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{'item': 'I406 2211516-1'}

Obsah (10)§ 9§§ 54Art 133§ 57§ 58§ 55§ 28§ 10§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlI406 2211516-1 SpruchI406 2211515-1/29E, I406 2211515-1/29E I406 2211517-1/29E I406 2211516-1/24E IM NAMEN DER RE

§ 9BFA-VG auf Dauer unzulässig sind.römisch drei.

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sind. Dem Erstbeschwerdeführer wird

§§ 54, 55 Abs 1 und 58 Abs 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den Zweit und Drittbeschwerdeführern wird jeweils

§§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dem Erstbeschwerdeführer wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den Zweit und Drittbeschwerdeführern wird jeweils

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide stattgeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 27.07.2017 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Tags darauf wurden sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Identität, Reiseroute und ihren Gründen für die Ausreise aus Ägypten befragt. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, am 10.08.2018 ein Asylantrag eingebracht, nachdem sie in Österreich geboren wurde.
  2. Am 10.10.2017 und am 08.10.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) sowie subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.11.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sowie subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom 10.12.2018, die am 23.07.2019 durch mehrere Unterlagen betreffend Integration ergänzt wurden.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt den Verwaltungsakten vor.
  3. Am 03.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertretung die Beschwerden, soweit diese den Antrag auf Asyl und internationalen Schutz betrifft, ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und gehören der Volksgruppe der Araber an. Der Erstbeschwerdeführer ist islamischen Glaubens, die Zweitbeschwerdeführerin römisch-katholisch. Ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben am 11.11.2017 in Österreich geheiratet und sind die Eltern der im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführerin, welche getauft wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Ihre Psychotherapeutin gab die Diagnose, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion leidet. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er absolvierte in Ägypten eine Schulausbildung mit Matura und schloss ein Bachelorstudium für Tourismus und Hotels ab. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters, in welcher Obst und Gemüse angebaut wurde und gründete später eine Firma zum Export von Früchten. Seine zwei älteren Brüder, seine drei Schwestern sowie seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Er absolvierte in Ägypten eine Schulausbildung mit Matura und schloss ein Bachelorstudium für Tourismus und Hotels ab. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters, in welcher Obst und Gemüse angebaut wurde und gründete später eine Firma zum Export von Früchten. Seine zwei älteren Brüder, seine drei Schwestern sowie seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten. Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs in XXXX auf, wo sie eine Schulausbildung absolvierte und einen Bachelorabschluss in Soziologie an einer Universität erwarb. Sie war in ihrem Herkunftsstaat auch erwerbstätig, unter anderem hatte sie eine Firma zum Import und Export von Obst. Nebenbei arbeitete sie als Makeup Artistin. Ihre Eltern und noch weitere Verwandten von ihr leben nach wie vor in Ägypten. Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs in römisch 40 auf, wo sie eine Schulausbildung absolvierte und einen Bachelorabschluss in Soziologie an einer Universität erwarb. Sie war in ihrem Herkunftsstaat auch erwerbstätig, unter anderem hatte sie eine Firma zum Import und Export von Obst. Nebenbei arbeitete sie als Makeup Artistin. Ihre Eltern und noch weitere Verwandten von ihr leben nach wie vor in Ägypten. Im Juli 2017 reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit gültigem Reisedokument auf dem Luftweg aus Ägypten aus und gelangten mit gültigem Visum C legal nach Österreich. Seit dem 22.07.2017 halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Von 24.01.2018 bis 31.10.2021 bezog der Erstbeschwerdeführer und von 24.01.2018 bis 14.01.2022 bezog die Zweitbeschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung. Während ihres Aufenthalts in Österreich waren die Beschwerdeführer um eine Integration im Bundesgebiet bemüht und setzten einige Integrationsschritte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse auf Niveau A1 und haben inzwischen in Österreich Basisdeutschkenntnisse erworben. Sie können einfache auf Deutsch gestellte Fragen, insbesondere zu ihrem Alltag, ihrer Arbeit und ihren Freizeitaktivitäten, verstehen und sind in der Lage, diese in Deutsch auf einfachem Niveau selbständig zu beantworten. Im Zeitraum von 14.08.2019 bis 31.07.2021 war der Erstbeschwerdeführer mehrmals geringfügig beschäftigt und seit 14.10.2021 ist er laufend als Arbeiter mit einer Bruttoentlohnung von EUR 1575,-- pro Monat erwerbstätig. Zuletzt wurde ihm vom AMS eine von 14.04.2022 bis 13.04.2023 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt. Überdies waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von 01.01.2019 bis 31.12.2021 freiwillig als Dolmetscher tätig und erbringen sie nach wie vor regelmäßig Dolmetscherleistungen auf ehrenamtlicher Basis. Sie verfügen zudem jeweils über einen österreichischen Führerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin ging bislang in Österreich noch keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte außerdem regelmäßig Kurse zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang in Mathematik, Deutsch, Englisch und digitale Kompetenzen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit den Kindergarten. Des Weiteren schlossen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrere Bekanntschaften und legten einige Empfehlungsschreiben vor. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Zu den Beschwerdeführern: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen im erstinstanzlichem Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin steht aufgrund der vorgelegten Kopien von ihren ägyptischen Reisepässen fest. Aufgrund der in Vorlage österreichischen Geburtsurkunde steht die Identität der Drittbeschwerdeführerin fest. Auf das im Akt einliegende Schreiben der Psychotherapeutin der Zweitbeschwerdeführerin vom 24.04.2022 basieren die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zeitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, psychische Probleme zu haben, es gibt jedoch keine konkreten Hinweise dafür, dass er an einer psychischen Erkrankung leidet. Aktuelle Befunde oder Therapiebestätigungen legte er nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht gesund wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 09.05.
  9. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und zur Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.05.2022, der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Feber 2022 und dem Bescheid des AMS vom 05.04.
  10. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, geht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.05.2022 hervor. Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer und zu den Integrationsschritten gehen hauptsächlich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung und auf die Unterlagen (Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher, Kursbesuchsbestätigungen) zurück. Die Beschwerdeführer legten zwar keine Deutschprüfung ab bzw. verfügen über kein Deutschzertifikat, in der mündlichen Verhandlung konnten sie allerdings einfache auf Deutsch gestellte Fragen verstehen und selbständig beantworten, weshalb sie jedenfalls während ihres Aufenthalts in Österreich Basisdeutschkenntnisse erworben haben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregister und der Strafunmündigkeit der Drittbeschwerdeführerin.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:3.
  13. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang einzustellen. 3.
  14. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.
  15. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
  16. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei den ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G waren daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei den ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG waren daher nicht zu erteilen. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen und Erteilung von Aufenthaltstiteln: (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen und Erteilung von Aufenthaltstiteln: (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 55Abs 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit fast fünf Jahren in Österreich auf. Der andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, sich in Österreich bleibend verfestigen zu können, und sie waren einige Zeit lang auf Grundversorgungsleistungen angewiesen. Das vorliegende Asylverfahren erreichte allerdings auch eine lange Dauer, die auf Verzögerungen zurückging, welche den Beschwerdeführern nicht zuzurechnen sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich zudem einen fortgeschrittenen Grad an Integration erlangt und sich in sozialer und sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert, wobei der Erstbeschwerdeführer zusätzlich bereits am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte. Der Erstbeschwerdeführer war immer wieder geringfügig beschäftigt und geht seit 14.10.2021 laufend einer Erwerbstätigkeit nach. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren und sind freiwillig als Dolmetscher tätig und haben Basisdeutschkenntnisse erworben. Ferner haben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrere Bekanntschaften geschlossen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, dies auch trotz des unberechtigten Asylantrags und des bisher unsicheren Aufenthaltsstatussest. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Im Ergebnis war somit den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer als unzulässig zu erklären.Im Ergebnis war somit den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer als unzulässig zu erklären. Da der Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin waren

§ 55Abs 2 Asyl

G Aufenthaltsberechtigungen auszustellen. Da der Erstbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin waren

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG Aufenthaltsberechtigungen auszustellen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

§ 58Abs 7 Asyl

G auszufolgen. Die Beschwerdeführer haben dabei

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Die Beschwerdeführer haben dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel erteilt wurden, waren diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt und Aufenthaltstitel erteilt wurden, waren diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2211516.1.00

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