RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlL527 2250734-1 Spruch, L527 2250734-1/55E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN TEILERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei alias Bulgarien alias Rumänien alias ungeklärt alias unbekannt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei alias Bulgarien alias Rumänien alias ungeklärt alias unbekannt, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2021, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. C) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. D) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.D) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. E) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 46 und § 52 Abs 9 FPG als unbegründet abgewiesen.E) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 46 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. F) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.F) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 53, FPG als unbegründet abgewiesen. G) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VIII lautet: „Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“G) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch acht lautet: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ H) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IX lautet: „Ihnen kam und kommt gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 13 Abs 1 AsylG 2005 zu.“H) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch neun lautet: „Ihnen kam und kommt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zu.“ I) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte am 12.11.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 08.04.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die Behörde ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien an; demzufolge sei seine Abschiebung nach Italien zulässig. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte am 12.11.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 08.04.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die Behörde ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien an; demzufolge sei seine Abschiebung nach Italien zulässig. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 09.12.2014 wegen §§ 28a Abs 1
- Fall u.
- Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG; § 28 Abs 1
- Satz
- Fall SMG; §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 09.12.2014 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall u.
- Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz
- Fall SMG; Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet wieder. Nachdem er neuerlich nach Österreich eingereist und hier im Juli 2020 festgenommen worden war, stellte er am 22.09.2020, als er sich in Untersuchungshaft befand, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2020 fand die Erstbefragung statt. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 wegen §§ 28a Abs 1
- Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG und §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am 24.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Mit Bescheid vom 26.02.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit Bescheid vom 26.02.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid vom 29.11.2021 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf § 68 Abs 2 AVG auf.Mit Bescheid vom 29.11.2021 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Am 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt IX).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt römisch neun). Am 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Gegen den Bescheid vom 15.12.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2022 die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 19.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 04.02.2022 der – nunmehr zuständigen – Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Mit Teilerkenntnis vom 07.02.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Schreiben vom 07.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur näher bezeichneten Mitwirkung auf; der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung nicht Folge. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 08.04.2022 eine Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG und Einräumung einer Frist bis 28.03.2022, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Die Behörde und der Beschwerdeführer ließen die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 08.04.2022 eine Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG und Einräumung einer Frist bis 28.03.2022, 12:00 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Die Behörde und der Beschwerdeführer ließen die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mit am 22.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.Mit am 22.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Am 04.04.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtvertretung des Beschwerdeführers wurden die in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 04.04.2022 gestellten Beweisanträge zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 wurde neuerlich ein Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises gestellt, wozu das Bundesverwaltungsgericht Erkundigungen einholte. In der Verhandlung am 08.04.