← Österreich

{'item': 'I416 2254779-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 40§ 55§ 59§ 12a§ 46a§ 60§ 61§ 57Art. 8Art. 130§ 13§ 22§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlI416 2254779-1 SpruchI416 2254779-1/3E, I416 2254779-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2016, XXXX (rechtskräftig mit 16.02.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127,129 Abs. 1 Z 1 StGB; § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB; § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.02.2016, römisch 40 (rechtskräftig mit 16.02.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127,,129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.
  4. Mit Bescheid vom 20.03.2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.
  5. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.
  6. Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.
  7. Spruchteil). Es wurde eine 2-wöchige Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und er im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt oder ausgesetzt gewesen sei.
  8. Mit Bescheid vom 20.03.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.
  9. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.
  10. Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.
  11. Spruchteil). Es wurde eine 2-wöchige Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und er im Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt oder ausgesetzt gewesen sei.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  14. Am 14.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor die gleichen seien und er hier leben und arbeiten möchte. Mit Bescheid vom 02.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
  15. Am 14.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor die gleichen seien und er hier leben und arbeiten möchte. Mit Bescheid vom 02.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  18. Mittels Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , IFA: XXXX vom 21.12.2017 wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX bis zu Ihrer Ausreise zu nehmen. Dieser Bescheid ist am 05.01.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft getreten. Dieser Wohnsitzauflage kam der BF nicht nach.
  19. Mittels Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , IFA: römisch 40 vom 21.12.2017 wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise zu nehmen. Dieser Bescheid ist am 05.01.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft getreten. Dieser Wohnsitzauflage kam der BF nicht nach.
  20. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , IFA: XXXX vom 13.01.2019 wurde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Trotz mehrerer Urgenzen und bedingt durch die mangelnde Mitwirkung zum damaligen Zeitpunkt wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt bzw. es konnte zum damaligen Zeitpunkt seitens des BFA kein Reisedokument zur Abschiebung erlangt werden. Aufgrund dessen wurde der BF am 05.04.2019 aus der Schubhaft entlassen erneut mittels Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , IFA: XXXX gem. § 57 FPG eine Wohnsitzauflage in der Betreuungsstelle XXXX auferlegt. Dieser Bescheid ist am 23.04.2019 erstinstanzlich in Rechtskraft getreten. Dieser Wohnsitzauflage kam Der BF nicht nach.
  21. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , IFA: römisch 40 vom 13.01.2019 wurde die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Trotz mehrerer Urgenzen und bedingt durch die mangelnde Mitwirkung zum damaligen Zeitpunkt wurde von der marokkanischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt bzw. es konnte zum damaligen Zeitpunkt seitens des BFA kein Reisedokument zur Abschiebung erlangt werden. Aufgrund dessen wurde der BF am 05.04.2019 aus der Schubhaft entlassen erneut mittels Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , IFA: römisch 40 gem. Paragraph 57, FPG eine Wohnsitzauflage in der Betreuungsstelle römisch 40 auferlegt. Dieser Bescheid ist am 23.04.2019 erstinstanzlich in Rechtskraft getreten. Dieser Wohnsitzauflage kam Der BF nicht nach.
  22. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , IFA: XXXX vom 25.06.2020 wurde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Am 04.08.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich (Asyl), der mit Bescheid des XXXX , Zl.: XXXX , vom 26.08.2020, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mangels eines eingebrachten Rechtsmittels trat diese Entscheidung mit Wirkung vom 10.09.2020 in I. Instanz in Rechtskraft.
  23. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , IFA: römisch 40 vom 25.06.2020 wurde die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Am 04.08.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich (Asyl), der mit Bescheid des römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom 26.08.2020, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Mangels eines eingebrachten Rechtsmittels trat diese Entscheidung mit Wirkung vom 10.09.2020 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
  24. Mit Mandatsbescheid des XXXX vom 10.06.2021 wurde über den BF nach erfolgter Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme das Gelindere Mittel angeordnet, und zwar verbunden mit der Auflage, dass der BF in XXXX, Unterkunft zu nehmen und sich periodisch jeden Tag bei den Polizeibeamten der LPD XXXX im Wohnobjekt XXXX , zu melden habe.
  25. Mit Mandatsbescheid des römisch 40 vom 10.06.2021 wurde über den BF nach erfolgter Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme das Gelindere Mittel angeordnet, und zwar verbunden mit der Auflage, dass der BF in römisch 40 , Unterkunft zu nehmen und sich periodisch jeden Tag bei den Polizeibeamten der LPD römisch 40 im Wohnobjekt römisch 40 , zu melden habe.
  26. Mit Wirkung vom 09.02.2021 erfolgte eine positive Identifizierung durch die Botschaft des Königreiches Marokko.
  27. Das mit Mandatsbescheid des XXXX v. 10.06.2021 angeordnete Gelindere Mittel wurde am 07.09.2021 behördlich aufgehoben, gleichgehend wurde mit Mandatsbescheid des XXXX v. 07.09.2021 gegenständliche Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 57 Abs. 1 FPG gegen den BF erlassen, der seitens des BF Folge geleistet wurde.
  28. Das mit Mandatsbescheid des römisch 40 v. 10.06.2021 angeordnete Gelindere Mittel wurde am 07.09.2021 behördlich aufgehoben, gleichgehend wurde mit Mandatsbescheid des römisch 40 v. 07.09.2021 gegenständliche Anordnung einer Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, Absatz eins, FPG gegen den BF erlassen, der seitens des BF Folge geleistet wurde.
  29. Gegen den Mandatsbescheid erhob der BF am 21.09.2021 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.09.2021 mitgeteilt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die erfolgte Anordnung der Wohnsitzauflage eingeleitet wurde und wurde im selbigen Schriftsatz aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens im gegenständlichen Verfahren – bzw. zur Anordnung einer Wohnsitzauflage – im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 langte eine Stellungnahme ein.
  30. Am 14.03.2022 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des XXXX n. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG

§ 40Abs.

1 BFA-VG zum Zwecke der Effektuierung seiner behördlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko festgenommen. Unmittelbar nach seiner Festnahme wurde er am 14.03.2022 nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass seine behördliche Abschiebung am Luftweg in seinen Herkunftsstaat Marokko bereits für den 17.03.2022 terminisiert sei. 14. Am 14.03.2022 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des römisch 40 n. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG zum Zwecke der Effektuierung seiner behördlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko festgenommen. Unmittelbar nach seiner Festnahme wurde er am 14.03.2022 nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass seine behördliche Abschiebung am Luftweg in seinen Herkunftsstaat Marokko bereits für den 17.03.2022 terminisiert sei.

  1. Mit angefochtenem Bescheid des XXXX , vom 15.03.2022 wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX bis zu seiner Ausreise zu nehmen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid des römisch 40 , vom 15.03.2022 wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 bis zu seiner Ausreise zu nehmen.
  3. Das für 16.03.2022 angesetzte persönliche Interview zwischen dem BF und der marokkanischen Botschaft musste infolge einer Abwesenheit der Entscheidungsträger der Botschaft kurzfristig abgesagt werden und musste dadurch die für 17.03.2022 fixierte Abschiebung gecancelt werden.
  4. Am 19.04.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelnde Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage nach Art. 8 EMRK bezüglich des Privat- und Familienlebens. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid und die Wohnsitzauflage ersatzlos beheben.
  5. Am 19.04.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelnde Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage nach Artikel 8, EMRK bezüglich des Privat- und Familienlebens. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid und die Wohnsitzauflage ersatzlos beheben.
  6. Am 27.04.2022 erfolgte das Interview durch die marokkanische Botschaft und wurde am 28.04.2022 ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.
  7. Am 28.04.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und die Abschiebung für den 03.05.2022 fixiert.
  8. Am 28.04.2022 verließ der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX und tauchte unter. Eine behördliche Nachschau an der Wohnadresse von Frau E.Z. verlief ergebnislos, da diese angab den BF seit 2 Monaten nicht mehr gesehen zu haben und vermute, dass sich der BF in XXXX aufhalte.
  9. Am 28.04.2022 verließ der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 und tauchte unter. Eine behördliche Nachschau an der Wohnadresse von Frau E.Z. verlief ergebnislos, da diese angab den BF seit 2 Monaten nicht mehr gesehen zu haben und vermute, dass sich der BF in römisch 40 aufhalte.
  10. Mit Schriftsatz vom 05.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.05.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 25.08.2015, am 14.07.2018 und am 04.08.2020, sohin insgesamt 3x, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er jedesmal wirtschaftliche Gründe gelte4nd machte. Der Beschwerdeführer tauchte während seiner Asylanträge wiederholt unter, bzw. reiste einmal nach Deutschland aus. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm mit einem 3- jährigen Einreiseverbot. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Bei den verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen, zuletzt am 16.12.2021, gab der BF an, nicht ausreisen zu wollen.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem 3- jährigen Einreiseverbot. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Bei den verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen, zuletzt am 16.12.2021, gab der BF an, nicht ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung der Wohnsitznahme widerholt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war vom 13.01.2019 bis 05.04.2019 und 25.06.2020 bis 10.06.2021 in Schubhaft und danach vom 10.06.2021 bis 08.09.2021 im Abschiebzentrum XXXX . Der Beschwerdeführer hat sich vom 10.09.2021 bis 28.04.2022 in der Betreuungseinrichtung XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung der Wohnsitznahme widerholt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war vom 13.01.2019 bis 05.04.2019 und 25.06.2020 bis 10.06.2021 in Schubhaft und danach vom 10.06.2021 bis 08.09.2021 im Abschiebzentrum römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat sich vom 10.09.2021 bis 28.04.2022 in der Betreuungseinrichtung römisch 40 aufgehalten. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet und zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht im Sinne des Paragraph 46, FPG geduldet und zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Am 28.04.2022 wurde durch die Botschaft des Königreichs Marokko in XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 28.04.2022 wurde durch die Botschaft des Königreichs Marokko in römisch 40 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, kinderlos und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer weist soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 12.02.2016 RK 16.02.201601) LG römisch 40 vom 12.02.2016 RK 16.02.2016 § 15 StGB §§ 127, 129

