Obsah (15)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlL503 2186492-1 SpruchL503 2186492-1/23E, L503 2186492-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.A.) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.6.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde irakische Dokumente sowie Integrationsunterlagen vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 6.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.
- Mit der Beschwerde wurden ergänzende Länderberichte vorgelegt.
- Am 19.2.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Der BF legte im Beschwerdeverfahren weitere Länderberichte und Integrationsunterlagen vor.
- Am 12.7.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behörden-vertreter ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamt-aktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak von 22.1.2021, der Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, der Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 sowie das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Kirkuk Governorate 1-28 February 2021, wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht; der BF gab in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2021, L503 2186492-1/9E, wurde die Beschwerde
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2021, L503 2186492-1/9E, wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2021, E 3746/2021-9, wurde festgestellt, dass der BF durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2021, L503 2186492-1/9E, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2021, E 3746/2021-9, wurde festgestellt, dass der BF durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2021, L503 2186492-1/9E, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass den in der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten mit Blick auf Kirkuk auf das Wesentliche zusammengefasst zu entnehmen sei, dass der IS ein Netz von Zellen unterhalte, die sich u.a. auf das Gouvernement Kirkuk konzentrierten. Er stelle weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar. Insbesondere baue er auch in Kirkuk mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder auf. Im Süden Kirkuks habe er de facto die Kontrolle über einige Gebiete übernommen, es komme regelmäßig zu Angriffen. Zwar sei die Anzahl an Anschlägen in den Jahren 2018 bis Anfang 2020 zurückgegangen, doch sei es dem IS auch gelungen, Anschläge gegen Zivilpersonen in Kirkuk-Stadt zu verüben. Vor dem Hintergrund dieser in das Verfahren eingeführten Länderinformationen könne dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Herkunftsort Kirkuk für eine Rückkehr des BF als hinreichend sicher erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung somit die Gefährdungslage für den BF aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt. 10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2022, Ra 2022/18/0026-7, wurde eine in der Folge vom BF erhobene – gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete – außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2021, L503 2186492-1/9E, zurückgewiesen. 11. Mit Schriftsatz vom 20.4.2022 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des BF ihre Vollmacht bekannt. In der Sache wurden die zwischenzeitlichen Integrationsschritte des BF dargestellt und wurde zur Rückkehr des BF in den Irak im Wesentlichen auf eine fehlende innerstaatliche Fluchtalternative für sunnitische Araber aus einem ehemals vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebiet hingewiesen. Besondere Umstände, die eine Ansiedlung an einem anderen Ort im Irak ermöglichen würden, lägen hinsichtlich des BF nicht vor. Mit dem Schriftsatz wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist gesund. Der BF wurde in Bagdad geboren. Er besuchte keine Schule, sondern arbeitete ab einem Alter von 13 Jahren als Schmied, später als Bäcker. Im Jahr 2006 zog die Familie nach Kirkuk um. Im Jahr 2007 meldete sich der BF freiwillig als Kraftfahrer beim irakischen Militär und war als solcher bis zu seiner Ausreise aus dem Irak beruflich tätig. Der BF ist ledig. Er hat drei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Familie des BF – abgesehen von einem in Österreich aufhältigen Bruder – lebt nach wie vor in Kirkuk. Die Mutter des BF bezieht die Pension seines Vaters. Ein Bruder des BF arbeitet als Friseur, ein anderer als Bauarbeiter. Der BF steht mit seiner Mutter und seinem jüngsten Bruder in telefonischem Kontakt. Der BF reiste im August 2015 aus dem Irak aus. 1.2. Zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr: Eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, würde aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, würde aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. Die Familie des BF lebt in Kirkuk. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten außerhalb seiner Heimatregion im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, sich in einem anderen Teil des Staatsgebietes niederzulassen. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2021 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak von 22.1.2021, den Bericht von IOM Iraq, COVID-19 Response Overview #7, 7 – 28 December 2020, den Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) von Oktober 2020 sowie das Kartenmaterial iMMAP, Humanitarian Access Response: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Kirkuk Governorate 1-28 February 2021, verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung (AS 9
