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{'item': 'I417 1439146-5'}

Obsah (12)Art 133§ 55§ 52§ 46§ 50§ 9§ 58§ 16§ 10Art. 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlI417 1439146-5 Spruch, I417 1439146-5/33E IM NAMEN DER REPUBLFIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015, GZ: XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015, GZ: römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016, GZ: XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016, GZ: römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und am 02.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und am 02.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

  1. Der Beschwerdeführer erklärte mit ausgefülltem Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe vom 24.10.2018 die beabsichtigte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland (AS 189, 199), dem die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.10.2018 zustimmte (AS 203). Mit Verständigungsformular vom 20.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf der freiwilligen Rückkehr, da er aufgrund starker Asthmaanfälle keine adäquate medizinische und medikamentöse Behandlung in seiner Heimat erhalten würde, die für ihn nachhaltig leistbar sei (AS 217).
  2. Am 04.06.2019 stellte der Antragsteller einen weiteren „Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete“ und erhob – mangels durchgeführter Ermittlungsschritte der belangten Behörde – am 21.10.2019 eine Säumnisbeschwerde. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020 zur GZ: XXXX stattgegeben und wurde die belangte Behörde beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  3. Am 04.06.2019 stellte der Antragsteller einen weiteren „Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete“ und erhob – mangels durchgeführter Ermittlungsschritte der belangten Behörde – am 21.10.2019 eine Säumnisbeschwerde. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020 zur GZ: römisch 40 stattgegeben und wurde die belangte Behörde beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  4. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG prüfen würde und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines damaligen Rechtsvertreters ein.6. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG prüfen würde und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines damaligen Rechtsvertreters ein.

  1. Aufgrund der Vollmachtsbekanntgabe des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 10.01.2020 wurde diesem am 14.01.2020 eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt, woraufhin am 30.01.2020 eine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde einlangte.
  2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer am 18.02.2020 dazu auf, einen aktuellen Befund bezüglich seines angeführten Leidens an Asthma bronchiale sowie ein Zeugnis zur allenfalls bestandenen Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 vorzulegen, woraufhin am 18.03.2020 ein Konvolut an Unterlagen übermittelt wurden.
  3. Die belangte Behörde stellte am 25.03.2020 eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Behandlung von „Small Airways Disease, Hausstaubmilbenallergie, allerg. Asthma bronchiale, Rhinopathie“ und der Verfügbarkeit von notwendigen Medikamenten im Senegal. Am 27.03.2020 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Allergische Asthma Bronchiale mit Erkrankung der kleinen Atemwege (Small Airway Disease) (ICD-10: J45.0), Rhinopathie-Hausstaubmilbenallergie (ICD-10: J30.3)“ ein.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Feststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilungen sowie Verfahrensmängel.
  2. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 14.04.2021, XXXX , wurde XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie, bestellt und wurde der Beschwerdeführer zu einem Begutachtungstermin am 04.05.2021 geladen. Am 10.05.2021 legte der bestellte Sachverständige sein erstelltes lungenfachärztliches Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vor.12. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 14.04.2021, römisch 40 , wurde römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie, bestellt und wurde der Beschwerdeführer zu einem Begutachtungstermin am 04.05.2021 geladen. Am 10.05.2021 legte der bestellte Sachverständige sein erstelltes lungenfachärztliches Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