(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB § 15 StGB § 105
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 16.02.2016zu LG römisch 40 RK 16.02.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 29.01.2018BG römisch 40 vom 29.01.2018 zu LG XXXX RK 16.02.2016zu LG römisch 40 RK 16.02.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 21.09.2018LG römisch 40 vom 21.09.2018 zu LG XXXX RK 16.02.2016zu LG römisch 40 RK 16.02.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG XXXX vom 30.09.2021LG römisch 40 vom 30.09.2021 02) LG XXXX vom 21.09.2018 RK 25.09.201802) LG römisch 40 vom 21.09.2018 RK 25.09.2018 §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 25.09.2018zu LG römisch 40 RK 25.09.2018 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG XXXX vom 28.03.2022LG römisch 40 vom 28.03.2022 03) BG XXXX vom 29.01.2018 RK 29.12.202003) BG römisch 40 vom 29.01.2018 RK 29.12.2020 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Freiheitsstrafe 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Die Anordnung der Unterkunftnahme stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar und ist als ultima ratio zulässig. Der Beschwerdeführer ist seit 28.04.2022 untergetaucht und hat sich in Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung dieser entzogen.
  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und auch sein Aufenthalt in Österreich nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet ist, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Die Protokolle der Rückkehrberatungen vom 06.12.2021 und 16.12.2021 liegen ebenfalls im Akt auf. Diese Angaben des Beschwerdeführers, zusammen mit der Tatsache, dass er sich seinen Verfahren wiederholt durch Untertauchen entzogen hat, ergeben klar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und auch sein Aufenthalt in Österreich nicht im Sinne des Paragraph 46, FPG geduldet ist, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Die Protokolle der Rückkehrberatungen vom 06.12.2021 und 16.12.2021 liegen ebenfalls im Akt auf. Diese Angaben des Beschwerdeführers, zusammen mit der Tatsache, dass er sich seinen Verfahren wiederholt durch Untertauchen entzogen hat, ergeben klar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und dem Inhalt seiner Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren ist belegt, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Wenn im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass keine Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage nach Art. 8 EMRK bezüglich des Privat- und Familienlebens bestehe und dazu eine intensive partnerschaftliche Beziehung des BF mit Frau E. Z. angeführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 (AS 1289ff), angab, dass sie wie eine Mutter für ihn sei und er sie ab und zu besucht habe und Sie ihn auch und dass sie noch Kontakt hätten. Dass der Beschwerdeführer weder den Nachnamen noch die Wohnadresse nennen konnte und für diese Angaben einen Zettel benötigte, auf dem die Daten aufgeschrieben waren, zeigt ebenso wie die Tatsache, dass er nie bei ihr gewohnt hat, dass es sich hiebei weder um eine Partnerschaft noch ein besonders intensives Naheverhältnis handelt, welches den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK genügt. Sohin konnte im Rahmen der Beschwerde seitens der Rechtsvertretung auch nicht substantiiert dargelegt werden, zu welchem anderen Ergebnis das erkennende Gericht im Rahmen einer allfälligen Einvernahme der Zeugin hätte kommen können, sodass dem gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme nicht zu Folgen war. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der BF während dem laufenden Beschwerdeverfahren abermals untergetaucht ist und auch die Zeugin keinerlei Kenntnis von seinem derzeitigen Aufenthalt hat. Sonstige soziale Bezugspunkte wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Wenn im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass keine Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage nach Artikel 8, EMRK bezüglich des Privat- und Familienlebens bestehe und dazu eine intensive partnerschaftliche Beziehung des BF mit Frau E. Z. angeführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 (AS 1289ff), angab, dass sie wie eine Mutter für ihn sei und er sie ab und zu besucht habe und Sie ihn auch und dass sie noch Kontakt hätten. Dass der Beschwerdeführer weder den Nachnamen noch die Wohnadresse nennen konnte und für diese Angaben einen Zettel benötigte, auf dem die Daten aufgeschrieben waren, zeigt ebenso wie die Tatsache, dass er nie bei ihr gewohnt hat, dass es sich hiebei weder um eine Partnerschaft noch ein besonders intensives Naheverhältnis handelt, welches den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK genügt. Sohin konnte im Rahmen der Beschwerde seitens der Rechtsvertretung auch nicht substantiiert dargelegt werden, zu welchem anderen Ergebnis das erkennende Gericht im Rahmen einer allfälligen Einvernahme der Zeugin hätte kommen können, sodass dem gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme nicht zu Folgen war. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der BF während dem laufenden Beschwerdeverfahren abermals untergetaucht ist und auch die Zeugin keinerlei Kenntnis von seinem derzeitigen Aufenthalt hat. Sonstige soziale Bezugspunkte wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Wenn in der Beschwerde von der Anwendung eines gelinderen Mittels die Rede ist, ist dazu festzuhalten, dass diese Möglichkeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach § 57 FPG nicht vorgesehen ist. Dabei handelt es sich vielmehr um eine im Rahmen eines Schubhaftverfahrens zu prüfende Alternative.Wenn in der Beschwerde von der Anwendung eines gelinderen Mittels die Rede ist, ist dazu festzuhalten, dass diese Möglichkeit im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach Paragraph 57, FPG nicht vorgesehen ist. Dabei handelt es sich vielmehr um eine im Rahmen eines Schubhaftverfahrens zu prüfende Alternative. Wenn in Rahmen der Beschwerde zudem ausgeführt wird, dass die terminisierte Abschiebung offensichtlich gescheitert sei, kann das Gericht Derartiges nicht erkennen, da der belangten Behörde im ggst. Fall kein Verschulden an der Verfahrensdauer und an der Ausreiseunwilligkeit des BF angelastet werden kann. Diesem Vorbringen ist insbesondere entgegenzuhalten, dass der Termin für das Interview, welches seitens der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung des Heimreisezertifikates notwendig ist, aufgrund einer dringenden Abwesenheit der Botschaftsangehörigen infolge des Ukraine Krieges storniert werden musste. Die unsubstantiierte Behauptung, dass eine Abschiebung in naher Zukunft nicht möglich sei, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit und wird zudem vom vorgelegten Akteninhalt, wonach das Interview im zeitlichen Naheverhältnis zur ursprüngliche geplanten Abschiebung (6 Wochen) stattgefunden und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geendet hat, klar wiederlegt. Dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich seiner Abschiebung ein weiteres Mal entzogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  4. Rechtliche Bestimmungen: § 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise: „Wohnsitzauflage § 57.
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55gewährt wurde oder1.