- ff)sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (insb. AS 55) und andererseits auf den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten, insbesondere seinem Reisepass und Personalausweis. Die Identität des BF konnte somit festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 9, 55) waren nicht zweifelhaft und konnten demnach der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis vergleiche AS 9, 55) waren nicht zweifelhaft und konnten demnach der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der BF brachte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gesundheitlichen Probleme vor. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF gesund ist. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 55
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (insb. Verhandlungsschrift S. 4, 7). So gab der BF an, dass seine Familie in Kirkuk lebe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Zu aufrechten Beziehungen zu Bagdad befragt, erklärte der BF, dass sie in Bagdad gelebten hätten, aber nach dem religiösen Krieg 2006 nach Kirkuk gezogen seien (vgl. Verhandlungs-schrift S. 8). Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des BF außerhalb seiner Heimatregion im Irak sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 55
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (insb. Verhandlungsschrift S. 4, 7). So gab der BF an, dass seine Familie in Kirkuk lebe vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Zu aufrechten Beziehungen zu Bagdad befragt, erklärte der BF, dass sie in Bagdad gelebten hätten, aber nach dem religiösen Krieg 2006 nach Kirkuk gezogen seien vergleiche Verhandlungs-schrift S. 8). Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des BF außerhalb seiner Heimatregion im Irak sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 2.2.1. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 14 ff): Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]." Zum Islamischen Staat (IS) (S. 16 ff): "Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 […] hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt […] und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück […]. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen […] und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes […]. Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst […]. Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch […]. Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar […]. Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din […]. Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken […]. Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten […]. Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter […], dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden […], sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen […]. Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […]. Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab […]. Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour […]. Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern […]. Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein […]." Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und Opferzahlen (S. 18 ff): "Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden […]. Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren […]. Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird […]. Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind […]."Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden […]. Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren […]. Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird […]. Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind […]. Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder […]. Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt […]. Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) […]. Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte […]." Zur Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak (S. 26 ff): "Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten […], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen […]. In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen […]. Die Sicherheitsaufgaben in den "umstrittenen Gebieten" werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt […]. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat […]. Bei den zwischen Bagdad und Erbil "umstrittenen Gebieten" handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem "arabischen" und "kurdischen" Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt […]. Die "umstrittenen Gebiete" umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala […]. Die Bevölkerung der "umstrittenen Gebiete" ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die "umstrittenen Gebiete" umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen […]. Gouvernement Kirkuk "Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück […]. Da der Süden Kirkuks nicht vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, kommt es insbesondere in dieser Region regelmäßig zu Angriffen […]. Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements Kirkuk konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen […]. Im Dezember 2019 hat der IS einen falschen Kontrollpunkt entlang der Straße von Tikrit nach Kirkuk eingerichtet, an dem er sechs Zivilisten hinrichtete […]. Neun der 13 Vorfälle im Jänner 2020 ereigneten sich im Süden, wo der IS im Gouvernement seine Basis hat […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Kirkuk 39 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 41 Toten und 60 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es acht Vorfälle mit sieben Toten und zwölf Verletzten […]. Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für je einen Vorfall im Jänner und Februar 2020 pro-iranische PMF verantwortlich gemacht […]." 2.2.2. Im Hinblick auf die Sicherheitslage wird im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 16): "Die Terrormiliz „IS“ ist – wenn auch im „Verborgenen - weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des „IS“- Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil- Gebirgen durch. Im Sommer 2020 kam es im Grenzgebiet auch zu Bodenoperationen durch türkische Streitkräfte. Vereinzelt gibt es auch Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe." 2.2.3. Im Hinblick auf die neuesten Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz Kirkuk wird im Bericht der EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland von Oktober 2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S 120 ff): "Entwicklungen 2019-2020 Der UN-Sicherheitsrat berichtete von häufigen asymmetrischen Anschlägen des ISIL gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Provinzen einschließlich Kirkuk in den Jahren 2019 und 2020. Laut einer Analyse von Michael Knights vom Mai 2020 verübte der ISIL 2018 in der Provinz Kirkuk 30,8 Anschläge pro Monat (höchste Zahl aller Provinzen), 11,2 Anschläge pro Monat im Jahr 2019 (dritthöchste Zahl aller Provinzen) und 15,3 Anschläge pro Monat im ersten Quartal 2020 (fünfthöchste Zahl aller Provinzen). Die Zahl der vom ISIL in der Provinz verübten „größer angelegten“ Anschläge (nach der Klassifikation des Analysten zählen zu „größer angelegten“ Anschlägen wirksame Sprengfallen an Straßen, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten irakischer Sicherheitskräfte zu überrennen, gezielte Anschläge auf bestimmte Personen und versuchte Anschläge auf Menschenmengen) ging in der Zeit zwischen 2018 und dem ersten Quartal 2020 zurück (von 15,1 größer angelegten Anschlägen/Monat im Jahr 2018 auf 3,2 in der zweiten Jahreshälfte 2019 und 3,6 im ersten Quartal 2020). Trotz dieses Rückgangs wies die gleiche Quelle darauf hin, dass es dem ISIL 2019 gelungen war, Anschläge mit USBV gegen Zivilpersonen in Kirkuk-Stadt zu verüben, in einer Kampagne Schikanen gegen die rund um die Fernstraße Kirkuk-Bagdad lebende Kaka’i-Minderheit durchzuführen, Anführer von Gemeinschaften zu ermorden, Bauern zur Erpressung von Lösegeld zu entführen und Zivilpersonen zu erpressen. Berichten zufolge soll der ISIL 2019 gegen Sicherheitskräfte und Anführer von Gemeinschaften mit Angriffen durch Heckenschützen, Brandstiftungen, Entführungen und Ermordungen vorgegangen sein. Weitere Ziele des ISIL waren zivile Infrastrukturen wie Wasser- und Elektrizitätsanlagen in Kirkuk. Ein von der ICG im März 2019 befragter Sicherheitsbeauftragter erklärte, dass in an die Bezirke Dibis und Daquq grenzenden Gebieten des Bezirks al-Hawidscha der ISIL häufig mit Sprengfallen an Straßen gegen Sicherheitskräfte vorging und gelegentlich auf Dörfer und Städte Mörsergranaten abfeuerte. Im Dezember 2019 hieß es in einem Bericht des Center for Civilians in Conflict, Überbleibsel des ISIL seien in ländlichen Gebieten von Daquq und al-Hawidscha aktiv, wo sie angeblich mit der Regierung zusammenarbeitende Zivilpersonen einschüchterten, Entführungen durchführten, Anschläge auf mukhtars und Stammesführer verübten, Lebensmittel und Vorräte stahlen und Felder niederbrannten. Regelmäßige Anschläge durch bewaffnete Akteure, darunter den ISIL, wurden 2019 für den