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines dem Beschwerdeführer beigegebenen Vertreters der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und eines Vertreters der belangten Behörde den Beschwerdeführer. Im Anschluss an die Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit mündlich verkündetem Teilerkenntnis vom 08.04.2022 weitestgehend als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 11.04.2022 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer trat unter den im Kopf der Entscheidung genannten Identitäten und Staatsangehörigkeiten in Erscheinung. Es ist davon auszugehen, dass er in der zweiten Hälfte der 1980er-Jahre, konkret am XXXX , geboren wurde. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, konkret und tatsächlich: Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er ist erwachsen und arbeitsfähig. Er gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Kurden an. Er ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer trat unter den im Kopf der Entscheidung genannten Identitäten und Staatsangehörigkeiten in Erscheinung. Es ist davon auszugehen, dass er in der zweiten Hälfte der 1980er-Jahre, konkret am römisch 40 , geboren wurde. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, konkret und tatsächlich: Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er ist erwachsen und arbeitsfähig. Er gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Kurden an. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er war und ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung der Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Der Beschwerdeführer ist nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in der Türkei oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte. Der Beschwerdeführer erhielt zwei Dosen der COVID-19-Schutzimpfung. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat Türkei, konkret im Landkreis XXXX in der Provinz XXXX , geboren und verbrachte in seinem Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens. Zeitweise hielt er sich auch in XXXX und XXXX auf. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Er spricht außerdem die kurdischen Sprachen Kurmandschi und Zazaki bzw. die Zaza-Sprache. Der Beschwerdeführer hat ferner Deutschkenntnisse (siehe unten). Er war in seinem Herkunftsstaat als Frisör und Fleischhauer berufstätig. Den Wehrdienst leistete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vollständig ab. Familienangehörige, namentlich die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in der Türkei, konkret in der Provinz XXXX . Ihre finanzielle Situation ist gut. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ist ebenfalls gut. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat Türkei, konkret im Landkreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 , geboren und verbrachte in seinem Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens. Zeitweise hielt er sich auch in römisch 40 und römisch 40 auf. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Schule und beherrscht Türkisch in Wort und Schrift. Er spricht außerdem die kurdischen Sprachen Kurmandschi und Zazaki bzw. die Zaza-Sprache. Der Beschwerdeführer hat ferner Deutschkenntnisse (siehe unten). Er war in seinem Herkunftsstaat als Frisör und Fleischhauer berufstätig. Den Wehrdienst leistete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vollständig ab. Familienangehörige, namentlich die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in der Türkei, konkret in der Provinz römisch 40 . Ihre finanzielle Situation ist gut. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ist ebenfalls gut. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Nachdem der Beschwerdeführer ca. im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat erstmals verlassen hatte, reiste er unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich in der Folge dort auf. Nach der Rückkehr in die Türkei, einer neuerlichen Ausreise und einem Aufenthalt in der Italienischen Republik stellte er am 12.11.2013 – nach unrechtmäßiger Einreise – den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.04.2014 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005, Zahl XXXX , als unzulässig zurück. Die Behörde ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien an; demzufolge sei seine Abschiebung nach Italien zulässig. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor der Erlassung dieses Bescheids aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, war seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz und damit seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG 2005 nicht nachgekommen und focht den Bescheid vom 08.04.2014 nicht an. Am 21.06.2014 wurde er in Österreich inhaftiert und am 09.12.2014 von einem österreichischen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (siehe unten). Nach der Entlassung aus der Haft kehrte der Beschwerdeführer, nachdem er von Österreich nach Italien überstellt worden war, im Jahr 2015 in die Türkei zurück. Nachdem der Beschwerdeführer ca. im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat erstmals verlassen hatte, reiste er unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich in der Folge dort auf. Nach der Rückkehr in die Türkei, einer neuerlichen Ausreise und einem Aufenthalt in der Italienischen Republik stellte er am 12.11.2013 – nach unrechtmäßiger Einreise – den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.04.