Obsah (12)
§ 69§ 28Art. 133Artikel 130Artikel 131§ 6§ 31§ 17§ 82§ 74§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW295 2212800-1 SpruchW295 2212799-1/9EW295 2212800-1/9EW295 2212801-1/9EW295 2212799-1/9E, W295 2212800-1/9E, W29
§ 69GWG 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.
Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , vertreten durch SchneideR’s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, 2.) der römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, und 3.) der römisch 40 , vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 17.09.2018, römisch fünf KOS G 023/18, betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes
Paragraph 69, GWG 2011: A) In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018 (für das Jahr 2019) stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten
§ 69Abs. 1 i
Vm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2019 pro Netzebene (Spruchpunkt 1.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
§ 69Abs. 1 i
Vm § 81 und § 79 Abs. 6 GWG 2011 für das Jahr 2019 (Spruchpunkt 2.) fest.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018 (für das Jahr 2019) stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2019 pro Netzebene (Spruchpunkt 1.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81 und Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 für das Jahr 2019 (Spruchpunkt 2.) fest. 2. Gegen diesen Bescheid brachten die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin Rechtsmittel ein. Alle Beschwerdeführerinnen beantragen unter anderem jeweils hilfsweise, den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Gegen diesen Bescheid brachten die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin Rechtsmittel ein. Alle Beschwerdeführerinnen beantragen unter anderem jeweils hilfsweise, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte lediglich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides und führte in der Begründung insbesondere aus, dass die Personalkosten für das im Rahmen der Einbringung des gewerblichen Unternehmens der Stadtgemeinde Kapfenberg in die XXXX übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten im Sinne des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 anzuerkennen seien.Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte lediglich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides und führte in der Begründung insbesondere aus, dass die Personalkosten für das im Rahmen der Einbringung des gewerblichen Unternehmens der Stadtgemeinde Kapfenberg in die römisch 40 übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 anzuerkennen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmittelschrift Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens geltend und bekämpfte den angefochtenen Bescheid zur Gänze. Die Drittbeschwerdeführerin trat dem Bescheid ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin nur hinsichtlich des Spruchpunktes 1. entgegen und machte Rechtswidrigkeit infolge entscheidungswesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zur Unzuständigkeit der Behörde erstattete die Drittbeschwerdeführerin Vorbringen zu der damaligen Zusammensetzung der belangten Behörde und zur Bestellung eines konkret genannten Organwalters. 3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 05.04.2020 neu zugewiesen. 4. Nach hiergerichtlicher Beschwerdemitteilung und einer allen Parteien eingeräumten Äußerungsmöglichkeit übermittelte die Drittbeschwerdeführerin am 27.05.2020 eine Stellungnahme, in der sie beantragte, das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet zu „verwerfen“. Die Drittbeschwerdeführerin teilte die Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend die beschwerdegegenständlichen Personalkosten für übernommenes Personal insofern, als diese Kosten deshalb als beeinflussbar anzusehen seien, weil es in der freien Willensentscheidung der XXXX bzw. deren Gesellschaftern gelegen wäre, (
- i)ob sie überhaupt ausgliedern und (
- ii)in welchem Umfang dann Mitarbeiter zugewiesen und dienstlich verwenden würden und in welchem Umfang daher Personalkosten tatsächlich dem Netzbetrieb zuzurechnen wären.4. Nach hiergerichtlicher Beschwerdemitteilung und einer allen Parteien eingeräumten Äußerungsmöglichkeit übermittelte die Drittbeschwerdeführerin am 27.05.2020 eine Stellungnahme, in der sie beantragte, das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet zu „verwerfen“. Die Drittbeschwerdeführerin teilte die Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend die beschwerdegegenständlichen Personalkosten für übernommenes Personal insofern, als diese Kosten deshalb als beeinflussbar anzusehen seien, weil es in der freien Willensentscheidung der römisch 40 bzw. deren Gesellschaftern gelegen wäre, (
- i)ob sie überhaupt ausgliedern und (
- ii)in welchem Umfang dann Mitarbeiter zugewiesen und dienstlich verwenden würden und in welchem Umfang daher Personalkosten tatsächlich dem Netzbetrieb zuzurechnen wären. Die Erstbeschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2020 aus, dass zwischen den Legalparteien und der Netzbetreiberin bzw. ihrer gesetzlichen Interessensvertretung Gespräche über einen Kompromiss geführt worden seien, mit dem insbesondere auch möglichst rasch Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen geschaffen werden könne. Allerdings sei der einzige Beschwerdepunkt der Erstbeschwerdeführerin, die Frage der Qualifikation von Teilen der Personalkosten als nicht beeinflussbar, derzeit mehrfach beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und eine weitere Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Frage solle vermieden werden. Die Erstbeschwerdeführerin rege daher an, mit der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung aus prozessökonomischen Erwägungen zuzuwarten. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 18.06.2020 insbesondere zu der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin Stellung und trat dem Vorbringen zu einer Unzuständigkeit der Behörde entgegen. Zu den übrigen Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerinnen verwies die belangte Behörde im Interesse der Verfahrensökonomie auf ihre Stellungnahme vom 30.05.2018 im Rahmen der Beschwerdeverfahren betreffend den „Erstkostenbescheid“ V KOS G 023/17 (BVwG W295 2183438-1, W295 2190324-1 und W295 2190327-1). Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerden.Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 18.06.2020 insbesondere zu der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin Stellung und trat dem Vorbringen zu einer Unzuständigkeit der Behörde entgegen. Zu den übrigen Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerinnen verwies die belangte Behörde im Interesse der Verfahrensökonomie auf ihre Stellungnahme vom 30.05.2018 im Rahmen der Beschwerdeverfahren betreffend den „Erstkostenbescheid“ römisch fünf KOS G 023/17 (BVwG W295 2183438-1, W295 2190324-1 und W295 2190327-1). Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerden. 5. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 04.04.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Artikel 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 1 GWG 2011 und § 1 Abs. 1 E-Control
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
§ 69GWG 2011 (vgl.
auch § 69 Abs. 3 letzter Satz GWG 2011).
Artikel 131Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, GWG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, E-Control
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Kostenbescheide
Paragraph 69, GWG 2011 vergleiche auch Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz GWG 2011).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG werden die drei vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die drei vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Maßgebliche Rechtgrundlagen: § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 174/2013 (GWG 2011), lautet:Paragraph 69, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, (GWG 2011), lautet: „Feststellung der Kostenbasis § 69.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
§ 82eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber
Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3)Der XXXX , der Landwirtschaftskammer Österreich, der XXXX und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die XXXX sowie die XXXX können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
(3)Der römisch 40 , der Landwirtschaftskammer Österreich, der römisch 40 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die römisch 40 sowie die römisch 40 können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Artikel 133
, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ § 79 GWG 2011 lautet auszugsweise:Paragraph 79, GWG 2011 lautet auszugsweise: „Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
§ 74sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden. […].
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben
Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
(6)Zielvorgaben
Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate
Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen. […].“ § 81 GWG 2011 lautet:Paragraph 81, GWG 2011 lautet: „Ermittlung des Mengengerüsts für Verteilernetzbetreiber § 81.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten stündlichen Leistungen in kWh/h und der Anzahl der Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung sowie strukturelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Erdgasmarkt, können sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte berücksichtigt werden.Paragraph 81,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten stündlichen Leistungen in kWh/h und der Anzahl der Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung sowie strukturelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Erdgasmarkt, können sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte berücksichtigt werden.