Bezirk Daquq gemeldet, die sich gegen Dörfer wie Ali Saray, Heftagar, Dara und Zanqir richteten. Nach der Analyse von Michael Knights der Aktivität des ISIL in Irak führte der ISIL 2019 in Kirkuk einige höchst raffinierte Techniken für Sprengfallen an Straßen vor, wie USBV an Standorten von Granatwerfern, Bomben und an Körpern versteckte Sprengladungen. Vom USDOD zitierten offen zugänglichen Daten von ACLED, EPIC und Jane’s Terrorism and Insurgency Database zufolge verübte der ISIL von Januar bis März 2020 zwischen 30 und 40 Anschläge in der Provinz Kirkuk. Einer im März 2020 veröffentlichen Analyse des Middle East Institute war zu entnehmen, dass sich Anschläge, für die der ISIL die Verantwortung übernahm, hauptsächlich gegen die ISF und gegen Anführer von Gemeinschaften richteten. In den Städten Abassi und Zab (Bezirk al-Hawidscha) der Provinz Kirkuk setzte der ISIL seine Aktivitäten fort. Mullahs und andere Anführer von Gemeinschaften flohen weiter immer wieder aus der Stadt al-Hawidscha nach Kirkuk-Stadt, da sie für den ISIL beliebte Ziele geworden sind. Für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 verzeichnete das USDOD 70 Anschläge in Kirkuk, für die der ISIL die Verantwortung übernahm oder bei denen er der Verdächtige war; das war die zweithöchste Zahl in allen Provinzen im Berichtszeitraum. In einer Analyse vom Mai 2020 zitierte die ICG den Scheich eines Stamms aus dem Gebiet Kirkuk, der zur Präsenz des ISIL Folgendes sagte: „Er ist nicht in Städten oder städtischen Gebieten zu finden. Er hält sich draußen, in den [ländlichen] Bezirken und Teilbezirken auf, im Buschland oder in Schluchten und den Bergen“. Im Mai 2020 wurden zwei weitere Brigaden der Bundespolizei in die Bezirke Dibis und al-Hawidscha entsandt, in denen Schläferzellen des ISIL besonders aktiv waren. Für den Referenzzeitraum 1. Januar bis 30. März 2020 meldete das US Combined Joint Task Force-OIR, dass in der Provinz Kirkuk von den ISF mit nachrichtendienstlicher und Feuerunterstützung durch die Internationale Koalition mehr als 20 Militäroperationen und ein größerer Räumungseinsatz gegen den ISIL durchgeführt wurde. Eine im Juni 2020 durchgeführte Militäroperation mit dem Namen „Iraqi Heroes“, bei der der Südwesten von Kirkuk mit den vereinten Kräften von ISF, kurdischen Peschmerga und Anti-ISIL-Koalition von Überbleibseln des ISIL geräumt werden sollte, wurde von den Behörden nach der Beschlagnahme von Waffenverstecken, Ressourcen und Unterschlupfen des ISIL als Erfolg bezeichnet. Ende Dezember 2019 kam es zu einem größeren Sicherheitsvorfall, als bei einem der Kataib Hisbollah zugeschriebenen Raketenangriff auf den von den USA kontrollierten Militärstützpunkt K-1 nahe Kirkuk in Nordirak ein US-Auftragnehmer ums Leben kam und mehrere US-Soldaten verwundet wurden. Im März 2020 übertrugen die Streitkräfte der von den USA angeführten Koalition die Kontrolle über vier irakische Militärstützpunkte in dem Gebiet einschließlich des K-1-Stützpunkts in der Nähe der Stadt Kirkuk an die ISF. Auf dem Stützpunkt waren Streitkräfte der Koalition stationiert, und er diente seit 2017 als Ausgangspunkt für Operationen gegen den ISIL. Einheiten von ISF und Anti-Terror-Dienst nutzten den Stützpunkt für Sicherheitsoperationen gegen den ISIL im Hamrin- und im Mamah Gorah-Gebirge. Im Verlauf des Jahres 2019 kam es in Kirkuk zu einer Reihe von Protestdemonstrationen, doch fielen sie deutlich kleiner aus als in anderen Teilen Iraks. Die Proteste gingen 2020 weiter. Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge 2019 und in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 in der Provinz Kirkuk ereignet haben: Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am 15. und 16. Mai 2019 wurden sieben Angehörige der ISF in Kirkuk bei zwei Blitzangriffen durch ISIL-Kämpfer getötet. • Am 30. Mai 2019 wurden bei verschiedenen Bombenattentaten mit USBV in Kirkuk-Stadt fünf Personen getötet und 18 verletzt. Die Anschläge wurden dem ISIL zugeschrieben. • Am 24. August 2019 kamen auf einem Fußballfeld in der Nähe eines schiitischen Schreins in Daquq bei einem offensichtlich vom ISIL verübten Mörserangriff sechs Zivilpersonen ums Leben und wurden neun weitere verletzt. • Am 27. Dezember 2019 wurden bei einem Kataib Hisbollah zugeschriebenen Anschlag auf einen irakischen Militärstützpunkt nahe Kirkuk, auf dem US-Streitkräfte untergebracht waren, ein US-Auftragnehmer getötet und zwei US-Dienstangehörige verwundet. • Am 28. Dezember 2019 wurde eine fünfköpfige Familie an einem fingierten Kontrollpunkt ermordet, den der ISIL im Teilbezirk Rashad im Bezirk al-Hawidscha errichtet hatte. • Am 15. Januar 2020 ermordete der ISIL zwei Bauern im Zughaytun-Tal südlich der Provinz Kirkuk. • Am 4. Februar 2020 entführte der ISIL zwei Schafhirten aus dem Bezirk al-Hawidscha. • Am 18. Februar 2020 griffen mutmaßliche ISIL-Kämpfer eine Versammlung von Jugendlichen in dem