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{'item': 'W133 2251761-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW133 2251761-1 SpruchW133 2251761-1/8E, , W133 2251761-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des damaligen Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: Sozialministeriumservice) vom 22.03.1990 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 07.11.1989 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.02.1990, in dem die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Pankreasschwanzresektion“ / „Ausgedehnte Narbenbildungen im Bauchbereich nach Mehrfachoperationen mit großer Hernienbildung“ / „Darmteilresektion“) zugeordnet wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde.Mit Bescheid des damaligen Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: Sozialministeriumservice) vom 22.03.1990 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 07.11.1989 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.02.1990, in dem die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Pankreasschwanzresektion“ / „Ausgedehnte Narbenbildungen im Bauchbereich nach Mehrfachoperationen mit großer Hernienbildung“ / „Darmteilresektion“) zugeordnet wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde. Am 06.12.1993 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Am 02.08.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie seines Behindertenpasses bei.Am 02.08.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie seines Behindertenpasses bei. Mit Schreiben vom 10.09.2021 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen um Übersendung des Pflegegeldgutachtens des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 20.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen des im Jahr 1990 vor dem Landesinvalidenamt geführten Verfahrens an die belangte Behörde, insbesondere den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 22.03.1990 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Eingabe vom 04.10.2021 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen das angeforderte Pflegegeldgutachten vom 19.07.2021 an die belangte Behörde. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 10.12.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L4/5, chronische Lumbalgie, Osteoporose 2 Narben im Bauchbereich 3 Zustand nach Pankreasteilresektion und Darmteilresektion, g.Z. 4 Kniegelenksarthrose bds 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD IIChronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch zwei 6 Hypertonie, rezidivierendes Vorhofflimmern festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 1, 4, 5 und 6 neu hinzugekommen und in Bezug auf die Leiden 1 bis 3 des Vorgutachtens sei eine Stabilisierung eingetreten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Begründend führte die Gutachterin aus, dass – trotz der mäßigen Einschränkungen der Steh- und Gehleistung aufgrund der belastungsabhängigen Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke – keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern könnten alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Höhergradigere Gangbildbeeinträchtigungen oder Gangunsicherheiten seien nicht objektivierbar und es bestehe auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Das Ein- und Aussteigen sowie das sichere Anhalten seien möglich und der sichere Transport sei nicht erheblich erschwert. Auch ein kognitives Defizit sei nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei. Mit Schreiben vom 10.12.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 10.12.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 29.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.01.2022, nahm der Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten Stellung und führte aus, dass die im Gutachten getroffenen Beurteilungen teilweise unrichtig seien. Insbesondere sei ihm ein freies Stehen nur sehr kurzfristig (etwa 2-3 Minuten) möglich, ein Hocken sei aufgrund einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Knies nicht möglich. Seine Schmerzempfindungen seien witterungsabhängig, wodurch sich die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Knies innerhalb von Sekunden verschlechtern könnten; etwaige Schmerzmittel vertrage er nicht bzw. seien diese wirkungslos. Weiters bestehe eine Gangunsicherheit und eine depressive Stimmungslage. Außerdem habe die Gutachterin weder die PAVK I noch die Gallenblasenentfernung berücksichtigt und auch den Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie nicht beachtet. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und seine Lebensqualität sei deutlich eingeschränkt, weshalb – bestätigt durch den vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie – eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Mit Schreiben vom 29.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.01.2022, nahm der Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten Stellung und führte aus, dass die im Gutachten getroffenen Beurteilungen teilweise unrichtig seien. Insbesondere sei ihm ein freies Stehen nur sehr kurzfristig (etwa 2-3 Minuten) möglich, ein Hocken sei aufgrund einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Knies nicht möglich. Seine Schmerzempfindungen seien witterungsabhängig, wodurch sich die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Knies innerhalb von Sekunden verschlechtern könnten; etwaige Schmerzmittel vertrage er nicht bzw. seien diese wirkungslos. Weiters bestehe eine Gangunsicherheit und eine depressive Stimmungslage. Außerdem habe die Gutachterin weder die PAVK römisch eins noch die Gallenblasenentfernung berücksichtigt und auch den Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie nicht beachtet. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und seine Lebensqualität sei deutlich eingeschränkt, weshalb – bestätigt durch den vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie – eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Mit Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobene Einwand sei mangels medizinischer Begründung und Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert und daher nicht geeignet, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 12.