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{'item': 'W117 2254023-1'}

Obsah (13)§ 34§ 22a§ 35§ 8aArt. 133Art. 130§ 13§ 40§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW117 2254023-1 Spruch, W117 2254023-1/15EW117 2254023-1/15E, Schriftliche Ausfertigung der in der Verhandlung am

§ 34Abs. 3 Z 1 und 2, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde (gegen die Festnahme) wird

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft wird

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF und §76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF und §76 Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. V.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3, Z 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. VII. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch sieben. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Verwaltungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 30.03.2022 auf der Basis eines am 08.03.2022

§34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festnehmen; in der Zeit vom 30.03.2022 – 31.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in entsprechender Verwaltungshaft. Die Verwaltungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 30.03.2022 auf der Basis eines am 08.03.2022

§34

Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festnehmen; in der Zeit vom 30.03.2022 – 31.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in entsprechender Verwaltungshaft. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer am 31.03.2022 in Schubhaft genommen und wird seitdem angehalten. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer offenkundig mutwillig sein Reisedokument vernichtet habe, die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen ließ und infolge dieses Verhaltens vor dem Hintergrund der drohenden zeitnahen Abschiebung offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer seine Rückführung zu verhindern versucht – die Behörde subsummierte diesen Sachverhaltsteil unter §76 Abs. 3 Z 1 FPG (mangelnde Kooperationsbereitschaft).Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer offenkundig mutwillig sein Reisedokument vernichtet habe, die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen ließ und infolge dieses Verhaltens vor dem Hintergrund der drohenden zeitnahen Abschiebung offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer seine Rückführung zu verhindern versucht – die Behörde subsummierte diesen Sachverhaltsteil unter §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG (mangelnde Kooperationsbereitschaft). Dagegen erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.04.2022 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ● gemeinsam mit seiner Mutter, eine österreichische Staatsangehörige, und seiner Schwester, die einen Aufenthaltstitel für Österreich hat, in Österreich aufhältig sei; ● der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der belangten Behörde bekannt gewesen sei; und ● sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zu KEINEM Zeitpunkt entzogen habe. Die belangte Behörde habe diese familiäre Bindung bei Verhängung der Schubhaft nicht ausreichend beachtet und in ihre Überlegungen miteinbezogen, da alleine die Bindung zu seiner Mutter schon Garant wäre, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entziehe. Höchstgerichtlich sei klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu Armenien, er habe keinerlei soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland und werde zudem verfolgt aufgrund seiner dortigen politischen Tätigkeit. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter, die seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziere, es bestehe sohin ein Abhängigkeitsverhältnis, das alleine bereits für sich ein Hindernis dafür sei, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehe oder gar untertauche. Diesfalls könnte er sich sein Leben nicht mehr leisten. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Es stelle sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels faktischer Amtshandlung (der Mandatsbescheid sei erst am Folgetag ausgestellt worden) überhaupt rechtmäßig sei, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspreche. Die Problematik liege einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 FPG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiere, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräume in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit Andererseits erscheine das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern würdenDie Problematik liege einerseits darin, dass in Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiere, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräume in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit Andererseits erscheine das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern würden Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge , das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, die aufschiebende Wirkung gewähren und den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen sowie Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr zu gewähren. Die Eingabegebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde, vor und gab eine Stellungnahme ab, in der es den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung des BF verteidigte und Kostenzuspruch beantragte. Am 25.