RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW124 2227186-1 Spruch, W124 2198947-2/22E W124 2198903-2/23EW124 2198944-2/16EW124 2198942-2/16EW124 2227186-1/16
§ 34Abs. 2 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführenden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen fünf oben genannten Beschwerdeführenden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in allen fünf Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Erst-, bis ViertbeschewerdeführerInnen, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Erst-, bis ViertbeschewerdeführerInnen, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich ihrer Erstbefragung am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer sich geliebt hätten. Ihre Eltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie ihren Cousin heirate. Sie habe das nicht gewollt und sei daraufhin geflohen. Der Zweitbeschwerdeführer gab diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin deren Hochzeit nicht zugestimmt habe. Zweimal habe es deswegen einen Streit zwischen ihm und den Brüdern bzw. Cousins der Erstbeschwerdeführerin gegeben. In Bezug auf die Dritt- bis Viertbeschwerdeführenden wurde das Vorliegen eigener Fluchtgründe verneint.Anlässlich ihrer Erstbefragung am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer sich geliebt hätten. Ihre Eltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie ihren Cousin heirate. Sie habe das nicht gewollt und sei daraufhin geflohen. Der Zweitbeschwerdeführer gab diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin deren Hochzeit nicht zugestimmt habe. Zweimal habe es deswegen einen Streit zwischen ihm und den Brüdern bzw. Cousins der Erstbeschwerdeführerin gegeben. In Bezug auf die Dritt- bis Viertbeschwerdeführenden wurde das Vorliegen eigener Fluchtgründe verneint. Am XXXX fanden die Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), statt. Darin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie erfahren hätte ihren Cousin väterlicherseits heiraten zu müssen, als der Zweitbeschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe. Von den Drohungen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers gegenüber, habe sie von der Familie des Zweitbeschwerdeführers erfahren, als sie in Pakistan gewesen seien. Ihr Schwager habe den Zweitbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass man ihnen drohen würde. Wenn man sie erwischen würde, würde es nicht gut aussehen. Der Zweitbeschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mit seinen Schwiegereltern Probleme wegen seiner Frau bekommen habe und sie deshalb Richtung Pakistan geflüchtet seien. Er habe um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten, doch habe man ihm die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Frau geben wollen. Danach habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei denen er Verletzungen am rechten Unterarm bzw. Oberschenkel davongetragen habe.Am römisch 40 fanden die Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers vor der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), statt. Darin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie erfahren hätte ihren Cousin väterlicherseits heiraten zu müssen, als der Zweitbeschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe. Von den Drohungen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers gegenüber, habe sie von der Familie des Zweitbeschwerdeführers erfahren, als sie in Pakistan gewesen seien. Ihr Schwager habe den Zweitbeschwerdeführer kontaktiert und ihm gesagt, dass man ihnen drohen würde. Wenn man sie erwischen würde, würde es nicht gut aussehen. Der Zweitbeschwerdeführer brachte dazu vor, dass er mit seinen Schwiegereltern Probleme wegen seiner Frau bekommen habe und sie deshalb Richtung Pakistan geflüchtet seien. Er habe um die Hand der Erstbeschwerdeführerin angehalten, doch habe man ihm die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Frau geben wollen. Danach habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei denen er Verletzungen am rechten Unterarm bzw. Oberschenkel davongetragen habe. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Ebenso wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sein würde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte VI.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Ebenso wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführenden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch sechs.). Zu den Spruchpunkten I. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführenden entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung deren Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu den Spruchpunkten römisch eins. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführenden entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung deren Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das BVwG erkenne in gängiger Judikatur, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan allenfalls massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen sein würde und im Falle ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder sein würde. Die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offenen widerstrebenden Wertehaltung könne bei einer Frau durchaus Asylrelevanz erreichen. Wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu der Situation im Falle der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, habe nicht festgestellt werden können, dass diese eine neue Überzeugung gewonnen habe, die einer Reintegration in Afghanistan entgegenstehen würde und auf Grund derer diese mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Ebenso wurde dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weshalb die Glaubhaftmachung des Asylgrundes von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden habe können. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehmen. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX teilte das BFA den Beschwerdeführenden mit, dass ihnen der „Verein Menschenrechte Österreich“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 teilte das BFA den Beschwerdeführenden mit, dass ihnen der „Verein Menschenrechte Österreich“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht gemeinsame Beschwerden. Dabei wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wiederholt. Gleichzeitig wurden auszugsweise Berichte zur Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan zitiert und auf die aktuelle Lage in Afghanistan verwiesen. Bemängelt wurde darüber hinaus, dass das BFA weitere Ermittlungen im Hinblick des individuellen Vorbringens der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers, durchführen hätte müssen, wenn für das BFA Zweifel bezüglich der Asylrelevanz offengeblieben wären. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden würde, hätte ihnen jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der geschilderten Gefahr und der bekannten prekären Lage eine reale Verletzung gemäß Art 3 EMRK drohen würde. Die aktuelle Sicherheitslage sei höchst instabil, volatil und geprägt durch den weitgehenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit. Auf Grund der vorherrschenden Versorgungs-, und Sicherheitslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, der Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar anzusehen sei.Bemängelt wurde darüber hinaus, dass das BFA weitere Ermittlungen im Hinblick des individuellen Vorbringens der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers, durchführen hätte müssen, wenn für das BFA Zweifel bezüglich der Asylrelevanz offengeblieben wären. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden würde, hätte ihnen jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der geschilderten Gefahr und der bekannten prekären Lage eine reale Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK drohen würde. Die aktuelle Sicherheitslage sei höchst instabil, volatil und geprägt durch den weitgehenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit. Auf Grund der vorherrschenden Versorgungs-, und Sicherheitslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, der Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan als zumutbar anzusehen sei. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Mit den Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz neuerlich wegen § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen. Mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz neuerlich wegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wiederum mit den beinahe identen Ausführungen der Bescheide des BFA vom XXXX welche mit Beschluss des BVwG vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz behoben wurden. Begründet wurde dies im Wesentlichen wiederum mit den beinahe identen Ausführungen der Bescheide des BFA vom römisch 40 welche mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz behoben wurden. In der in der Folge dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers wiederholt und auf entsprechende Länderberichte auszugsweise verwiesen. Am XXXX stellte der Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG idgF. Am römisch 40 stellte der Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG idgF. Der Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe. Die behaupteten Verfolgungsgründe seiner Eltern, Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin, seien für eine Asylgewährung als nicht geeignet gewesen, weshalb diese auch für die Person des Fünftbeschwerdeführers nicht asylrelevant sein würden.Der Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe. Die behaupteten Verfolgungsgründe seiner Eltern, Erst-, und Zweitbeschwerdeführerin, seien für eine Asylgewährung als nicht geeignet gewesen, weshalb diese auch für die Person des Fünftbeschwerdeführers nicht asylrelevant sein würden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer im Falle einer „Rückkehr“ nach Afghanistan auf Grund der dort geltenden Sippenhaftung von der gleichen Verfolgung bedroht sein würde wie seine Eltern und Geschwister. Am XXXX und XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Am römisch 40 und römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus der Hauptstadt Kabul. Im XXXX reiste die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aus Afghanistan nach Pakistan aus. Im römisch 40 reiste die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aus Afghanistan nach Pakistan aus. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Pakistan traditionell verheiratet. Die Hochzeit fand im Jahr XXXX in Pakistan unter Anwesenheit zweier Zeugen, in Pakistan statt. Die Ehe ist gültig.