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.02.2022, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2022 ein. Darin führt er aus, dass seine Angaben bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden hätten. Eine neurologische Untersuchung habe ergeben, dass er an einer Polyneuropathie leide. Diese sei in Verbindung mit der Osteoporose ein ständiger Schmerzgarant und es bestehe eine deutliche Standunsicherheit mit Sturzereignissen. Aufgrund der Gangunsicherheit und der wetterabhängigen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und den Knien könne er manchmal nur etwa 100 Meter weit gehen, die erwähnten Gehstrecken von 300 bis 400 Metern seien daher bei ihm als Maximum zu sehen. Darüber hinaus sei aber auch die Untersuchung durch die beigezogene Gutachterin sehr eigenwillig durchgeführt worden. So seien Gesprächsansätze des Beschwerdeführers sofort unterbrochen worden, weshalb wichtige gesundheitliche Hinweise nicht berücksichtigt worden seien, ebenso sei sein Blutdruck nicht berücksichtigt worden und es bestehe – entgegen der von der Gutachterin behaupteten ausgeglichenen Stimmungslage – eine rezidive depressive Störung. Für den Fall einer negativen Entscheidung werde der Beschwerdeführer Gegengutachten einholen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 17.03.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 09.03.2022 vor und führte dazu aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand permanent verschlechtere. Am 06.05.2022 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Gutachten vom 10.12.2021 erstattet hatte, und des Beschwerdeführers statt. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 05.05.2022 vor. Darin wurden – unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L4/L5, chronische Lumbalgie, Osteoporose 2 Narben im Bauchbereich 3 Zustand nach Pankreasteilresektion und Darmteilresektion 4 Kniegelenksarthrose beidseits 5 chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD IIchronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch zwei 6 arterielle Hypertonie, rezidivierendes Vorhofflimmern 7 sensibles Neuropathiesyndrom mit Gangstörung, Lagerungsschwindel 8 Angststörung festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer wiederum als zumutbar erachtet. Begründend verwies die beigezogene Gutachterin auf ihre Ausführungen im Gutachten vom 10.12.

  1. Bezüglich des im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu vorgelegten Befundes führte die beigezogene Gutachterin weiters aus, dass sich auch daraus – insbesondere unter Beachtung des erhobenen klinischen Status – keine Änderung der getroffenen Beurteilung ergebe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das aktuelle ergänzende Sachverständigengutachten erörtert, die Gutachterin setzte sich mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, Fragen an die Sachverständige zu richten und zum Sachverhalt persönlich ausführlich Stellung zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.01.2022 (Untersuchung: 17.12.2021), das der Bestimmung der Pflegestufe des Beschwerdeführers im sozialgerichtlichen Verfahren gedient hatte, sowie weitere Befunde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.12.1993 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Mit Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L4/L5, chronische Lumbalgie, Osteoporose;
  4. Narben im Bauchbereich;
  5. Zustand nach Pankreasteilresektion und Darmteilresektion;
  6. Kniegelenksarthrose beidseits;
  7. chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II;
  8. chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch zwei;
  9. arterielle Hypertonie, rezidivierendes Vorhofflimmern;
  10. sensibles Neuropathiesyndrom mit Gangstörung, Lagerungsschwindel;
  11. Angststörung. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Zwar ist die Steh- und Gehleistung durch die belastungsabhängigen Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke mäßig eingeschränkt, kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können jedoch alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Eine höhergradigere Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer das Ein- und Aussteigen bei ausreichender Beweglichkeit der Hüft- und Sprunggelenke möglich und auch im Bereich der Gelenke beider oberen Extremitäten bestehen keine Funktionseinschränkungen, sodass ein sicheres Anhalten sowie ein sicherer Transport möglich sind. Es liegen auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Es bestehen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden, insbesondere der Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der neuropathischen Beschwerden, ist ebenfalls nicht gegeben, da durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten bzw. Medikamenten zur Behandlung neuropathischer Schmerzen (etwa „Lyrica“) eine Beschwerdeerleichterung erzielt werden könnte. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angststörung ist eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes sowie eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr nicht durch entsprechende Befunde belegt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 samt den Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses (samt Gutachtensergänzungen) zu entkräften; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses, das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 sowie den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses, das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 sowie den Inhalt der gegenständlichen Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 samt den Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden bzw. den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen umfassenden Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 wurde folgender klinischer Status erhoben: „Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 76a Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Narben, Bauchdecke dünn, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als ungestört angegeben, Füße kalt. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk bds.: Konturvergröberung rechts mehr als links, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, keine Erguss, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/5/100, links 0/5/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkte Kyphose BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS median 8 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist kleinschrittig, verlangsamt, breitspurig, vorgeneigt. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“ Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Zwar ist die Steh- und Gehleistung durch die belastungsabhängigen Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke mäßig eingeschränkt, kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können jedoch alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, eine Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar. Weiters ist dem Beschwerdeführer auch das Ein- und Aussteigen möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen. Schließlich ist auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar. Auch ein kognitives Defizit ist nicht fassbar, sodass zusammengefasst eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer nicht begründbar ist. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör keine substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses (samt Ergänzungen) zu entkräften. Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Funktionseinschränkungen – konkret, dass er nur kurzfristig frei stehen könne, ein Hocken aufgrund einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Knies unmöglich sei, er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Knie habe und er an einer maßgeblich ausgeprägten Polyneuropathie sowie einer Stand- und Gangunsicherheit leide,– im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 nicht bzw. nicht in einem solchen Ausmaß objektiviert werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Aus den Feststellungen der beigezogenen Gutachterin ergibt sich vielmehr, dass dem Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein sicheres freies Stehen und ein Hocken möglich waren sowie, dass im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Wirbelsäule – trotz der jeweils eingeschränkten Bewegungsumfänge – keine höhergradigeren Funktionseinschränkungen vorliegen. Auch eine ausgeprägte Gangunsicherheit oder Gangbildbeeinträchtigung konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden und es ergaben sich auch sonst keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen einer maßgeblich ausgeprägten Polyneuropathie, zumal die Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben wurde. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht durch entsprechende Befunde belegt. So setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 05.05.2022 auch mit dem im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 09.03.2022, in dem ein sensibles Neuropathiesyndrom mit Gangstörung diagnostiziert wurde, auseinander und brachte diesbezüglich nachvollziehbar vor, dass diese Diagnose in der Beurteilung zwar berücksichtigt werde, jedoch unter Beachtung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 erhobenen klinischen Status ohne Hinweis auf eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit (dies mit Konfektionsschuhen und ohne Hilfsmittel) zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führe. Begründend führte die Gutachterin diesbezüglich aus, dass dem Status des vorliegenden Befundes zwar eine Gangunsicherheit zu entnehmen sei, eine (wesentliche) Ataxie oder eine Parese bestehe hingegen nicht und es seien allseits normale Kraftverhältnisse festgestellt worden. Zudem sei ein sensibles und nicht ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom festgestellt worden, was darauf schließen lasse, dass keine Lähmungen festgestellt werden hätten können; der Befund einer Nervenleitgeschwindigkeit liege nicht vor. In Zusammenschau der nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin ist der vorliegende Befund sohin nicht dazu geeignet, das Bestehen einer ausreichend maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit zu belegen, zumal auch im vorliegenden Befund das Ausmaß der bestehenden Gangstörung nicht näher beschrieben wird. Darüber hinaus befasste sich die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 05.05.2022 auch mit dem neu aufgetretenen und im Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 09.03.2022 (erstmals) diagnostizierten Lagerungsschwindel. Diesbezüglich führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass der vorgebrachte Schwindel bisher noch nicht umfassend abgeklärt worden sei und auch keine weiteren Befunde aus dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen würden. Jedenfalls habe aber im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 keine maßgebliche Schwindelsymptomatik festgestellt werden können. Das Vorliegen eines Lagerungsschwindels in einem Ausmaß, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, ist anhand der Untersuchungsergebnisse bzw. der vorliegenden Befunde zum Entscheidungszeitpunkt sohin ebenfalls nicht ausreichend belegt. Im Übrigen sind auch allfällige Sturzereignisse – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – nicht durch entsprechende Befunde belegt. Im vorliegenden Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 09.03.2022 wird vielmehr festgehalten, dass bislang (somit zumindest bis zum 09.03.2022) keine Stürze erfolgt seien. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern als Maximum anzusehen sei und er aufgrund der Gangunsicherheit und der wetterabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem Knie manchmal nur eine Strecke von 100 Metern zurücklegen könne, so erweist sich dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021 sowie der vorliegenden Befunde, anhand derer weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der Knie eine maßgebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte, als nicht bestätigt. Insbesondere legte auch die beigezogene Gutachterin im Rahmen ihrer Gutachtensergänzung vom 05.05.2022 in Bezug auf die bestehende Lumbalgie des Beschwerdeführers nachvollziehbar dar, dass die vorliegenden Befunde eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 30.06.2021 sowie eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 07.07.2021 eine Besserung infolge des letzten operativen Eingriffes im Mai 2021 beschreiben würden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, insbesondere die geltend gemachten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und neuropathischen Beschwerden, ist aber nochmals festzuhalten, dass eine Therapierefraktion nicht gegeben ist, da durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten bzw. Medikamenten zur Behandlung neuropathischer Schmerzen (etwa „Lyrica“) eine Beschwerdeerleichterung erzielt werden könnte. So führte auch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 selbst aus, dass er bislang die Vorschläge seiner behandelnden Ärzte in Bezug auf allfällige Schmerztherapien abgelehnt habe, er vor kurzem allerdings an einen Schmerztherapeuten überwiesen worden sei, wodurch eine Besserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden solle. Die Therapieoptionen erweisen sich sohin bislang als unausgeschöpft. In diesem Zusammenhang ist aber noch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2021, auch ohne Einnahme von Schmerzmitteln – solche wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der Anamnese nicht angegeben –, ein zwar kleinschrittiges, verlangsamtes, breitspuriges und vorgeneigtes, aber insgesamt nicht wesentlich eingeschränktes Gangbild festgestellt werden konnte. Insbesondere setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige auch mit den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Schluss, dass daraus keine Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. keine Änderung abzuleiten sei. So führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Bezug auf das vorgelegte Pflegegeld-Gutachten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2022 (Untersuchung: 17.12.2021) aus, dass dem darin erhobenen allgemeinmedizinischen Status jedenfalls keine Verschlechterung des Leidenszustandes zu entnehmen sei und die im Rahmen des Gutachtensauftrages gezogenen Schlüsse für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant seien, weshalb sich insgesamt keine Änderung ergebe. Auch der Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 04.05.2022 (dieser entspricht im Wesentlichen dem bereits bei der Gutachtenserstellung berücksichtigten Befund desselben Facharztes vom 07.07.2021), in dem ein kleinschrittiges Gangbild entsprechend der Polyneuropathie und ein Schwindel beim Aufstehen beschrieben werde, führe bei empfohlener Adaption der Schmerztherapie zu keiner Änderung, da eine Therapierefraktion nicht gegeben sei. Darüber hinaus wird die gegenständliche Beurteilung durch den Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 06.04.2022 untermauert, insbesondere ist aus dem erhobenen Befund (Zehen- und Fersengang möglich, guter Durchbau bei L4, korrekte Schraubenlage) keine Verschlechterung erkennbar und weist der mögliche Zehen- und Fersengang darauf hin, dass ein sensibles Neuropathiesyndrom vorliegt und nicht ein sensomotorisches, welches zu einer deutlicheren Gangbildbeeinträchtigung führen würde. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich mehrmals auf den Arztbrief seines behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 30.06.2021 verweist, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer bestehenden Gangunsicherheit sowie eines chronischen Schmerzsyndroms nicht zuzumuten sei, so ist anzumerken, dass aus dem vorliegenden Arztbrief nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse der behandelnde Facharzt zu dieser Beurteilung kommt. Insbesondere nimmt der orthopädische Facharzt keinen Bezug auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und setzt sich auch nicht mehr der Frage auseinander, inwiefern sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf seine Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, dies unter Berücksichtigung der zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Die gegenständliche Schlussfolgerung des behandelnden Facharztes für Orthopädie ist aus diesem Grund auch nicht ausreichend nachvollziehbar. Für das erkennende Gericht erreicht daher der vorliegende Arztbrief vom 30.06.2021 auch nicht jenen Beweiswert wie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 (samt Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022), das auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Beurteilungskriterien erstellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens noch moniert, dass eine PAVK I und eine Gallenblasenentfernung im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien sowie, dass die Stimmungslage nicht ausgeglichen sei, sondern eine rezidive depressive Störung vorliege, so ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass auch diese behaupteten Gesundheitsschädigungen nicht durch (aktuelle) fachärztliche Befunde ausreichend belegt sind. Im Übrigen wird eine entscheidungserhebliche Relevanz dieser Gesundheitsschädigungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet und ist eine solche – vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option besteht,– auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen seiner Beschwerde noch einwendet, dass sein Blutdruck keine Beachtung gefunden habe, so ist der Beschwerdeführer auf das festgestellte Leiden 6 („arterielle Hypertonie, rezidivierendes Vorhofflimmern“) zu verweisen.