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme am 20.04.2022 abgab, in welcher dieser die Schubhaftnahme und bisherige Anhaltung verteidigte und mitteilte, dass die Rückführung des BF nach Armenien für den 01.05.2022 vorgesehen sei. Ein Heimreisezertifikat sei bereits zugesichert und ausgestellt. RV wird eine Kopie dieser Stellungnahme ausgefolgt.Regierungsvorlage wird eine Kopie dieser Stellungnahme ausgefolgt. Beginn der Befragung R: Sie wurden am 30.03.2022 von einem Organ der Verwaltungsbehörde befragt und haben u.a. angeführt bei dieser Befragung, die sie eigenhändig unterfertigt haben, dass Sie den Reisepass verbrannt haben. Warum tun Sie so etwas? BF: Ich habe meinen Reisepass verbrannt, um nicht abgeschoben zu werden. Ich habe dort ein Problem. R: Warum teilen Sie dem BehV mit, dass Sie die HRZ in Ausfüllformulare erst ausfüllen, wenn Sie freigelassen werden? BF: Ich habe soetwas nicht gesagt. Dem BF wird das Einvernahmeprotokoll Seite 2 im Wortlaut vorgehalten. BF: Ich habe damals Angst bekommen, ich war im Stress. R: In der Anhaltedatei des BMI sind Sie betreffend folgende Eintragungen enthalten. Dem BF werden die Eintragungen auf Seite 4 wortgemäß vorgehalten. R: Warum verletzen Sie sich selbst? BF: Ich hatte Stress. R: Ist mit dieser Stresssituation die Eintragung vom 03.04.2020 erklärbar. Dem BF wird auch dieser Vorfall wortgemäß vorgehalten. R: Warum benehmen Sie sich so? BF: Ich habe nur gegen die Wand geschlagen, weil ich keine Zigaretten bekam. R: Ihr Verhalten, das aus den Einvernahmeprotokollen vom 30.03.2021 ableitbar ist, erscheint nicht gerade vertrauenserweckend. Einmal sagen Sie, dass Sie ausreisen wollen, dann sagen Sie im selben Atemzug, dass Sie vorerst noch einen weiteren Asylantrag stellen möchten. Dann verweigern Sie die Mitwirkung am Ausfüllen der HRZ Formulare, dann erklären Sie sich doch wieder bereit. Dann sind Sie doch bereit nach Armenien auszureisen, dann wieder nicht. Was soll man davon halten? BF: Ich habe von Anfang an gesagt, ich möchte nicht zurückfahren. Sie haben übersetzt, dass der Mitarbeiter sagte, wenn ich nicht unterschreibe, werde ich für 18 Monate eingesperrt. R: Sie haben Ihr letztes und drittes Asylverfahren, es ist seit 24.09.2021 rechtskräftig in erster Instanz negativ entschieden. Warum haben Sie dagegen keine Beschwerde erhoben, wenn Sie Probleme gegen sich in Armenien sehen? BF: Ich habe nichts bekommen. RV bringt vor, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, weil der Bescheid nur durch Zustellung in Wirksamkeit tritt.Regierungsvorlage bringt vor, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, weil der Bescheid nur durch Zustellung in Wirksamkeit tritt. Festgehalten wird, dass zunächst die Handynummer des die Stellungnahme abgegebenen Referenten aus St. Pölten angerufen wurde. Von dieser Nummer hebt niemand ab. In weiterer Folge wurde die auf der Stellungnahme angegebene Telefonnummer XXXX kontaktiert. Dort meldet sich aber nicht die Außenstelle St Pölten, sondern die Außenstelle Traiskirchen. Die Mitarbeiterin der Außenstelle Traiskirchen teilt dem R mit, dass sie keine Verbindung zu St. Pölten herstellen könne und gibt die Nummer von St. Pölten In weiterer Folge wurde die auf der Stellungnahme angegebene Telefonnummer römisch 40 kontaktiert. Dort meldet sich aber nicht die Außenstelle St Pölten, sondern die Außenstelle Traiskirchen. Die Mitarbeiterin der Außenstelle Traiskirchen teilt dem R mit, dass sie keine Verbindung zu St. Pölten herstellen könne und gibt die Nummer von St. Pölten an. Festgehalten wird, dass auch nach über fünf Minuten (!) kein Mitarbeiter der Außenstelle St. Pölten das Telefon abhebt. Festgehalten wird, dass ein Sicherheitsorgan dem zuständigen R die Journaldienstnummer von Niederösterreich, XXXX anbietet. Nunmehr wird diese kontaktiert.Festgehalten wird, dass ein Sicherheitsorgan dem zuständigen R die Journaldienstnummer von Niederösterreich, römisch 40 anbietet. Nunmehr wird diese kontaktiert. Auch dort meldet sich nur ein Telefonband. Festgehalten wird, dass nun bei der Direktion des BFA selbst angerufen wird. Festgehalten wird, dass bei Anruf in der Direktion beim BFA zunächst die Bandmeldung „Hold the Line please“ kommt und dann, nachdem niemand abhebt, man aus der Leitung geworfen wird. Da also niemand abgehoben hat, wurde die zuständige Referentin des Einzelrichters