  1. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens gewährt.
  2. Am 11.02.2022und am 22.04.2022 fanden in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX (im Folgenden: P.H) öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
  3. Am 11.02.2022und am 22.04.2022 fanden in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 (im Folgenden: P.H) öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist senegalesischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Wolof an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einem mittelschweren, allergischen Asthma bronchiale, wobei es sich um keine derartige physische und psychische Beeinträchtigung handelt, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, und ist arbeitsfähig. Er hält sich seit (mindestens) 09.06.2013 in Österreich auf. Eine freiwillige Ausreise in den Senegal fand trotz negativem Abschluss seines Asylverfahrens samt rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 30.06.2016 bislang nicht statt und verfügt der Beschwerdeführer seither über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte im Senegal die sieben Jahre lang die Grundschule und hat in Dakar als Schuhmacher gearbeitet (AS 194, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2022, OZ 31, S. 6). Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Senegal hat er eine Chance am dortigen Arbeitsmarkt unterzukommen. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern (siehe XXXX ), lebt nach wie vor im Senegal und besteht aufrechter Kontakt zu seinem jüngeren Bruder. Auch mit einigen Freunden aus dem Senegal steht der Beschwerdeführer noch in regelmäßigem Kontakt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2022, OZ 31, S. 8).Der Beschwerdeführer besuchte im Senegal die sieben Jahre lang die Grundschule und hat in Dakar als Schuhmacher gearbeitet (AS 194, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2022, OZ 31, S. 6). Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Senegal hat er eine Chance am dortigen Arbeitsmarkt unterzukommen. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern (siehe römisch 40 ), lebt nach wie vor im Senegal und besteht aufrechter Kontakt zu seinem jüngeren Bruder. Auch mit einigen Freunden aus dem Senegal steht der Beschwerdeführer noch in regelmäßigem Kontakt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2022, OZ 31, S. 8). Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten, jedoch führt er seit März 2016 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin P.H, geb. am XXXX (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2022, OZ 24, S. 4). Das Paar lebt in keinem gemeinsamen Haushalt und besteht keine gegenseitige Abhängigkeit in finanzieller oder anderweitiger Hinsicht. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich, verfügt jedoch über einen Freundes- und Bekanntenkreis.Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten, jedoch führt er seit März 2016 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin P.H, geb. am römisch 40 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2022, OZ 24, S. 4). Das Paar lebt in keinem gemeinsamen Haushalt und besteht keine gegenseitige Abhängigkeit in finanzieller oder anderweitiger Hinsicht. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich, verfügt jedoch über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich bereits Deutschkurse bis zum Niveau B1 und absolvierte im Jahr 2016 eine Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich. Er verfügt über qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Jahr 2016 war er ehrenamtlicher Mitarbeiter der Team Österreich Tafel und im Jahr 2017 leistete er gemeinnützige Arbeit in der „ XXXX “. Von 09.09.2020 bis Ende Oktober 2020 arbeitete er außerdem als ehrenamtlicher Mitarbeiter im „ XXXX “ (OZ 3) mit. Gegenwärtig ist er kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter (OZ 18).Im Jahr 2016 war er ehrenamtlicher Mitarbeiter der Team Österreich Tafel und im Jahr 2017 leistete er gemeinnützige Arbeit in der „ römisch 40 “. Von 09.09.2020 bis Ende Oktober 2020 arbeitete er außerdem als ehrenamtlicher Mitarbeiter im „ römisch 40 “ (OZ 3) mit. Gegenwärtig ist er kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter (OZ 18). Er war ab dem Jahr 2013 mehrere Jahre als Zeitungsverkäufer tätig (AS 93), ging jedoch bislang keiner anderen legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt im Jahr 2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt derzeit in einer Obdachlosenunterkunft in XXXX .Er war ab dem Jahr 2013 mehrere Jahre als Zeitungsverkäufer tätig (AS 93), ging jedoch bislang keiner anderen legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt im Jahr 2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt derzeit in einer Obdachlosenunterkunft in römisch 40 . Darüber hinaus weist er in Österreich keinerlei berücksichtigungswürdige Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde im September 2018 von seiner früheren Lebensgefährtin eine Einstweilige Verfügung mit einer Geltungsdauer von zwölf Monaten erwirkt (AS 155). Er wurde in weiterer Folge von der wider ihn mit Strafantrag vom 22.01.2019 erhobenen Anklage freigesprochen (AS 331). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zu den Feststellungen zur Lage im Senegal: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Senegal übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vergleiche AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018 - EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018 - FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseilsaux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls; - Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich Zusatzprotokoll; - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle); - Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption; - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat).Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018 Grundversorgung Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018). Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 11.2017b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 6.3.2018). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 11.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018 Rückkehr Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein „Sauf Conduit“ (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 23.04.2022 14:02 Uhr, 4.146.746 bestätigte Fälle und 19.418 bestätigte Todesfälle

EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/); im Senegal wurden mit Stand 22.04.2022, 17:47 Uhr gesamt 85.978 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.965 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/table). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keiner COVID-19-Infektion oder gehört im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu keiner vulnerablen Personengruppe. Insgesamt entsteht daher durch eine Rückkehr in den Senegal hinsichtlich der Covid-19-Pandemie keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer. Quellen:  https://covid19.who.int  https://covid19-dashboard.ages.at Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass im Senegal für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in den Senegal abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass im Senegal für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in den Senegal abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Senegal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Senegal unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Senegal unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.04.
  3. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie zu den rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Senegal. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie seiner familiären Situation in Österreich und dem Senegal gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015 ( XXXX ) sowie insbesondere auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie seiner familiären Situation in Österreich und dem Senegal gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015 ( römisch 40 ) sowie insbesondere auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Da der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen noch in bereits abgeschlossenen Asylverfahren identitätsbezeugende Originaldokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 22.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den zahlreichen, im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden (AS 476ff) bzw. insbesondere den aktuelleren ärztlichen Befundberichten des Gesundheitszentrums XXXX datiert mit 04.03.2020 und 16.11.2021 (AS 535, OZ 18)). Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 14.04.2021, XXXX , wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie in Auftrag gegeben und erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX ein lungenfachärztliches Gutachten datiert mit 10.05.2021 (OZ 8 zu XXXX ).Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 22.04.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den zahlreichen, im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden (AS 476ff) bzw. insbesondere den aktuelleren ärztlichen Befundberichten des Gesundheitszentrums römisch 40 datiert mit 04.03.2020 und 16.11.2021 (AS 535, OZ 18)). Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 14.04.2021, römisch 40 , wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie in Auftrag gegeben und erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige römisch 40 ein lungenfachärztliches Gutachten datiert mit 10.05.2021 (OZ 8 zu römisch 40 ). Der Sachverständige kam nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.05.2021 zu folgenden Schlüssen: Der Beschwerdeführer leidet an einem seit der Kindheit bekannten allergischem Asthma bronchiale, welches aufgrund der Funktionseinschränkung als mittelschwer zu bezeichnen ist. Ein derartiges allergisches Asthma bronchiale ist grundsätzlich als chronische, nicht übertragbare Erkrankung definiert und könne zwar gebessert, aber niemals ausgeheilt werden. Durch medikamentös inhalative Therapie ist ein Asthma bronchiale in etwa 80 % der Fälle kontrollierbar bzw. besserbar. Beim Beschwerdeführer liegt ein unkontrolliertes Asthma bronchiale vor, da die Medikamenteneinnahme zuletzt nicht regelmäßig und zum Teil auch falsch erfolgt sei. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verschlechterung ist als eher gering zu werten und sei bei entsprechend richtiger Therapie eine Verbesserung zu erwarten. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht lebensbedrohlich, da bislang offensichtlich keine adäquate Therapie erfolgt sei und trotzdem keine relevanten oder gehäuften Asthma-Anfälle in der Vergangenheit aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer hat das Medikament „Foster Nexthaler 100/6 μg“ verschrieben bekommen und benötigt zukünftig täglich 2x1 Hub, wobei eine andere Medikation aus ärztlicher Sicht nicht notwendig ist. Das Absetzen der Therapie mit Forster Nexthaler würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Asthma bronchiale verschlechtern. Zu Frage, ob der Beschwerdeführer der Covid-19-Risikogruppe zuzuordnen sei, erklärte der Sachverständige, dass ein Asthma bronchiale grundsätzlich keine Erkrankung ist, die zu schweren Verläufen der Covid-19-Infektion führen würde, vielmehr sei durch regelmäßige Inhalation eines inhalativen Cortisons (wie verordnet) möglicherweise sogar eine gewisse Schutzfunktion für schwere Verläufe der Infektion gegeben. In einer Gesamtschau handelt es sich um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten und trat der Beschwerdeführer den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht weiter entgegen. Das schriftliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, binnen 14-tägiger Frist eine diesbezügliche Stellungnahme einzubringen bzw. eine Erörterung des Gutachtens im Rahmen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung zu beantragen. Es erfolgte vonseiten des Beschwerdeführers weder eine schriftliche Stellungnahme noch ein entsprechender Antrag zur mündlichen Gutachtenserörterung. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergaben sich keine dem Sachverständigengutachten qualifiziert entgegentretende Umstände. Aus dem unter Punkt 1.
  5. zitierten Länderinformationsbericht geht des Weiteren hervor, dass etwa drei Viertel der Ärzte im Senegal in Dakar praktizieren würden und das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten umfassend sei. Des Weiteren ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Senegal- Allergische Asthma Bronchiale mit Erkrankung der kleinen Atemwege, Rhinopathie – Hausstaubmilbenallergie“ vom 27.03.2020, dass die im Medikament „Foster Nexthaler“ enthaltenen Wirkstoffe Baclometasone und Formoterol, wenn auch mit kurzzeitigen Lieferverzögerungen, in Dakar verfügbar seien. Auch könne ein Lungenfacharzt in Dakar zu Rate gezogen werden (AS 605f). Aus einer Gesamtschau kann damit keine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, welche einer Rückkehr in den Senegal entgegenstehen würde und gehört der Beschwerdeführer auch keiner Risikogruppe iSd COVID-19-Pandemie an. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit dem Umstand, dass er bereits ab dem Jahr 2013 einige Jahre lang dem Zeitungsverkauf nachging, aber auch mehrfach ehrenamtliche Arbeiten erledigte. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges und der Einsichtnahme in das IZR. Seine Beziehung zu P.H. gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2022 und am 22.04.2022, sowie dem im Verfahren vorgelegten Schreiben von P.H datiert mit 07.09.2022 (wohl gemeint 07.09.2021) (OZ 15). Eine finanzielle oder anderweitige gegenseitige Abhängigkeit wurde nicht behauptet, woraus sich die entsprechende Feststellung ergibt. Zudem lässt sich den eingeholten ZMR-Auszügen entnehmen, dass das Paar in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie seinen vorgelegten Unterstützungserklärungen ((AS 27ff, 61ff, 485ff, OZ 18) und führte der Beschwerdeführer einen solchen in der Beschwerdeverhandlung selbst an. Aus dem Verwaltungsakt und sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er über ein darüberhinausgehendes, maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, entsprechen nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, schließlich handelt es sich großteils um Personen, die den Beschwerdeführer von seiner Verkaufstätigkeit von Zeitungen bzw. seiner ehrenamtlichen Tätigkeit kennen und keine darüberhinausgehende Freundschaft mit dem Beschwerdeführer pflegen. Auch wurde der überwiegende Teil der Unterstützungserklärungen in den Jahren 2015 bis 2018 ausgestellt, sodass von keinen gegenwärtig tiefergehenden Verbindungen mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. Die meisten Deutschkurse sowie die absolvierte Deutschprüfung fanden bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens statt, wie sich aus der Deutschkursanmeldung XXXX datiert mit 03.02.2020 (AS 541), der Teilnahmebestätigung der VHS XXXX datiert mit 22.02.2016, 23.06.2016, 25.01.2018 (AS 37 ff) und dem ösd-Zertifikat datiert mit 02.05.2016 ergibt.Die meisten Deutschkurse sowie die absolvierte Deutschprüfung fanden bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens statt, wie sich aus der Deutschkursanmeldung römisch 40 datiert mit 03.02.2020 (AS 541), der Teilnahmebestätigung der VHS römisch 40 datiert mit 22.02.2016, 23.06.2016, 25.01.2018 (AS 37 ff) und dem ösd-Zertifikat datiert mit 02.05.2016 ergibt. Die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers bei verschiedenen Organisationen ergibt sich neben den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.01.2020 (AS 463f) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 31) aus den Bestätigungen des XXXX datiert mit 22.02.2016 und 14.07.2016 (AS 473f) und der Ehrenamtsbestätigung des „ XXXX “ datiert mit 06.11.2020 (OZ 3).Die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers bei verschiedenen Organisationen ergibt sich neben den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.01.2020 (AS 463f) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 31) aus den Bestätigungen des römisch 40 datiert mit 22.02.2016 und 14.07.2016 (AS 473f) und der Ehrenamtsbestätigung des „ römisch 40 “ datiert mit 06.11.2020 (OZ 3). Etwaige aktuelle Mitgliedschaften in Vereinen, Besuche von Aus- und Weiterbildungskursen oder ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung verneint, woraus sich die entsprechende Feststellung ergibt (OZ 31). Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus der vorgelegten Einstellungszusage einer XXXX -GmbH datiert mit 16.11.2021 (OZ 18).Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter verfügt, ergibt sich zweifelsfrei aus der vorgelegten Einstellungszusage einer römisch 40 -GmbH datiert mit 16.11.2021 (OZ 18). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Integrationsbemühungen seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung im Jahr 2016 entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration. Insbesondere ergaben sich keine Merkmale für das Vorliegen einer seiner Aufenthaltsdauer entsprechenden und entscheidungsmaßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum früheren Leistungserhalt der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger und deckt sich dies mit seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.04.
  6. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus seiner festgestellten finanziellen Gesamtsituation. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  8. getroffenen Feststellungen zur Lage im Senegal basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  12. Rechtslage:

§ 55Abs.1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. er Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. er Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 16Abs.

5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen, so ist

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hält sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und des bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer dennoch im Bundesgebiet verblieben.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hält sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und des bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer dennoch im Bundesgebiet verblieben. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und ist damit noch einige Zeit von der „10-Jahres-Grenze“ entfernt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinen Beschwerdeausführungen davon ausgeht, dass er aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nunmehr die eine derart lange Aufenthaltsdauer vorweisen kann und sohin seine integrativen Schritte entsprechend zu berücksichtigen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer letztlich auf seinem unberechtigten Verbleiben im Bundesgebiet beruht und schon allein deshalb weder zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung führen, noch zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann.In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und ist damit noch einige Zeit von der „10-Jahres-Grenze“ entfernt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinen Beschwerdeausführungen davon ausgeht, dass er aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nunmehr die eine derart lange Aufenthaltsdauer vorweisen kann und sohin seine integrativen Schritte entsprechend zu berücksichtigen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer letztlich auf seinem unberechtigten Verbleiben im Bundesgebiet beruht und schon allein deshalb weder zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung führen, noch zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer seit 24 Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer seit 24 Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, führt jedoch seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin, wobei weder er noch seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer finanziellen oder anderweitigen Abhängigkeit vorbrachten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihre Beziehung zum Beschwerdeführer deutlich gemacht und verkennt das erkennende Gericht das gegebene Naheverhältnis nicht. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht, dass das Paar in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits lange entschieden worden war und eine Rückkehrentscheidung bereits vor Jahren rechtskräftig wurde. Das Paar musste sich somit des unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein und konnten er und seine Lebensgefährtin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass er sich in Österreich dauerhaft niederlassen kann. Eine Aufrechterhaltung ihrer Beziehung über moderne Kommunikationsmittel wird als zumutbar erachtet. Ansonsten haben sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben ergeben und noch wurden solche behauptet. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemachten persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass diese überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit geschuldet sind und sohin als „typisches Privatleben“ zu qualifizieren ist, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit entsteht. Diese Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten, dies auch vor allem, wenn man sich inhaltlich mit den Empfehlungsschreiben dieser Personen auseinandersetzt. Dass er darüber hinaus am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen.Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemachten persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass diese überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit geschuldet sind und sohin als „typisches Privatleben“ zu qualifizieren ist, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit entsteht. Diese Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten, dies auch vor allem, wenn man sich inhaltlich mit den Empfehlungsschreiben dieser Personen auseinandersetzt. Dass er darüber hinaus am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382 aus 2008, und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Diesbezüglich ist im gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur im Rahmen seines Asylverfahrens rechtmäßig war und seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juni 2016 jedenfalls unrechtmäßig. Demensprechend sind, aufgrund der obgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die seit diesem Zeitpunkt gesetzten Integrationsleistungen relativierend zu betrachten und kann die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Es entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (gegenständlich neben der Zeitungsverkaufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das vertiefende Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich „vollendete Tatsachen zu schaffen".Es entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (gegenständlich neben der Zeitungsverkaufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das vertiefende Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich „vollendete Tatsachen zu schaffen". Der VwGH vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085, siehe auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, RS 1), wobei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sämtliche entscheidungsrelevante und berücksichtigungswürdige integrativen Schritte (wie beispielsweise die Einstellungszusage, die Abmeldung aus der staatlichen Grundversorgung, der Deutschkursbesuch) erst nach Erhalt der negativen erstinstanzlichen Entscheidung vom 30.06.2016 gesetzt hat. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und ist zeitweise ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer davon abgesehen gesetzten integrativen Schritte, insbesondere seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sowie seinem durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen Freundeskreis, wurden bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 entsprechend berücksichtigt und gewürdigt. Diese Integrationsmaßnahmen erfuhren lediglich eine Vertiefung aufgrund des andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung kann somit in der gegenständlichen Konstellation noch keine Sachverhaltsänderung bewirken (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 10.4.2014, 2013/22/0198; 10.4.2014, 2011/22/0286), mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration - genützt worden sein, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, insbesondere als dadurch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derartig qualifiziert verlängert wurde, dass die Judikatur über einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt auf sie Anwendung finden würde (vgl. dazu etwa VwGH 23.02.2017, Zl. 2016/21/0340-9; aber auch VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472, und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden ist).Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und ist zeitweise ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer davon abgesehen gesetzten integrativen Schritte, insbesondere seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sowie seinem durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen Freundeskreis, wurden bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 entsprechend berücksichtigt und gewürdigt. Diese Integrationsmaßnahmen erfuhren lediglich eine Vertiefung aufgrund des andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung kann somit in der gegenständlichen Konstellation noch keine Sachverhaltsänderung bewirken vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 10.4.2014, 2013/22/0198; 10.4.2014, 2011/22/0286), mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration - genützt worden sein, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, insbesondere als dadurch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derartig qualifiziert verlängert wurde, dass die Judikatur über einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt auf sie Anwendung finden würde vergleiche dazu etwa VwGH 23.02.2017, Zl. 2016/21/0340-9; aber auch VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472, und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem ist er arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er sich einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen können wird. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420, VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt und verfügt der Beschwerdeführer auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind erfüllt und verfügt der Beschwerdeführer auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich. 3.
  3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  5. Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Senegal

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Senegal

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Senegal nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Senegal nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, allenfalls durch seinen erlernten Beruf, oder notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist und er keiner Risikogruppe angehört. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Senegal zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Senegal zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.1439146.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.