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{'item': 'I423 2243541-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlI423 2243541-1 Spruch, I423 2231657-1/13EI423 2243541-1/11EI423 2231657-1/13E, I423 2243541-1/11E IM NAMEN DER RE

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus).2. Mit Eingabe vom 05.02.2018 beantragte die Kindesmutter, deren Asylantrag bereits im Jahr 1998 gestellt und rechtskräftig negativ entschieden wurde, die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus).

  1. Mit Einlangen der Geburtsanzeige des am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführers am XXXX 2019 galt der Antrag auf internationalen Schutz für diesen als gestellt und eingebracht.
  2. Mit Einlangen der Geburtsanzeige des am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführers am römisch 40 2019 galt der Antrag auf internationalen Schutz für diesen als gestellt und eingebracht.
  3. Mit Bescheid vom 10.04.2020 wurde der Antrag der Kindesmutter auf die Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus) abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.4. Mit Bescheid vom 10.04.2020 wurde der Antrag der Kindesmutter auf die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus) abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

  1. Mit Bescheid vom selbigen Tag wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgesetzt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit Bescheid vom selbigen Tag wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgesetzt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  3. Am XXXX wurde die minderjährige Beschwerdeführerin geboren, hinsichtlich derer die Kindesmutter am 22.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
  4. Am römisch 40 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin geboren, hinsichtlich derer die Kindesmutter am 22.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
  5. Mit Bescheid vom 03.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgesetzt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid vom 03.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgesetzt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugeteilt.
  8. Am 04.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Sowohl der Rechtsvertreter, als auch ein Vertreter der belangten Behörde blieben der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
  9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022 wurde der Beschwerde der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer stattgegeben und ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  11. Zu den Personen der minderjährigen Beschwerdeführer: Der am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, dessen Identität feststeht.Der am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, dessen Identität feststeht. Seit dem XXXX 2021 besucht der minderjährige Beschwerdeführer einen Kindergarten in XXXX . Nach Befunderhebung im September 2021 liegen bei ihm Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0, mittleres Risiko), zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor, insbesondere hinsichtlich Kognition, Sprache und Sozialverhalten. Aktuell nimmt der minderjährige Beschwerdeführer zweimal wöchentlich an Therapien im Rahmen einer autismusspezifischen Frühintervention teil. Eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht. Seit dem römisch 40 2021 besucht der minderjährige Beschwerdeführer einen Kindergarten in römisch 40 . Nach Befunderhebung im September 2021 liegen bei ihm Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0, mittleres Risiko), zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor, insbesondere hinsichtlich Kognition, Sprache und Sozialverhalten. Aktuell nimmt der minderjährige Beschwerdeführer zweimal wöchentlich an Therapien im Rahmen einer autismusspezifischen Frühintervention teil. Eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht. Am XXXX wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, welche ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt und deren Identität feststeht. Am römisch 40 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, welche ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt und deren Identität feststeht. Diese ist gesund, besucht seit März 2022 ebenfalls einen Kindergarten und fügte sich dort problemlos ein. Der Kindesvater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, ein knapp 30-jährige nigerianischer Staatsangehöriger, gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und der noch immer in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwestern verfügt, lebt zwar nicht mit den minderjährigen Beschwerdeführern und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt, ist jedoch in die Erziehung seiner beiden Kinder eingebunden. Daneben existieren Unterhaltsvereinbarungen, welche den Kindesvater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von jeweils monatlich EUR 40,00 verpflichten. Auch die Kindesmutter verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich in der Person ihrer eigenen Mutter. Beide minderjährigen Beschwerdeführer sind im anpassungsfähigen Alter und weisen keine maßgeblichen privaten Bindungen in und zu Österreich auf. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022, GZ XXXX , wurde der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022, GZ römisch 40 , wurde der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 1.
  12. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer: Der minderjährige Beschwerdeführer und die minderjährige Beschwerdeführerin werden in Nigeria nicht verfolgt, für sie wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Ihnen droht in Nigeria weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Nigeria mit Mutter und Vater sind die minderjährigen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Nigeria die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 31.01.2022) der minderjährigen Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  14. COVID-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am
  15. und
  16. Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am
  17. Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  18. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Quellen: ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 26.1.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.
  19. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit XXXX wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit römisch 40 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amidmstreet violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 ● CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 ● •ASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022 1.3.3. Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 5.12.2020). Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die so genannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 5.12.2020). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2021). Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 5.12.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 30.3.2021). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Polizei ist korruptionsanfällig und sieht sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, operiert jedoch weitgehend in Straffreiheit (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 1.3.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; es schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat konforme Gesetze auch einzeln verabschieden, was bis 2020 in zwei Drittel der nigerianischen Bundesstaaten geschehen war, namentlich in Abia, Adamawa, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Benue, Cross River, Delta, Edo, Ekiti, Enugu, Jigawa, Kaduna, Kano, Kogi, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Plateau und Rivers geschehen ist (USDOS 30.3.2021). Straffreiheit bleibt ein bedeutendes Problem (USDOS 30.3.2021). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2021). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020).Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). Darunter haben insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden (AA 5.12.2020). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020). Im Kampf gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es im Rahmen von Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020; FH 3.3.2021) und Verschwindenlassen. Betroffen sind davon zum Teil auch Schiiten, Biafra-Aktivisten und Angehörige der Ethnie der Ijaw im Nigerdelta. Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Camps. Die Regierung bestreitet dies (AA 5.12.2020). Im März 2016 wurde eine Menschenrechtsstelle in der Abteilung für zivil-militärische Angelegenheiten beim Stab des Heeres eingerichtet, die aber bisher kaum in Erscheinung getreten ist. Die Menschenrechtskommission wurde außerdem beauftragt, Spezialeinheiten der Polizei zu untersuchen, die sich weitreichender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben sollen. Bisher blieben aber alle Untersuchungen ohne rechtliche Konsequenzen (AA 5.12.2020). Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vgl. EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020).Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (USDOS 30.3.2021; vergleiche EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020). Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor. Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen regelmäßig insbesondere der Polizei das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen in Polizeigewahrsam befindlichen Personen vor (AA 5.12.2020). Einer anderen Quelle zufolge verhaften etwa Polizisten und der Inlandsgeheimdienst willkürlich Menschen und lassen Personen verschwinden (AI 7.4.2021). Der Vorwurf des Verschwindenlassens wird auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force erhoben. Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen, wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram, häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 5.12.2020). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z.B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 5.12.2020). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 5.12.2020). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch praktizieren Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Beim Kampf gegen Boko Haram wurden im Nordosten Nigerias Tausende Personen willkürlich inhaftiert. Sie befinden sich oft in nicht überwachten militärischen Haftanstalten (USDOS 30.3.2021). Die Armee inhaftierte tausende von Personen, u. a. weil man annahm, sie seien mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt (AI 7.4.2021). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
  2. Im Oktober 2016 und Mai 2017 sind über 100 der 2014 aus Chibok entführten Mädchen freigelassen worden. Im März 2018 wurden 110 Mädchen aus einer Schule in Dapchi entführt, die meisten kamen kurz darauf wieder frei. Boko Haram setzt außerdem Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 27.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 31.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2021). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2021). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vgl. GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021).Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2021), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2021; vergleiche GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 12.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
  2. Kinder Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 5.12.2020), nach anderen Angaben von 25 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 30.3.2021). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 5.12.2020). Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 30.3.2021). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet. Insgesamt heiraten schätzungsweise 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (AA 5.12.2020). Im Fall einer Kinderehe ist kein staatlicher Schutz verfügbar, nicht einmal im Süden, wo die Fallzahlen niedriger sind (INGO 9./10.2019). Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 5.12.2020).Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 5.12.2020). Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, auch die von Kindern, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit – u.a. bei Kindern – weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● INGO E - Repräsentantin der internationalen NGO E (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation) ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html , Zugriff 26.5.2021 1.3.
  3. Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022 1.3.
  4. Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  5. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  6. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  7. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 ● Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 ● IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ● TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  2. Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 1.3.
  3. Das nigerianische Schulsystem Das nigerianische Bildungssystem ist zentralstaatlich organisiert und unterliegt überwiegend der Verantwortung des Bildungsministeriums (Federal Ministry of Education). Die Grundschule dauert 6 Jahre und die Mittelschule 3 Jahre. Beide bilden die verpflichtende Grundbildung (basic education). Die neunjährige Grundbildung wird mit dem Abschlusszeugnis "Basic Education Certificate – BEC" (bis 2004 "Junior School Certificate – JSC") abgeschlossen. Nigerianische Schüler werden entsprechend ihrer BEC-Abschlussnoten den weiterführenden Bildungseinrichtungen zugeteilt. Neben der Möglichkeit die dreijährige allgemeine Sekundarschule (senior secondary school) zu besuchen und den Abschluss "Senior Secondary School Certificate – SSSC", der als Hochschulzugangsberechtigung gilt, zu erwerben, können die Schüler folgende berufsbildende Abschlüsse erwerben: Inhaber des BEC können eine dreijährige Ausbildung an einer Berufsschule (Technical College oder Vocational Enterprise Institution) besuchen und dort entweder den Abschluss "National Technical Certificate -NTC" oder "National Business Certificate – NBC" erwerben. Beide Abschlüsse hießen bis 1993 "City and Guilds of London Institute Craft Certificate". Für Inhaber des National Technical Certificate bzw. National Business Certifcate besteht die Möglichkeit, in der Regel nach zwei Jahren Berufserfahrung, eine einjährige Ausbildung zu absolvieren, um den Abschluss "Advanced National Technical Certificate – ANTC" bzw. "Advanced National Business Certificate – ANBC" zu erwerben. Mit diesen Abschlüssen wird in der Regel keine Hochschulzugangsberechtigung erworben. Im post-sekundären Bereich gibt es für Inhaber des "Senior secondary school Certificate – SSSC" die Möglichkeit an die Universität zu gehen. Das Bestehen der Zugangsprüfung "University Matriculation Examination –UME" wird vorausgesetzt. Außerdem haben sie die Möglichkeit weitere höhere berufsbildende Abschlüsse zu erwerben: Nach dem zweijährigen Besuch einer Fachhochschule (Monotechnics, Polytechnics or College of Education), die nur nach dem Bestehen der "Monotechnics, Polytechnics and College of Education Entrance –MPCE" zugänglich ist, kann der Abschluss "National Diploma -ND" erworben werden. Nach einjähriger Berufserfahrung können Inhaber des National Diplomas wiederum eine Fachhochschule für zwei Jahre besuchen, um den Abschluss "Higher National Diploma –HD" zu erlangen. Absolventen der Fachhochschule (ND oder HD) können unter bestimmten Voraussetzungen an die Universität wechseln. Nach dem Besuch einer Staatsuniversität (State University) für zwei Jahre kann der Abschluss "Diploma" erworben werden. Inhaber des Diplomas können anschließend innerhalb von drei weiteren Jahren den Abschluss "Advanced Diploma" erwerben. Inhaber des Diplomas oder des Advanced Diplomas können unter bestimmten Voraussetzungen an die Universität wechseln. Zugang zu der Staatsuniversität ist für alle Inhaber des SSSC ohne weitere Zugangsprüfung möglich. Einige berufsbildende Ausbildungsgänge liegen in der Zuständigkeit weiterer Ministerien, wie beispielsweise dem Ministerium für Landwirtschaft oder dem Ministerium für Gesundheit. Die Kosten für einen Zugang zum öffentlichen Schulsystem in Nigeria sind gering und weitgehend leistbar, wobei im Bedarfsfall Familien auch Zuschüsse von NGOs oder religiösen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Quellen: • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Deutschland) - BQ Portal: Das Berufsbildungssystem Nigerias seit 1989, https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/nigeria, Zugriff 11.05.2022 • IOM - International Organization for Migration
(2019): Country Fact Sheet Nigeria 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Nigeria%20ENG.pdf, Zugriff 11.05.2022 1.3.
  1. Behandlungsmöglichkeit von frühkindlichem Autismus: Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2021 ist nach ausführlichen Angaben zu Behandlungsmöglichkeiten und Kosten als Fazit festgehalten: Fazit Die Autismus-Spektrum-Störung kann in Nigeria, einschließlich Benin City, behandelt werden. Die verfügbaren Zentren sind jedoch überlastet, unterbesetzt und haben in den meisten Fällen keine adäquate Ausstattung, da es auch keine Unterstützung durch die Regierung gibt. Das macht es für den durchschnittlichen Nigerianer teuer, die Kosten für die Behandlung in diesen spezialisierten Zentren aufzubringen. Die Verteilung der Ressourcen für mentale Gesundheitsdienste für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen auf den Kontinenten ist sehr ungleich, wobei die Entwicklungsländer einen großen Nachteil haben. Dies ist größtenteils auf mangelndes Bewusstsein, negative kulturelle Praktiken sowie Stigmatisierung und fehlenden politischen Willen / notwendige Unterstützung seitens der Regierungen zurückzuführen. Dies hat dazu geführt, dass es nicht nur in Nigeria, sondern in ganz Afrika südlich der Sahara eine große Behandlungslücke bei den wichtigsten psychischen Störungen im Kindesalter gibt, wobei neurologische Entwicklungsstörungen wie ASD am stärksten betroffen sind. Vor diesem Hintergrund würde es Kindern mit ASD in entwickelten Ländern besser gehen als in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen wie Nigeria.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie die Stellungnahmen, zudem auch in den Gerichtsakt des Kindesvaters O. E. E. Darüber hinaus wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister eingeholt, auch zur Kindesmutter der minderjährigen Beschwerdeführer sowie dem Kindesvater. Zudem fand am 04.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in deren Zuge die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer einvernommen wurde. 2.
  5. Zu den Personen der minderjährigen Beschwerdeführer: Zumal eine Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers im Verwaltungsakt einliegt, steht dessen Identität eindeutig fest. Die nigerianische Staatsbürgerschaft stellt sich als nicht strittig dar bzw. bestätigte die Kindesmutter diese selbst in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 11.02.2019, S 3) und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.04.2022, S 6). Im Übrigen ist auch in der Beschwerde vom 29.05.2020 ausdrücklich die nigerianische Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers angeführt. . rjücklich die nigerianische Betreffend seinen Kindergartenbesuch liegt eine Bestätigung der Kindergarteneinrichtung vom 18.02.2022 im Gerichtsakt ein und wurde eine weitere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 vorgelegt. In Zusammenhang mit dem minderjährigen Beschwerdeführer erfolgte einlangend mit 26.11.2021 eine Stellungnahme bzw. auch Urkundenvorlage. Daraus ergibt sich, dass sich Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0) mit einem mittleren Risiko ergeben haben, zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung, insbesondere hinsichtlich Kognition, Sprache und Sozialverhalten, wobei der entsprechende Befundbericht vom 22.09.2021 stammt. In Anbetracht dieses klinisch-psychologischen Befundberichts stellt sich auch das Vorbringen in Zusammenhang mit einem zweimal wöchentlichen Therapiebesuch als nachvollziehbar dar (Stellungnahme vom 24.11.2021, S 2; Stellungnahme vom 19.01.2022, S 2; Protokoll vom 04.04.2022, S 5). Dieser (erste) Befund vermag jedoch noch nicht gereichen, eine lebensbedrohliche Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers aufzuzeigen, zumal die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen von (weiteren) Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen verneinte und der minderjährige Beschwerdeführer aktuell auch keinerlei Medikamente einnimmt (Protokoll vom 04.04.2022, S 4). Die Geburt der minderjährigen Beschwerdeführerin im XXXX ist ebenfalls durch eine im Verwaltungsakt befindliche Kopie der Geburtsurkunde belegt. Die nigerianische Staatsbürgerschaft stellt sich als nicht strittig dar bzw. bestätigte die Kindesmutter diese selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.04.2022, S 6). Im Übrigen ist auch in der Beschwerde vom 07.06.2021 ausdrücklich die nigerianische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin genannt. Die Geburt der minderjährigen Beschwerdeführerin im römisch 40 ist ebenfalls durch eine im Verwaltungsakt befindliche Kopie der Geburtsurkunde belegt. Die nigerianische Staatsbürgerschaft stellt sich als nicht strittig dar bzw. bestätigte die Kindesmutter diese selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.04.2022, S 6). Im Übrigen ist auch in der Beschwerde vom 07.06.2021 ausdrücklich die nigerianische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin genannt. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin haben sich im Verwaltungs- und Gerichtsakt keinerlei Hinweise auf das Bestehen etwaiger Erkrankungen ergeben und vermeinte auch deren Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung, dass die Minderjährige an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde (Protokoll vom 0404.2022, S 4). Die Feststellung, wonach sie seit März 2022 einen Kindergarten besucht und sich dort problemlos eingefügt hat, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Schilderungen der Kindesmutter (Protokoll vom 04.04.2022, S 6). In den jeweiligen Geburtskurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer ist stets der Lebensgefährte der Kindesmutter als deren Kindesvater angeführt, welcher die Kindesmutter auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitete und die Kinderbetreuung während der Befragung derselben übernommen hat. Aus einem Fremdenregisterauszug zu seiner Person bzw. auch aus dem Erkenntnis zu GZ XXXX ergibt sich die aufrechte Rückkehrentscheidung gegen diesen. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich weiters, dass er in Nigeria immer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwestern verfügt. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang auch entnehmen, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind (Beschwerde vom 26.05.2020, AS 138). Der Umstand, dass der Kindesvater in die Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführer eingebunden ist, ergibt sich einerseits aus den unbedenklichen Ausführungen der Kindesmutter (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; Protokoll vom 04.04.2022, S 7), andererseits wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 derartige Feststellungen getroffen (vgl. Erkenntnis zu GZ XXXX ). Aus einer Zusammenschau der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Kindesmutter und den beiden minderjährigen Beschwerdeführern ergibt sich die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater ist hingegen entsprechende dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister anderorts mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser Umstand wurde seitens der Kindesmutter auch stets kundgetan (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; Protokoll vom 04.04.2022, S 6). Die Urkunden hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vom 19.01.2022 vorgelegt. Dass auch die Kindesmutter über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria in der Person ihrer Mutter verfügt, schilderte diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.04.2022, S 8). In den jeweiligen Geburtskurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer ist stets der Lebensgefährte der Kindesmutter als deren Kindesvater angeführt, welcher die Kindesmutter auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitete und die Kinderbetreuung während der Befragung derselben übernommen hat. Aus einem Fremdenregisterauszug zu seiner Person bzw. auch aus dem Erkenntnis zu GZ römisch 40 ergibt sich die aufrechte Rückkehrentscheidung gegen diesen. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich weiters, dass er in Nigeria immer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwestern verfügt. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich in diesem Zusammenhang auch entnehmen, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind (Beschwerde vom 26.05.2020, AS 138). Der Umstand, dass der Kindesvater in die Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführer eingebunden ist, ergibt sich einerseits aus den unbedenklichen Ausführungen der Kindesmutter (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; Protokoll vom 04.04.2022, S 7), andererseits wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 derartige Feststellungen getroffen vergleiche Erkenntnis zu GZ römisch 40 ). Aus einer Zusammenschau der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Kindesmutter und den beiden minderjährigen Beschwerdeführern ergibt sich die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater ist hingegen entsprechende dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister anderorts mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser Umstand wurde seitens der Kindesmutter auch stets kundgetan (Stellungnahme vom 19.01.2022, S 4; Protokoll vom 04.04.2022, S 6). Die Urkunden hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vom 19.01.2022 vorgelegt. Dass auch die Kindesmutter über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria in der Person ihrer Mutter verfügt, schilderte diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 04.04.2022, S 8). Die minderjährigen Beschwerdeführer im Alter von etwa dreieinhalb bzw. eineinhalb Jahren sind in Anbetracht ihres Alters noch nicht derart in Österreich sozialisiert, dass ein weiteres Aufwachsen in Nigeria unmöglich wäre. Das Erkenntnis der Kindesmutter vom 06.04.2022, GZ XXXX , liegt im Gerichtsakt ein. Dieses wurde am selben Tag zugestellt und ist die Frist für weitere Rechtsmittel verstrichen, ohne dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, sodass die Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.Das Erkenntnis der Kindesmutter vom 06.04.2022, GZ römisch 40 , liegt im Gerichtsakt ein. Dieses wurde am selben Tag zugestellt und ist die Frist für weitere Rechtsmittel verstrichen, ohne dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, sodass die Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2.
  6. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer: Für die minderjährigen, in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtmotive dargelegt. Zwar wurde in den jeweiligen Beschwerden angegeben, den jeweiligen Bescheid zur Gänze anzufechten, doch erschöpften sich die diesbezüglichen Ausführungen stets damit, dass nach Ansicht der Kindesmutter „das Leben der [minderjährigen] Beschwerdeführer nicht sicher sei“, ohne aber einen Konventionsgrund anzuführen. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die Kindesmutter hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nichts Derartiges vorzubringen. Vielmehr stellte sie wiederum ausschließlich auf das „schwere Leben“ in Nigeria ab (Protokoll vom 04.04.2022, S 10). Schließlich führte sie – befragt nach einer asylrelevanten Gefahr bzw. Verfolgung oder Bedrohung der minderjährigen Beschwerdeführer – selbst aus, dass diese keiner direkten Bedrohung ausgesetzt wären und betonte lediglich erneut unsubstantiiert, dass Nigeria kein lebenswertes Land sei (Protokoll vom 04.04.2022, S 10). Daneben haben sich auch amtswegig keine Gründe im Sinne der GFK ergeben, die eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführer nahelegen würden bzw. auch keinerlei Hinweise auf die reale Gefahr der Folter, unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. So ergibt sich zunächst auf Grundlage der unter Punkt II. 1.
  7. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Nigeria, die es Personen wie den minderjährigen Beschwerdeführern mit deren Eltern erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.So ergibt sich zunächst auf Grundlage der unter Punkt römisch zwei. 1.
  8. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Nigeria, die es Personen wie den minderjährigen Beschwerdeführern mit deren Eltern erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Unstrittig ist zu beachten, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN; VfGH 11.12.2018, E2025/2018; VwGH 28.11.2019, E2526-2527/2019).Unstrittig ist zu beachten, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN; VfGH 11.12.2018, E2025/2018; VwGH 28.11.2019, E2526-2527/2019). Prinzipiell gilt festzuhalten, dass in Anbetracht der nigerianischen Staatsangehörigkeit von Kindesmutter und Kindesvater (wobei gegen Letzteren ohnedies eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht) der minderjährigen Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, als gesamte Familie nach Nigeria zurückzukehren. Insbesondere verfügen beide Elternteile nach wie über vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sind beide im erwerbsfähigen Alter und befinden sich auch die gemeinsamen Kinder in einem Alter, in dem die Sozialisation erst begonnen hat (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist).Prinzipiell gilt festzuhalten, dass in Anbetracht der nigerianischen Staatsangehörigkeit von Kindesmutter und Kindesvater (wobei gegen Letzteren ohnedies eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht) der minderjährigen Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, als gesamte Familie nach Nigeria zurückzukehren. Insbesondere verfügen beide Elternteile nach wie über vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sind beide im erwerbsfähigen Alter und befinden sich auch die gemeinsamen Kinder in einem Alter, in dem die Sozialisation erst begonnen hat vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte Kinderrechte in Nigeria nur unzureichend gewährleistet werden (vgl. Punkt II. 1.3.), so wurde gegenständlich kein konkretes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach gerade die minderjährigen, ebenfalls nigerianischen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen wären und ist ein insoweit erhöhtes Risiko in Bezug auf ihre Personen insbesondere angesichts eines intakten Familienverbundes in Nigeria ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kindesmutter vermochte auch nicht substantiiert Bedenken vorzubringen, sondern beschränkten sich ihre Darlegungen darauf, dass das Leben in Nigeria sehr schwer und der Staat nicht gerade gütig sei und dass man nicht in Nigeria überleben könnte, insbesondere ohne Geld (Protokoll vom 04.04.2022, S 10). Diese Erwägungen vermögen jedoch in Anbetracht der Arbeitsfähigkeit beider Elternteile und der Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein Einkommen zu lukrieren, nicht zu überzeugen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte Kinderrechte in Nigeria nur unzureichend gewährleistet werden vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.), so wurde gegenständlich kein konkretes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach gerade die minderjährigen, ebenfalls nigerianischen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen wären und ist ein insoweit erhöhtes Risiko in Bezug auf ihre Personen insbesondere angesichts eines intakten Familienverbundes in Nigeria ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kindesmutter vermochte auch nicht substantiiert Bedenken vorzubringen, sondern beschränkten sich ihre Darlegungen darauf, dass das Leben in Nigeria sehr schwer und der Staat nicht gerade gütig sei und dass man nicht in Nigeria überleben könnte, insbesondere ohne Geld (Protokoll vom 04.04.2022, S 10). Diese Erwägungen vermögen jedoch in Anbetracht der Arbeitsfähigkeit beider Elternteile und der Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein Einkommen zu lukrieren, nicht zu überzeugen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich zur Welt gekommen sind, ist davon auszugehen, dass sie bisher im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter bzw. auch bei Kontakt mit dem Kindesvater überwiegend in der Muttersprache ihres Herkunftsstaates sozialisiert wurden. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband und des Umstandes, dass sie bereits bislang bei der Kindesmutter, welche aus Nigeria stammt, gelebt haben, kann davon ausgegangen werden, dass bei den minderjährigen Beschwerdeführern keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt und ihnen eine Anpassung an das Leben in Nigeria durchaus möglich sein wird. Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit beiden Elternteilen auszugehen wäre und zudem ein aufrechter Familienverband vorliegt, ist überdies auch ihre Betreuung und Beaufsichtigung in Nigeria sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer, deren Einschulung in wenigen Jahren bevorsteht, im Fall einer Rückkehr Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden werden und sind keine Hinweise erkennbar, dass ihnen von ihren Eltern oder von Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem in Nigeria verunmöglicht werden würde. Überdies sind die Kosten für einen Zugang zum öffentlichen Schulsystem gering und weitgehend leistbar, wobei im Bedarfsfall Familien auch Zuschüsse von NGOs oder religiösen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Auch existieren keine Hinweise auf etwaige Diskriminierungen bezüglich eines Zugangs zum Schulsystem Nigerias (vgl. Punkt II. 1.3.11.).Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer, deren Einschulung in wenigen Jahren bevorsteht, im Fall einer Rückkehr Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden werden und sind keine Hinweise erkennbar, dass ihnen von ihren Eltern oder von Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem in Nigeria verunmöglicht werden würde. Überdies sind die Kosten für einen Zugang zum öffentlichen Schulsystem gering und weitgehend leistbar, wobei im Bedarfsfall Familien auch Zuschüsse von NGOs oder religiösen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Auch existieren keine Hinweise auf etwaige Diskriminierungen bezüglich eines Zugangs zum Schulsystem Nigerias vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.11.). Nicht verkannt wird jedoch, dass sich entsprechend dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 22.09.2021 hinsichtlich dem minderjährigen Beschwerdeführer Hinweise auf eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0, mittleres Risiko), zusätzlich deutliche Anzeichen auf eine allgemeine Entwicklungsverzögerung ergeben haben und es in Nigeria nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten gibt bzw. derartige mit hohen Kosten verbunden sind. Jedoch gilt ebenso festzuhalten, dass sich dieser Hinweis erst mit Befund vom September 2021 ergeben hat und eine konkrete Krankheitsdiagnose noch nicht getroffen wurde (bzw. auch in Anbetracht oft mehrjähriger andauernder Beobachtungen noch nicht getroffen werden kann), was dahingehend zu einer Relativierung führt. Dieser (erste) Befund vermag jedoch noch nicht gereichen, eine lebensbedrohliche Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers aufzuzeigen, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünde, zumal die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen von (weiteren) Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen verneinte und der minderjährige Beschwerdeführer aktuell auch keinerlei Medikamente einnimmt (Protokoll vom 04.04.2022, S 4). Selbst wenn sich in Zukunft die Diagnose bestätigt, ist eine Behandlung möglich, wenn auch teuer. Trotzdem kann aus einer möglicherweise zukünftig auftretenden Erkrankung heute noch nicht abgeleitet werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde, sollte er mit seiner Familie nach Nigeria zurückkehren. Eine zukünftige existenzbedrohende oder durch schlechten Gesundheitszustand lebensbedrohliche Situation ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit solcher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, dass eine Rückkehr verunmöglicht wäre. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, für die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht wäre. Ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ist somit auch aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, dass die Wirtschaft in Nigeria – nach den zunächst negativen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie – bereits im
  9. Quartal 2020 wieder zu expandieren begonnen hat und für das Jahr 2021, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, ein reales Wirtschaftswachstum von 1,5 bis 2,5 Prozent erwartet wird (vgl. Punkt II. 1.3.).Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, für die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht wäre. Ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ist somit auch aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, dass die Wirtschaft in Nigeria – nach den zunächst negativen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie – bereits im
  10. Quartal 2020 wieder zu expandieren begonnen hat und für das Jahr 2021, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, ein reales Wirtschaftswachstum von 1,5 bis 2,5 Prozent erwartet wird vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.). 2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so g

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