damit beauftragt, irgendwen (beliebigen!) aus dem BFA doch noch zu erreichen, um die Frage der Zustellung des Asylbescheides des dritten Asylverfahrens zu klären. Die Referentin teilt dem Einzelrichter mit, dass sie von St. Pölten aus angerufen wurde, kein Referent sei anwesend, nur Schreibkräfte. In der Zwischenzeit wird der zuständige Einzelrichter aber von ADir König (BFA), gerichtsbekannt, telefonisch kontaktiert und ihm die Problemlage fernmündlich mitgeteilt. ADir König teilt dem zuständigen Einzelrichter mit, dass dem BF in der Betreuungsstelle Villach der Asylbescheid persönlich ausgefolgt sei, dies sei elektronisch vermerkt. Er werde sich über die Übermittlung der Unterfertigung des Zustellnachweises kümmern und sie schicken. Dem BF wird all dies zur Kenntnis gebracht und gibt darauf an: BF: Ich habe den Bescheid doch erhalten, die Übernahme unterschrieben, ihn aber nicht verstanden. Der Inhalt wurde mir nicht mitgeteilt. R: Warum haben Sie eingangs zu mir gesagt, dass Sie derartiges nicht erhalten haben und damit den zwischenzeitlichen telefonischen Aufwand verursacht? BF: Ich bitte deswegen um Verzeihung. Meine Mutter hat ihren Pass samt Meldezettel an die Behörde übermittelt. Ich plante, dass ich mich bei der Mutter anmelde, die im Grundversorgungsquartier sagten mir, dass ich keinen Anspruch auf eine Sozialversorgung habe und bin dann zu meiner Mutter gezogen. Ich habe nicht gewusst, dass es ein negativer Asylbescheid ist. R: Ich habe den Eindruck, dass Sie mir so lange die Unwahrheit sagen bis ich sie nach mühseliger Ermittlung nachweise. R: Haben Sie Vermögen? BF: Nein. R: Wovon leben Sie? BF: Meine Mutter unterstützt mich. R: Haben Sie Geschwister? BF: Eine Schwester in Österreich, sie hilft mir auch. R: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder Kinder? BF: Nein, nur die Mutter und die Schwester. Meine Eltern sind geschieden, meine Mutter wohnt hier wieder verheiratet mit einem Österreicher. RV möchte die anwesende Mutter als Zeugin zur allfälligen Integration des BF befragt wissen.Regierungsvorlage möchte die anwesende Mutter als Zeugin zur allfälligen Integration des BF befragt wissen. Befragung der Zeugin Die Zeugin wird umfassend wahrheitsbelehrt. Der Zeugin wird auch die Möglichkeit gegeben in deutscher Sprache zu antworten. Sie kann aber auch jederzeit auf die D zurückgreifen. R: Sie sind die Mutter des BF? Z: Ja. R: Sie kennen den Aufenthaltsstatus des BF? Z: Nein, weiß ich nicht. Er war zweimal in Österreich und ist wieder nach Armenien zurückgekehrt. Das dritte Mal haben wir kein Rechtsmittel erhoben, damit er die Möglichkeit hat, zu seiner Familie nach Armenien zu fahren und zu mir wieder zurückzukommen. R: Das heißt Sie wissen um das rechtskräftig negative Asylverfahren? Z: Ja, wir haben aber keine Antwort bekommen. Er war 2016 mit seiner Familie da und die ganze Familie hat eine negative Asylentscheidung bekommen. Vom Lager haben wir keine Antwort bekommen. BF: Ich habe schon verstanden, dass es das Papier war, dass ich nach Hause gehen muss und aus dem Lager entlassen werde. Der Z wird mitgeteilt, dass er im Mai nach Armenien zurückgeführt wird. RV: War Ihr Sohn einmal in Villach?Regierungsvorlage, War Ihr Sohn einmal in Villach? Z: Ja, er wurde von Traiskirchen nach Villach geschickt. Den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht. Im Juni war er auf jeden Fall in Villach. Ich habe dann mit Villach telefonischen Kontakt aufgenommen und habe gesagt, dass ich seine Mutter sei und er bei mir wohnen könne. Dann ist er wieder nach Traiskirchen zurückgeschickt worden. RV: In der Stellungnahme des BFA steht, der BF hätte Ende September 2022 den negativen Bescheid erhalten.Regierungsvorlage, In der Stellungnahme des BFA steht, der BF hätte Ende September 2022 den negativen Bescheid erhalten. RV: Hat der BF Deutschkurse gemacht?Regierungsvorlage, Hat der BF Deutschkurse gemacht? Z: Ja, er hat einen A2 Kurs, dann war er fünf Jahre in Armenien und ist dann wiedergekommen. RV: Hat er Berufswünsche in Österreich?Regierungsvorlage, Hat er Berufswünsche in Österreich? Z: Ja, an einer Baustelle, er kann da alles machen, Fließen legen etc. RV: Wo war er vom 02.09.2021 bis 30.03.2022?Regierungsvorlage, Wo war er vom 02.09.2021 bis 30.03.2022? Z: Immer bei mir. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Z macht nach eingehender Rechtsbelehrung keine Zeugengebühren geltend. RV sieht keinen Grund für eine Schubhaft, Schubhaft soll Ultima Ratio sein. Ich gebe auch zu Protokoll – weil es der allgemeine Wunsch ist – dass das konkrete Problem des BF in den Aktivitäten 2019 liegt, wo er für die investigative Oppositionspartei „Arbeit und Republik Armeniens“ tätig war und sich nachhaltig bei den Regierenden Armeniens unbeliebt gemacht hat. Die Unbeliebtheit ist so stark, dass er eine persönliche Verfolgung in Armenien fürchtet.Regierungsvorlage sieht keinen Grund für eine Schubhaft, Schubhaft soll Ultima Ratio sein. Ich gebe auch zu Protokoll – weil es der allgemeine Wunsch ist – dass das konkrete Problem des BF in den Aktivitäten 2019 liegt, wo er für die investigative Oppositionspartei „Arbeit und Republik Armeniens“ tätig war und sich nachhaltig bei den Regierenden Armeniens unbeliebt gemacht hat. Die Unbeliebtheit ist so stark, dass er eine persönliche Verfolgung in Armenien fürchtet. Ich lege entsprechende Zeitungsberichte vor, deren Übersetzung ich nicht habe. RV rät dem BF in der Verhandlung, einen vierten Asylantrag zu stellen.Regierungsvorlage rät dem BF in der Verhandlung, einen vierten Asylantrag zu stellen. BF stellt dennoch keinen Asylantrag. RV insistiert in den BF, doch endlich einen vierten Asylantrag zu stellen.Regierungsvorlage insistiert in den BF, doch endlich einen vierten Asylantrag zu stellen. RV beantragt die Übersetzung des gesamten Vorbringens.Regierungsvorlage beantragt die Übersetzung des gesamten Vorbringens. D gibt zu den vorgelegten Zeitungsartikeln an: Er muss konkret anführen, welcher dieser einzelnen Artikel überhaupt betrifft. Das zweite Dokument ist eine Erklärung der Polizei über einen Vorfall vom 11.07.2019, wonach er von mehreren unbekannten Personen attackiert und verprügelt wurde. Sein Fahrzeug sei niedergebrannt und man hätte verlangt, dass er von seinen politischen Ansichten zurücktritt. Das hat er der Polizei so gesagt. Ein weiteres Dokument zeigt eine Bestätigung aus dem medizinischen Zentrum, dass er sich in verprügelten Zustand an sie gewandt hätte und eine Gehirnerschütterung erlitt. BF: Ich möchte zum Bescheid sagen, dass ich die Originalpapiere im Lager Traiskirchen dem Referenten übergeben habe. Ich habe sie an den Referenten weiterleiten lassen RV: Ich verweise auf meine Anträge in der Beschwerde.Regierungsvorlage, Ich verweise auf meine Anträge in der Beschwerde. Vor Rückübersetzung verlässt die RV die VH und verzichtet auf Durchsicht, weil sie die Verhandlung mitgeschrieben hat und begründet das vorzeitige Verlassen mit der notwendigen Essensaufnahme – Lasagne beim Billa.Vor Rückübersetzung verlässt die Regierungsvorlage die VH und verzichtet auf Durchsicht, weil sie die Verhandlung mitgeschrieben hat und begründet das vorzeitige Verlassen mit der notwendigen Essensaufnahme – Lasagne beim Billa. Schluss des Beweisverfahrens […] Ich stelle hiermit nach Rückübersetzung doch einen Asylantrag. Festgehalten wird, dass der Asylantrag an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Zum Asylantrag führt der Beschwerdeführer an: BF: Dieser gründet auf die heute in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, damit ist alles umfassend erklärt. […]“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt) ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat 2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher gegenstandslos eingestellt wurde, nachdem der BF unterstützt freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist war. Nach abermaliger illegaler Einreise stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wiederum negativ entschieden und 2016 in II. Instanz bestätigt, abermals reiste der Beschwerdeführer freiwillig unterstützt aus.Nach abermaliger illegaler Einreise stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wiederum negativ entschieden und 2016 in römisch zwei. Instanz bestätigt, abermals reiste der Beschwerdeführer freiwillig unterstützt aus. Nach drittmaliger illegaler Einreise im Jahr 2021 und drittmaligem Antrag auf internationalen Schutz wurde auch dieser Antrag negativ entschieden. Dieser Antrag wurde in erster Instanz rechtskräftig negativ – seit 24.09.2021 – entschieden und hält sich der Beschwerdeführer seitdem illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stritt zunächst, weil ursprünglich kein Zustellnachweis hinsichtlich der letzten negativen asylrechtlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Akt auflag die Zustellung des negativen Bescheides ab und gestand erst nach Übermittlung des Zustellscheines durch die Behörde (in der Verhandlung vom 25.04.2022) den Erhalt des Bescheides ein. Daraufhin wiederum leugnete er zunächst, vom Gegenstand und der Bedeutung des negativen Bescheides gewusst zu haben, gab aber keine Erklärung mehr auf den Vorhalt, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung auch in armenischer Sprache abgefasst sind, ab. Am 02.09.2021 hatte sich der Beschwerdeführer mit dem originalen, gültigen Reisepass an der Meldeadresse der legal im Bundesgebiet aufhältigen Mutter angemeldet. Die Stadtgemeinde Traiskirchen übermittelte eine Kopie des Reisepasses am 02.09.2021 an das Bundesamt. Den Original-Reisepass verbrannte der Beschwerdeführer, um nicht nach Armenien abgeschoben zu werden. Die Verwaltungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 30.03.2022 auf der Basis eines am 08.03.2022

