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{'item': 'G312 2250606-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlG312 2250606-1 Spruch, G312 2250606-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Katharina URLEB und KommR DI Heinz MICHALITSCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Katharina URLEB und KommR DI Heinz MICHALITSCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von römisch 40 , SVNR. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab 03.10.2021 gebührt. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab 03.10.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 02.08.2021 der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben habe, dass er am 01.09.2021 eine Beschäftigung aufnehmen werde. Sein Arbeitslosengeldbezug sei daher ab 01.09.2021 eingestellt worden und sei der BF über eine erforderliche Wiedermeldung für den Fall des Nichtzustandekommens der Beschäftigung informiert worden. Am 03.10.2021 habe sich der BF sodann vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet, da er am 04.10.2021 eine Beschäftigung aufnehmen würde. Seine Wiedermeldung nach der nicht zustande gekommenen Beschäftigung (01.09.2021) sei nicht binnen einer Woche erfolgt und gebühre das Arbeitslosengeld daher ab 03.10.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese damit, dass er der belangten Behörde in einem zweiten Telefonat mitgeteilt habe, dass er nicht am 01.09.2021, sondern voraussichtlich erst Mitte oder Ende September 2021 die neue Beschäftigung aufnehmen könne. Sein Betreuer habe aber den Arbeitsbeginn mit 01.09.2021 im System gelassen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen. Zu dem vom BF angeführten zweiten Telefonat wurde ausgeführt, dass dieses nicht nachvollziehbar sei, da weder ein Eintrag in der EDV darüber existiere noch ein Zugriff auf seinen Datensatz zwischen 02.08.2021 und 04.10.2021 stattgefunden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zu dem vom BF angeführten zweiten Telefonat wurde ausgeführt, dass dieses nicht nachvollziehbar sei, da weder ein Eintrag in der EDV darüber existiere noch ein Zugriff auf seinen Datensatz zwischen 02.08.2021 und 04.10.2021 stattgefunden habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 14.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF auf, Nachweise über die geltend gemachten Telefonate im September 2021 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF stand seit 01.07.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld. Die dem Antrag auf Arbeitslosengeld beigefügte Verpflichtungserklärung enthielt folgenden Hinweis: „Haben Sie persönlich oder durch eine/n Dritte/n bekannt gegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt Ihre Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.“ Der BF gab am 02.08.2021 der belangten Behörde telefonisch bekannt, am 01.09.2021 eine Beschäftigung aufzunehmen. Im Zuge dieses Telefonats wurde der BF über die erforderliche Wiedermeldung für den Fall des Nichtzustandekommens der Beschäftigung informiert. Der BF nahm die Beschäftigung am 01.09.2021 nicht auf und setzte die belangte Behörde davon nicht in Kenntnis. Am 03.10.2021 meldete sich der BF über sein eAMS-Konto vom Arbeitslosengeldbezug aufgrund einer Arbeitsaufnahme ab 04.10.2021 ab.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass er die Verschiebung des Arbeitsbeginns bei der belangten Behörde bekanntgegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, sind aus dem vorgelegten Behördenakt keine Unterlagen ersichtlich, aus welchen eine Kontaktaufnahme seitens des BF hervorgeht. Die belangte Behörde führte dazu nachvollziehbar aus, dass weder ein Eintrag in der EDV dazu existiere noch ein Zugriff auf den Datensatz des BF zwischen 02.08.2021 und 04.10.2021 stattgefunden habe. In seiner Beschwerde führte der BF auch nicht an, wann dieses behauptete Telefonat stattgefunden haben soll bzw. kam er der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, Nachweise über dieses Telefonat vorzulegen, auch nicht nach. Das Vorbringen des BF, die Verschiebung des Arbeitsbeginns telefonisch bekannt gegeben zu haben, war aus diesen Gründen als unglaubwürdig zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.
  6. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 17 AlVG, Beginn des Bezuges, lautet: Paragraph 17, AlVG, Beginn des Bezuges, lautet:

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, (…) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Da der BF am 02.08.2021 eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.09.2021 bekanntgab, wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes mit diesem Tag eingestellt. Zu § 46 Abs. 6 AlVG führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR
  2. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).Zu Paragraph 46, Absatz 6, AlVG führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 464 BlgNR
  3. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (Hinweis: E
  4. Mai 2007, 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (Hinweis: E
  5. September 2008, 2008/08/0138). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (Hinweis: E
  6. Mai 2007, 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (Hinweis: E
  7. September 2008, 2008/08/0138). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in Paragraph 46, Absatz 6, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam die Beschäftigung des BF mit 01.09.2021 nicht zustande. Eine diesbezügliche Meldung des BF bei der belangten Behörde erfolgte jedoch entgegen der Verpflichtung der Meldung nach § 46 Abs. 5 AlVG nicht binnen einer Woche, sondern erst am 03.10.
  8. Der BF war über diese Meldungsverpflichtung aufgrund der Hinweise in seinem Antragsformular und aufgrund der Aufklärung durch seinen Betreuer in dem Telefonat am 02.08.2021 auch in Kenntnis. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam die Beschäftigung des BF mit 01.09.2021 nicht zustande. Eine diesbezügliche Meldung des BF bei der belangten Behörde erfolgte jedoch entgegen der Verpflichtung der Meldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nicht binnen einer Woche, sondern erst am 03.10.
  9. Der BF war über diese Meldungsverpflichtung aufgrund der Hinweise in seinem Antragsformular und aufgrund der Aufklärung durch seinen Betreuer in dem Telefonat am 02.08.2021 auch in Kenntnis. Da der BF die Meldung über das Nichtzustandekommen seiner Beschäftigung binnen einer Woche unterließ, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung am 03.10.
  10. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der unterlassenen Wiedermeldung des BF an. Der BF kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, Gesprächsnachweise vorzulegen, nicht nach. In der Beschwerde wurden somit keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden somit keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2250606.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.