RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW144 2240715-1 SpruchW144 2240714-1/20E, W144 2240714-1/20E W144 2240715-1/17EW144 2240715-1/17E, , BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , XXXX geb. und 2) XXXX , XXXX geb., beide StA. von Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.03.2021, Zl: 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1) römisch 40 , römisch 40 geb. und 2) römisch 40 , römisch 40 geb., beide StA. von Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.03.2021, Zl: 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter des minderjährigen in Italien geborenen Zweitbeschwerdeführers (2.-BF). Beide sind somalische Staatsangehörige. Die BF stellten am 29.01.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dem Vater des 2.-BF wurde im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , subsidiärer Schutz gewährt.Dem Vater des 2.-BF wurde im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , subsidiärer Schutz gewährt. Zur 1.-BF liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien vom 24.05.2017 und 03.01.2018 wegen Asylantragstellung vor. Den Beschwerden liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.01.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin neben Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie ihren Heimatstaat im September 2015 verlassen und im Mai 2018 in Italien einen positiven Asylbescheid und einen Konventionsreisepass erhalten habe. In Österreich lebe ihr Ehemann, mit dem sie traditionell verheiratet und der der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Angaben zu ihrem Aufenthalt in Italien wolle sie keine machen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in der Folge bezüglich der Erstbeschwerdeführerin am 10.02.2021 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete in der Folge bezüglich der Erstbeschwerdeführerin am 10.02.2021 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 16.02.2021 teilte Italien mit, dass der Erstbeschwerdeführerin am 10.05.2018 Asyl zuerkannt wurde und daher die Bestimmungen der Dublin III-VO nicht anwendbar seien. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Zweitbeschwerdeführer und sie gesund seien, der Zweitbeschwerdeführer wäre nur am XXXX in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er sich übergeben habe. Sie habe ihren Mann, der in Österreich lebe, am XXXX in Wien traditionell geheiratet. 2018 habe sie entschieden nach Österreich zu kommen, sei jedoch schwanger und sehr krank gewesen und habe bis nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers gewartet. Der Zweck ihres Asylantrags in Österreich bestehe darin, bei ihrem Mann bleiben zu dürfen. Sie hätte telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und wäre von ihm in Italien besucht worden. Er habe ihr Geld geschickt, er habe Arbeit in Österreich. Seit ihrer Einreise im Dezember 2020 besuche sie dreimal wöchentlich einen Deutschkurs. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer und ihrer Überstellung nach Italien erklärte sie, dass sie ihren Mann und ihr Sohn seinen Vater brauche. In Italien habe sie auf der Straße gelebt und die medizinische Versorgung wäre schlecht.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Zweitbeschwerdeführer und sie gesund seien, der Zweitbeschwerdeführer wäre nur am römisch 40 in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er sich übergeben habe. Sie habe ihren Mann, der in Österreich lebe, am römisch 40 in Wien traditionell geheiratet. 2018 habe sie entschieden nach Österreich zu kommen, sei jedoch schwanger und sehr krank gewesen und habe bis nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers gewartet. Der Zweck ihres Asylantrags in Österreich bestehe darin, bei ihrem Mann bleiben zu dürfen. Sie hätte telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und wäre von ihm in Italien besucht worden. Er habe ihr Geld geschickt, er habe Arbeit in Österreich. Seit ihrer Einreise im Dezember 2020 besuche sie dreimal wöchentlich einen Deutschkurs. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer und ihrer Überstellung nach Italien erklärte sie, dass sie ihren Mann und ihr Sohn seinen Vater brauche. In Italien habe sie auf der Straße gelebt und die medizinische Versorgung wäre schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde ausgestellt vom österreichisch-somalischen Kultur und Sportverein Wien vor. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 05.03.2021 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben haben. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG werde die Anordnung der Außerlandesbringung der BF angeordnet und sei demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 05.03.2021 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben haben. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG werde die Anordnung der Außerlandesbringung der BF angeordnet und sei demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig. Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass den Beschwerdeführern in Italien der Status anerkannter Flüchtlinge zukomme und folglich § 4a AsylG anwendbar sei, weshalb die Anträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen seien. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet sei, lebe in Österreich und habe subsidiären Schutz. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass den Beschwerdeführern in Italien der Status anerkannter Flüchtlinge zukomme und folglich Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, weshalb die Anträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen seien. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet sei, lebe in Österreich und habe subsidiären Schutz. Der Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt. Gegen die am 05.03.2021 zugestellten Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 19.03.2021 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise veraltet und würden sich insbesondere nicht mit der Lage von minderjährigen Flüchtlingen befassen. Die Behörde habe fälschlicher Weise eine illegale Einreise der Beschwerdeführer angenommen, obwohl diese legal mit ihren Konventionsreisepässen eingereist seien. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich hinreichend mit dem unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben und mit dem Kindeswohl zu befassen. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Der Beschwerde lag ein Ultraschallbild der Erstbeschwerdeführerin vom 16.03.2021 bei.Gegen die am 05.03.2021 zugestellten Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 19.03.2021 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise veraltet und würden sich insbesondere nicht mit der Lage von minderjährigen Flüchtlingen befassen. Die Behörde habe fälschlicher Weise eine illegale Einreise der Beschwerdeführer angenommen, obwohl diese legal mit ihren Konventionsreisepässen eingereist seien. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich hinreichend mit dem unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben und mit dem Kindeswohl zu befassen. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Der Beschwerde lag ein Ultraschallbild der Erstbeschwerdeführerin vom 16.03.2021 bei. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.03.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 16.07.2021 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, die den errechneten Geburtstermin des zweiten Kind der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ), eine Kopie der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie eine Kopie des Fremdenreisepasses und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegisters des Ehemanns der Erstbeschwerdeführers enthielt.Am 16.07.2021 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, die den errechneten Geburtstermin des zweiten Kind der Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), eine Kopie der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie eine Kopie des Fremdenreisepasses und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegisters des Ehemanns der Erstbeschwerdeführers enthielt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 wurden den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei mit Einbringung zugelassen. In der Folge könne dessen Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin stelle einen Eingriff in die Rechte des Art. 8 EMRK dar.Das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei mit Einbringung zugelassen. In der Folge könne dessen Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin stelle einen Eingriff in die Rechte des Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Beschluss brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2021/14/0314-10, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gemäß § 4a AsylG zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG besteht kein Anwendungsbereich für ein Familienverfahren nach § 34 AsylG.Gegen diesen Beschluss brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2021/14/0314-10, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG besteht kein Anwendungsbereich für ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 legte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Geburtsurkunde ihres zweiten Kindes, die italienische Geburtenbestätigung des Zweitbeschwerdeführers samt Übersetzung, Nachweise für eine Mehrphasenausbildung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sowie Meldebestätigungen vor. In der Folge wurde im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022 durchgeführt bei der die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann – als Zeuge – einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang. In Österreich lebt der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX traditionell verheiratet ist. Seit 03.01.2022 besteht ein gemeinsamer Haushalt im österreichischen Bundesgebiet.In Österreich lebt der Vater des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Erstbeschwerdeführerin seit römisch 40 traditionell verheiratet ist. Seit 03.01.2022 besteht ein gemeinsamer Haushalt im österreichischen Bundesgebiet. Die BF erhielten in Italien den Status des Asylberechtigten und verfügen über italienische Konventionsreisedokumente. Die 1.-BF hat sich in Italien bis zur Geburt des 2.-BF in verschiedenen Flüchtlingscamps, in einem Spital und Obdachlosenheimen aufgehalten. Nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers hat die 1.-BF mit ihrem Baby in einer Obdachlosenunterkunft zu sechst in einem Zimmer geschlafen. Von 07:00 bis 18:00 haben die Beschwerdeführer die Unterkunft/Schlafstelle verlassen müssen, sodass sie sich im öffentlichen Raum aufgehalten haben und notgedrungen Zugwarteräume, weil sie dort ein wenig besser vor der Witterung geschützt waren, aufgesucht haben. Nahrung erhielten die BF im Wege von caritativen Odachlosenausspeisungen. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Chance bekommen, einen Italienischkurs zu besuchen und es war schwer medizinische Versorgung für den Zweitbeschwerdeführer, der Hautausschläge hatte, zu bekommen. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin ihr zweites Kind in Österreich zur Welt.Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin ihr zweites Kind in Österreich zur Welt. Zu Italien werden ergänzend folgende Feststellungen getroffen: Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 6.2021). Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). Für Personen mit internationalem Schutzstatus sind im SAI-Netzwerk zusätzlich Integrationsmaßnahmen vorgesehen. Diese Angebote werden den zuständigen lokalen Verwaltungen anvertraut, und zwar im Rahmen der jeweiligen personellen und finanziellen Ressourcen. Diese Angebote bestehen aus Sprachtraining, Vermittlung von Kenntnissen der Grundrechte und -pflichten laut Verfassung, weiters aus Orientierungsangeboten und Arbeitsvermittlungsangeboten. Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 6.2021). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 6.2021). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 30.3.2021). Rückkehrer mit SchutzstatusIn ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 6.2021). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 30.3.2021). , Rückkehrer mit Schutzstatus Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021). Medizinische Versorgung Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 6.2021; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 6.2021; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 6.2021). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-IT_2020update.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 ● SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022 ● VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail HUMANITÄRER SCHUTZ Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Im Oktober 2020 verabschiedete die Regierung ein Dekret zur Wiedereinführung des humanitären Schutzes für Migranten, die in ihren Herkunftsländern einer Lebensgefahr ausgesetzt sind und ermächtigte lokale Behörden, Asylwerbern einen legalen Aufenthalt zu gewähren, damit sie Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung erhalten (USDOS 30.3.2021). Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021).Durch das Gesetzesdekret Nr. 113 aus 2018, war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Artikel 19, Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021). Quellen: ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048414.html, Zugriff 3.3.2022 ● VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. Die Feststellung betreffend die Vaterschaft und die traditionelle Heirat beruhen auf den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt in Österreich ergibt sich aus den vorgelegten Meldebestätigungen und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Jene Feststellungen zu den Umständen, unter denen die Beschwerdeführer in Italien gelebt haben, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022, die auch in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Deckung finden (vgl. AS 122).Jene Feststellungen zu den Umständen, unter denen die Beschwerdeführer in Italien gelebt haben, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022, die auch in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Deckung finden vergleiche AS 122). Die Feststellung der Geburt des zweiten Kindes der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die ergänzenden Feststellungen zum Mitgliedstaat Italien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 17.
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Paragraph 17,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2)Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
(2)Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
(3)Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
(3)Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
(4)Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
(5)Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
(5)Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
(6)In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.
(6)In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.
(7)Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
(8)Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(9)Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21.
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Nach § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremden bzw. dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremden bzw. dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz nachdem die Erstbeschwerdeführerin bereits im Mai 2018 und der Zweitbeschwerdeführer als nachgeborenes Kind den Status der Asylberechtigten in Italien erhalten hatten. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
- GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Dass auch § 34 AsylG keine andere Sichtweise gebietet, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits erkannt (vgl. etwa VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Dass auch Paragraph 34, AsylG keine andere Sichtweise gebietet, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits erkannt vergleiche etwa VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH 19.3.2019; Rs C-297/17, Ibrahim u.a, Rz 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 MRK relevant, "wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, "wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH 19.3.2019; Rs C-297/17, Ibrahim u.a, Rz 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, MRK relevant, "wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, "wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90). Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, wurde dazu in Rn. 83 bis 94 wie folgt ausgeführt: „83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).„83 Was erstens die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannte Situation betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Artikel 2, EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Artikel eins und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). 84 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). 85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt.85 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. 86 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). 87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88).87 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Artikel 4, der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Artikel 4, der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 88). 