§34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festnehmen, um ihn am 01.04.2022 nach Armenien abzuschieben; Die Verwaltungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 30.03.2022 auf der Basis eines am 08.03.2022

§34

Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festnehmen, um ihn am 01.04.2022 nach Armenien abzuschieben; Anlässlich der Festnahme erfolgte eine Belehrung über die Festnahme sowie über die bevorstehende Abschiebung mittels Infoblatt. wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte. Er wünschte weder eine Verständigung seiner konsularischen Vertretungsbeh6rde. noch die Verständigung eines Rechtsbeistandes. In der Zeit vom 30.03.2022 – 31.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in entsprechender Verwaltungshaft. Noch im Stande der Verwahrungshaft konnten bei Ihm von den Sicherheitsorganen des PAZ Hernalser Gürtel Schnittverletzungen an seinem linken Unterarm festgestellt werden. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich diese am 30.03.2022 selbständig mit einem Zigarettenfilter in seiner Einzelzelle zugefügt hatte. Am selben Tag, nämlich am 30.03.2022, wurde Beschwerdeführer dann im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und erklärte er dem einvernehmenden Beamten, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nur dann zu unterschreiben, wenn er enthaftet würde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt er zunächst diese Weigerung, gestand sie aber nach entsprechendem Vorhalt doch zu und versuchte dieses Verhalten mit „Stress“ zu relativieren. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer am 31.03.2022 in Schubhaft genommen und wird seitdem angehalten. Im Stande der Schubhaft wiederum legte der Beschwerdeführer am 03.04.2022 ein aggressives Verhalten gegenüber den Beamten des PAZ an und schlug mit den Fäusten gegen die Wand, und gestikulierte drohend gegenüber den Beamten. Wiederum konnten an beiden Unterarmen Schnittverletzungen festgestellt werden, sodass der Beschwerdeführer nach amtsärztlicher Versorgung in eine besonders gesicherte Zelle verlegt werden musste. Von der Verwaltungsbehörde wurde das HRZ-Verfahren zügig durchgeführt und stimmte Armenien mit Schreiben vom 05.04.2022 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu; im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stand der Abschiebetermin 01.05.2022 bereits fest. Gegen Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht riet die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer, doch einen vierten Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte trotz dieses Anratens seiner Rechtsvertreterin keinen Asylantrag; daraufhin insistierte die Rechtsvertreterin, doch endlich einen vierten Asylantrag zu stellen, wonach der Beschwerdeführer immer noch keinen Asylantrag stellte. Erst nach erfolgter Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls stellte der Beschwerdeführer in ausschließlicher Verzögerungsabsicht einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer stütze diesen Asylantrag auf in der Verhandlung vorgelegte Dokumente, die aber lediglich Vorfälle bescheinigen, die bereits zum Zeitpunkt seiner letzten Asylantragstellung bekannt waren. Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der entsprechende Bericht der PI Traiskirchen vom 30.03.2022, der die Festnahme und ihre Modalitäten detailliert beschreibt und der nicht einmal in der Beschwerde hinterfragt wurde, gab keinerlei Anlass, weitergehende diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Weder die Rechtsvertretung mit ihren Ausführungen in der Beschwerde noch der Beschwerdeführer in der Verhandlung konnten auch nur ansatzweise jenen wesentlichen Teil des Mandatsbescheides entkräften, mit welchem die Schubhaft am 31.03.2022 angeordnet wurde: Ein wesentliches Faktum bleibt zunächst einmal, dass der Beschwerdeführer, wie er auch schon in der mit ihm am 30.03.2022 nach anfänglicher widersprüchlicher Verantwortung, einräumte, den Reisepass verbrannt hatte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte er ausdrücklich ein, den Reisepass verbrannt zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Wenn der Beschwerdeführer dann in dieser mit ihm durchgeführten