(2)Die der Kostenwälzung zugrunde liegenden Leistungswerte je Netzebene ermitteln sich aus der höchsten stündlichen Leistung, aus der Summe der Verrechnungsleistungen oder aus der Summe der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen.“ Zum vorliegenden Fall: Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet – in seinem Erkenntnis zu den vergleichbaren „Stromkostenbescheiden“ der belangten Behörde (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021-4) – im Wesentlichen die enge Auslegung des [dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 im damaligen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes: Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des [dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg.: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 994 BlgNR
- GP 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandet – in seinem Erkenntnis zu den vergleichbaren „Stromkostenbescheiden“ der belangten Behörde (VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021-4) – im Wesentlichen die enge Auslegung des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 im damaligen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes: Das Bundesverwaltungsgericht gehe [dort] davon aus, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz gemeint sei, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz. Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen worden seien und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde lägen, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg.: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1.10.2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 994 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23). Vielmehr sprächen Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürften, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen könnten, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürften, dafür, dass mit [dem dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen seien, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssten und damit zu Kostenpositionen führen könnten, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien. Die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 solle – wie schon ihre Vorgängerregelung (Richtlinie 77/187/EWG) – die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gebe, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart gewesen seien. Diese Richtlinie solle so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein auf Grund des Übergangs zu verhindern (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/13/0005, mwN). In diesem Sinn ordne etwa Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG – wie schon gleichlautend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG – an, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen würden. Die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 solle – wie schon ihre Vorgängerregelung (Richtlinie 77/187/EWG) – die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gebe, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart gewesen seien. Diese Richtlinie solle so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein auf Grund des Übergangs zu verhindern vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/13/0005, mwN). In diesem Sinn ordne etwa Artikel 3, der Richtlinie 2001/23/EG – wie schon gleichlautend Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187/EWG – an, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber übergehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof kommt – in seinem zitierten Erkenntnis zu den „Stromkostenbescheiden“ – zum Ergebnis (vgl. Rz 30), dass das Bundesverwaltungsgericht daher das seinerzeitige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, hätte prüfen müssen und es nicht bereits mit der damaligen Begründung hätte abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des [dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 gelte (mHa VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN, sowie in der Folge VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120, und VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031; ferner VwGH 14.12.2021, EU 2021/0009). Der Verwaltungsgerichtshof kommt – in seinem zitierten Erkenntnis zu den „Stromkostenbescheiden“ – zum Ergebnis vergleiche Rz 30), dass das Bundesverwaltungsgericht daher das seinerzeitige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, hätte prüfen müssen und es nicht bereits mit der damaligen Begründung hätte abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 gelte (mHa VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN, sowie in der Folge VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0120, und VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031; ferner VwGH 14.12.2021, EU 2021/0009). Indem das Bundesverwaltungsgericht dies [bei den „Stromkostenbescheiden“] verkannt habe und schon aus diesem Grund die – auch hier in Rede stehenden – Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des [dortigen] § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 angesehen habe, habe es seine damalige Entscheidung [zu den „Stromkostenbescheiden“] mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies [bei den „Stromkostenbescheiden“] verkannt habe und schon aus diesem Grund die – auch hier in Rede stehenden – Personalkosten nicht als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des [dortigen] Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 angesehen habe, habe es seine damalige Entscheidung [zu den „Stromkostenbescheiden“] mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da die Textierung des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 weitgehend wortident mit jener des § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 ist (bis auf das zwangsläufig wechselseitig ausgetauschte Wort „Elektrizitätsmarktes“ versus „Erdgasmarktes“), es um die gleichen als beeinflussbar oder nicht beinflussbar zu bewertenden Kosten (im Zuge einer Ausgliederung) geht, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichen Thematik in den „Stromkostenbescheiden“ auch auf die „Gaskostenbescheide“ der belangten Behörde jedenfalls umzulegen und auf diese anzuwenden.Da die Textierung des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 weitgehend wortident mit jener des Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 ist (bis auf das zwangsläufig wechselseitig ausgetauschte Wort „Elektrizitätsmarktes“ versus „Erdgasmarktes“), es um die gleichen als beeinflussbar oder nicht beinflussbar zu bewertenden Kosten (im Zuge einer Ausgliederung) geht, ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichen Thematik in den „Stromkostenbescheiden“ auch auf die „Gaskostenbescheide“ der belangten Behörde jedenfalls umzulegen und auf diese anzuwenden. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, V KOS G 023/18, wird über die Zielvorgabe iSd § 79 GWG 2011 nicht mehr gesondert abgesprochen, sondern für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode zur Erstbeschwerdeführerin (Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 20.11.2017, V KOS G 023/17) festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für das Jahr 2019 fortgeschrieben (vgl. S. 20 ff des angefochtenen Bescheides).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, römisch fünf KOS G 023/18, wird über die Zielvorgabe iSd Paragraph 79, GWG 2011 nicht mehr gesondert abgesprochen, sondern für die Ermittlung der festzustellenden Kosten die im „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode zur Erstbeschwerdeführerin (Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 20.11.2017, römisch fünf KOS G 023/17) festgelegte Zielvorgabe herangezogen sowie in Überleitung der Kostenbasis der Kostenpfad für das Jahr 2019 fortgeschrieben vergleiche S. 20 ff des angefochtenen Bescheides). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022, Zlen. W295 2183438-1, W295 2190324-1 und W295 2190327-1, wurde der genannte „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode zur Erstbeschwerdeführerin aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Damit wurde auch die für die Erstbeschwerdeführerin für die dritte Regulierungsperiode festgestellte Zielvorgabe kassiert. Die Behebung des „Erstkostenbescheides“ hat daher unmittelbaren Einfluss auf die Fortschreibung der Kosten in den „Folgekostenbescheiden“ derselben (also dritten) Regulierungsperiode, somit auch auf den vorliegend angefochtenen Bescheid. Denn die Festlegung des Effizienzwertes und der individuellen Zielvorgabe hat gleichermaßen wie die Anerkennung von Teilen der Personalkosten als beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Kosten unmittelbare Auswirkungen auf die Feststellungen der Kosten. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass auch der hier angefochtene Bescheid mangelhaft ist. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG lauten wie folgt: „
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannte Zurückverweisungsgrund der „bloß ansatzweisen Ermittlungen“ der Verwaltungsbehörde setzt selbstredend voraus, dass nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch ein beträchtlicher Teil der insgesamt notwendigen Ermittlungen auf Ebene des Verwaltungsgerichts nachzuholen bzw. durchzuführen ist, damit von einem mangelfreien Verfahren gesprochen werden kann. Diese Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren gegeben, da sich nach der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den „Stromkostenbescheiden“ ein umfangreicher Ermittlungsbedarf ergibt. Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vgl. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache:Das nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben implementierte System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, von Verwaltungsbehörden unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen „auf kurzem Wege“ – zu beseitigen. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Durchführung der ausstehenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr spricht der Aspekt der Raschheit und Kostenersparnis für die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache: Im Gefolge der zum Erstkostenbescheid benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten und neuerlichen Festsetzung der Zielvorgabe (vgl. hiezu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022, Zlen. W295 2183438-1, W295 2190324-1 und W295 2190327-1) wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte einer erst (erneut) festzustellenden Zielvorgabe – naturgemäß noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.Im Gefolge der zum Erstkostenbescheid benötigten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage der Beinflussbarkeit der strittigen (im Wege einer Ausgliederung) übernommenen Personalkosten und neuerlichen Festsetzung der Zielvorgabe vergleiche hiezu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022, Zlen. W295 2183438-1, W295 2190324-1 und W295 2190327-1) wird die belangte Behörde auch die Kosten des vorliegend angefochtenen Bescheides aktuell zu ermitteln haben, wozu dem erkennenden Gericht in dieser Hinsicht zum einen die Sachkunde fehlt, zum anderen von der belangten Behörde zu den neu festzusetzenden Kosten – im Lichte einer erst (erneut) festzustellenden Zielvorgabe – naturgemäß noch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt werden konnten. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde ist unbestritten rascher in der Lage, die notwendigen Ermittlungsschritte (v.a. die Berechnungen) durchzuführen als dies beim Bundesverwaltungsgericht möglich wäre. Abgesehen davon scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung der geforderten Sachverhaltselemente und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde.Abgesehen davon scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung der geforderten Sachverhaltselemente und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde. Es war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. In Anbetracht der zwischenzeitlichen Änderung der Zusammensetzung der belangten Behörde war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Drittbeschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W295.2212800.1.00