88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“ Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch – wie im Gegenstand – im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird. Aus den im gegenständlichen Verfahren angeführten, als zuverlässig anzusehenden und objektiven Quellen verschiedenen Ursprungs ergeben sich unzweifelhaft systemische Schwachstellen hinsichtlich der Versorgung anerkannt Schutzberechtigter in Italien. Die Quellen stellen sich als ausreichend aktuell dar. Die dabei geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist im gegenständlichen Fall erreicht: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zusammengefasst um eine in Italien alleinstehende Frau und ihren Sohn im Kleinkindalter. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin inzwischen am XXXX ihr zweites Kind in Österreich geboren hat. Nach der geltenden Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zusammengefasst um eine in Italien alleinstehende Frau und ihren Sohn im Kleinkindalter. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin inzwischen am römisch 40 ihr zweites Kind in Österreich geboren hat. Nach der geltenden Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer als besonders vulnerabel einzustufen. Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Obsorgepflichten gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem zweiten Kind nicht in der Lage, die bestehende Situation durch eigenen Anstrengungen zu ändern. Die Beschwerdeführer sind auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Da – wie in der Vergangenheit – auch im Falle der Rückkehr nicht zu erwarten ist, dass sie diese erhalten werden, werden die BF nicht in der Lage sein, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wobei auf das Kindeswohl und damit einhergehenden besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes und Babys Rücksicht zu nehmen ist. Die Beschwerdeführer sind damit in Italien der Gefahr ausgesetzt, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Es versteht sich geradezu von selbst, dass eine Situation völlig unzumutbar ist, in der eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist, sodass sie tagsüber versuchen muss, sich in Zug Wartehäuschen und Armenausspeisungen vor der Witterung zu schützen, bis sie abends wieder eine Obdachlosenschlafstelle aufsuchen darf, in der sie mit zwei Kleinkindern in einem Gemeinschaftszimmer mit Fremden nächtigen muss. Dass eine derartige Situation massiv dem Kindeswohl widerspricht ist evident und ist somit mit größter Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass bei Rücküberstellung nach Italien die physische oder psychische Gesundheit der BF beeinträchtigt wäre oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Das vom EuGH geforderte Element der „Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats“, ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers aufgefordert wurde, das Flüchtlingslager zu verlassen und in der Folge nachts in einer Obdachlosenschlafstelle unterkommen musste, die sie überdies tagsüber verlassen musste. Eine Inländergleichbehandlung liegt faktisch nicht vor, da viele Unterstützungen von einer Aufenthaltsdauer abhängig sind, die international Schutzberechtigte schon aus ihrer Lage heraus nicht imstande sind zu erfüllen und daran aus eigenem auch nichts ändern können. Zudem stützt sich das ohnehin schwache Sozialwesen Italiens auf traditionelle Familienstrukturen, auf die Flüchtlinge in der Regel nicht zurückgreifen können. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben mit dem Ehemann bzw. Vater führen. Es ist – insbesondere nach der Geburt des zweiten Kindes der Erstbeschwerdeführerin – auch von einer Abhängigkeit von der Unterstützung durch den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer auszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich um ein Kleinkind – den Zweitbeschwerdeführer – und ein Baby zu kümmern. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder ist nicht in der Lage für die Beschwerdeführer einen getrennten Haushalt in Italien zu erhalten, zumal er selbst in Österreich neben seinem Gehalt Unterstützungsleistungen bezieht. Auch eine Auswanderung kommt aufgrund mangelnder Arbeitsmöglichkeiten infolge fehlender Sprachkenntnisse nicht in Frage. Gegenständlich hat zudem das Kindeswohl Beachtung zu finden, dass nicht nur aufgrund der familiären Bindung zu dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, sondern auch wegen jener Situation, die die Beschwerdeführer in Italien erwartet in die Beurteilung einzubeziehen ist. Auch wenn das Zusammenleben mit beiden Elternteilen für den Zweitbeschwerdeführer zu bevorzugen wäre, gehe das Kindewohl nicht so weit, dass sich die Eltern ihren Aufenthaltsstaat quasi „aussuchen“ können. Aus den ergänzenden Feststellungen zu Italien ergibt sich jedoch, dass schutzberechtigte Personen wie italienische Staatsangehörige behandelt werden und folglich bei ihrer Rückkehr keine Unterstützung erhalten, wodurch die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Rückkehrer mit Schutzstatus ohne Unterkunft begründet ist. Mangelnde Unterstützung und drohende Obdachlosigkeit sind in Hinblick auf das Kindeswohl jedenfalls beachtlich. Dass sie die Erstbeschwerdeführerin, die nunmehr die Obsorge für zwei Kinder hat, anders als zuvor bei Aufenthalt in Italien selbst erhalten kann, ist nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben trotz Zuerkennung des Asylstatus in Italien aufgrund der drohenden Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte keinen Schutz vor Verfolgung gefunden, weshalb in diesem Fall die Anträge auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen waren.Die Beschwerdeführer haben trotz Zuerkennung des Asylstatus in Italien aufgrund der drohenden Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte keinen Schutz vor Verfolgung gefunden, weshalb in diesem Fall die Anträge auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen waren. Vor diesem Hintergrund konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da die maßgeblichen Rechtsfragen keiner Auslegung bedurften.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, da die maßgeblichen Rechtsfragen keiner Auslegung bedurften. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2240715.1.00