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens noch moniert, dass eine PAVK römisch eins und eine Gallenblasenentfernung im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien sowie, dass die Stimmungslage nicht ausgeglichen sei, sondern eine rezidive depressive Störung vorliege, so ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass auch diese behaupteten Gesundheitsschädigungen nicht durch (aktuelle) fachärztliche Befunde ausreichend belegt sind. Im Übrigen wird eine entscheidungserhebliche Relevanz dieser Gesundheitsschädigungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet und ist eine solche – vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option besteht,– auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen seiner Beschwerde noch einwendet, dass sein Blutdruck keine Beachtung gefunden habe, so ist der Beschwerdeführer auf das festgestellte Leiden 6 („arterielle Hypertonie, rezidivierendes Vorhofflimmern“) zu verweisen. Abschließend ist in Bezug auf die von der beigezogenen Gutachterin festgestellte Angststörung anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vorgelegt hat, sodass davon auszugehen ist, dass die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft werden. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie aus dem Gerichtsakt keine Hinweise für eine laufende psychiatrisch fachärztliche Betreuung oder eine ambulante Psychotherapie. Bisher hat auch noch kein Aufenthalt an einer stationären Psychotherapiestation stattgefunden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass keine entsprechenden Befunde in Vorlage gebracht wurden. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Die Beurteilungen im Gutachten wurden somit vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig sowie im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen richtig getroffen. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde schließlich noch eine Beanstandung der am 18.11.2021 durchgeführten Untersuchung und der diesbezüglichen Aufzeichnungen der Gutachterin zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass einige Beurteilungen unrichtig seien und seine Gesprächsansätze sofort unterbrochen und daher wichtige gesundheitliche Hinweise nicht erwähnt worden seien, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2021 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre; die Aufzeichnungen im Rahmen des erhobenen Fachstatus lassen vielmehr eine äußerst umfangreiche Statuserhebung erkennen, die auch nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Befunden steht. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, der in diesem Zusammenhang weder vorbrachte, welche gesundheitlichen Hinweise nicht erwähnt worden wären, noch inwiefern sich diese auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer legte somit nicht ausreichend nachvollziehbar dar, dass die Aufzeichnungen der Gutachterin im Rahmen der Statuserhebung nicht korrekt wären. Im Übrigen handelt es sich bei der herangezogenen Sachverständigen um eine erfahrene und bewährte Ärztin, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes häufig zu Begutachtungen herangezogen wird und an deren Qualifikation und Unbefangenheit kein Zweifel besteht. Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergaben sich keine geänderten Aspekte, auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterließ, konnte das Gutachten (samt Ergänzungen) nicht erschüttern, sondern bestärkte vielmehr die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Zusammenfassend liegen die vollständigen und schlüssigen Ergebnisse eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor und wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 10.12.2021 samt Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden. Schließlich legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde vor, die das gegenständliche Gutachten entkräften könnten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten – trotz entsprechender Ankündigung im Rahmen der Beschwerde – somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten – trotz entsprechender Ankündigung im Rahmen der Beschwerde – somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 samt den Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dieses Gutachten (samt Ergänzungen) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
  2. … ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 (samt den Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.12.2021 (samt den Gutachtensergänzungen vom 05.05.2022 und vom 06.05.2022 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Trotz der bestehenden mäßigen Einschränkungen der Steh- und Gehleistung aufgrund der belastungsabhängigen Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke sind dem Beschwerdeführer dennoch das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden, insbesondere der Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der neuropathischen Beschwerden, ist nicht gegeben, da durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten bzw. Medikamenten zur Behandlung neuropathischer Schmerzen (etwa „Lyrica“) eine Beschwerdeerleichterung erzielt werden könnte. Ebenso ist auch in Bezug auf die festgestellte Angststörung eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes sowie eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr nicht durch entsprechende Befunde belegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten (samt Ergänzungen) auf gleicher fachlicher Ebene entkräften würden. Das Gutachten (samt Ergänzungen) erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Bezüglich der nachgereichten Befunde bzw. Beweismittel vom 09.03.2022, 30.01.2022, 06.04.2022 und 04.05.2022 ist Folgendes festzuhalten: Diese wurden von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen bei der Erstellung der Gutachtensergänzung vom 05.05.2022 miteinbezogen bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer Beurteilung unterzogen, aus diesen Befunden war eine andere medizinische Beurteilung nicht ableitbar. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2251761.1.00

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