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Pakistan traditionell verheiratet. Die Hochzeit fand im Jahr römisch 40 in Pakistan unter Anwesenheit zweier Zeugen, in Pakistan statt. Die Ehe ist gültig. Die Dritt-, bis Fünftbeschwerdeführenden sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer in XXXX Anschließend verbrachten sie zwei Jahre in Pakistan, bevor sie dann über den Iran und die Türkei auf dem Weg nach Österreich mehrere europäische Länder passiert haben. Zuletzt haben sie sich für ca. 3 Monaten in Ungarn aufgehalten, wo ihnen ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 Anschließend verbrachten sie zwei Jahre in Pakistan, bevor sie dann über den Iran und die Türkei auf dem Weg nach Österreich mehrere europäische Länder passiert haben. Zuletzt haben sie sich für ca. 3 Monaten in Ungarn aufgehalten, wo ihnen ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde. Nach Österreich reisten die Beschwerdeführenden am XXXX mit dem Zug aus XXXX kommend nach Österreich unrechtmäßig ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Nach Österreich reisten die Beschwerdeführenden am römisch 40 mit dem Zug aus römisch 40 kommend nach Österreich unrechtmäßig ein und stellten am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister leben in Afghanistan. Sowohl zu ihrem Vater als auch deren Brüder unterhält diese keinen Kontakt. Die Beschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- bis Fünfbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. noch nicht strafmündig. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie bewegt sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum, geht hier auch alleine einkaufen bzw. fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem derzeitigen Wohnort in die niederösterreichische Landeshauptstadt und geht zum Teil alleine spazieren bzw. fährt mit dem Rad. Sie ist zwar bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, doch bedarf es noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit dieser, als dies für den von der Erstbeschwerdeführerin angestrebten Beruf als Friseurin jedenfalls notwendig ist. Sie hat in Österreich zwar bislang noch keinen regulären Deutschkurs besucht, hat aber etwa ab XXXX mit dem Zweitbeschwerdeführer an einem privat organisierten Deutschkurs teilgenommen. Mit dem Initiator bzw. Betreiber dieses Kurses stehen sowohl die Erst-, als auch der Zweitbeschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt. Sie bewegt sich in Österreich alleine im öffentlichen Raum, geht hier auch alleine einkaufen bzw. fährt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem derzeitigen Wohnort in die niederösterreichische Landeshauptstadt und geht zum Teil alleine spazieren bzw. fährt mit dem Rad. Sie ist zwar bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, doch bedarf es noch einer intensiveren Auseinandersetzung mit dieser, als dies für den von der Erstbeschwerdeführerin angestrebten Beruf als Friseurin jedenfalls notwendig ist. Sie hat in Österreich zwar bislang noch keinen regulären Deutschkurs besucht, hat aber etwa ab römisch 40 mit dem Zweitbeschwerdeführer an einem privat organisierten Deutschkurs teilgenommen. Mit dem Initiator bzw. Betreiber dieses Kurses stehen sowohl die Erst-, als auch der Zweitbeschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin hat mittlerweile ein selbstbewussteres Auftreten entwickelt. Sie hat konkrete Berufspläne und würde in Österreich künftig gerne als Friseurin arbeiten und in diesem Zusammenhang eine Ausbildung machen. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit dem Zweitbeschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Flüchtlingscamp caritative Arbeit geleistet, indem diese täglich eine Stunde auf Kinder aufgepasst hat. In Afghanistan war es ihr verwehrt ohne Begleitung eigenständig das Haus zu verlassen bzw. Besorgungen eigenständig zu erledigen. Ebenso war es der Erstbeschwerdeführerin, so wie ihrer Mutter und Geschwistern, ohne entsprechende körperliche Übergriffe von ihrem Vater zu erleiden, nicht gestattet Radio zu hören oder fern zu schauen. Insgesamt kann die Erstbeschwerdeführerin als anpassungs-, lern-, und arbeitswillig eingestuft werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist muslimischen Glaubens, hält sich an die Fastengebote und betet täglich regelmäßig. Dennoch ist bei der Erstbeschwerdeführerin von keiner streng gläubigen Muslimin auszugehen. Bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder erweckt diese den Eindruck, dass sie in Bezug auf deren Religion und deren Lebensstil ihre eigenen Entscheidungen treffen dürfen und können. Insbesondere hat sie auch kein Problem damit, dass ihre Kinder ihre zukünftigen Lebenspartner selbst auswählen dürfen und diese gegebenenfalls einer anderen Konfession angehören würden. Die Erstbeschwerdeführerin trägt in Österreich keine traditionelle Kleidung, ihr Kleidungsstil ist vielmehr westlich geprägt. Zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich hat diese aus Gewohnheit noch ein Kopftuch getragen, hat sich aber mittlerweile diesbezüglich soweit von ihrer Glaubenslehre des Islams emanzipiert, dass diese davon Abstand genommen hat. Darüber hinaus verweigert die Erstbeschwerdeführerin eine Burka zu tragen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von ihrem Vater, der ein Mullah ist, auf Grund der religiösen Lehren des Islams von diesem dazu gezwungen eine solche zu tragen. Schon zu Zeiten der damals noch nicht gegebenen Vorherrschaft der Taliban wurde die Erstbeschwerdeführerin bei entsprechender Missachtung dieser Regelung der körperlichen Züchtigung ihres Vaters ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in Afghanistan in einem streng konservativen Familienverband und Umfeld auf. Von ihrem Vater wurde sie, so wie ihre Mutter und Geschwister, regelmäßig geschlagen. In Afghanistan war es ihr nicht gestattet das Haus ohne Begleitung zu verlassen und war dabei gezwungen eine Burka zu tragen. Eigenständige Besuche von Verwandten waren ihr nicht erlaubt. Kontakte zu männlichen Verwandten streng untersagt. Selbständige Einkäufe zur Befriedigung eigener Bedürfnisse nicht gestattet. Die Erstbeschwerdeführerin lehnt sowohl die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan als auch das Leben nach dem konservativ-afghanischen Wertebild ab. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich nicht gegen das eigenständige Leben der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen und wird das der Erst-, und dem Zweitbeschwerdeführer zukommende monatliche Haushaltsgeld von beiden in Empfang genommen und gemeinsam verwaltet. Die selbständige Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil im Leben der Erstbeschwerdeführerin geworden. Eine Rückkehr in ein eingeschränktes Leben nach dem Frauenbild der afghanischen Gesellschaft wird von ihr abgelehnt. Sie möchte ihre Freiheiten auch weiterhin leben können. Die Erstbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld daher als eine am westlichen Frauen-, und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden, weshalb sie in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die von der Erstbeschwerdeführerin in Österreich angenommene westliche Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Es kann von ihr daher nicht erwartet werden, diese Lebensweise in Afghanistan zu unterdrücken oder überhaupt abzulegen, um dort nicht physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich hingegen (noch) nicht um ein besonders auf Eigenständigkeit bedachtes junges Mädchen, die in ihrer persönlichen und identitätsprägenden Wertehaltung und in ihrer Lebensweise noch nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten („westlichen“), die traditionelle afghanische Gesellschafts- und Geschlechterordnung ablehnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, und die deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen abweichender Lebens- und Verhaltensweisen (noch) nicht von Gewaltakten bedroht wäre. Zum weiteren Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor, dass diese ohne Einverständnis des Vaters bzw. Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers in Pakistan geheiratet hätten. Sie würden daher einer entsprechenden Verfolgung von Seiten ihrer Verwandten in Afghanistan ausgesetzt sein. Schon vor Verlassen Afghanistans sei es dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber zu körperlichen Übergriffen gekommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei den Beschwerdeführenden deshalb nicht möglich. Im Hinblick auf das nunmehrige Verfahrensergebnis kann es im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob dieser von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Fluchtgrund den Tatsachen entspricht, weil den Beschwerdeführenden mit diesem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten – dies allerdings nicht auf Grundlage des oben dargestellten weiteren vorgebrachten Fluchtgrundes – zuerkannt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zum Herkunftsstaat beruhen maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) in der aktuellsten Version 5 vom 16.09.2021, auf dem EASO-Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2021 (EASO) sowie auf dem Bericht Afghanistan “Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals“ der dänischen Immigrationsbehörde vom September 2021 (Danish Immigration Service). , Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan- Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politischesportraet/204718, Zugriff 9.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-land scape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-land scape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/, Zugriff 9.12.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staaten dokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-611%20bis%202022-xx-xx/AAN%201.5.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 11.11.2021 ● AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ● ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials -announce-govt-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/, Zugriff 5.11.2021 ● AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don’t recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 9.12.2021 ● BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021 ● CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/ afghanistan money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021 ● DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_ COI_ Report_Afghanistan_state_structure_and_security_forces.pdf, Zugriff 22.10.2020 ● FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www. foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021 ● FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreig npolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 24.8.2021 ● FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021 ● France 24 (17.8.2021): Taliban declares general ’amnesty’ for Afghan government officials, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-women-to-join-government-according-to-shariah-law, Zugriff 5.11.