Dorf Chakhmakha nordwestlich von Kirkuk an. • Am 9. März 2020 wurden zwei Angehörige einer Eliteeinheit der US-Marines, die an einer Räumungsoperation eines großen Höhlenkomplexes teilnahmen, von ISIL-Kämpfern in der Nähe von Kirkuk-Stadt getötet. • Am 9. April 2020 wurden zwei Angehörige der ISF von ISIL-Kämpfern bei einem Anschlag südlich von Kirkuk getötet. Am gleichen Tag kamen zwei PMU-Kämpfer bei einem Zusammenstoß mit dem ISIL südlich von Kirkuk ums Leben. • Am 28. April 2020 versuchte ein einzelner ISIL-Angreifer einen Selbstmordanschlag auf ein Geheimdiensthauptquartier in Kirkuk-Stadt. Der Angreifer brachte seinen Sprengstoff noch vor Erreichen des Gebäudes zur Explosion. Mehrere Männer wurden verwundet, jedoch keiner getötet. • Am 10. Mai 2020 stürmte der ISIL ein Dorf nahe Rashad und entführte den Sohn eines Stammesführers. • Am 16. Mai 2020 griff der ISIL einen Sicherheitskontrollpunkt im südlichen Kirkuk an und tötete einen Polizisten. • Am 7. Juli 2020 schlugen zehn Mörsergranaten in einem Dorf im Bezirk Buhriz ein und verletzten fünf Zivilpersonen. • Am 16. Juli 2020 explodierte eine USBV im Zentrum Kirkuks, beschädigte einen Laden und ein Fahrzeug, und wurden durch eine weitere USBV nahe dem Gebiet Mussalla im Zentrum Kirkuks eine Zivilperson verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 141 Kämpfe, 153 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 30 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 0 Unruhen; das sind insgesamt 324 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Kirkuk, meist in der Hauptstadt Kirkuk. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 24 Demonstrationen in der Provinz Kirkuk gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können
(2018). Durch die Vertreibung der kurdischen Sicherheitskräfte aus der Provinz Kirkuk nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 entstand ein Sicherheitsvakuum, das nur teilweise durch die ISF gefüllt wurde. Sicherheitslücken in der Provinz wurden von mehreren Quellen identifiziert, insbesondere in Teilen der Bezirke Daquq und Dibis, und zwar als Folge des Abzugs der kurdischen Peschmerga aus der Provinz und der Entfernung zwischen eingesetzten Kräften, die sich zwischen einem und fünf Kilometern bewegte. Die US Combined Joint Task Force-OIR berichtete, es fehle an einer engen Zusammenarbeit zwischen ISF und kurdischen Peschmerga, wodurch „operative Nahtstellen“ entstünden, die der ISIL ausnutze, und der ISIL operiere von „herrenlosen“ Gebieten in Teilen von Kirkuk aus. Das schwierige Gelände in Kirkuk und im umgebenden Hamrin-Becken mit seinen Bergen, Tälern, Tunneln und Höhlen mache die Sicherung des Gebiets noch schwieriger. Nach Auffassung der ICG ist die Organisation der Sicherheit in Kirkuk eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die Sicherheitsakteure eher miteinander wettstreiten als zusammenarbeiten, und dass es aufgrund einer fehlenden Gesamtkommandostruktur und Koordinierung einigen Sicherheitsakteuren gelungen ist, sich profitablen kriminellen Aktivitäten zu widmen. Die wachsende Vielzahl von Sicherheitskräften schafft Verwirrung bei der Zivilbevölkerung in der Frage, welche Kräfte wofür zuständig sind, und es hilft ihr auch nicht weiter, dass sich die Kräfte gegenseitig des Fehlverhaltens beschuldigen. Sicherheitsakteure, darunter der Anti-Terror-Dienst (CTS), waren zusammen mit örtlichen Banden am Ölschmuggel beteiligt, während den PMU vorgeworfen wurde, illegale Kontrollpunkte einzurichten und dort Gebühren zu erheben, sowie Ladenbesitzer um Schutzgeld zu erpressen. Das Verhalten einiger ISF und PMU gilt mitunter als der Instabilität in dem Gebiet förderlich. Berichten zufolge hat die Bundespolizei Häuser von Zivilpersonen in Kirkuk besetzt und damit die Rückkehr von Binnenvertriebenen verhindert. Sunnitsche Araber in al-Hawidscha haben sich beschwert, sie seien von der Bundespolizei diskriminiert worden, die sie schikaniert, weil sie in einem früher vom ISIL kontrollierten Gebiet gelebt hätten und/oder Unterstützer des ISIL seien. Berichte gab es auch über Erpressung von Zivilpersonen und Belästigung von Frauen durch Sicherheitsakteure an Kontrollpunkten. Wie von durch die ICG im März und im Juli 2019 befragten Angehörigen des Anti-Terror-Dienstes, der örtlichen Polizei und der Bundespolizei berichtet wurde, führten Spannungen zwischen Sicherheitsakteuren wie CTS, Bundespolizei und PMU fast wöchentlich zu Zwischenfällen zwischen ihnen, bei denen es durchaus auch zu Feuerwechseln und Opfern kommen konnte. Berichte gab es ferner über Anschläge unbekannter Täter auf Sicherheitskräfte, die von Kräften der Regierung in der Regel bewaffneten kurdischen Banden zugeschrieben werden, die mit der Präsenz der Regierungskräfte in Kirkuk nicht einverstanden sind. Ein von der ICG im September 2019 befragter Vertreter des Asayesch räumte ein, er würde mit „nicht tödlichen Anschlägen“ auf Kräfte der Regierung Vergeltung üben für die Schikanierung kurdischer Einwohner. Die vorwiegend arabische und schiitische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte in der multi-ethnischen und vorherrschend sunnitischen Provinz Kirkuk hat in Teilen der Zivilbevölkerung Misstrauen geweckt. Berichten zufolge sollen kurdische Einwohner vor den arabischen Kräften der Regierung wegen ihrer Behandlung unter dem früheren Regime Angst haben. Die überwiegend sunnitische Bevölkerung der Provinz soll Berichten zufolge die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte wie die Bundespolizei und die PMU fürchten. Im Bezirk al-Hawidscha blieben die Beziehungen zwischen den weitgehend schiitischen Sicherheitsakteuren und der sunnitischen Zivilbevölkerung wenig intensiv und waren durch ethnische Spannungen gekennzeichnet. Verstärkt wurde dies noch durch die Tatsache, dass sich die Bundespolizei in der Regel aus Angst vor ISIL-Anschlägen schon um 14 Uhr aus den bevölkerten Zentren zurückzog und die Zivilbevölkerung ungeschützt zurückließ. Frühere vereinzelte Berichte vom Dezember 2018 besagen, dass die Bundespolizei „Zivilpersonen nicht schützt“, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sie nachts in ihren gesicherten Standorten bleibt, angegriffenen Dörfern erst spät zu Hilfe eilt und die falschen Leute festnimmt oder entwaffnet. Die ISF in Kirkuk und das Einsatzkommando Kirkuk verfügten über keine Protokolle, um Vorfälle zu verfolgen, bei denen Zivilpersonen Schaden durch die Sicherheitskräfte zugefügt wurde, und es gab auch keine speziellen Beauftragten, die sich um Anliegen des Schutzes der Zivilbevölkerung gekümmert hätten. Berichten zufolge reagierten sie auch nur langsam auf Anzeigen von Überfällen aus dem Hinterhalt und verfügten nicht über die Fähigkeit, Patrouille zu gehen und Überwachung zu betreiben. Laut Berichten des USDOS über 2019 haben ISF und PMU, seitdem die irakische Regierung 2017 die Kontrolle über Kirkuk wiedergewonnen hat, Missbrauch begangen, darunter Gewalttaten und gewaltsame Vertreibung von Kurden, Turkmenen, Kaka’i und Christen in der Provinz. Im Mai 2019 mehrten sich die ethnischen Spannungen zwischen Kurden und Arabern in der Provinz, nachdem kurdische Einwohner behauptet hatten, dass arabische bewaffnete Akteure Hunderte von Morgen kurdischer Weizen- und Gersteanbauflächen „in einem Versuch, Kurden von ihrem Land zu vertreiben“ in Brand gesetzt hatten. Es wurde behauptet, dass entweder der ISIL oder paramilitärische Kräfte wie die PMU für die Brandlegung verantwortlich waren. Im April 2019 befragte die Friedensorganisation PAX die Bevölkerung in allen vier Bezirken der Provinz Kirkuk nach ihrer Meinung zur Sicherheitslage in der Region. Die meisten Befragten (52 %) gaben an, die Sicherheitslage habe sich im vergangenen Jahr verbessert, doch nur etwas mehr als die Hälfte der Befragten gab an, sich in ihren Gemeinschaften sicher zu fühlen. Gleichzeitig gingen rund 48 % der Befragten davon aus, in naher Zukunft wahrscheinlich Opfer einer Gewalttat zu werden. Insbesondere in den Bezirken al-Hawidscha (57 % der Befragten) und Daquq (50 % der Befragten) bestand Angst vor willkürlicher Gewalt. Befragte aus dem weitgehend kurdischen Bezirk Dibis befürchteten Gewalt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer religiösen Identität (80 % der Befragten). Auf die Frage, von wem sie Gewalt befürchteten, gaben 45 % kriminelle Gewalt an, während 27 % sagten, sie hätten Angst vor der Gewalt durch den ISIL; das ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 69 % der Befragten den ISIL als den gefürchtetesten Gewaltakteur nannten. Im Bezirk al-Hawidscha hingegen erwarteten 71 % der Befragten, dass die Gewalt vom ISIL ausgehen würde. Einer im März 2020 veröffentlichten Studie von Oxfam über die Wahrnehmung der größten Schutzrisiken in Kirkuk durch die Gemeinschaften war zu entnehmen, dass Anschläge durch bewaffnete Gruppen von 21 % der befragten Haushalt als größte Bedrohung ihrer Sicherheit wahrgenommen wurde, gefolgt von der Entführung von Zivilpersonen mit 12 % der Befragten." 2.2.
- Im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 124 f): "Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen […]. Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen […]. Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben […]. Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen […]. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken […]. Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben […]. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden […]. Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt […]. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden […]. Einreise und Einwanderung in die Kurdische Region im Irak (KRI) Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein […]. Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt […]. Inner-irakische Migration aus dem Zentralirak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert […]. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden […]. Eine Sicherheitsfreigabe ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig […]. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, dass sie einen in der Region ansässigen Bürgen vorweisen können […]. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen […]. In Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltskarte („Informationskarte“) zu erhalten […]. Die Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel einjährig erneuerbar […]. Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung […]. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht […]. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen […]. Die KRI-Behörden wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen […]. Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen […]. Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind.Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt […]." 2.3.1.
- Im konkreten Fall konnte eine dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak drohende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.2.2022, Ra 2022/18/0026-7).2.3.1.
- Im konkreten Fall konnte eine dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak drohende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.2.2022, Ra 2022/18/0026-7). Wie jedoch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.11.2021, E 3746/2021-9, ausgesprochen hat, kann aufgrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten und mangels wesentlicher Änderung der maßgeblichen Sicherheitslage im Herkunftsstaat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weiterhin als aktuell anzusehenden Länderberichte der Herkunftsort des BF – Kirkuk – nicht als für eine Rückkehr hinreichend sicher erachtet werden. Auf Grundlage der Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak war daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Auf Grundlage der Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak war daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative war Folgendes zu erwägen: Den Länderfeststellungen zufolge ist für eine Niederlassung von Nicht-Ortsansässigen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ein in der Region ansässiger Bürge vorzuweisen. Für alleinstehende arabische Männer stellt eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers eine zusätzliche Voraussetzung dar. Angesichts der Feststellungen zur Person des BF – dessen Familie in Kirkuk lebt und der keine Familienangehörigen oder Verwandten außerhalb seiner Heimatregion im Irak hat – ist nicht davon auszugehen, dass der BF die genannten Voraussetzungen erfüllt, sodass ihm eine Niederlassung in der KRI unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich sein wird. Ungeachtet dessen wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative in der KRI entsprechend den UNHCR-Erwägungen (S. 146) schon angesichts der anhaltend hohen Zahl vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region und der sich verschlechternden sozio-ökonomischen Bedingungen als nicht zumutbar anzusehen (vgl. VwGH vom 18.2.2021, Ra 2020/18/0516).Den Länderfeststellungen zufolge ist für eine Niederlassung von Nicht-Ortsansässigen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ein in der Region ansässiger Bürge vorzuweisen. Für alleinstehende arabische Männer stellt eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers eine zusätzliche Voraussetzung dar. Angesichts der Feststellungen zur Person des BF – dessen Familie in Kirkuk lebt und der keine Familienangehörigen oder Verwandten außerhalb seiner Heimatregion im Irak hat – ist nicht davon auszugehen, dass der BF die genannten Voraussetzungen erfüllt, sodass ihm eine Niederlassung in der KRI unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich sein wird. Ungeachtet dessen wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative in der KRI entsprechend den UNHCR-Erwägungen (S. 146) schon angesichts der anhaltend hohen Zahl vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region und der sich verschlechternden sozio-ökonomischen Bedingungen als nicht zumutbar anzusehen vergleiche VwGH vom 18.2.2021, Ra 2020/18/0516). Im konkreten Fall des BF – eines sunnitisch-arabischen Mannes im wehrfähigen Alter aus Kirkuk – kann aber ebenfalls nicht angenommen werden, dass ihm die Möglichkeit einer Niederlassung in einer anderen Region im Irak unter der Zentralregierung eröffnet wäre: Den Länderberichten zufolge bestehen für die Niederlassung von Personen aus vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Die Stadt Kirkuk stand zwar selbst niemals unter der Kontrolle des IS, nach der im Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation des BFA zitierten englischsprachigen Originalquelle "UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I)" betreffen diese Regelungen neben Personen aus "formerly ISIS-held areas" aber auch solche aus "conflict affected areas" – was auf Kirkuk jedenfalls zutrifft. Demnach würde der BF für eine Ansiedlung in Bagdad zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in der er Wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtars benötigen (vgl. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0277). Auch für eine Ansiedlung in Diyala sowie in den südlichen Gouvernements sind grundsätzlich ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukthars erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des BF außerhalb seiner Heimatregion nicht davon auszugehen, dass der BF diese Voraussetzungen erfüllt.Den Länderberichten zufolge bestehen für die Niederlassung von Personen aus vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Die Stadt Kirkuk stand zwar selbst niemals unter der Kontrolle des IS, nach der im Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation des BFA zitierten englischsprachigen Originalquelle "UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins)" betreffen diese Regelungen neben Personen aus "formerly ISIS-held areas" aber auch solche aus "conflict affected areas" – was auf Kirkuk jedenfalls zutrifft. Demnach würde der BF für eine Ansiedlung in Bagdad zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in der er Wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtars benötigen vergleiche VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0277). Auch für eine Ansiedlung in Diyala sowie in den südlichen Gouvernements sind grundsätzlich ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukthars erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des BF außerhalb seiner Heimatregion nicht davon auszugehen, dass der BF diese Voraussetzungen erfüllt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, sich in einem anderen Teil des Staatsgebietes niederzulassen.
- Rechtliche Beurteilung: Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde (vgl. die Erk. des VfGH vom 30.11.2021, E 3746/2021-9, sowie des VwGH vom 24.2.2022, Ra 2022/18/0026-7), sodass verfahrensgegenständlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen war.Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde vergleiche die Erk. des VfGH vom 30.11.2021, E 3746/2021-9, sowie des VwGH vom 24.2.2022, Ra 2022/18/0026-7), sodass verfahrensgegenständlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen war.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH vom 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme auch zumutbar ist, sprechen zu können. Demzufolge hat die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH vom 23.9.2020, Ra 2020/14/0134).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme auch zumutbar ist, sprechen zu können. Demzufolge hat die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH vom 23.9.2020, Ra 2020/14/0134). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Herkunftsort der BF – Kirkuk – nicht als für eine Rückkehr hinreichend sicher erachtet werden (vgl. das Erk. des VfGH vom 30.11.2021, E 3746/2021-9). Eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, würde aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Herkunftsort der BF – Kirkuk – nicht als für eine Rückkehr hinreichend sicher erachtet werden vergleiche das Erk. des VfGH vom 30.11.2021, E 3746/2021-9). Eine Abschiebung des BF in seine Herkunftsregion im Irak, das Gouvernement Kirkuk, würde aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Gefährdungslage durch den IS eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen. Für den BF besteht aber auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005, weil es ihm aufgrund seines ethnisch-religiösen Hintergrundes sowie mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatregion nicht möglich wäre, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederzulassen (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).Für den BF besteht aber auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005, weil es ihm aufgrund seines ethnisch-religiösen Hintergrundes sowie mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatregion nicht möglich wäre, sich in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niederzulassen vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 war dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides können infolge Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Bestand haben und waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides können infolge Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Bestand haben und waren daher ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Refoulementschutz, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Refoulementschutz, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2186492.1.00