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Zahl römisch 40 , als unzulässig zurück. Die Behörde ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien an; demzufolge sei seine Abschiebung nach Italien zulässig. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor der Erlassung dieses Bescheids aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, war seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz und damit seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 15, AsylG 2005 nicht nachgekommen und focht den Bescheid vom 08.04.2014 nicht an. Am 21.06.2014 wurde er in Österreich inhaftiert und am 09.12.2014 von einem österreichischen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (siehe unten). Nach der Entlassung aus der Haft kehrte der Beschwerdeführer, nachdem er von Österreich nach Italien überstellt worden war, im Jahr 2015 in die Türkei zurück. Nachdem er die Türkei später, ca. im Sommer/Herbst 2017, wieder verlassen hatte, hielt er sich zeitweise in Italien und Deutschland auf, bis er wieder unrechtmäßig nach Österreich einreiste. Nach seiner Festnahme im Juli 2020 stellte er am 22.09.2020, als er sich in Untersuchungshaft befand, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe (siehe unten). Mit Bescheid vom 26.02.2021, Zahl XXXX , wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Mit Bescheid vom 29.11.2021, Zahl XXXX , hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf § 68 Abs 2 AVG auf; die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei abgelaufen. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021, Zahl XXXX , wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt IX). Am 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Mit Teilerkenntnis vom 07.02.2022, L527 2250734-1/7Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit am 22.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis, G306 2252892-1/8Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.Nachdem er die Türkei später, ca. im Sommer/Herbst 2017, wieder verlassen hatte, hielt er sich zeitweise in Italien und Deutschland auf, bis er wieder unrechtmäßig nach Österreich einreiste. Nach seiner Festnahme im Juli 2020 stellte er am 22.09.2020, als er sich in Untersuchungshaft befand, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe (siehe unten). Mit Bescheid vom 26.02.2021, Zahl römisch 40 , wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Mit Bescheid vom 29.11.2021, Zahl römisch 40 , hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf; die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei abgelaufen. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021, Zahl römisch 40 , wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt römisch neun). Am 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Mit Teilerkenntnis vom 07.02.2022, L527 2250734-1/7Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit am 22.03.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis, G306 2252892-1/8Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Neben den beiden in Österreich gestellten Anträgen stellte der Beschwerdeführer (im Raum der Europäischen Union) jedenfalls die folgenden Anträge auf internationalen Schutz: 2005: Bundesrepublik Deutschland, 2007: Bundesrepublik Deutschland, 2012: Italienische Republik, 2014: Italienische Republik, 2017: Italienische Republik, 2018: Bundesrepublik Deutschland. Keiner der Anträge hatte die Zuerkennung eines Schutzstatus zur Folge. Im Schengener Informationssystem scheint der Beschwerdeführer unter der nationale ID-Nummer: XXXX (Bundesrepublik Deutschland) mit dem Ausschreibungsgrund: Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf. Zudem ist der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland zur Festnahme wegen Strafvollstreckung (Urkundenfälschung) ausgeschrieben. Er hat keine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Deutschen Polizeibehörden ist weder eine aktuelle noch eine inaktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde der Beschwerdeführer überwiegend ohne festen Wohnsitz erfasst. Der Beschwerdeführer verfügt in Deutschland lediglich über eine Kontaktanschrift, unter der derzeit sein Vater gemeldet ist. Im Schengener Informationssystem scheint der Beschwerdeführer unter der nationale ID-Nummer: römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) mit dem Ausschreibungsgrund: Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf. Zudem ist der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland zur Festnahme wegen Strafvollstreckung (Urkundenfälschung) ausgeschrieben. Er hat keine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Deutschen Polizeibehörden ist weder eine aktuelle noch eine inaktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde der Beschwerdeführer überwiegend ohne festen Wohnsitz erfasst. Der Beschwerdeführer verfügt in Deutschland lediglich über eine Kontaktanschrift, unter der derzeit sein Vater gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat im Raum der Europäischen Union Angehörige, Freunde und Bekannte. Namentlich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich; in Deutschland leben der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers, in Belgien ein Onkel väterlicherseits. Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers sind türkische Staatsangehörige. Der Vater war zuletzt Anfang des Jahres 2022 in der Türkei. Zum in Belgien lebenden Onkel unterhält der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Mit dem Vater, den Brüdern und dem Cousin steht der Beschwerdeführer im Wege der Telekommunikation in Kontakt. Während der Beschwerdeführer ab Juli 2020 in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wurde, wurde er einmal von seinem in Österreich lebenden Cousin besucht; die übrigen Angehörigen besuchten den Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Angehörigen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestand und besteht auch kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht ebenso wenig ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer legte von keinem seiner Angehörigen, Freunde und Bekannten Empfehlungsschreiben oder dergleichen vor. Der Beschwerdeführer lebt weder mit XXXX , geb. XXXX , noch mit irgendjemand anderem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des § 53 Abs 1 FPG in einer Lebensgemeinschaft. XXXX hat neben der türkischen auch die österreichische Staatsangehörigkeit. Im Zentralen Melderegister liegen über XXXX keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Der Beschwerdeführer legte keine von XXXX verfasste schriftliche Äußerung (z. B. ein Empfehlungsschreiben oder eine Stellungnahme zu einer allfälligen Beziehung) vor. Während er ab Juli 2020 in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wurde, wurde der Beschwerdeführer von XXXX nie besucht.Der Beschwerdeführer lebt weder mit römisch 40 , geb. römisch 40 , noch mit irgendjemand anderem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, FPG in einer Lebensgemeinschaft. römisch 40 hat neben der türkischen auch die österreichische Staatsangehörigkeit. Im Zentralen Melderegister liegen über römisch 40 keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Der Beschwerdeführer legte keine von römisch 40 verfasste schriftliche Äußerung (z. B. ein Empfehlungsschreiben oder eine Stellungnahme zu einer allfälligen Beziehung) vor. Während er ab Juli 2020 in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wurde, wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 nie besucht. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er war und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Er war und ist (abseits allfälliger Arbeitstätigkeit während des Vollzugs von Freiheitsstrafen; vgl. § 44 StVG) weder in Österreich noch in Deutschland (legal) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ging und geht auch keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Ebenso wenig belegte der Beschwerdeführer in Österreich Kurse, eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 dazu in der Lage, einen Text auf dem Niveau A2 in der deutschen Sprache zu lesen, und konnte die anschließend schriftlich und mündlich gestellten Fragen richtig beantworten. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er war und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Er war und ist (abseits allfälliger Arbeitstätigkeit während des Vollzugs von Freiheitsstrafen; vergleiche Paragraph 44, StVG) weder in Österreich noch in Deutschland (legal) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ging und geht auch keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Ebenso wenig belegte der Beschwerdeführer in Österreich Kurse, eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 dazu in der Lage, einen Text auf dem Niveau A2 in der deutschen Sprache zu lesen, und konnte die anschließend schriftlich und mündlich gestellten Fragen richtig beantworten. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über (ausreichend) finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich (bzw. den übrigen Mitgliedstaaten im Sinne des § 53 Abs 1 FPG) zu bestreiten.Der Beschwerdeführer verfügt nicht über (ausreichend) finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich (bzw. den übrigen Mitgliedstaaten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, FPG) zu bestreiten. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.12.2014, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- und
- Fall, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 Satz 1
- Fall SMG und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sah das Landesgericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b StGB) übersteigenden Menge anderen überlassen oder diesen verschafft. Konkret waren es von März 2014 bis 06.05.2014 (in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter) zumindest 300 g Heroin, am 06.05.2014 300 g Heroin und von zumindest 12.06.2014 bis zum 21.06.2014 zumindest 80 Gramm Heroin. Ferner hatte der Beschwerdeführer am 21.06.2014 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b StGB) übersteigenden Menge, nämlich 67,6 g Heroin, mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr gesetzt werde, besessen, indem er es von einem Mittäter übernommen und in seiner Wohnung aufbewahrt hatte. Gegenüber den am 21.06.2014 einschreitenden Polizeibeamten hatte sich der Beschwerdeführer mit gefälschten bulgarischen Dokumenten (Personalausweis, Reisepass) ausgewiesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige, teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.12.2014, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1
- Fall SMG und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sah das Landesgericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, StGB) übersteigenden Menge anderen überlassen oder diesen verschafft. Konkret waren es von März 2014 bis 06.05.2014 (in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter) zumindest 300 g Heroin, am 06.05.2014 300 g Heroin und von zumindest 12.06.2014 bis zum 21.06.2014 zumindest 80 Gramm Heroin. Ferner hatte der Beschwerdeführer am 21.06.2014 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, StGB) übersteigenden Menge, nämlich 67,6 g Heroin, mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr gesetzt werde, besessen, indem er es von einem Mittäter übernommen und in seiner Wohnung aufbewahrt hatte. Gegenüber den am 21.06.2014 einschreitenden Polizeibeamten hatte sich der Beschwerdeführer mit gefälschten bulgarischen Dokumenten (Personalausweis, Reisepass) ausgewiesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige, teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.10.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall, § 28a Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall, § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Der Beschwerdeführer hatte Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b StGB) übersteigenden Menge, nämlich Heroin, anderen durch Verkauf überlassen, und zwar im Zeitraum von 04.07.2020 bis 09.07.2020 in drei Angriffen um 114,8 g Heroin und im Zeitraum von 25.06.2020 bis 09.07.2020 in zumindest zehn Angriffen (jeweils selber Käufer) insgesamt zumindest 10 g Heroin. Ferner hatte er am 09.07.2020 weitere 0,7 g zum Eigenkonsum besessen. Als erschwerend wertete das Landesgericht die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Geständnis und die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgifts.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.10.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Der Beschwerdeführer hatte Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, StGB) übersteigenden Menge, nämlich Heroin, anderen durch Verkauf überlassen, und zwar im Zeitraum von 04.07.2020 bis 09.07.2020 in drei Angriffen um 114,8 g Heroin und im Zeitraum von 25.06.2020 bis 09.07.2020 in zumindest zehn Angriffen (jeweils selber Käufer) insgesamt zumindest 10 g Heroin. Ferner hatte er am 09.07.2020 weitere 0,7 g zum Eigenkonsum besessen. Als erschwerend wertete das Landesgericht die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Geständnis und die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgifts. Der Beschwerdeführer verbrachte im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls folgende Zeiten in hoheitlichen Anhaltungen bzw. Haft: 21.06.2014, 14:00 Uhr, bis 11.06.2015 (vgl. Landesgericht XXXX 09.12.2014, XXXX ); 09.07.2020, 19:17 Uhr, bis 07.01.2022 (vgl. Landesgericht XXXX 14.10.2020, XXXX ); beginnend mit 07.01.2022: Schubhaft.Der Beschwerdeführer verbrachte im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls folgende Zeiten in hoheitlichen Anhaltungen bzw. Haft: 21.06.2014, 14:00 Uhr, bis 11.06.2015 vergleiche Landesgericht römisch 40 09.12.2014, römisch 40 ); 09.07.2020, 19:17 Uhr, bis 07.01.2022 vergleiche Landesgericht römisch 40 14.10.2020, römisch 40 ); beginnend mit 07.01.2022: Schubhaft. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet bislang ausschließlich in Justizanstalten und einem Anhaltezentrum im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit, Aufrichtigkeit und Vertrauenswürdigkeit. 1.
- Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Türkei keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Der Begründung des Beschwerdeführers für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass die Rückkehr bzw. Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeutete und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich brachte bzw. bringen würde. Der Beschwerdeführer hat bzw. hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es fehlt ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass die Rückkehr bzw. Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeutete und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich brachte bzw. bringen würde. Der Beschwerdeführer hat bzw. hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es fehlt ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.3.
- Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 10.03.2022, Version 5) ist festzuhalten: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 10.03.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Im Februar 2022 verzeichnete die Türkei täglich im Schnitt rund 93.000 Neuinfektionen und 240 Tote. Bis Ende Februar 2022 waren rund 94.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 1.3.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt. Mit 15.1.2022 wurde die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für ungeimpfte Personen beim Besuch von Kinos, Konzerten, Theater oder anderen Events aufgehoben. Bei Inlands- oder internationalen Flügen müssen ungeimpfte Personen aber weiterhin einen negativen PCR-Test vorlegen. Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn wird ein sogenannter HES-Code (Hayat Eve Sigar) benötigt. Der HES-Code wird auch beim Betreten von Amtsgebäuden und in Einkaufszentren verlangt (WKO 21.2.2022). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). Quellen: Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths-2020-medical-group, Zugriff 28.2.2022 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022 DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-58136817, Zugriff 28.2.2022 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (1.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 28.2.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.2.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 28.2.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 10.03.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, einen „Dauerwahlkampf“ sowie den Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der XXXX -Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, einen „Dauerwahlkampf“ sowie den Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der römisch 40 -Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz wiederholter Empfehlungen internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in XXXX die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in XXXX lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in XXXX ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, XXXX und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in römisch 40 die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in römisch 40 lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in römisch 40 ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, römisch 40 und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff am 9.6.2021 AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022 AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins XXXX ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- XXXX -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins römisch 40 ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- römisch 40 -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 10.2.2022 BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022 CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022 DF - Deutschlandfunk (12.12.2021): TürkeiProteste gegen Geldentwertung, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-lira-100.html, Zugriff 10.2.2022 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021 DW - Deutsche Welle (24.11.2021): Türkei: Proteste nach Lira-Absturz, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-proteste-nach-lira-absturz/av-59924674, Zugriff 10.2.2022 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden (EDA 10.2.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.858 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 3.2.2022. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert, wobei 255 Opfer auf irakischem und 137 auf türkischem Territorium vermerkt wurden; alleine die Provinz Şırnak verzeichnete 45 Tote (ICG 3.2.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022). Im Jänner 2022 wurden die Militäroperationen gegen die PKK im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks fortgesetzt. Insbesondere wurden bei der Explosion eines Sprengsatzes Anfang Jänner drei türkische Soldaten im Bezirk Akçakale in Şanlıurfa an der türkisch-syrischen Grenze getötet. In den folgenden Tagen reagierte das Militär mit Operationen gegen PKK-Mitglieder im Grenzgebiet. Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich auf die ländlichen Gebiete der Provinzen Tunceli, Mardin und Şanlıurfa. Die Luftoperationen im Nordirak und in Nordsyrien wurden fortgeführt und richteten sich gegen hochrangige PKK-Mitglieder. In Syrien führten Bombenanschläge auf türkische Sicherheitskräfte und von Ankara unterstützte Rebellen in den türkisch kontrollierten Gebieten Afrin, al-Bab und Azaz Mitte des Monats zu Vergeltungsmaßnahmen des türkischen Militärs. Währenddessen wurde vermeldet, dass die Sicherheitskräfte im Jänner 2022 über 100 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. Islamischen Staat festnahmen, allein am 12.1.2022 21 Personen in Mersin mit syrischer und irakischer Herkunft (ICG 1.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 10.2.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 10.2.2022 AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 10.2.2022 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022 Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-deployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020). Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S.4). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020, S.4). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020, S.4). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 3.6.2021, S.4; vgl. UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 3.6.2021, S.4; vergleiche UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020, S.20; vgl. SCF 5.10.2020).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020, S.20; vergleiche SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom Februar 2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt (SCF 4.3.2021). Mitte November berichtete der Innenminister, dass im Zeitraum vom 15.7.2016 bis 15.11.2021 rund 320.000 Personen verhaftet wurden und fast 100.000 weitere im Gefängnis landeten. Gegenwärtig (Stand 15.11.2021) befänden sich noch 22.340 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 22.11.2021). Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der FETÖ "befreit" (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 3.6.2021, S.7; vgl. ÖB 30.11.2021, S.23 , EC 19.10.2021, S.45). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 30.11.2021, S.23). Laut Innenminister würde noch nach rund 25.000 Personen (Stand November 2021) wegen terroristischer Vergehen gefahndet (SCF 22.11.2021). Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2021, S.23). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022).Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der FETÖ "befreit" (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 3.6.2021, S.7; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.23 , EC 19.10.2021, S.45). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 30.11.2021, S.23). Laut Innenminister würde noch nach rund 25.000 Personen (Stand November 2021) wegen terroristischer Vergehen gefahndet (SCF 22.11.2021). Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2021, S.23). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022). Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Sommer 2021 angeführt: Zwischen dem 28.6. und dem 3.7.2021 wurden in landesweit durchgeführten Razzien mindestens 146 Personen verhaftet, darunter aktive und entlassene Militär- und Polizeiangehörige, jedoch in der Mehrzahl ehemalige Beamte. Gegen 47 Personen ermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX wegen der konspirativen Benutzung von Münztelefonen. Basierend auf Gesprächsaufzeichnungen, ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass ein Mitglied der Gülen-Bewegung dasselbe Münztelefon benutzt hatte, um alle seine Kontakte nacheinander anzurufen, wobei angenommen wurde, dass andere Nummern, die direkt vor oder nach diesem Anruf angerufen wurden, ebenfalls zu Personen mit Gülen-Verbindungen gehörten (BAMF 5.7.2021, S.15; vgl. SCF 2.7.2021). Zwischen dem 12. und dem 17.7.2021 wurden in 47 Provinzen mindestens weitere 256 Personen, größtenteils Militärangehörige, verhaftet (BAMF 19.7.2021, S.16; vgl. SCF 16.7.2021). Zwischen dem 6. und 10.9.2021 ordneten die Behörden die Inhaftierung von insgesamt 279 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung an. Am 8.9.2021 erließ die Staatsanwaltschaft in mehreren Städten 65 Haftbefehle gegen Militäroffiziere, Richter und Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte und Lehrer. Einige der Verdächtigten werden beschuldigt, über Münztelefone mit ihren Kontakten in der Gülen-Bewegung kommuniziert zu haben, weitere werden verdächtigt, die Handy-Anwendung ByLock genutzt zu haben (BAMF 13.9.2021, S.16; vgl. SDZ 7.9.2021). Bereits am 13.9.2021 wurden 33 entlassene und aktive Soldaten (Anadolu 13.9.2021), und am 24.9.2021 35 Personen, die Teil eines geheimen Netzwerks der Gülen-Bewegung innerhalb der türkischen Streitkräfte sein sollen, verhaftet (BAMF 27.9.2021, S.15). In der ersten Oktoberwoche 2021 wurden bei landesweiten Razzien über 100 Personen festgenommen. Bei den Verdächtigten handelt es sich hauptsächlich um Staatsbedienstete, darunter Angestellte des Militärs und der Luftwaffe, sowie derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Petro-Chemie-Unternehmens „Petkim“. Letztere sollen Konten bei der inzwischen geschlossenen Asya-Bank geführt haben (BAMF 11.10.2021, S.13; vgl. DS 5.10.2021). Zudem wurden am 5.10.2021 durch den Rat der Richter- und Staatsanwälte (HSK) zehn Mitglieder der Staatsanwaltschaft und drei Mitglieder der Richterschaft ihres Amtes enthoben. Der HSK entschied, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, nicht in der Lage seien, ihre Berufe auszuüben (BAMF 11.10.2021, S.13). Am 15.10.2021 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Ankara wegen mutmaßlicher Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung Haftbefehle gegen 98 Personen innerhalb des Generalkommandos der Gendarmerie. Weitere 46 Personen wurden bei Polizeieinsätzen in 45 Provinzen festgenommen (BAMF 18.10.2021, S.14), und am 19.10.2021 haben türkische Sicherheitskräfte auf der Basis von 158 Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft in Izmir mindestens 97 Personen bei gleichzeitigen Operationen in 41 Provinzen verhaftet, darunter sowohl aktive Soldaten als auch Militärschüler (Anadolu 19.10.2021). Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung wurden am 20.10.2021 Haftbefehle aufgrund eines geheimen Zeugen gegen 39 Frauen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. Während Razzien in fünf Provinzen wurden 32 von ihnen festgenommen (BAMF 25.10.2021, S.15f; vgl. DS 20.10.2021). Am 22.10.2021 wurde die landesweite Festnahme von 81 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern vermeldet, nebst Militärangehörigen auch Mitarbeiter des Außenministeriums (DS 22.10.2021). Anfang November 2021 wurden 40 vermeintliche Führungsmitglieder der Gülen-Bewegung, welchen die Infiltration der Gendarmerie vorgeworfen wurde, verhaftet (Anadolu 2.11.2021). Am 23.11.21 erklärte die Polizei, bei Razzien in mehreren Städten in der Türkei mindestens 132 Personen festgenommen zu haben, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Hierbei handelt es sich um entlassene Kadetten und Soldaten sowie Sold