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw. org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 16.9.2021 ● ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021 ● IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 ● JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021 ● NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/ 2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/ 2020/05/06/851197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=1589350646996, Zugriff 3.9.2021 ● NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/ uploads/2020/06/ کشور-نفوس-برآورد, Zugriff 28.9.2020 ● NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid= nled& ga= 1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die- taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https: //orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 ● REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police-chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/, Zugriff 11.11.2021 ● REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-stillafghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/ taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-law makers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html, Zugriff 11.11.2021 ● TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 ● TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.com/afghanistan-175355, Zugriff 11.11.2021 ● TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://the diplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_ 2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 ● WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl= true,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20 Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-09-03).html, Zugriff 13.9.2021 ● WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldo meters.info/worl d-population/afghanistan-population/, Zugriff 9.9.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https: //www.ecoi.net/en/document/2043856.html, Zugriff 1.2.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/, Zugriff 10.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): Is This How It Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-ana lysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kabul -president-ghani-faces-tough-decisions/, Zugriff 10.9.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): römisch eins s This How römisch eins t Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-ana lysts.org/en/reports/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kabul -president-ghani-faces-tough-decisions/, Zugriff 10.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (16.8.2020): War in Afghanistan in 2020: Just as much violence, but noone wants to talk about it, https://www.afghanistan-analysts.org/en/ reports/war-and-peace/war-in-afghanistan-in-2020-just-as-much-violence-but-no-one- wants-to-talk-about-it/, Zugriff 5.3.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-inafghanistan-remained-the-same-in-2019/, Zugriff 3.12.2020 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html, Zugriff 17.5.2021 ● AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/ en/document/ 2045010.html, Zugriff 12.2.2021 ● AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/ en/documents/asa 11/4727/2021/en/, Zugriff 28.10.2021 ● AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/ news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/, Zugriff 13.9.2021 ● AI - Amnesty International (16.6.2021): Afghanistan: Deliberate killing of civilians must be investigated following deadly attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/ 2021/06/afghanistan-deliberate-killing-of-civilians-must-be-investigated-following-deadly-attacks/, Zugriff 15.7.2021 ● AJ - Aljazeera (6.9.2021): Taliban claims ‘complete capture’ of Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/6/taliban-afghanistan-panjshir-resistance-nrf-ceasefire, Zugriff 10.9.2021 ● AJ - Aljazeera (2.7.2021): US forces leave Afghanistan’s Bagram airbase after 20 years, https://www.aljazeera.com/news/2021/7/2/us-bagram-airbase-afghanistan-taliban, Zugriff 15.7.2021 ● AJ - Aljazeera (16.6.2021): Afghan deminers to „continue to save lives“ despite deadly attack, https://www.aljazeera.com/news/2021/6/16/afghanistan-deminers-save-lives-deadly-attack, Zugriff 15.7.2021 ● AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306074951081.html, Zugriff 23.10.2020 ● ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-took-over-western-wardak-and-parts, Zugriff 14.9.2021 ● AN - Ariana News (4.10.2020): Rights watchdog raises concern over increase in targeted killings, https://ariananews.af/rights-watchdog-raises-concern-over-increase-in-targeted-killings/, Zugriff 13.9.2021 ● AnA - Anadolu Agency (4.10.2021): Turkey extends its condolences after Kabul mosque blast, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-extends-its-condolences-after-kabul-mosque -blast/2382051, Zugriff 5.11.2021 ● ANI -Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-reject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/, Zugriff 10.9.2021 ● AP - Associated Press (15.6.2021): Attacks target polio teams in east Afghanistan, 5 killed, https://apnews.com/article/islamic-state-group-afghanistan-health-abb11349fe3e901af 49cd2f301ecbe1e, Zugriff 15.7.2021 ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), veröffentlicht von STDOK (Staatendokumentation des BFA [Austria] ) (12.1.2022): Dossier: Afghanistan - Socio-Economic Survey 2021, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/ en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● AWM - Afghanistan War Map [Twitter] (22.8.2021): Hazara resistance forces led by commander alipour…, https://twitter.com/awmupdates/status/1429385900652474369, Zugriff 14.9.