keine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen

Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

  1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  3. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  4. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  5. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  6. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  7. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3)[...]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46ageduldet oder2.

sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

§ 60Abs.

3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(5)Wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6)Die Wohnsitzauflage

Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

(6)Die Wohnsitzauflage

Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen." Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes: "[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : [...] Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. [...] Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen. [...] Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 : Die Auferlegung der Wohnsitzauflage

§ 57

erfolgt mittels Mandatsbescheid

§57AVG.

Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist

§ 55

festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage

Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid

§57AVG.

Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist

Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist." 3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gem. Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist nach Abs. 2 Z 4 leg.cit. insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder eines Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gem. Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist nach Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit. insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder eines Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.Die Erlassung einer Wohnsitzauflage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, ausführlich dargelegt hat, das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Artikel 8, EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel - so stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis klar - nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch die darauf verweisenden Erkenntnisse, zuletzt etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0029). Der Beschwerdeführer hat sich – wie von der belangten Behörde festgestellt – im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung, durchsetzbar seit 17.09.2018, nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Wie sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, hinkünftig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er hat im Rahmen von zwei Rückkehrberatungsgesprächen erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen und hat sich seinen Verfahren wiederholt durch untertauchen entzogen. Dieses Gesamtverhalten lässt auch nach Ansicht des Gerichtes nur den einen Schluss zu, dass der BF offensichtlich versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter unrechtmäßig zu verlängern. Die belangte Behörde ist daher völlig zu Recht vom Vorliegen von Gefahr in Verzug ausgegangen und auch nach Ansicht des erkennenden Richters als ultima ratio zu sehen, um die bereits fixierte Abschiebung zu effektuieren. Dass der Beschwerdeführer zudem wieder untergetaucht ist - laut ZMR vom 03.05.2022 seit 28.04.2022 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet - nachdem ihm der Termin der Abschiebung der Abschiebung mitgeteilt wurde, zeigt zweifelsfrei die Intention des BF, sich seiner Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Zudem ergibt sich aus dem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Migrationsrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen

§ 57Abs.

1 FPG gegeben sind.Zudem ergibt sich aus dem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Migrationsrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen

Paragraph 57, Absatz eins, FPG gegeben sind. Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist., Dahingehend ist auszuführen, dass die im Rahmen der Beschwerde behauptete Lebensgemeinschaft aufgrund der obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, jedenfalls als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Der Beschwerdeführer, welcher zudem keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat seinen Lebensmittelpunkt seit zumindest 10.06.2021 in XXXX , davor war er lediglich im Anhaltezentrum XXXX , in der JA XXXX , in Polizeianhaltezentren in XXXX bzw. zuletzt im Abschiebezentrum in der XXXX melderechtlich erfasst. Der Eingriff ist trotz Bestehens von sozialen Kontakten im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt, dies auch unter Berücksichtigung seines Privatlebens, welches insbesondere im Kontakt zu E.Z. besteht, wobei aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht von einem schützenswerten Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen ist und somit die Wohnsitzauflage auch nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben eingreift. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Mai 2021, der Tatsache, dass nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat und sich die Beziehung in gegenseitigen Besuchen erschöpfte, dass E.F. im Rahmen einer behördlichen Nachschau im Mai 2022 zudem keine Angaben über den Aufenthaltsort des BF machen konnte, runden das Gesamtbild ab. Dahingehend ist auszuführen, dass die im Rahmen der Beschwerde behauptete Lebensgemeinschaft aufgrund der obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, jedenfalls als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Der Beschwerdeführer, welcher zudem keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat seinen Lebensmittelpunkt seit zumindest 10.06.2021 in römisch 40 , davor war er lediglich im Anhaltezentrum römisch 40 , in der JA römisch 40 , in Polizeianhaltezentren in römisch 40 bzw. zuletzt im Abschiebezentrum in der römisch 40 melderechtlich erfasst. Der Eingriff ist trotz Bestehens von sozialen Kontakten im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt, dies auch unter Berücksichtigung seines Privatlebens, welches insbesondere im Kontakt zu E.Z. besteht, wobei aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht von einem schützenswerten Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist und somit die Wohnsitzauflage auch nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben eingreift. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Mai 2021, der Tatsache, dass nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat und sich die Beziehung in gegenseitigen Besuchen erschöpfte, dass E.F. im Rahmen einer behördlichen Nachschau im Mai 2022 zudem keine Angaben über den Aufenthaltsort des BF machen konnte, runden das Gesamtbild ab. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom 20.11.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Asylverfahren betreffend der Zuerkennung von internationalem Schutz bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte und zu einer Änderung der Sachentscheidung imstande gewesen wäre. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom 20.11.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Asylverfahren betreffend der Zuerkennung von internationalem Schutz bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte und zu einer Änderung der Sachentscheidung imstande gewesen wäre. Somit sind die in der Beschwerde geltend gemachten privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme aus öffentlichen Interessen notwendig ist. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten. Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet: "

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." § 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet: „

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

§ 22Abs. 3 1. Fall Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13Vw

GVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet. Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr im Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr im Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet. Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr im Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr im Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild lediglich ab. (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild lediglich ab. vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseits zitierte Judikatur (vgl. VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseits zitierte Judikatur vergleiche VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254779.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.