Schubhafteinvernahme zu der auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres detailliert festgehaltenen Selbstverletzung ausführt und die Bereitschaft der Unterfertigung von der Rückführung dienenden Formblättern von seiner Freilassung abhängig macht, dann musste die Verwaltungsbehörde geradezu mangelnde Kooperationsbereitschaft annehmen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft ist aber in der Anhaltedatei auch dadurch ausführlich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhaltung am 03.04.2022 gegenüber den Beamten ein „aggressives Verhalten“ an den Tag legte und „mit den Fäusten gegen die Wand schlug“ sowie sich „gestikuliert drohend“ gegen eine Verlegung in eine andere Zelle wandte. Die jeweilige Verantwortung in der heutigen Verhandlung, er sei eben unter „Stress“ gestanden, vermag den Beschwerdeführer nicht vertrauensuwürdiger zu machen. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls in der heutigen Verhandlung die schon von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit – siehe oben – nicht einmal ansatzweise entkräften. Zusätzlich versuchte der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Zustellung des seit 24.09.2021 rechtskräftig negativen Bescheides abstritt, sich die Freiheit zu erkämpfen: Da nach der ursprünglichen Aktenlage kein Zustellnachweis im Akt auflag, musste durch entsprechend weitwendig geführte Telefonate – fehlgeschlagener Kontaktversuch mit der Außenstelle St. Pölten, fehlgeschlagener Kontaktversuch mit der Direktion des BFA, ursprünglich fehlgeschlagener Kontaktversuch mit dem Journaldienst Niederösterreichs – während der Verhandlung ermittelt werden, ob das dritte vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren tatsächlich bereits finalisiert wurde. Schließlich rief aber der Journaldienst Niederösterreich zurück und veranlasste die Übermittlung des Zustellnachweises des erstinstanzlich negativen Bescheides im dritten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer, damit konfrontiert, räumte nun doch noch ein, einen entsprechenden Asylbescheid erhalten zu haben, ihn aber nicht verstanden zu haben. Aber auch dies ist nicht glaubwürdig, weil dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung in die armenische Sprache beigeschlossen ist. Auch die Zeugenbefragung ergab diesbezüglich kein anderes Bild des Beschwerdeführers; das wesentliche Substrat der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers bestand lediglich in einer Fürsprache für seinen Verbleib, weil er ja jede Art von Arbeit verrichten könne. Zusätzlich aber war durch die schließlich nach Rückübersetzung doch noch erfolgte Asylantragstellung klar, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall nach Armenien zurückkehren möchte: Der Beschwerdeführer hat diesen aktuellen Asylantrag ausschließlich in der Absicht gestellt, seine Rückführung am 01.05.2022 zu verhindern: In diesem Zusammenhang fällt nämlich auf, dass der Beschwerdeführer zunächst (in der Verhandlung) keinen Asylantrag stellte, nicht einmal nach entsprechender Anleitung und Anregung durch die Rechtsvertreterin, sondern erst nach Rückübersetzung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer weder den ihm im Herbst letzten Jahres zugestellten Asylbescheid nicht bekämpfte und rechtskräftig werden ließ und nun bis zum letztmöglichen Zeitpunkt vor mündlicher Verkündung des Erkenntnisses in der heutigen Verhandlung zuwartete. Aber auch die inhaltliche Grobprüfung ergibt kein anderes Bild, stützte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der heutigen vierten Asylantragstellung ausschließlich auf die nun vorgelegten Urkunden, die aber lediglich Vorfälle bescheinigen, die bereits zum Zeitpunkt seiner letzten Asylantragstellung bekannt waren. In diesem Sinne war daher die (schlussfolgernde) Feststellung zu treffen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestand und besteht. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht war somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht war somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme): Die für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Normen im Zusammenhang mit der Festnahme lauten: Festnahmeauftrag § 34. (…)Paragraph 34, (…)

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,(…);3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder(…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, (…);, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, (…) Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, (…) Rechte des Festgenommenen § 41.
(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.Paragraph 41,
(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.,

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten. Da der Beschwerdeführer nach seit 24.09.2021 rechtskräftigem Abschluss des dritten von ihm initiierten Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieb, bestehen gegen die Festnahme zum Zwecke der Durchführung der Rückführung nach Armenien

§34Abs.

3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BFA-VG auch unter dem nicht gerügten Aspekt des §41 Abs. 1 B BFA-VG keine Bedenken, da dem Beschwerdeführer das entsprechende Informationsblatt ausgehändigt wurde – er verweigerte die Unterschrift – und auch keine Verständigung der konsularischen Vertretung und eines Rechtsbeistandes wünschte.Da der Beschwerdeführer nach seit 24.09.2021 rechtskräftigem Abschluss des dritten von ihm initiierten Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieb, bestehen gegen die Festnahme zum Zwecke der Durchführung der Rückführung nach Armenien

§34

Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG auch unter dem nicht gerügten Aspekt des §41 Absatz eins, B BFA-VG keine Bedenken, da dem Beschwerdeführer das entsprechende Informationsblatt ausgehändigt wurde – er verweigerte die Unterschrift – und auch keine Verständigung der konsularischen Vertretung und eines Rechtsbeistandes wünschte. Die Ausführung in der Beschwerde, dass es unter anderem für die Festnahme zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe, entbehrt selbst der Grundlage und ist nicht nachvollziehbar; gar befremdlich wirkt die Ausführung, dass dies bereits „höchstgerichtlich festgestellt wurde“ – die Beschwerde lässt die Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur vermissen und findet sich auch im hiergerichtlichen System keinerlei entsprechendes Judikat. Wenn die Rechtsvertretung, einem eigenen Kapitel widmend, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der „Anordnung von Schubhaft mittels faktischer Amtshandlung“ stellt, weil der „Mandatsbescheid erst am Folgetag ausgestellt wurde“, so kann ihr der Vorwurf gänzlicher Aktenunkenntnis nicht erspart werden, finden sich doch im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft dergestalt verhängt wurde. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Chronologie der Ereignisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines in formeller und materieller Hinsicht am 08.03.2022 von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages – auch dieser erfolgte also schriftlich – von einem Organ der öffentlichen Sicherheit auf der Basis eben dieses Festnahmeauftrages nach im Akt dokumentierter Rücksprache des Sicherheitsorgans mit der Verwaltungsbehörde festgenommen wurde. Die anschließende bis zum 31.03.2021 währende Anhaltung basiert auf eben diesen Grundlagen und stellte keine Schubhaft, sondern Verwaltungsverwahrungshaft dar, wie auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres vermerkt ist. In diesem Sinne war daher das entsprechende Beschwerdebegehren, die „bekämpfte Amtshandlung zu beheben“, zu verwerfen. Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Zum konkreten Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Aufgrund der infolge des bisherigen Verhaltens evidentermaßen gegebenen Vertrauensunwürdigkeit in Form jedweden Fehlens von Kooperationsbereitschaft ● Zerstörung des Reisepasses, um nicht abgeschoben zu werden; ● Zufügung von Selbstverletzungen (am 30.03.2022 und 03.04.2022); ● derart aggressives Verhalten gegenüber den Beamten (im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen) am 03.04.2022, dass der Beschwerdeführer in eine eigene Sicherheitszelle verbracht werden musste; hatte die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG angenommen.hatte die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG angenommen. Aus diesem Grund hatte sie auch zu Recht – trotz Bestehens familiärer Bindungen –kein gelinderes Mittel angewandt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme zu Hause angetroffen wurde, lässt keinesfalls den Schluss zu, der Beschwerdeführer würde sich nun bis zu seiner Abschiebung weiterhin bei seiner Mutter aufhalten, denn hatte sich die entsprechende Situation jedenfalls seit seiner Festnahme und Schubhafteinvernahme insofern grundlegend geändert, als ihm hier bewusst wurde und auch (in der Schubhafteinvernahme) gemacht wurde, dass er abgeschoben wird, was dann auch im Stande der Festnahmeanhaltung und während der Einvernahme zu jenem vertrauensunwürdigen (Antwort)Verhalten führte, welches die Verwaltungsbehörde zur Anordnung der Schubhaft veranlasste. Die Beschwerde legte aber ausschließlich den Fokus auf das Bestehen familiärer Bindungen in Österreich – alleine die Bindung zu seiner Mutter sei schon „Garant“ dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entziehe – und ließ das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gänzlich außen vor. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken ● § 76 Abs 3 FPG würde die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definieren, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräume; Paragraph 76, Absatz 3, FPG würde die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definieren, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräume; ● das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren sei unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern würden, bestehen nicht, schon gar nicht im gegenständlichen Fall, da der Inschubhaftnahme eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers voranging sodass vom Fehlen ausreichender Ermittlungen keine Rede sein kann; die Verwaltungsbehörde ordnete ausschließlich aufgrund des vom Beschwerdeführer konkret gezeigten Verhaltens die Schubhaft an. Da der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme aufgrund der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers – eine solche wurde anlässlich seiner polizeilichen Meldung im Jahr 2021 angefertigt – dessen Identität bereits bekannt war, und insofern auch mit einer zeitnahen Abschiebung zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung zu rechnen war, erweist sich die bisherige Anhaltung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig; sonstige mögliche Relativierungen derselben wurden weder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht noch sind solche in der Verhandlung zutage getreten. Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner Freiheit einzuräumen. Es war daher die Beschwerde, den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung betreffend, zu verwerfen. Zu Spruchpunkt III. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung): Die maßgebliche Bestimmung des §22 Abs. 3 BFA-VG lautet:Die maßgebliche Bestimmung des §22 Absatz 3, BFA-VG lautet:

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das bisher Gesagte gilt auch für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft – der Beschwerdeführer konnte auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die schon von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit – siehe oben – nicht einmal ansatzweise entkräften. Zusätzlich versuchte der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Zustellung des seit 24.09.2021 rechtskräftig negativen Bescheides abstritt, sich die Freiheit zu erkämpfen. Der Beschwerdeführer ist also als gänzlich vertrauensunwürdig einzustufen, weshalb auch in der Verhandlung infolge seiner Verantwortung in derselben der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG – gänzliches Fehlen von Kooperationsbereitschaft –, unabhängig von den zutreffenden Ausführungen im Schubhaftbescheid anzunehmen war.Der Beschwerdeführer ist also als gänzlich vertrauensunwürdig einzustufen, weshalb auch in der Verhandlung infolge seiner Verantwortung in derselben der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG – gänzliches Fehlen von Kooperationsbereitschaft –, unabhängig von den zutreffenden Ausführungen im Schubhaftbescheid anzunehmen war. Überhaupt ist aktuell die Gefahr mangelnder Kooperationsbereitschaft aber als noch weiter erhöht anzusehen, da dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eröffnet wurde, dass er am 01.05.2022 nach Armenien rückgeführt werden wird. Zusätzlich aber war durch die schließlich nach Rückübersetzung doch noch erfolgte völlig unbegründete in ausschließlicher Verzögerungsabsicht erfolgte Asylantragstellung – siehe obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – auch §76 Abs. 6 FPG als erfüllt anzusehen.Zusätzlich aber war durch die schließlich nach Rückübersetzung doch noch erfolgte völlig unbegründete in ausschließlicher Verzögerungsabsicht erfolgte Asylantragstellung – siehe obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – auch §76 Absatz 6, FPG als erfüllt anzusehen. Dementsprechend kam die Anwendung eines gelinderen Mittels aktuell noch weniger in Frage als zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme. Mit dem Abschiebetermin steht auch das zeitliches Ende der Schubhaft fest – die so verbleibende restliche Schubhaftdauer von nicht einmal einer Woche vermag diese nicht einmal ansatzweise unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu relativieren; wiederum sind sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Aspekte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Demgemäß war die Fortsetzung der Schubhaftanhaltung auszusprechen. Zu Spruchpunkt IV. (aufschiebende Wirkung): Zu Spruchpunkt römisch vier. (aufschiebende Wirkung): Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3) ist mit dem Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft dem das gleiche Ziel wie das Begehren auf sofortige Freilassung verfolgenden Antrag, der Schubhaftbeschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, jegliche Grundlage entzogen, „weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016“, sodass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3) ist mit dem Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft dem das gleiche Ziel wie das Begehren auf sofortige Freilassung verfolgenden Antrag, der Schubhaftbeschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, jegliche Grundlage entzogen, „weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war vergleiche dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016“, sodass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. In Bezug auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung ist festzuhalten, dass dieser ebenso wie der in der Verhandlung gestellte Asylantrag an die Verwaltungsbehörde zur Weiterbearbeitung weitergeleitet wird. Ein Abspruch hatte in diesem Verfahren nicht zu erfolgen. Zu Spruchpunkt V. und VI. (Kosten) Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. (Kosten)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

§ 35Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3, Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 426,20 zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu Spruchpunkt VII. (Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr): Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr): Da das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als offensichtlich aussichtslos im Sinne des §8a Abs. 1 VwGVG zu beurteilen war – die offensichtliche Aktenunkenntnis im Zusammenhang mit der Festnahme und auch sonstigen unsubstantiierten und zumeist am Thema vorbeigehenden Schubhaftbeschwerdeausführungen lassen diese fast schon in die Nähe von Mutwillen rücken – war der entsprechende Antrag als unbegründet abzuweisen.Da das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als offensichtlich aussichtslos im Sinne des §8a Absatz eins, VwGVG zu beurteilen war – die offensichtliche Aktenunkenntnis im Zusammenhang mit der Festnahme und auch sonstigen unsubstantiierten und zumeist am Thema vorbeigehenden Schubhaftbeschwerdeausführungen lassen diese fast schon in die Nähe von Mutwillen rücken – war der entsprechende Antrag als unbegründet abzuweisen. Auch ist in diesem Zusammenhang das fragwürdige Verhalten der Rechtsvertreterin der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorzuheben, in welcher sie den Beschwerdeführer zwei Mal anriet – das zweite Mal schon insistierend – einen völlig unbegründeten Asylantrag zu stellen. Der zuständige Einzelrichter behält sich vor, sich in diesem Zusammenhang wegen des Verdachtes des Vorliegens eines standeswidrigen Verhaltens an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. „RV rät dem BF in der Verhandlung, einen vierten Asylantrag zu stellen. BF stellt dennoch keinen Asylantrag. RV insistiert in den BF, doch endlich einen vierten Asylantrag zu stellen.“Regierungsvorlage insistiert in den BF, doch endlich einen vierten Asylantrag zu stellen.“ In dieses Bild passt auch der Umstand des Verlassens der Verhandlung vor der Rückübersetzung: „Vor Rückübersetzung verlässt die RV die VH und verzichtet auf Durchsicht, weil sie die Verhandlung mitgeschrieben hat und begründet das vorzeitige Verlassen mit der notwendigen Essensaufnahme – Lasagne beim Billa.“„Vor Rückübersetzung verlässt die Regierungsvorlage die VH und verzichtet auf Durchsicht, weil sie die Verhandlung mitgeschrieben hat und begründet das vorzeitige Verlassen mit der notwendigen Essensaufnahme – Lasagne beim Billa.“ Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2254023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.