RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW124 2194917-3 SpruchW124 2194917-3/29E, , W124 2194917-3/29E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX führte er zu seiner Person unter anderem an, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und der Volksgruppe der Mandinka anzugehören. In Bezug auf seine Reisebewegungen gab er an, am XXXX von seinem Wohnort aus mit dem Bus nach Senegal und von dort über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen gereist zu sein. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Libyen sei er ungefähr im Mai 2016 nach Italien gelangt und sei dort zunächst verblieben. Am Vortag sei er in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF vor, sein Vater sei im Jahr XXXX verstorben. Der BF habe die Schule nicht abschließen können. Sie seien sehr arm und er wisse nicht, wie seine Mutter es jetzt schaffen werde. Im Herkunftsstaat habe er keine Hoffnung und keine Arbeit. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 führte er zu seiner Person unter anderem an, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und der Volksgruppe der Mandinka anzugehören. In Bezug auf seine Reisebewegungen gab er an, am römisch 40 von seinem Wohnort aus mit dem Bus nach Senegal und von dort über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen gereist zu sein. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Libyen sei er ungefähr im Mai 2016 nach Italien gelangt und sei dort zunächst verblieben. Am Vortag sei er in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF vor, sein Vater sei im Jahr römisch 40 verstorben. Der BF habe die Schule nicht abschließen können. Sie seien sehr arm und er wisse nicht, wie seine Mutter es jetzt schaffen werde. Im Herkunftsstaat habe er keine Hoffnung und keine Arbeit. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt), im Rahmen welcher er seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe im Wesentlichen aufrechthielt. Ergänzend führte er an, dass sein Vater ihnen nach dessen Tod etwas hinterlassen habe, wovon sie gelebt hätten. Dann sei jedoch der Bruder seines Vaters gekommen und habe ihr Haus verkauft, sodass sie nichts mehr gehabt hätten. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt), im Rahmen welcher er seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe im Wesentlichen aufrechthielt. Ergänzend führte er an, dass sein Vater ihnen nach dessen Tod etwas hinterlassen habe, wovon sie gelebt hätten. Dann sei jedoch der Bruder seines Vaters gekommen und habe ihr Haus verkauft, sodass sie nichts mehr gehabt hätten. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids wurde stattgegeben und dem BF eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch acht. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids wurde stattgegeben und dem BF eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Begründend wurde betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werde, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht komme. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass es dem BF nicht gelungen sei, ausreichend konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person glaubhaft zu machen. Zwischen seinem Vorbringen und den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen bestehe kein Zusammenhang. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne auch kein sonstiges „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Handlung im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei ein Überleben für den BF als jungen und arbeitsfähigen Mann in Gambia – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich. Er habe nach wie vor zu seiner Mutter Kontakt und auch seine Schwester halte sich in Gambia auf. Im Fall der Rückkehr wäre ihm sohin nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Begründend wurde betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werde, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht komme. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass es dem BF nicht gelungen sei, ausreichend konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person glaubhaft zu machen. Zwischen seinem Vorbringen und den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen bestehe kein Zusammenhang. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne auch kein sonstiges „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Handlung im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei ein Überleben für den BF als jungen und arbeitsfähigen Mann in Gambia – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich. Er habe nach wie vor zu seiner Mutter Kontakt und auch seine Schwester halte sich in Gambia auf. Im Fall der Rückkehr wäre ihm sohin nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Das Erkenntnis gelangte am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF. Das Erkenntnis gelangte am römisch 40 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am XXXX stellte der BF in den Niederlanden den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde er am XXXX nach Österreich rücküberstellt. 2.
- Am römisch 40 stellte der BF in den Niederlanden den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde er am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am XXXX nach Deutschland gereist zu sein und dort vier Monate verblieben zu sein. In der Folge habe er seine Reise in die Niederlande fortgesetzt und habe sich dort sechs Monate aufgehalten, bevor er nach Österreich rücküberstellt worden sei. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am römisch 40 nach Deutschland gereist zu sein und dort vier Monate verblieben zu sein. In der Folge habe er seine Reise in die Niederlande fortgesetzt und habe sich dort sechs Monate aufgehalten, bevor er nach Österreich rücküberstellt worden sei. Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz brachte er vor, im Erstverfahren gelogen zu haben. Tatsächlich sei er in homosexuelle Aktivitäten involviert gewesen. Er sei auch mit Touristen zum Strand gegangen. Die Polizei habe ihn gemeinsam mit seinem Freund gesehen und wolle ihn nunmehr ins Gefängnis bringen. Er fürchte, im Fall der Rückkehr getötet zu werden. Zudem habe er Probleme mit seiner Familie, die ihm nicht helfen könne. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Am XXXX wurde dem BF daraufhin das Länderinformationsblatt Gambia vom 02.10.2018 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Am römisch 40 wurde dem BF daraufhin das Länderinformationsblatt Gambia vom 02.10.2018 ausgehändigt. 2.
- Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters. 2.
- Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte der BF an, dass er im Mai XXXX eingereist sei, sich jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern zwischenzeitlich nach Deutschland sowie in die Niederlande gereist sei. Die Angaben im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz würden grundsätzlich den Tatsachen entsprechen. Lediglich der vorgebrachte Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei wahrheitswidrig gewesen. Damals habe er angeführt, dass er nicht in die Schule gegangen sei. Weiter habe er angegeben, dass er nach dem Tod seines Vaters keine Unterstützung erhalten habe und sein Onkel das Anwesen seiner Familie verkauft habe. Von diesen Angaben stimme lediglich, dass sein Vater gestorben sei. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte der BF an, dass er im Mai römisch 40 eingereist sei, sich jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern zwischenzeitlich nach Deutschland sowie in die Niederlande gereist sei. Die Angaben im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz würden grundsätzlich den Tatsachen entsprechen. Lediglich der vorgebrachte Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei wahrheitswidrig gewesen. Damals habe er angeführt, dass er nicht in die Schule gegangen sei. Weiter habe er angegeben, dass er nach dem Tod seines Vaters keine Unterstützung erhalten habe und sein Onkel das Anwesen seiner Familie verkauft habe. Von diesen Angaben stimme lediglich, dass sein Vater gestorben sei. Zu den Gründen für die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags brachte der BF vor, nach dem Beenden der sechsten Klasse sei er mit seinem „Boyfriend“ zum Strand gegangen, wo dieser schon lange gearbeitet habe. Sein Freund habe ihm vorgeschlagen, gemeinsam mit ihm am Strand der Prostitution nachzugehen. Insgesamt seien sie drei Jahre dort gewesen. Eines Tages seien sie jedoch gesehen worden. Konkret hätten sie die Leute am Strand sowie die Polizei gesehen und gesagt, dass dies nicht legal sei. Sie hätten begonnen, sie zu durchsuchen und hätten gemeint, dass sie sie ins Gefängnis bringen würden und sie töten könnten. Daraufhin sei er weggelaufen und habe den Herkunftsstaat verlassen. Nach diesem Vorfall, der sich im Jahr 2015 ereignet habe, sei er in den Senegal gereist. Nach Rückübersetzung dieser Angaben korrigierte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass ihn die Polizei nicht „durchsucht“, sondern vielmehr „gesucht“ habe. Im Zuge der weiteren Befragung führte der BF an, sein „Boyfriend“ heiße XXXX . Dessen Geburtsdatum kenne der BF nicht, er sei 26, 27 oder 29 Jahre alt. Den genauen Aufenthaltsort von XXXX kenne er ebenso wenig. Da er Familie im Senegal habe, könne es sein, dass er sich dort befinde. Im Zuge der weiteren Befragung führte der BF an, sein „Boyfriend“ heiße römisch 40 . Dessen Geburtsdatum kenne der BF nicht, er sei 26, 27 oder 29 Jahre alt. Den genauen Aufenthaltsort von römisch 40 kenne er ebenso wenig. Da er Familie im Senegal habe, könne es sein, dass er sich dort befinde. Der BF habe Gambia nicht mit ihm gemeinsam verlassen. Er habe sich vom Strand aus nachhause begeben. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, dass ihn die Polizei gesucht habe. Ursprünglich habe er seiner Mutter nicht die Wahrheit erzählen wollen. Als sie aber nachgefragt habe, habe er ihr dennoch erklärt, was passiert sei. Sie habe erwidert, dass sie ihn nicht verstoße, aber auch nicht für ihn beten würde. Auf Nachfrage, warum ihn die Polizei zuhause suchen solle, wenn er von der Polizei am Strand aufgegriffen worden sei, führte er an, sie seien vom Strand bereits weggegangen, die Polizei habe sie jedoch gesehen. Sein Freund habe ein Touristentaxi gehabt. Als sein Freund die Situation erkannt habe, sei er mit dem Auto weggefahren und sie hätten sich nach Serekunda begeben. In der Folge wurde dem BF vorgehalten, dass er zuvor angeführt habe, die Polizei habe ihn am Strand durchsucht und mit dem Gefängnis gedroht, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihn die Polizei zuhause suchen habe müssen. Der BF gab diesbezüglich an, dass dies nicht dasselbe sei. Der Präsident habe im Fernsehen verlautbart, dass „solche Leute“ getötet würden. Aus diesem Grund habe er es erwähnt. Befragt, ob ihn die Polizei am Strand durchsucht und mit Haft sowie mit dem Tod bedroht habe, erklärte er, am Strand sei das nicht passiert. Als er nachhause gegangen sei, habe er dies aber gehört. Die Polizisten hätten Zivilkleidung getragen. Auf Nachfrage, von wem er es gehört habe, gab der BF an, er habe das in den Nachrichten gehört. Befragt, ob er in den Nachrichten persönlich erwähnt worden sei, führte er an, es sei nur allgemein gesagt worden. Der Präsident habe ihre Namen nicht gesagt. Bei ihnen zuhause sei ein Mann gewesen, der nicht sein Bruder gewesen sei. Dieser Mann habe ihm gesagt, dass er von der Polizei bedroht werde. Seine Mutter habe ihm das auch gesagt. Zur Frage, wie die Situation zuhause abgelaufen sei, gab der BF weiter an, „sie“ hätten gesagt, dass zwei Männer mit Polizeiabzeichen gekommen seien und nach dem BF gefragt hätten. Die Polizei habe seiner Familie nicht gesagt, was der BF gemacht habe. Er selbst habe es seiner Familie gesagt. Auf weitere Nachfrage, ob die Polizei tatsächlich seiner Mutter gesagt habe, dass der BF verhaftet und getötet werden solle, antwortete der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass zwei Männer gekommen seien und sie glaube, es seien Polizisten gewesen. Neuerlich befragt, woher er die Information habe, dass er verhaftet bzw. getötet werden soll, erklärte er, sie hätten am Strand diese Sache gemacht, um Geld zu verdienen. Dies sei nicht legal in Gambia. Vielleicht stehe dies auch schon im Gesetz. Hinsichtlich der Frage, ob er homosexuell sei oder nur der Prostitution nachgegangen sei, erklärte der BF, er habe einen „Boyfriend“ und ein „Girlfriend“. Aktuell befinde er sich nicht in einer Beziehung. Seit dem Vorfall im Herkunftsstaat habe er weder in Gambia noch in Österreich eine Beziehung gehabt. Auf weitere Nachfrage, seit wann er homosexuell sei, antwortete er: „Vielleicht seit drei Jahren in Gambia“. Auf Nachfrage brachte er vor, er sei nicht homosexuell gewesen, habe aber einen Freund gehabt und sei dann homosexuell geworden. Die Beziehung mit diesem Freund sei seine erste und letzte Beziehung gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, in Gambia manchmal auch heterosexuelle Beziehungen gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er in Österreich homosexuelle Beziehungen gehabt habe, antwortete der BF, er habe mit jemanden telefoniert, habe ihn jedoch nie getroffen. An den Namen dieses Mannes könne er sich nicht erinnern. Heterosexuelle Beziehungen habe er in Österreich nicht gehabt. In Österreich lebe der BF nicht in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Mit seiner Freundin, welche er in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erwähnt habe, habe er nicht mehr kommuniziert. Dies sei eine Freundschaft und keine Beziehung gewesen. In Österreich lebe der BF nicht in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Mit seiner Freundin, welche er in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 erwähnt habe, habe er nicht mehr kommuniziert. Dies sei eine Freundschaft und keine Beziehung gewesen. Befragt, warum er im Vorverfahren seine sexuelle Orientierung nicht erwähnt habe, brachte der BF vor, dass er homosexuell sei und einen Freund gehabt habe. Auf erneute Nachfrage brachte er vor, er habe Angst gehabt, es zu sagen. Jemand, der ihn hierhergebracht habe, habe ihm gesagt, dass er niemanden davon erzählen soll. Der Spitzname dieser Person sei „ XXXX “. Er sei aus Gambia und habe den BF nach Europa gebracht. Befragt, warum er im Vorverfahren seine sexuelle Orientierung nicht erwähnt habe, brachte der BF vor, dass er homosexuell sei und einen Freund gehabt habe. Auf erneute Nachfrage brachte er vor, er habe Angst gehabt, es zu sagen. Jemand, der ihn hierhergebracht habe, habe ihm gesagt, dass er niemanden davon erzählen soll. Der Spitzname dieser Person sei „ römisch 40 “. Er sei aus Gambia und habe den BF nach Europa gebracht. Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren nie angegeben habe, im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, führte er weiter aus, er habe Angst gehabt, nach Gambia gebracht zu werden. Er sei dem Rat, welchen er von dem Mann bekommen habe, gefolgt und habe nichts gesagt. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Auf neuerliche Nachfrage, weshalb er in der Verhandlung am XXXX seine Probleme aufgrund seiner Homosexualität nicht erwähnt habe, verwies er wiederholt darauf, dass ihm der Mann, dem er Geld gegeben habe, davon abgeraten habe. Nach einem Jahr habe er gemerkt, dass ihm nichts passiere und jetzt habe er es gesagt. Abschließend wiederholte er neuerlich, dass ihm der Mann, der ihn nach Europa gebracht habe, erklärt habe, er solle nichts erwähnen. Auf neuerliche Nachfrage, weshalb er in der Verhandlung am römisch 40 seine Probleme aufgrund seiner Homosexualität nicht erwähnt habe, verwies er wiederholt darauf, dass ihm der Mann, dem er Geld gegeben habe, davon abgeraten habe. Nach einem Jahr habe er gemerkt, dass ihm nichts passiere und jetzt habe er es gesagt. Abschließend wiederholte er neuerlich, dass ihm der Mann, der ihn nach Europa gebracht habe, erklärt habe, er solle nichts erwähnen. 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Festgestellt wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich, dass der BF Staatsangehöriger von Gambia sei. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens nicht geändert. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Begründung des gegenständlichen Antrags reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auf den Seiten 17 bis 29 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia getroffen. Festgestellt wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich, dass der BF Staatsangehöriger von Gambia sei. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens nicht geändert. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Begründung des gegenständlichen Antrags reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auf den Seiten 17 bis 29 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vom BF geltend gemachten Fluchtgründe festgehalten, dass sich sein diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich erweise. Zunächst habe der BF angegeben, die Polizei habe ihm am Strand mitgeteilt, dass Prostitution verboten sei. Im Verlauf der Einvernahme habe er seine Angaben insoweit modifiziert, als er angeführt habe, dass er selbst nie Kontakt zur Polizei gehabt habe. Ferner habe er im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er seit dem Verlassen des Herkunftsstaates keine Beziehung gehabt habe. Im Vorverfahren habe der BF demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX angeführt, dass er in Österreich eine Freundin habe, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben zu seiner Homosexualität stehe. Auch seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung seien nicht nachvollziehbar, habe er doch lediglich angeführt, einen Freund gehabt zu haben und dadurch homosexuell geworden zu sein. Mit diesem Freund habe er nach eigenen Angaben seine erste und letzte Beziehung gehabt. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vom BF geltend gemachten Fluchtgründe festgehalten, dass sich sein diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich erweise. Zunächst habe der BF angegeben, die Polizei habe ihm am Strand mitgeteilt, dass Prostitution verboten sei. Im Verlauf der Einvernahme habe er seine Angaben insoweit modifiziert, als er angeführt habe, dass er selbst nie Kontakt zur Polizei gehabt habe. Ferner habe er im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er seit dem Verlassen des Herkunftsstaates keine Beziehung gehabt habe. Im Vorverfahren habe der BF demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 angeführt, dass er in Österreich eine Freundin habe, was wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben zu seiner Homosexualität stehe. Auch seine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung seien nicht nachvollziehbar, habe er doch lediglich angeführt, einen Freund gehabt zu haben und dadurch homosexuell geworden zu sein. Mit diesem Freund habe er nach eigenen Angaben seine erste und letzte Beziehung gehabt. Überdies sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seinen wahren Fluchtgrund nicht bereits im Vorverfahren geltend gemacht habe, da er im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Seine Behauptung, wonach er seine tatsächlichen Fluchtgründe verschwiegen habe, sei auch vor dem Hintergrund, dass er hierdurch seine Abschiebung riskiert habe, nicht plausibel. Weiter sei anzumerken, dass der BF selbst angeführt habe, er habe bereits nach einem Jahr in Österreich bemerkt, dass es kein Problem mit Homosexualität gebe. Dennoch habe er im Erstverfahren im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG hierzu keine Angaben erstattet. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF vor seiner Einreise in Österreich ein Jahr in Italien verbracht habe. Folglich hätte ihm bereits damals klar sein müssen, dass es kein Problem sei, sich in Europa zu seiner Homosexualität zu bekennen. In einer Zusammenschau all dieser Faktoren komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das Vorbringen werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen im Erstverfahren gesehen. Ebenso wenig habe sich die allgemeine Situation in Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entscheidungswesentlich geändert. Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. und II. erwogen, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar sowohl in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Folglich stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, welches im Vorverfahren ergangen sei, dem neuerlichen Antrag entgegen. Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erwogen, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar sowohl in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Folglich stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, welches im Vorverfahren ergangen sei, dem neuerlichen Antrag entgegen. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seiner Vertretung gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach den Länderfeststellungen zur Situation in Gambia gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert seien. Die derzeitige Regierung verweise darauf, dass es dringendere Prioritäten als die Verfolgung homosexueller Personen gebe. Gleichzeitig sei aber kein Gesetz aufgehoben worden und würden homosexuelle Personen in der Gesellschaft stark diskriminiert werden. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation von homosexuellen Personen in Gambia langfristig und nachhaltig verbessert hätte. Dem BF drohe folglich Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, somit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Verfolgung gehe vom Staat aus, sodass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In der Folge wurde moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen zur Verfolgung des BF von Amtswegen weiter nachzugehen. Der BF beantrage daher die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar vor dem Gericht schildern zu können. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu herabzusetzen, sei. 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF im Wege seiner Vertretung gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach den Länderfeststellungen zur Situation in Gambia gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert seien. Die derzeitige Regierung verweise darauf, dass es dringendere Prioritäten als die Verfolgung homosexueller Personen gebe. Gleichzeitig sei aber kein Gesetz aufgehoben worden und würden homosexuelle Personen in der Gesellschaft stark diskriminiert werden. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation von homosexuellen Personen in Gambia langfristig und nachhaltig verbessert hätte. Dem BF drohe folglich Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, somit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Verfolgung gehe vom Staat aus, sodass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In der Folge wurde moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen zur Verfolgung des BF von Amtswegen weiter nachzugehen. Der BF beantrage daher die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar vor dem Gericht schildern zu können. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu herabzusetzen, sei. 2.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte vor, wo diese am XXXX einlangte. 2.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte vor, wo diese am römisch 40 einlangte. 2.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung über die zur GZ. Ro 2019/14/0006 protokollierte Revision auszusetzen.2.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung über die zur GZ. Ro 2019/14/0006 protokollierte Revision auszusetzen. 2.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen. 2.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Gambia, gehört der Volksgruppe der Mandinka an und bekennt sich zum Islam. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Gambia, gehört der Volksgruppe der Mandinka an und bekennt sich zum Islam. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er zusammengefasst an, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX die Schule nicht abschließen habe können. Ferner habe sein Onkel das Anwesen der Familie verkauft, woraufhin der BF nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Existenz zu sichern. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er zusammengefasst an, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr römisch 40 die Schule nicht abschließen habe können. Ferner habe sein Onkel das Anwesen der Familie verkauft, woraufhin der BF nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Existenz zu sichern. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin seiner Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Beschwerde wurde in der Folge, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids richtete, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids wurde hingegen stattgeben und dem BF eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, woraufhin seiner Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Beschwerde wurde in der Folge, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids richtete, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids wurde hingegen stattgeben und dem BF eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Das Erkenntnis gelangte am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF. Das Erkenntnis gelangte am römisch 40 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF. 1.1.
- Der BF reiste in der Folge spätestens am XXXX in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich dort mehrere Monate auf. Daraufhin reiste er in die Niederlande, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde er am XXXX nach Österreich rücküberstellt. 1.1.
- Der BF reiste in der Folge spätestens am römisch 40 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich dort mehrere Monate auf. Daraufhin reiste er in die Niederlande, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde er am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. Zur Begründung seines Antrags brachte er im gegenständlichen Verfahren erstmals vor, dass er homosexuell sei und im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einem Mann geführt habe. Sowohl sein Partner als auch er selbst seien in Gambia der illegalen Prostitution nachgegangen. Eines Tages seien sie jedoch von der Polizei erwischt worden, weshalb sie flüchten hätten müssen. 1.1.
- Der BF hat im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht angeführt, homosexuell zu sein bzw. LGBTI-Hintergrund zu haben. Dem im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtvorbringen des BF kommt überdies zumindest ein glaubhafter Kern zu. 1.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Gambia 1.2.
- Homosexuelle (letzte Änderung: 24.6.2020) Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019).Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Artikel 144, des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020).Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). […]LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). […] 1.2.
- Politische Lage (letzte Änderung: 24.6.2020) Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). […]Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). […],
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit) gründen sich auf seine dahingehend konsistenten Angaben in seinen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , samt Zustellschein. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , samt Zustellschein. Ferner stützen sich die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Deutschland sowie in den Niederlanden, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, zur Rücküberstellung des BF nach Österreich sowie zum Vorbringen des BF zu den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf die Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX sowie der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX .Ferner stützen sich die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Deutschland sowie in den Niederlanden, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, zur Rücküberstellung des BF nach Österreich sowie zum Vorbringen des BF zu den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf die Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 sowie der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am römisch 40 . 2.
- Zum Fluchtvorbringen und zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Bereits das Bundesamt hielt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass der BF im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnte, homosexuell zu sein, im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben und gemeinsam mit ihm der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein, sondern hierzu erstmals im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen erstattete. Dieser Sachverhalt erweist sich daher als unstrittig. Dem Bundesamt ist im gegenständlichen Fall überdies insoweit zuzustimmen, als das Vorbringen des BF zu seiner Flucht vor der Polizei gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der BF vorbrachte, mit seinem Freund in dessen Touristentaxi vor der Polizei geflüchtet zu sein. Als er nachhause gekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sich bereits zwei Männer bzw. zwei Polizisten nach ihm erkundigt hätten. Wie es der Polizei jedoch möglich gewesen wäre, die Adresse des BF ausfindig zu machen, obwohl er nie persönlichen Kontakt zur Polizei gehabt habe und das Taxi, in welchem sie geflüchtet seien, seinem Freund gehört habe, erschließt sich aus seinem Vorbringen in keiner Weise. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er zunächst anführte, seine Mutter habe gesagt, zwei Männer mit Polizeizeichen hätten sich bei ihr nach ihm erkundigt, während er in der Folge anführte, seine Mutter habe lediglich geglaubt, dass es sich bei den Männern um Polizisten gehandelt habe. Ebenso behauptete der BF, bei ihm zuhause sei ein Mann gewesen, der ihm von der Bedrohung durch die Polizei berichtet habe, ohne jedoch in irgendeiner Form zu konkretisieren, wer dieser Mann gewesen sei und weshalb er ihn gewarnt habe. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dem Fluchtvorbringen des BF insoweit ein glaubhafter Kern zukommt, als er im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend vorbrachte, im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben und homosexuell zu sein. Aus den Berichten zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat geht überdies hervor, dass homosexuelle Personen in Gambia Gefahr laufen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden (vgl. dazu auch Punkt 1.2.1.). Im gegenständlichen Fall kann sohin ohne die Durchführung umfassender Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF LGBTI-Hintergrund hat und ihm aus diesem Grund im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dem Fluchtvorbringen des BF insoweit ein glaubhafter Kern zukommt, als er im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend vorbrachte, im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben und homosexuell zu sein. Aus den Berichten zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat geht überdies hervor, dass homosexuelle Personen in Gambia Gefahr laufen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden vergleiche dazu auch Punkt 1.2.1.). Im gegenständlichen Fall kann sohin ohne die Durchführung umfassender Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF LGBTI-Hintergrund hat und ihm aus diesem Grund im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Insoweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Ergebnis kommt ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt argumentierte, dass die Angaben des BF zu seiner Homosexualität nicht nachvollziehbar seien, zumal er hinsichtlich der Frage, seit wann er homosexuell sei, lediglich angeführt habe, er habe einen Freund gehabt und sei durch ihn homosexuell geworden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dem BF jedoch gegenständlich nicht angelastet werden, dass er nicht ausführlicher schilderte, wie er sich letztendlich seiner sexuellen Orientierung bewusst wurde, zumal im Zuge seiner Einvernahme diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt wurden. Gegenständlich ist weiter darauf hinzuweisen, dass der BF anführte, in den drei Jahren vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2015 eine Beziehung geführt zu haben und während dieses Zeitraums gemeinsam mit seinem Partner der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein. Ausgehend von dem vom BF angeführten Geburtsjahr „1999“, welches vom Bundesamt nicht bezweifelt wurde, war der BF demnach ungefähr 13 Jahre alt, als er die Beziehung einging und sich im Zuge dessen mit seiner sexuellen Orientierung auseinandersetzte. Vor dem Hintergrund seines damaligen Alters kann dem BF sohin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus detaillierte Angaben zur (behaupteten) Identitätsfindung als LGBTI-Person erstattete. Wenn das Bundesamt hervorhebt, der BF habe angeführt, die Beziehung zu seinem Freund XXXX sei die erste und letzte Beziehung gewesen, so ist weiter darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand keinen Rückschluss auf seine sexuelle Orientierung zulässt. Wenn das Bundesamt hervorhebt, der BF habe angeführt, die Beziehung zu seinem Freund römisch 40 sei die erste und letzte Beziehung gewesen, so ist weiter darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand keinen Rückschluss auf seine sexuelle Orientierung zulässt. Insoweit das Bundesamt weiter argumentiert, der BF habe im Beschwerdeverfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz angeführt, mit einer Frau eine Beziehung zu führen, so ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass sich ein solcher Sachverhalt aus der Niederschrift der Verhandlung am XXXX nicht eindeutig ergibt, zumal der BF in der Verhandlung zunächst die Frage, ob er eine Lebensgemeinschaft führe, verneinte. Daraufhin bejahte er zwar, dass er österreichischen Freunde sowie eine österreichische Freundin habe. In der Folge konnte er jedoch weder das Geburtsdatum der Freundin noch ihren Nachnamen oder ihren Beruf nennen. Befragt, ob er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, führte er aus, er halte sich lediglich manchmal „bei Freunden“ auf, während er sonst in seinem Quartier sei. Auf weitere Nachfrage, ob er bei seiner Freundin übernachte, brachte er vor, dies von Zeit zu Zeit - jedoch nicht regelmäßig – zu machen (vgl. zu alledem Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S. 8). Aus dem Vorbringen erschließt sich sohin nicht eindeutig, ob die vom BF erwähnte Frau Teil seines Freundeskreises war oder ob er tatsächlich mit ihr eine Beziehung führte. Insoweit das Bundesamt weiter argumentiert, der BF habe im Beschwerdeverfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz angeführt, mit einer Frau eine Beziehung zu führen, so ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass sich ein solcher Sachverhalt aus der Niederschrift der Verhandlung am römisch 40 nicht eindeutig ergibt, zumal der BF in der Verhandlung zunächst die Frage, ob er eine Lebensgemeinschaft führe, verneinte. Daraufhin bejahte er zwar, dass er österreichischen Freunde sowie eine österreichische Freundin habe. In der Folge konnte er jedoch weder das Geburtsdatum der Freundin noch ihren Nachnamen oder ihren Beruf nennen. Befragt, ob er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, führte er aus, er halte sich lediglich manchmal „bei Freunden“ auf, während er sonst in seinem Quartier sei. Auf weitere Nachfrage, ob er bei seiner Freundin übernachte, brachte er vor, dies von Zeit zu Zeit - jedoch nicht regelmäßig – zu machen vergleiche zu alledem Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S. 8). Aus dem Vorbringen erschließt sich sohin nicht eindeutig, ob die vom BF erwähnte Frau Teil seines Freundeskreises war oder ob er tatsächlich mit ihr eine Beziehung führte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF in Österreich mit einer Frau eine Beziehung geführt habe, steht dieser Umstand – im Gegensatz zur Argumentation des Bundesamtes – nicht zwingend in Widerspruch zu den Angaben des BF zu seiner sexuellen Orientierung, führte der BF doch zur Frage, ob er homosexuell sei oder nur der Prostitution nachgegangen sei, wörtlich an: „Ja ich habe einen boyfriend und ein girlfriend“. Vor dem Hintergrund, dass er auf Nachfrage anführte, sich aktuell in keiner Beziehung befinden, erschließt sich aus der Niederschrift nicht eindeutig, wie diese Antwort zu verstehen ist. Letztlich kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bisexuell ist, wenngleich er sich selbst im Verfahren nie explizit so bezeichnet hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht anführte, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu haben, ist im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – für sich alleine betrachtet – nicht geeignet, dem Fluchtvorbringen des BF den glaubhaften Kern abzusprechen. In einer Gesamtschau sind sohin die Erwägungen der Behörde – auf Grundlage des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens –nicht ausreichend tragfähig für den Standpunkt, dass dem Vorbringen des BF zu seiner sexuellen Orientierung nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das – dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformationsblatt Gambia vom 24.06.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. „Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“ 3.1.
- Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise: „Folgeanträge
(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“ 3.1.
- Aus dem Urteil des EuGH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen: „
- Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. „
- Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
- Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
- Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ 3.1.
- Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.3.1.
- Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.
- Prüfung im gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , heranzuziehen, welches am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist.Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , heranzuziehen, welches am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.
- Der BF führte zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass sein Onkel nach dem Tod seines Vaters das Anwesen der Familie verkauft habe und der BF nicht in der Lage sei, seine Existenz im Herkunftsstaat zu sichern. Im gegenständlichen Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz brachte er erstmals vor, homosexuell zu sein, im Herkunftsstaat eine Beziehung mit einem Mann geführt zu haben und gemeinsam mit seinem Partner der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein. Als er eines Tages von der Polizei erwischt worden sei, habe er den Herkunftsstaat endgültig verlassen, um einer Festnahme durch die Sicherheitsbehörden zu entgehen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt diesem Vorbringen - insbesondere im Hinblick auf die Angaben des BF zu seiner sexuellen Orientierung - ein glaubhafter Kern zu. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der BF „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dargetan hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der BF „neue Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 dargetan hat. 3.2.
- In einem zweiten Schritt ist nunmehr zu prüfen, ob sein neues Vorbringen geeignet ist, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem BF ein Schutzstatus zuzuerkennen ist. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia ergibt sich, dass Homosexualität in Gambia strafbar ist und mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet wird. Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden zwar keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt. Die restriktiven Gesetze wurden jedoch nicht aufgehoben. Hinzu kommt, dass das Thema in der Gesellschaft sehr sensibel ist und die Regierung daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen plant. LGBTQI-Personen laufen aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das LGBTQI-Personen schützt. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu seiner sexuellen Orientierung geeignet ist, im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem anderen Ergebnis als in seinem Erstverfahren zu führen. Die vom BF neu vorgebrachten Elemente tragen sohin erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass ihm ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, wenngleich damit im Übrigen nicht gesagt ist, dass dem BF jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist. 3.2.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Das Verfahren ist daher zugelassen (vgl. § 21 Abs. 3 BFA-VG).3.2.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Das Verfahren ist daher zugelassen vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens – wie bereits ausgeführt – lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige (inhaltliche) Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren. Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren. 3.
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt A) wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt A) wiedergegeben. II.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2194917.3.00