AsylG 2005) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zur erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. § 11 AsylG 2005 erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur dann, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN).Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 11, AsylG 2005) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zur erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. Paragraph 11, AsylG 2005 erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur dann, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GKF genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 und 2 Asyl
G 2005, schon aus diesem Grund, ohne auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GKF genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005, schon aus diesem Grund, ohne auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu A) Spruchpunkt II.)Zu A) Spruchpunkt römisch zwei.)
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist im gegenständlichen Fall daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2021 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
§ 75Abs. 24 Asyl
G 2004 im konkreten Fall Anwendung findet.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.06.2021 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2004 im konkreten Fall Anwendung findet.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W293.2246642.1.00