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ Briefing Notes/2021/briefingnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.9.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2052716.html, Zugriff 4.6.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021c): Chaos and confusion: The frenzied final hours of the Afghan government, https://www.bbc.com/news/world-asia-58477131, Zugriff 10.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (31.8.2021): Amid violent reprisals, Afghans fear the Taliban’s ’amnesty’ was empty, https://www.bbc.com/news/world-asia-58395954, Zugriff 13.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (30.8.2021): Afghanistan: US drone strike ’eliminates airport bomb threat’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58372458, Zugriff 10.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2021): Afghan conflict: Taliban take Mazar-i-Sharif, government’s last northern stronghold, https://www.bbc.com/news/world-asia-58 213848, Zugriff 10.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (13.8.2021): Afghanistan: How the Taliban gained ground so quickly, https://www.bbc.com/news/world-asia-58187410, Zugriff 10.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-52029571, Zugriff 23.10.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-51766602, Zugriff 23.10.2020 ● Bradford, James, T.
(2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf. ● DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator= should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPub licationDate&sort_order=desc, Zugriff 10.1.2022 ● DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul, https://www.derstandard.at/story/2000114411709/mindestens-fuenf-tote-nach-selbstmordanschlag-in-kabul, Zugriff 23.10.2020 ● FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https: //foreignpolicy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse- humanitarian-crisis/, Zugriff 11.11.2021 ● FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreign policy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 13.9.2021 ● GN - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/se p/10/afghan-female-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals, Zugriff 13.9.2021 ● HRW - Human Rights Watch (16.3.2021): Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, https://www.hrw.org/news/2021/03/16/afghanistan-targeted-killings-civilians-escalate, Zugriff 14.4.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www. hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 14.1.2021 ● ICG - International Crisis Group (14.8.2021): Are the Taliban on a Path to Victory?, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/are-taliban-path-victory, Zugriff 10.9.2021 ● IP - Independent Persian (1.12.2021): درگیری میان نیروهای جبهه مقاومت ملی و طالبان در سمنگان, https://www.independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9 %86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC% D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7% D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86, Zugriff 6.12.2021 ● Independent Persian (13.11.2021): دو نیروی جبهه مقاومت ملی و چهار عضو طالبان در بغلان کشتهشدند, https://www.independentpersian.com/node/ 191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB%8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC% D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF%D9%88-%D9%86%DB%8C%D8% B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8% A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87% D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7 %D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9% D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9 %86%D8%AF, Zugriff 6.12.2021 ● IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance- front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 ● LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest -of-afghanistan-after-seizing-panjshir.php, Zugriff 10.9.2021 ● MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-province-and-what-are-their-aims, Zugriff 6.9.2021 ● NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https: //newlinesmag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/ , Zugriff 10.9.2021 ● NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news.ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/, Zugriff 6.12.2021 ● NYT - New York Times, The (15.9.2021): This Is Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliban.html?action=click&module=RelatedLinks&pgtype=Article, Zugriff 11.1.2022 NYT - New York Times, The (15.9.2021): This römisch eins s Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliban.html?action=click&module=RelatedLinks&pgtype=Article, Zugriff 11.1.2022 ● NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html, Zugriff 5.11.2020 ● NZZ - Neue Züricher Zeitung (12.9.2021): Amerikanischer Drohnenangriff in Kabul tötete statt Terroristen zehn Zivilisten, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-drohnenangriff-der-usa-offenbar-ein-fataler-irrtum-ld.1645072?kid=nl165_2021-9-12& mktcid=nled &ga=1&mktcval=165_2021-09-13&trco=, Zugriff 13.9.2021 ● ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan, https://www.presidency .ucsb.edu/documents/press-release-ondcp-releases-data-poppy-cultivation-and-potential opium-production-2, Zugriff 3.12.2020 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (24.8.2021): Taliban verüben Hinrichtungen, https://orf. at/stories/3226011/, Zugriff 13.9.