Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und am 02.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
G und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG prüfen würde und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines damaligen Rechtsvertreters ein.6. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG prüfen würde und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines damaligen Rechtsvertreters ein.
G abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie, bestellt und wurde der Beschwerdeführer zu einem Begutachtungstermin am 04.05.2021 geladen. Am 10.05.2021 legte der bestellte Sachverständige sein erstelltes lungenfachärztliches Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vor.12. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 14.04.2021, römisch 40 , wurde römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie, bestellt und wurde der Beschwerdeführer zu einem Begutachtungstermin am 04.05.2021 geladen. Am 10.05.2021 legte der bestellte Sachverständige sein erstelltes lungenfachärztliches Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018).
französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vergleiche AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018 - EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018 - FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseilsaux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls; - Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich Zusatzprotokoll; - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle); - Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption; - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat).Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vergleiche AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 20.4.2018). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018 Grundversorgung Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018). Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 11.2017b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 6.3.2018). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 11.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018 Rückkehr Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein „Sauf Conduit“ (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2017) Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 23.04.2022 14:02 Uhr, 4.146.746 bestätigte Fälle und 19.418 bestätigte Todesfälle
EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/); im Senegal wurden mit Stand 22.04.2022, 17:47 Uhr gesamt 85.978 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.965 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/table). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keiner COVID-19-Infektion oder gehört im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu keiner vulnerablen Personengruppe. Insgesamt entsteht daher durch eine Rückkehr in den Senegal hinsichtlich der Covid-19-Pandemie keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer. Quellen: https://covid19.who.int https://covid19-dashboard.ages.at Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Senegal für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass im Senegal für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in den Senegal abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass im Senegal für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in den Senegal abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Senegal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
F in seinen Heimatstaat Senegal unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Senegal unzulässig wäre.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. er Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. er Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen, so ist
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
G und § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hält sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und des bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer dennoch im Bundesgebiet verblieben.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hält sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und des bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer dennoch im Bundesgebiet verblieben. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und ist damit noch einige Zeit von der „10-Jahres-Grenze“ entfernt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinen Beschwerdeausführungen davon ausgeht, dass er aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nunmehr die eine derart lange Aufenthaltsdauer vorweisen kann und sohin seine integrativen Schritte entsprechend zu berücksichtigen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer letztlich auf seinem unberechtigten Verbleiben im Bundesgebiet beruht und schon allein deshalb weder zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung führen, noch zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann.In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und ist damit noch einige Zeit von der „10-Jahres-Grenze“ entfernt. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinen Beschwerdeausführungen davon ausgeht, dass er aufgrund seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nunmehr die eine derart lange Aufenthaltsdauer vorweisen kann und sohin seine integrativen Schritte entsprechend zu berücksichtigen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer letztlich auf seinem unberechtigten Verbleiben im Bundesgebiet beruht und schon allein deshalb weder zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung führen, noch zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer seit 24 Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer seit 24 Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, führt jedoch seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin, wobei weder er noch seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer finanziellen oder anderweitigen Abhängigkeit vorbrachten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihre Beziehung zum Beschwerdeführer deutlich gemacht und verkennt das erkennende Gericht das gegebene Naheverhältnis nicht. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht, dass das Paar in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt einging, als über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits lange entschieden worden war und eine Rückkehrentscheidung bereits vor Jahren rechtskräftig wurde. Das Paar musste sich somit des unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein und konnten er und seine Lebensgefährtin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass er sich in Österreich dauerhaft niederlassen kann. Eine Aufrechterhaltung ihrer Beziehung über moderne Kommunikationsmittel wird als zumutbar erachtet. Ansonsten haben sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben ergeben und noch wurden solche behauptet. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemachten persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass diese überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit geschuldet sind und sohin als „typisches Privatleben“ zu qualifizieren ist, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit entsteht. Diese Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten, dies auch vor allem, wenn man sich inhaltlich mit den Empfehlungsschreiben dieser Personen auseinandersetzt. Dass er darüber hinaus am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen.Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend gemachten persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass diese überwiegend seiner beruflichen Tätigkeit geschuldet sind und sohin als „typisches Privatleben“ zu qualifizieren ist, wie es im Rahmen einer Berufstätigkeit entsteht. Diese Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten, dies auch vor allem, wenn man sich inhaltlich mit den Empfehlungsschreiben dieser Personen auseinandersetzt. Dass er darüber hinaus am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382 aus 2008, und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Diesbezüglich ist im gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur im Rahmen seines Asylverfahrens rechtmäßig war und seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juni 2016 jedenfalls unrechtmäßig. Demensprechend sind, aufgrund der obgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die seit diesem Zeitpunkt gesetzten Integrationsleistungen relativierend zu betrachten und kann die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Es entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (gegenständlich neben der Zeitungsverkaufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das vertiefende Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich „vollendete Tatsachen zu schaffen".Es entspricht auch der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (gegenständlich neben der Zeitungsverkaufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das vertiefende Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich „vollendete Tatsachen zu schaffen". Der VwGH vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085, siehe auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, RS 1), wobei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sämtliche entscheidungsrelevante und berücksichtigungswürdige integrativen Schritte (wie beispielsweise die Einstellungszusage, die Abmeldung aus der staatlichen Grundversorgung, der Deutschkursbesuch) erst nach Erhalt der negativen erstinstanzlichen Entscheidung vom 30.06.2016 gesetzt hat. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und ist zeitweise ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer davon abgesehen gesetzten integrativen Schritte, insbesondere seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sowie seinem durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen Freundeskreis, wurden bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 entsprechend berücksichtigt und gewürdigt. Diese Integrationsmaßnahmen erfuhren lediglich eine Vertiefung aufgrund des andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung kann somit in der gegenständlichen Konstellation noch keine Sachverhaltsänderung bewirken (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 10.4.2014, 2013/22/0198; 10.4.2014, 2011/22/0286), mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration - genützt worden sein, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, insbesondere als dadurch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derartig qualifiziert verlängert wurde, dass die Judikatur über einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt auf sie Anwendung finden würde (vgl. dazu etwa VwGH 23.02.2017, Zl. 2016/21/0340-9; aber auch VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472, und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Senegal
1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Senegal
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Senegal nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Senegal nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, allenfalls durch seinen erlernten Beruf, oder notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist und er keiner Risikogruppe angehört. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Senegal zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Senegal zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.1439146.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.