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (18.8.2021): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https://orf.at/stories/3225305/, Zugriff 18.8.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf. at/stories/3225020/, Zugriff 10.9.2021 ● PAJ - Pajhwok Afghan News (23.8.2021): Afghan forces suffer casualties in airport firefight, https://pajhwok.com/2021/08/23/afghan-forces-suffer-casualties-in-airport-firefight/, Zugriff 23.8.2021 ● PAJ - Pajhwok Afghan News (21.8.2021): Civilian causalities down 49pc last week,https://pajhwok.com/2021/08/15/civilian-causalities-down-49pc-last-week/, Zugriff 14.9.2021 ● PAJ - Pajhwok Afghan News (15.8.2021): Afghanistan witnesses major developments last week, https://pajhwok.com/2021/08/21/afghanistan-witnesses-major-developments-last-week/ , Zugriff 14.9.2021 ● REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed, Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghani stans-women-judges-seek-escape-2021-09-03/, Zugriff 13.9.2021 ● RFE/RL- Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2021): Chances For Peace In Afghanistan Recede As Deadly Taliban Attacks Spiral, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-peace -prospects-recede-taliban-attacks/31251983.html, Zugriff 28.5.2021 ● RTE - Raidió Teilifís Éireann (28.8.2021): Afghan photographer warns of Taliban threat to media, https://www.rte.ie/news/2021/0828/1243313-afghan-photographer-massoud-hoss aini-taliban/, Zugriff 13.9.2021 ● SaS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in- afghanistan-was-obliterated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220, Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] ● SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2021): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050829/2021-04 -30qr.pdf, Zugriff 4.6.2021 ● SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr. pdf, Zugriff 23.10.2020 ● TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tages-schau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 15.9.2021 ● TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021 TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 13.8.2021 ● TG - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/ 2021/sep/10/afghan-female-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals, Zugriff 13.9.2021 ● Times, The (12.9.2021): Taliban death squads hunt anti-terror units, https://www. thetimes.co.uk/article/taliban-death-squads-hunt-anti-terror-units-tscr35dcj, Zugriff 13.9.2021 ● TN - Tolonews (28.10.2021): Kidnapping Cases Surge in Afghanistan, https://tolonews. com/afghanistan-175208, Zugriff 11.11.2021 ● TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolo news.com/index.php/afghanistan-174449, Zugriff 10.9.2021 ● TN - Tolonews (16.8.2021): At Least 10 People Killed in Chaos at Kabul Airport, https://tolonews.com/afghanistan-174254, Zugriff 10.9.2021 ● TN - Tolonews (1.7.2021): June Deadliest Month in Afghanistan in Two Decades, https: //tolonews.com/afghanistan-173225, Zugriff 20.7.2021 ● TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack, https://tolonews.com/afghanistan/sikhs-demand-investigation-dharamshala-attack, Zugriff 23.10.2020 ● TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/child-injured-in-blast-near-sikh-crematorium-in-afghan-capital/articleshow/74832361.cms, Zugriff 23.10.2020 ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Midyear Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2021, https://www.ecoi .net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf, Zugriff am 2.8.2021 ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/ sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.2.2021 ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021 .pdf, Zugriff 13.9.2021 ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (12.3.2021): The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi .net/en/document/2048484.html#alert, Zugriff 20.4.2021 ● UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi. net/en/document/2027422.html , Zugriff 23.10.2020 ● UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 - Drug Supply, https://wdr.unodc.org/wdr2020/field/WDR20_Booklet_3.pdf, Zugriff 3.12.2020 ● USDOD - United States Department of Defense [USA] (12.2020): Enhancing Security and Stability In Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 13.9.2021 ● USDOD - United States Department of Defense [USA] (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECURITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.10.2020 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 21.4.2021 ● VOA - Voice of America (15.6.2021): Gunmen Kill 5 Polio Vaccinators in Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/gunmen-kill-5-polio-vaccinators-afghani stan, Zugriff 15.7.2021 ● WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washington post.com/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy-production/, Zugriff 3.12.2020 ● WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken „Hunderte Kämpfer“ ins Panjshir-Tal, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-ins-Panjshir-Tal.html, Zugriff 10.9.2021 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos