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{'item': 'W147 2223182-1'}

Obsah (23)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 2§ 34§ 12a§§ 4§ 11Art. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW147 2223182-1 Spruch, W147 2223182-1/15EW147 2223182-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , geb. am XXXX ,

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird XXXX , geb. am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der russischen Volksgruppe, stellte am
  2. Dezember 2018 – nachdem er mit seiner Gattin (Beschwerdeführerin W147 2223179-1) und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer W147 2223180-1 und W147 2223181-1) mittels Visum der deutschen Botschaft per Flugzeug über Griechenland nach Österreich gereist war – einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 2015 ohne seine Familie in Kirgisistan lebe. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder würden in „Russland“ leben. Anfang April 2018 habe der Beschwerdeführer einen Autounfall gehabt und habe die Polizei deswegen Geld vom Beschwerdeführer gefordert. Er sei auch von einem Gericht zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden. Im September 2018 sei bei einer Polizeikontrolle ein Jagdgewehr in seinem Auto gefunden worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, obwohl er nicht wisse, wem die Waffe gehöre, und habe er einen Zettel unterschreiben müssen, dass er Kirgisistan binnen eines Monats verlassen werde. Dies seien die Gründe weshalb er nach Österreich gereist sei. Weitere Gründe habe er nicht. Seine Ehegattin gab am selben Tag befragt an, dass sie und ihre Kinder wegen der Probleme ihres Gatten ausgereist seien und hätten sie keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Auslandsreisepass, sein Visum und die Heiratsurkunde in der russischen Sprache vor.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  4. April 2019 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, dass er sich psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage fühle. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich hinsichtlich eines Datums bei seiner Erstbefragung geirrt habe. Bei dem Datum als er von der Polizei eingesperrt worden sei, handle es sich um den
  5. Oktober 2018 und nicht um den
  6. September
  7. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht Kirgisisch spreche, antwortete er, dass die Amtssprache in Kirgisistan die russische Sprache sei. Seinen kirgisischen Inlandsreisepass habe er auf der Flucht weggeworfen. Seinen kirgisischen Führerschein legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor und wurde dieser in Kopie zum Akt genommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kirgisistan geboren sei, bis 1999 die Schule und im Anschluss eine polytechnische Universität besucht habe. Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer geheiratet. Im Heimatland würden seine Mutter und ein Bruder leben, der Vater sei mittlerweile verstorben. Seine Ehegattin sei im Jahr 2015 mit den Kindern wegen der gesundheitlichen Probleme der Tochter nach „Russland“ gezogen. Er sei in Kirgisistan geblieben, weil er Arbeit gehabt und sich nach dem Tod des Vaters gemeinsam mit seinem Bruder um einen Fischteich gekümmert habe. Sein jüngstes Kind habe Geburtsverletzungen am Hals davongetragen und sei eine gute medizinische Versorgung in Kirgisistan nicht möglich gewesen. Seine Ehegattin habe in „Russland“ Kindergeld erhalten und habe er auch Geld geschickt. Besitztümer habe er in Kirgisistan keine mehr und gehöre auch das Elternhaus seiner Mutter. Der Beschwerdeführer schilderte zu seinen Fluchtgründen, dass er am
  8. April 2018 auf dem Heimweg in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Ehegatten der Autolenkerin auf eine Schadenszahlung in Höhe von 800,00 Dollar geeinigt. Sie wären gemeinsam zum Haus des Beschwerdeführers gefahren und habe er dem Ehegatten das Geld ausgehändigt. Rund einen Monat später, am
  9. Mai 2018, sei ebendieser Mann gemeinsam mit einem Verkehrspolizisten vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden und hätte der Polizist ihm vorgehalten, dass er vor drei Tagen in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer entgegnet habe, dass er krank zu Hause gelegen sei, habe man ihm das Verkehrsunfall-Video von vor einem Monat vorgespielt. Als der Beschwerdeführer entgegnet habe, dass er den Schaden bereits beglichen habe, sei er von Polizisten gefesselt und abgeführt worden. Er sei zur Polizeistation gebracht worden und habe eine schriftliche Erklärung abgeben müssen. Er habe auch eine Strafanzeige gegen den Ehegatten der Fahrzeuglenkerin erstattet. Dann habe der Beschwerdeführer nach Hause gehen können. Am
  10. Mai 2018 habe er die Benachrichtigung erhalten, dass aufgrund seiner Anzeige kein Strafverfahren eingeleitet werde. Diese Benachrichtigung legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor. Anfang Juni 2018 habe der Beschwerdeführer Anzeige sowohl gegen die Polizisten als auch gegen den Ehegatten der Autolenkerin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet. Das Verfahren sei nie eingeleitet worden und legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch diese Benachrichtigung vor. Am
  11. Juni 2018 habe der Ehegatte der Autolenkerin den Beschwerdeführer angerufen und 30.000 Dollar für das beschädigte Fahrzeug gefordert, andernfalls der Beschwerdeführer bei Gericht deutlich mehr Geld zahlen müsse. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung verurteilt werden sollte, habe der Ehegatte der Autolenkerin geantwortet, dass er ein einflussreicher Mann sei. Am
  12. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer das Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten und am
  13. Juni oder
  14. Juni 2018 die Ladung zu Gericht. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde auch die Ladung vor. Vor der Verhandlung habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt engagiert und auch einen Zeugen gefunden, der seinen Krankenstand bestätigen habe können. Der Zeuge habe der Gerichtsverhandlung jedoch nicht beiwohnen können. Der gegnerische Anwalt habe das Video des Unfalls vorgelegt und habe ein weiterer Zeuge bestätigt, dass der Beschwerdeführer an dem Verkehrsunfall Schuld trage und den Unfallort sofort verlassen habe. Das darauf folgende Gerichtsurteil habe den Beschwerdeführer zur Zahlung der Schadenssumme in Höhe von 35.000,00 Dollar verpflichtet. Auch dieses Urteil legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor. Nach der Urteilsverkündung habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund telefoniert, der nicht zur Zeugenaussage erscheinen habe können. Dieser habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm unbekannte Personen gedroht hätten, nicht an der Verhandlung teilzunehmen und der Beschwerdeführer ihn nicht mehr kontaktieren solle. Am
  15. oder
  16. Juli 2018 habe der Ehegatte der Autolenkerin den Beschwerdeführer zu einem Treffen aufgefordert. Dort angekommen sei der Beschwerdeführer zur Zahlung des Geldes aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und habe angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Danach habe ihm ein unbekannter Mann ins Gesicht geschlagen und sei der Beschwerdeführer zu Boden gesunken. Der Beschwerdeführer sei von mehreren Männern mit Fäusten und Fußtritten am Körper verletzt worden. Einer der Männer habe dem Beschwerdeführer seinen Polizeiausweis gezeigt und ihn zur Zahlung des Geldbetrages binnen einer Woche aufgefordert. Danach seien die Männer weggefahren und der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, das Geld zu bezahlen. Auch habe er ihm mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht länger vertreten wolle. Der Beschwerdeführer habe den Ehegatten der Autolenkerin kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass er nur 25.000,00 Dollar zahlen könne, worauf dieser eingewilligt habe. Sie hätten sich bei einem Notar getroffen und habe dieser die Übergabe des Geldes bestätigt. Die Beurkundung könne er nicht vorlegen. Ende Juli sei er abermals von dem Ehegatten der Autolenkerin angerufen worden und sei ein Treffen vereinbart worden. Bei dem Treffen seien nur der Polizist und zwei weitere Männer aus dem Auto gestiegen und hätten den Beschwerdeführer zur Zahlung der restlichen 10.000,00 Dollar aufgefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die notarielle Vereinbarung hergezeigt und hätten die Männer diese zerrissen sowie den Beschwerdeführer verprügelt. Er sei von Passanten gefunden worden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Dies sei am
  17. Juli 2018 gewesen. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer zu dem Vorfall von der Polizei befragt worden. Am
  18. August 2018 sei er aus dem Spital entlassen worden. Am
  19. August 2018 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf die Strafanzeige sowie auf seine Verletzungen durchgeführt und das Verfahren eingestellt worden sei. Diese Schreiben und eine Bestätigung über die stationäre Aufnahme legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor. Der Beschwerdeführer erstattete gegen die Weigerung der weiteren Strafverfolgung abermals Strafanzeigen. Am
  20. September 2018 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auch dieses Verfahren eingestellt werde. Diese Schreiben legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor. Auch eine beim Anti-Korruptionsdienst erstattete Anzeige des Beschwerdeführers sei nicht weiter verfolgt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am
  21. September 2018 beim Innenministerium Anzeige erstattet. Am
  22. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer an einer Kreuzung von Verkehrspolizisten aufgehalten worden. Er sei aufgefordert worden, sich in das Polizeiauto zu setzen und habe sich ein bewaffneter Polizist neben ihn gesetzt. Nach circa zehn Minuten seien Passanten von den Polizisten als Zeugen aufgehalten worden und hätten die Polizisten den Kofferraum des Autos des Beschwerdeführers geöffnet, worin ein Jagdgewehr gefunden worden sei. Dieses Jagdgewehr sei dem Beschwerdeführer untergeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei sodann verhaftet worden und habe im Wachzimmer der dem Beschwerdeführer bekannte Polizist gewartet, ihn angeschrien und ein Handy gereicht, damit er Verwandte anrufen könne, um Geld zu beschaffen. Als der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er keine Verwandten mit Geld habe, sei er bis abends in eine Zelle gebracht worden. Später habe man den Beschwerdeführer wieder zu dem bekannten Polizisten gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt habe, dass er über kein Geld verfüge, habe man ihm einen Plastiksack über den Kopf gezogen und ihm in die Brustgegend geschlagen. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und hab man ihm Wasser ins Gesicht geschüttet. Der bekannte Polizist habe sich beim Beschwerdeführer erkundigt, was er für seine Freilassung anzubieten habe. Die Antwort habe dem Polizisten nicht gefallen und habe er seine Dienstwaffe an den Kopf des Beschwerdeführers gehalten und gesagt, dass er ihn töten werde. Der Beschwerdeführer habe zu weinen begonnen und gesagt, dass er Eltern und Kinder habe. Danach habe der Polizist seine Waffe weggesteckt und sei der Beschwerdeführer in die Zelle gebracht worden. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden Papiere zu unterschreiben. Dies sei eine schriftliche Verpflichtung gewesen, das Land nicht zu verlassen. Der Polizist habe letztlich dem Beschwerdeführer zehn Tage Geld gegeben, das Geld aufzutreiben. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, warum im Zuge der Anhaltung dem Beschwerdeführer der Reisepass nicht abgenommen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Der Beschwerdeführer sei am
  23. Oktober 2018 zu seinem Rechtsanwalt gefahren und habe ihm die Vorfälle geschildert sowie die Schreiben vorgelegt. Dieser habe dem Beschwerdeführer geantwortet, dass er ihm nicht helfen könne und ihm geraten, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei täglich von dem Polizisten angerufen worden und habe ihm der Beschwerdeführer erklärt, dass er kein Geld habe. Am letzten Tag der Frist habe der Polizist gedroht, den Beschwerdeführer wie einen Hund abzuschlachten, sollte er das Geld nicht auftreiben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Ehegattin angerufen, die ihm die Auskunft gegeben habe, dass er noch im Herkunftsstaat ein Visum ansuchen solle. Nach der Behandlung der Tochter hätten sie gemeinsam geplant das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sein Handy zerstört, sein Auto verkauft und sei untergetaucht. Am
  24. oder
  25. November 2018 habe die Ehegattin ihm telefonisch erzählt, dass ein Bezirkspolizist und zwei Unbekannte kirgisischer Herkunft bei ihren Eltern nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und wäre die Familie bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer sich nicht binnen 14 Tagen bei dem Polizisten melden. Die Ehegattin habe daraufhin ein Visum für Griechenland beantragt und habe sich der Beschwerdeführer wegen seines Visums mit einem Reisebüro in Verbindung gesetzt. Nach Anzahlung eines Geldbetrages habe er ein Visum der deutschen Botschaft erhalten. Schmuggler, die der Beschwerdeführer von früher kenne, hätten ihn über die Grenze nach Kasachstan gebracht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten im Herkunftsland Kontakt habe, beantwortete der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Mutter in Kontakt stehe und sich ein paar Mal nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt worden sei, ohne Druck auf seine Familie auszuüben. Er glaube nicht, dass bei seiner Familie nach ihm gesucht werde, da er nicht mehr im Heimatland sei und daher kein Geld zahlen könne.
  26. Am
  27. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführe gab eingangs an, dass er nicht arbeite, einmal wöchentlich ein Dolmetscher komme und er gesund sei. Auf Nachfrage, was er über den Ehegatten der Autolenkerin bzw. den Polizisten wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur ihre Namen kenne. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei diversen Stellen Strafanzeige gestellt habe, jedoch nie gezwungen worden sei, weitere Schritte zu unterlassen, verantwortete sich der Beschwerdeführer, dass er deswegen schon telefonisch bedroht worden sei. Er sei in der Nacht mehrmals angerufen und auch verprügelt worden. Auf weitere Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sehr viel passiert sei. Ein unbekannter Mann hätte ihn vor der Gerichtsverhandlung Anfang Juni 2018 angerufen und aufgefordert, binnen 10 Tagen das Geld für das beschädigte Auto zu bezahlen. Der unbekannte Mann habe am Telefon gesagt, dass der Beschwerdeführer das Geld zahlen solle, wenn er abends unbehelligt aus dem Haus gehen wolle. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, zumal er in der vorigen Einvernahme angegeben habe, dass er am
  28. Juni 2018 vom Ehegatten der Autolenkerin angerufen worden sei, verantwortete sich der Beschwerdeführer weitestgehend, dass er noch nicht alles erzählt habe. Er sei auch nach der Gerichtsverhandlung und nachdem er zusammengeschlagen worden sei, telefonisch bedroht worden. Nach dem
  29. Juni 2018 und der Mitteilung an den Ehegatten der Autolenkerin, dass der Beschwerdeführer seinen Container verkaufen werde, habe er keine Drohungen mehr erhalten. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer die notarielle Beglaubigung, dass sämtliche Schulden bezahlt worden seien, nicht erneut vom Notar habe ausstellen lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er daran nicht gedacht habe. Auf Vorhalt der Rechercheergebnisse zu den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers, demzufolge bei dem Schreiben des Innenministeriums vom
  30. Oktober 2018 der Stempel nicht mit dem Briefkopf übereinstimme, konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung finden. Ebenso auf den weiteren Vorhalt, Dass der Stempel der Bezirksabteilung nicht mit dem Wortlaut des Briefkopfes übereinstimme und die laut Rechercheergebnisse der Staatendokumentation notwendige Steueridentifikationsnummer sowie Bankkontonummer fehlen würden, fand der Beschwerdeführer keine Antwort. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die telefonischen Bedrohungen lückenlos darzustellen und den Kalendermonaten zuzuordnen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Anrufe den Kalendertagen nicht mehr zuordnen könne, aber die Männer Ende Juli 2019 seinen Bruder auf der Suche nach dem Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten. Dies habe ihm seine Mutter telefonisch geschildert. Die Männer hätten die Mutter des Beschwerdeführers rund ein oder zwei Mal im Monat aufgesucht. Nachdem sie den Bruder des Beschwerdeführers geprügelt hätten, seien die Männer nicht wieder aufgetaucht.
  31. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  32. August 2019, Zl. 1215271702 – 181206019 / BMI-BFA_NOE_AST_02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. August 2019, Zl. 1215271702 – 181206019 / BMI-BFA_NOE_AST_02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Auch hätten sich Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine Angaben wegen der Nachfrage der belangten Behörde geändert habe, sei offensichtlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ein Konstrukt ins Treffen geführt habe. So habe sich der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme nicht mehr erinnert, dass er den bekannten Polizisten der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zugeordnet habe. Sein weiteres Vorbringen einer persönlichen Verfolgung durch den Ehegatten der Autolenkerin zusammen mit der Verkehrspolizei aber auch mit einem Polizisten von der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Zusammenspiel mit den Bezirksgerichten und sämtlichen Abteilungen des Innenministeriums war nicht glaubhaft nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer wirklich von so einflussreichen Männern, die mit sämtlichen Abteilungen des Innenministeriums vernetzt seien, verfolgt worden, so wäre ihm in diesem Zeitraum weder möglich gewesen, einen neuen Führerschein oder Reisepass problemlos zu erhalten, noch gegen diese Männer wiederholt Anzeigen bei den verschiedensten Abteilungen des Innenministeriums einzubringen. Völlig absurd mute es jedoch auch an, dass die Korruption jener Männer bzw. Abteilungen so weit reichen würden, dass in Zusammenarbeit mit der russischen Polizei eine Hausdurchsuchung bei den Eltern der Gattin in der Russischen Föderation durchgeführt worden sei, einzig allein zu dem Zweck, das ausstehende Geld in einer Höhe von 10.000 Dollar einzutreiben. Den Länderinformationen wäre zwar zu entnehmen, dass Strafverfolgungsbeamte häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern einsetzen, jedoch würden staatenübergreifende Maßnahmen für erpresserische Geldforderungen einer korrupten Behörde jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren. Aber auch die Höhe der Geldforderung rechtfertige einen solchen Aufwand in keinster Weise, weshalb die nachhaltige Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen sei. Zur Dokumentation seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Vorlage gebracht. Der erkennenden Behörde sei bekannt, dass solche „Dokumente“ gegen Bezahlung im Herkunftsstaat sehr leicht erhältlich sind, weshalb diese „Dokumente“ nicht geeignet gewesen seien, seine Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen bzw. dass diese „Dokumente“ mehr Beweiskraft hätten, als seine unglaubhaften Angaben. Der Eindruck der erkennenden Behörde, dass es sich bei den „Dokumenten“ um gefälschte Dokumente handle, stütze sich einerseits auf das Rechercheergebnis der Staatendokumentation der belangten Behörde und anderseits auf Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers festgestellt werden. Auch bei einer Rückkehr würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 52

Absatz 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. August 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid, focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
  4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  5. September 2019 langte am
  6. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  7. Am
  8. Juli 2021 langte die Vollmacht des im Spruch genannten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden in einem Befunde der Tochter des Beschwerdeführers eines Landesklinikums, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom
  9. März 2021 mit der Beurteilung „EEG abnorm, Zeichen für eine fokal und sekundär generalisiert erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft“, ein ärztlicher Entlassungsbericht vom
  10. Januar 2021 mit den Diagnosen „G80.0 Spastische tetraplegische Zerebralparese M21.05 Valgusdeformität, anderorts nicht klassifiziert: Beckenregion und Oberschenkel Z.n. Hüftluxation bds., OP 03/20 K59.0 Obstipation Z.n. peripartale Hypoxie, HIE, generalisierte Hirnatrophie“, ein Ambulanzbrief eines orthopädischen Spitals vom
  11. Juni 2021 mit der Diagnose „Z.n. Schenkelhalshemiepiphysiodese im März 2020, GMFCS Level V“, ein Ambulanzbrief eines orthopädischen Spitals vom
  12. Dezember 2020 mit der Diagnose „ICP, Tetraparese, Z.n. Schenkelhalshemiepiphysiodese im März 2020 GMFCS Level V“ sowie ein neuropädiatrischer Befund vom
  13. Juni 2021 vorgelegt.
  14. Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung brachte die Rechtsvertretung Befunde der Tochter des Beschwerdeführers (Befund von XXXX vom
  15. Januar 2022, Neuropädiatrischer Befund eines Ambulatoriums vom
  16. Januar 2022), Schulnachrichten seines Sohnes und Referenzschreiben in Vorlage.
  17. Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung brachte die Rechtsvertretung Befunde der Tochter des Beschwerdeführers (Befund von römisch 40 vom
  18. Januar 2022, Neuropädiatrischer Befund eines Ambulatoriums vom
  19. Januar 2022), Schulnachrichten seines Sohnes und Referenzschreiben in Vorlage.
  20. Am
  21. Februar 2022 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Fluchtgrund, ihrem Leben im Heimatland sowie seinem Familienleben in Österreich und Alltag befragt wurden. Die belangte Behörde teilte im Vorfeld mit Schreiben vom
  22. Januar 2022 ihren Verzicht an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung mit.
  23. Am
  24. März 2022 langte ein Antrag der Rechtsvertretung auf Fristerstreckung zur Vorlage einer Accord-Anfrage betreffend die Frage, inwiefern die bereits verhängten und weiter drohenden Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation die Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente und die Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers beeinflussen würden, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  25. Am
  26. Mai 2022 übermittelte die Rechtsvertretung den Schriftverkehr mit MedCOI einerseits und mit der Staatendokumentation andererseits. Im Ergebnis ist das Krankheitsbild der Tochter des Beschwerdeführers derart komplex und einzigartig, dass die für die Beantwortung der Anfrage zuständige Stelle keine eindeutige Antwort in Bezug auf die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Tochter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum nunmehrigen Zeitpunkt geben konnte. Die Rechtsvertretung beantragte in Einem die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung der Erkrankungen der Tochter des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom
  28. Dezember 2018, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des angefochtenen Bescheid, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  29. Februar 2022, der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister der Republik Österreich und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  30. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der kirgisischen Volksgruppe zugehörig sowie russisch-orthodoxen Glaubens und stellte am
  31. Dezember 2018 nach legaler Einreise in die Europäische Union den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und spricht neben Kirgisisch auch Russisch. Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Schule abgeschlossen und im Anschluss eine polytechnische Universität besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland hat der Beschwerdeführer Nähzubehör verkauft und mit seinem Bruder einen Fischteich betrieben. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin seit XXXX standesamtlich verheiratet und entspringen der Ehe zwei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin seit römisch 40 standesamtlich verheiratet und entspringen der Ehe zwei minderjährige Kinder. Im Herkunftsstaat lebt außerdem nach wie vor seine Mutter und sein Bruder. Auch Verwandte der Ehegattin leben in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung) und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, wobei das Bestehen enger Verbindungen nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Ehegattin und den Kindern - keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle des Beschwerdeführers konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden. 1.
  32. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgeschichte einer Verfolgung durch die kirgisische Polizei und Erpressungsversuches aufgrund eines Autounfalls hat sich nicht ereignet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Kirgisistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Kirgisistan festgestellt werden. 1.
  33. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation: Der Beschwerdeführer liefe nicht konkret Gefahr, im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage, im Fall einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familie aufzukommen und seine Existenz zu sichern. 1.
  34. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Tochter des Beschwerdeführers (W147 2223181-1) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  35. Hinsichtlich der relevanten Situation in Kirgisistan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kirgisistan werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, enthält die in dem Referendum am 27.6.2010 angenommene Verfassung sowohl parlamentarische als auch präsidentielle Züge. Der direkt gewählte Staatspräsident besitzt eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Eine Präsidentschaft ist auf sechs Jahre beschränkt, die Wiederwahl laut Verfassung nicht möglich. In der Verfassung von 2010 ist der Grundrechtsschutz deutlich gestärkt worden. Die 2016 per Referendum beschlossenen Verfassungsänderungen sind nach der Präsidentschaftswahl 2017 voll umfänglich in Kraft getreten und haben unter anderem die Position des Premierministers gestärkt (AA 3.2018a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 15.10.2017 wählte die Nation den ehemaligen Premierminister und Mitglied der Regierungspartei Sooronbai Jeenbekov zum Nachfolger des scheidenden Präsidenten Almazbek Atambayev. (USDOS 20.4.2018). Die Präsidentschaftswahlen vom 15.10.2017 trugen zur Stärkung der demokratischen Institutionen bei, indem sie einen geordneten Machtwechsel von einem gewählten Präsidenten zum anderen mit sich brachten. Die Wahlen waren kompetitiv, da die Wähler eine große Auswahl hatten und die Kandidaten im Allgemeinen frei wählen konnten, obwohl Fälle von Missbrauchöffentlicher Mittel, Druck auf Wähler und Stimmenkauf weiterhin ein Problem darstellen. Während die im Fernsehen übertragenen Debatten zu mehr Pluralismus beitrugen, deuteten Selbstzensur und begrenzte redaktionelle Berichterstattung über die Kampagne Mängel in der Medienfreiheit an. Bei der Stimmenauszählung und den ersten Schritten der Ergebniserstellung wurden zahlreiche und erhebliche Verfahrensprobleme festgestellt (OSCE/ODHIR 8.3.2018). Das Parlament besteht aus einem 120-köpfigen Einkammerparlament mit einer Frauenquote von 25%. Es wurde am 4.10.2015 neu gewählt. Die Partei der Sozialdemokraten SDPK, der auch der zu diesem Zeitpunkt regierende Präsident Almazbek Atambayev angehörte, konnte einen Stimmenzuwachs für sich verbuchen und ist mit 38 Sitzendie stärkste Partei im Parlament. Zweitstärkste Partei ist der Zusammenschluss der ehemals eigenständigen Parteien Respublika und Ata Jurt, die im Herbst 2014 fusionierten. Respublika-Ata Jurt sind mit 28 Abgeordneten vertreten. Die Sozialisten, Ata Meken, sind mit 11 Abgeordneten vertreten. Die Partei Ar Namys flog bei den Parlamentswahlen 2015 komplett aus dem Parlament. Dafür schafften es gleich drei neue Parteien ins Parlament: die „Kirgistan Partei“ bekam 18 Sitze, die Partei Önügüü (Fortschritt) 13 Sitze und Bir bol (Einheit)
  36. Politische Analysten schätzen alle im Parlament vertretenen Parteien als pro-russisch ein. Das Parlament wird im fünf-jährigen Rhythmus gewählt (GIZ 3.2018)..Die Verwaltungsstruktur des Landes: Die Republik ist in acht Verwaltungsbereiche gegliedert, davon sieben Regionen: Tschui, Issyk-Kul, Talas, Naryn, Osch, Dschalalabat, Batken und die Hauptstadtregion Bischkek. Die Regionen untergliedern sich wiederum in 39 Landkreise, Bischkek in vier. Die Landkreise umfassen insgesamt 429 Lokalverwaltungen bzw. Gemeinden (AA 3.2018a). Das kirgisische Parlament hat am 20.4.2018 Mukhammedkalyi Abylgaziyev als neuen Premierminister bestätigt, einen Tag nachdem Sapar Isakov, ein Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Almazbek Atambayeventlassen wurde. Präsident Sooronbai Jeenbekov entließ Isakovs Regierung am 19.4.2018, Stunden nachdem das Parlament einen Misstrauensantrag als deutlichstes Zeichen eines Machtkampfes zwischen Präsident Jeenbekov und seinem Vorgänger Atambayev angenommenhatte (RFE/RL 20.4.2018). Isakovs Entlassung schien die Säuberung einer Reihe von Beamten abzuschließen, die vermeintlich Ex-Präsident Atambayev nahe standen. Damit wurde auch die Einschätzung vieler Kritiker in Frage gestellt, wonach Jeenbekov nach seiner Wahl zum Präsidenten nicht mehr als ein Handlanger seines Vorgängers Atambayev sein würde (bne 23.4.2018). Quellen: • AA -Auswärtiges Amt (3.2018a): Kirgisistan –Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/-/206926#content_4, Zugriff 23.4.2018 • bne-INTELLINEWS (23.4.2018): Kyrgyz lawmakers name new prime minister, cabinet, file:///home/wjf5284/Schreibtisch/Dokumente/02_L%20%C3%84%20N%20D%20E%20R_LIB+KI/KIRGISISTAN/Politik/bne%20IntelliNews%20-%20Kyrgyz%20lawmakers%20name%20new%20prime%20minister,%20cabinet.html, Zugriff 23.4.2018 • GIZ -Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018): Kirgisistan -Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/kirgisistan/geschichte-staat/#c45784, Zugriff 23.4.2018 • OSCE/ODIHR -Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (8.3.2018): Kyrgyz Republic –Presidential Election, 15 October 2017, OSCE/ODIHR Election Observation Mission -Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/kyrgyzstan/374740?download=true, Zugriff 23.4.2018 • RFE/RL –Radio Free Europe/Radio Liberty (20.4.2018): Kyrgyz Parliament Approves New Prime Minister, Cabinet, https://www.rferl.org/a/kyrgyz-parliament-approves-new-prime-minister-cabinet/29182781.html, Zugriff 23.4.2018 • USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277285#wrapper, Zugriff 23.4.2018 Sicherheitslage Die ruhig verlaufenen Parlamentswahlen vom 4.10.2015 haben die politische Lage weiter stabilisiert, jedoch stellen Armut und soziale Spannungen das Land weiterhin vor große Herausforderungen. Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität zu. Bei Demonstrationen besteht die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen. Auch Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden (SDA 24.4.2018). Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 1.2018). Die Präsidenten Kirgisistans und Usbekistans kamen im Oktober 2017 zu einem bahnbrechenden Treffen zusammen, das zur Lösung von 85% der Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern führte und eine verstärkte Zusammenarbeit an vielen Fronten verspricht. So wurde kürzlich der Grenzübergang bei Dostyk wieder geöffnet, wodurch sich durch die Grenze getrennte Familien ohne mühsamen bürokratischen Prozess sehen können. Diese Entwicklung folgte auf den Tod des usbekischen Präsidenten Islam Karimow 2016 und die Machtübernahme seines reformorientierten Nachfolgers (Al Jazeera 14.11.2017). Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018). Quellen: • Al Jazeera (14.11.2017): Kyrgyz-Uzbek citizens welcome reopening of borders, https://www.aljazeera.com/news/2017/11/kyrgyz-uzbek-citizens-reopening-borders-171114065436085.html, Zugriff 24.4.2018 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Kyrgyzstan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kyrgyzstan.pdf, Zu-griff 24.4.2018 • Eurasianet (13.4.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan agree to boost border cooperation after fa-tal shooting, file:///home/wjf5284/Schreibtisch/Doku-mente/02_L%20%C3%84%20N%20D%20E%20R_LIB+KI/KIRGISISTAN/SICHER-HEIT/Eurasianet%20|%20Kyrgyzstan,%20Uzbekistan%20agree%20to%20boost%20bor-der%20cooperation%20after%20fatal%20shooting.html, Zugriff 24.4.2018 • SDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.5.2018): Reise-hinweise für Kirgisistan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informa-tion/kirgisistan/reisehinweise-kirgisistan.html, Zugriff 11.5.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans -insbesondere der Präsident -versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von seiner Unabhängigkeit verloren. Der Rest der Justiz ist nach wie vor weitgehend der politischen Kontrolle unterworfen, korrupt und institutionell abhängig. In allen jüngsten Meinungsumfragen wurden die Gerichte als eine der beiden korruptesten Institutionen wahrgenommen (die andere ist die Polizei). Es gibt viele Gründe für die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz. Das Budget der Justiz wird von der Regierung zugewiesen, wodurch die Justiz finanziell abhängig wird. Die juristische Ausbildung ist ein weiteres systematisches Problem, das eine kaum reformierte juristische Schule im sowjetischen Stil kultiviert, die an allen Universitäten als sehr korrupt empfunden wird. Ein Mechanismus zur Gewährleistung einer unparteiischen und leistungsorientierten Richterauswahl, der Nationale Rat zur Auswahl der Richter, wurde unmittelbar nach seiner Gründung in Streitigkeiten verwickelt und ist zu einem unbedeutenden Organ geworden (BTI 1.2018). Wie in den vergangenen Jahren haben NGOs und Überwachungsorganisationen, darunter das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die OSZE, Beschwerden über willkürliche Verhaftungen registriert. Die allgemeine gesetzliche Beschränkung der Untersuchungsdauer beträgt 60 Tage. Politische Machenschaften, komplexe Gerichtsverfahren, schlechter Zugang zu Rechtsanwälten und begrenzte Ermittlungskapazitäten verlängern oft die Zeit der Angeklagten in Untersuchungshaft über die 60-Tage-Grenze hinaus,wobei einige der Betroffenen bis zu einem Jahr festgehalten wurden. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Richter sind der Beeinflussung oder der Korruption ausgesetzt. Es gibt Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erscheinen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupten, dass Richter Bestechungsgelder zahlten, um ihre berufliche Positionen zu erreichen. Etliche Anwälte behaupten, dass Bestechung unter Richtern allgegenwärtig sei. Zahlreiche NGOs beschreiben allgegenwärtige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeistand und Verurteilungen in Ermangelung hinreichend schlüssiger Beweise oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb des Gerichtssaals sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Die Sitten und Gebräuche der Justiz widersprechen weiterhin dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen im Vorfeld des Verfahrens konzentrieren sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zumNachweis der Schuld. Verteidiger beschweren sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gibt, an die Ermittler zurückgeben, um Schuld nachzuweisen, während dieser Zeit können Verdächtige in Haft bleiben. Richter verhängen für gewöhnlich zumindest eine bedingte Strafe (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle, in denen Beamte strafrechtlich verfolgt werden, hat in den letzten Jahren generell zugenommen. Es kommt häufiger vor, dass mittlere Steuerbeamte, Staatsanwälte, Polizisten und andere öffentliche Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Korruption oder Unterschlagung angeklagt und verfolgt werden (BTI 1.2018). Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Kirgisistan auf Platz 82 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um einen Rang im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 84 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 101 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). In der öffentlichen Meinung hinsichtlich der Arbeit von kirgisischen und internationalen Institutionen nehmen die nationalen Gerichte mit Abstand den letzten Platz ein. 50% beurteilen laut einer Studie [n=1.500] des International Republican Institute Ende 2017 die Arbeit der Gerichte negativ, während 41% diese positiv bewerten (bei 8% Unentschlossenen bzw. Antwortverweigerern). Hinsichtlich der Korruption hielten 83% der Befragten die Gerichte als sehr oder teilweise korrupt, lediglich von der staatlichen Autoinspektionsbehörde übertroffen (IRI 5.2.2018). Mindestens 200 Demonstranten haben sich Anfang März 2018 in der Innenstadt von Bischkek versammelt, um Justizreformen und die Entlassung von "korrupten Richtern" zu fordern. Die Demonstranten versammelten sich vor dem Obersten Gerichtshof und marschierten dann zu dem Gebäude, in dem sich das kirgisische Parlament und die Präsidialverwaltung befinden. Die Demonstranten hatten eine Liste mit mehr als 20 angeblich korrupten Richtern und forderten Präsident Sooronbai Jeenbekov auf, diese zu ersetzen. Sie forderten auch den Rücktritt des Chefs des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbaev. Die Polizei hat sich nicht eingemischt (RFE/RL 5.3.2018). Quellen: • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Kyrgyzstan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kyrgyzstan.pdf, Zu-griff 25.4.2018 • IRI – International Republican Institute (5.2.2018): Public Opinion Survey Residents of Kyrgyzstan, http://www.iri.org/sites/default/files/2018-2-5_iri_poll_presentation_kyrgyzs-tan.pdf, Zugriff 25.4.2018 • RFE/RL–Radio Free Europe/Radio Liberty (5.3.2018): Kyrgyz Demonstrators Demand Dis-missal Of 'Corrupt' Judges, https://www.ecoi.net/en/document/1425958.html, 25.
  37. 2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/1430382.html, Zugriff 25.4.2018 • WJP – World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 – Kyrgyzstan, http://data.worldjusticeproject.org/#/groups/KGZ, Zugriff 25.4.2018 Sicherheitsbehörden Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Verbrechen fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen. Sowohl lokale als auch internationale Beobachter sagen, dass die GKNB und Strafverfolgungsbehörden in weit verbreitete willkürliche Verhaftungen verwickelt sind, darunter einige, die angeblich politisch motiviert sind, sowie in Misshandlung von Häftlingen und Erpressung, insbesondere im südlichen Teil des Landes. Die Behörden haben die meisten Verfahren wegen Korruption oder Amtsmissbrauch gegen Beamte des Innenministeriums abgewiesen. NGOs und andere Rechtsbeobachter stellen routinemäßig den Mangel an Frauen und ethnischen Minderheiten in der Polizei und in allen Regierungspositionen fest. Offiziell machen Frauen und Angehörige ethnischer Minderheiten etwa 6 bzw. 4% der Polizeikräfte aus. Nach UN-Statistiken machen ethnische Minderheiten jedoch etwa 27% der Bevölkerung aus (USDOS 20.4.2018). Wenn die Regierung Reformen durchführt, hat sie oft auf den Widerstand der bestehenden Kader, die von den Veränderungen betroffen sind. Dies war zum Beispiel bei der Reform des Polizeisystems der Fall. Der Konservatismus des Systems hat bei jedem Reformprogramm zum gleichen Ergebnis geführt, nämlich dass die einzigen wesentlichen Änderungen neue Namen waren. Der Umstand ist mit der Korruption und der Politisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden. Die Korruptionspyramide im Polizeidienst hat zu einer institutionellen Stagnation geführt, und das Fortbestehen der alten Strukturen und Muster bewirkt (BTI 1.2018). Anfang April entließ Präsident Jeenbekov den Chef des Staatskomitees für Nationale Sicherheit, Abdil Segizbayev, und Generalstaatsanwältin Indira Joldubayeva, die als Verbündete von Ex-Präsident Atambayev galten und welche seit langem für das Vorgehen gegen Oppositionspolitiker und unabhängige Journalisten kritisiert wurden (RFE/RL 11.4.2018 u. 20.4.2018). Quellen: • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Kyrgyzstan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kyrgyzstan.pdf, Zu-griff 24.4.2018 • RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.4.2018): Another Atambaev Appointee On Way Out As Kyrgyz Lawmakers Back Prosecutor's Sacking, https://www.rferl.org/a/kyrgyzs-tan-prosecutor-general-sacking-atambaev-joldubaeva/29158671.html, Zugriff 25.4.2018 • RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.4.2018): Kyrgyz Parliament Approves New Prime Minister, Cabinet, https://www.rferl.org/a/kyrgyz-parliament-approves-new-prime-mi-nister-cabinet/29182781.html, Zugriff 25.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/in-dex.htm?year=2017&dlid=277285#wrapper, Zugriff 25.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Straffreiheit für Folter bleibt die Norm, und Untersuchungen zu Misshandlungen und Foltervorwürfen bleiben selten, verzögern sich oder sind unwirksam. Die kirgisische Koalition gegen Folter, eine Gruppe von 16 NGOs, die an der Verhütung von Folter arbeiten, berichtete im Februar 2017, dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2016 435 Beschwerden wegen Misshandlung registriert hatte, es aber in 400 Fällen ablehnte, Untersuchungen einzuleiten (HRW 18.1.2018). Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Im Laufe des Jahres 2017 gab es keine prominenten Berichte über angebliche Folterungen durch Sicherheitskräfte; dennoch gab es weiterhin physische Übergriffe, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, in den Gefängnissen. Berichten zufolge blieben Misshandlungen durch die Polizei ein Problem, vor allem in der Untersuchungshaft. Nach Angaben von Mitgliedern der Anti-Folter-Koalition haben die von ihr eingereichten Klagen gegen mutmaßliche Folterer nicht zu Verurteilungen geführt. In historischen Fällen, in denen Polizisten wegen Folter vor Gericht gestellt wurde, erhoben Staatsanwälte, Richter und Angeklagte routinemäßig prozessuale und inhaltliche Einwände, die die Verfahren verzögerten, was oft zu kärglichen Beweisen und schließlich zur Klagsabweisung führte. Im Laufe des Jahres 2017 berichteten NGOs, dass Gerichte regelmäßig Geständnisse, die angeblich durch Folter erzielt wurden, als Beweismittel zugelassen haben. In der ersten Hälfte des Jahres 2017 erhielt das Büro der Ombudsperson 25 Folterbeschwerden (USDOS 20.4.2018). Der Oberste Gerichtshof Kirgisistans hat am 27.1.2017 die Regierung angewiesen, der Familie eines Mannes, der nach polizeilicher Folter gestorben war, eine Entschädigung zu zahlen, in einer Entscheidung, die die Ergebnisse des UN-Menschenrechtsausschusses (HRC) in Genf bestätigte. Das Urteil ist das erste, durch welches das oberste kirgisische Gericht die Verbindlichkeit einer Entscheidung des HRC anerkennt. Die kirgisische Regierung reagierte zuvor auf eine Reihe kritischer Urteile der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, indem sie die Streichung einer Verfassungsklausel veranlasste, die bisher die Umsetzung solcher Beschlüsse verlangte. Kirgisistan ist jedoch weiterhin Vertragspartei einer Reihe von internationalen Menschenrechtsabkommen, die die Umsetzung von HRC-Beschlüssen verlangen. Die kirgisische Verfassung sieht auch in der revidierten Fassung das Recht des Einzelnen vor, sich im Falle von Rechtsverletzungen an internationale Gremien zu wenden (OSF 20.3.2017). In Kirgisistan hat der Koordinierungsrat für Menschenrechte unter der Regierung einen Entwurf für einen Aktionsplan zur Umsetzung der Grundsätze des Istanbuler Protokolls für 2017-2020 ausgearbeitet, der darauf abzielt, die Untersuchung von mutmaßlichen Fällen von Folter und Misshandlung zu verbessern. Beamte der Generalstaatsanwaltschaft haben die Absicht bekundet, Strafverfahren im Sinne der Folteropfer einzuleiten, auch wenn diese ihre Beschwerden zurückziehen oder sich weigern, Anklage gegen mutmaßliche Täter zu erheben. Die NGO „Coalition against Torture“ startete eine Kampagne mit Fernsehdiskussionen mit führenden Experten; eine Ausstellung mit Geschichten von Folteropfern und ihren Familien; ein Fußballturnier am 24.6.2017, an dem Vertreter von Behörden, das Büro des Bürgerbeauftragten fürMenschenrechte, Anwälte, die NGO „Coalition against Torture“, Journalisten, kirgisische Popstars usw. teilnahmen. Ziel des Turniers war es, der Öffentlichkeit die gemeinsame Entschlossenheit zu demonstrieren, die schädliche Praxis der Folter in Kirgisistan zu bekämpfen (IPHR 26.6.2017). Quellen: • HRW –Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 –Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/1422484.html, Zugriff 25.4.2018 • IPHR –International Partnership for Human Rights (26.6.2017): Calling for an end to torture in Central Asia on International Anti-torture Day, http://iphronline.org/calling-for-an-end-to-torture-in-central-asia.html, Zugriff 26.4.2018 • OSF –Open Society Foundations (20.3.2017): Kyrgyzstan Accepts UN Human Rights Committee Ruling with Compensation Award, https://www.opensocietyfoundations.org/press-releases/kyrgyzstan-accepts-un-human-rights-committee-ruling-compensation-award, Zugriff 25.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/1430382.html, Zugriff 25.4.2018 Korruption Kirgisistan ist seit langem eines der korruptesten Länder der Welt. Jeder neue Präsident oder jede neue Regierung hebt die Korruption als ein großes Problem hervor, das angegangen werden muss. Trotz politischer Rhetorik bleibt die Korruptionsbekämpfung jedoch auf die selektive Bestrafung von politisch illoyalen Persönlichkeiten beschränkt. Im Jahr 2017 wurden mehrere hochkarätige Strafverfahren eingeleitet, bei denen die Angeklagten unter Anwendung des bisher selten applizierten Artikels 303 („Korruption“) des Strafgesetzbuches angeklagt wurden. Diese wurden jedoch weithin als politisch motivierte Schritte angesehen, die den selektiven Charakter der Korruptionsbekämpfung in Kirgisistan belegen. So waren alle Urteile gegen die oberste Führung der Oppositionspartei Ata Meken wegen Korruptionsvorwürfen in den Jahren 2010 oder
  38. Diese Fälle wurden als übereilte und politisch motivierte Verfolgung offener Kritiker des Präsidenten beschrieben (FH 11.4.2018). Während das Gesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte vorsieht, die wegen Korruption verurteilt wurden, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Nach Angaben von Transparency International wurden offizielle Korruptionsfälle selektiv untersucht und verfolgt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Vermeidung von Ermittlungen oder Strafverfolgung warein großes Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Süden des Landes, setzten häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern ein. Die einzige Regierungsstelle, die befugt war, Korruption zu untersuchen, war die Antikorruptionsabteilung des Staatskomitees für nationale Sicherheit (GKNB). Dieses ist keine unabhängige staatliche Einrichtung, und ihr Haushalt verblieb im Rahmen des Funktionshaushalts des GKNB. Die Zusammenarbeit der Agentur mit der Zivilgesellschaft war begrenzt, und ihre Untersuchungen führten zu sehr wenigen Fällen, die vor Gericht gestellt wurden (USDOS 20.4.2018). Kirgisistan belegt auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2017 Platz 135 von 180 Ländern (2016: Rang 136 von 176 Staaten) (TI 2018). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Kirgisistan Rang 104 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Im World Competitive Index 2017/18 des Weltwirtschaftsforums nimmt Kirgisistan im Segment „illegale Zahlungen und Bestechungen“ Rang 122 von 137 Staaten ein (WEF 26.12.2017). In einer Umfrage des IRI vom November 2017 sahen 95% der KirgisInnen die Korruption als ein sehr großes oder großes Problem an (74% „sehr großes Problem, 21% „großes Problem“. 20% meinten, dass die Regierung ausreichend Maßnahmen ergreift, um die Korruption zu bekämpfen. Zu den drei korruptesten Institutionen zählen, in denAugen der Öffentlichkeit, die staatliche Automobilinspektion (86% sehr oder teilweise korrupt), die Gerichte (83%) und die Polizei (83%). Bei keiner Institution überwog in Summe die Einschätzung von „wenig“ oder „gar nicht korrupt“ (IRI 5.2.2018). Quellen: • FH -Freedom House: Nations in Transit 2018 –Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/1429165.html, 25.4.2018 • IRI – International Republican Institute (5.2.2018): Public Opinion Survey Residents of Kyrgyzstan, http://www.iri.org/sites/default/files/2018-2-5_iri_poll_presentation_kyrgyzstan.pdf, Zugriff 25.4.2018 • TI - Transparency International (2018.): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/KGZ, Zugriff 26.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/1430382.html, Zugriff 26.4.2018 • WEF – World Economic Forum (26.12.2017): World Competitive Index 2017/18 - Irregular payments and bribes, http://www3.weforum.org/docs/GCR2017-2018/05FullReport/TheGlobalCompetitivenessReport2017%E2%80%932018.pdf, Zugriff 26.4.2018 • WJP – World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 – Kyrgyzstan, http://data.worldjusticeproject.org/#/groups/KGZ, Zugriff 26.4.2018 NGOs und Menschrechtsaktvisten Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter der Zivilgesellschaft wirken durch zahlreicheöffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 15.655 NGOs bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur 5.200 aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren (ICNL 24.3.2018). NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung. Das Gesetz verbietet aus dem Ausland finanzierten NGOs, einschließlich ihrer Vertretungen und Niederlassungen, politische Ziele zu verfolgen. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv. Dennoch behinderten staatliche Maßnahmen zuweilen ihre Fähigkeit, frei zu agieren. Regierungsbeamte waren selten kooperativ und reagierten nicht auf deren Ansinnen (USDOS 20.4.2018). Gelegentlich hat die öffentliche Rhetorik verschiedener Entscheidungsträger und insbesondere des Präsidenten NGOs in ein negatives Licht gerückt, indem sie NGOs oft beschuldigt haben, von ausländischen Gebern, deren Wünsche sie umsetzen, finanziert zu werden. Doch hatte eine solche Rhetorik keine praktischen Auswirkungen. Eine neue Tendenz ist die Zunahme von Gruppen, die nationale, kulturelle oder religiöse Werte widerspiegeln, die eher konservativ und anfällig für Konfrontationen untereinanderoder mit eher liberal orientierten Gruppen sind. Es gibt eine Tendenz, dass eine große Zahl von NGOs auf externe Finanzierung angewiesen ist, was dazu führt, dass der Bereich ihrer Tätigkeit einem gewissen Mainstream folgt, um damit ein kontinuierliches Einkommen und das institutionelle Überleben zu gewährleisten (BTI 1.2018). Quellen: • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Kyrgyzstan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kyrgyzstan.pdf, Zu-griff 26.4.2018 • ICNL -The International Center for Not-for-Profit Law (24.3.2018): NGO Law Monitor Kyrgyz Republic, http://www.icnl.org/research/monitor/kyrgyz.html, Zugriff 26.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/1430382.html, Zugriff 26.4.2018 Ombudsperson Das Büro der Ombudsperson agierte als unabhängiger Anwalt für Menschenrechte im Namen von Privatpersonen und NGOs und war befugt, Fälle zur gerichtlichen Überprüfung zu empfehlen. Die Regierung richtete 2002 das Büro des Ombudsmannes und 2012 das Nationale Zentrum zur Verhütung von Folter ein. Menschenrechtsvertreter arbeiteten mit dem National Center zusammen und führten routinemäßige und unangekündigte Besuche in Gefängnissen durch. Obwohl das Büro der Ombudsperson teilweise dazu dient, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegenzunehmen und die Beschwerden zur Untersuchung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, stellten sowohl nationaleals auch internationale Beobachter die Effizienz des Büros in Frage (USDOS 20.4.2018). Das Parlament hat im April 2017 in erster Lesung einen Gesetzentwurf des Bürgerbeauftragten angenommen, der darauf abzielt, die Institution in Einklang mit den Pariser Grundsätzen zu bringen, den internationalen Standards, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen bestimmen und leiten (HRW 18.1.2018). Quellen: • HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Kyrgyzstan, https://www.ecoi.net/en/document/1422484.html, Zugriff 26.4.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kyrgyz Republic, https://www.ecoi.net/en/document/1430382.html, Zugriff 26.4.2018
  39. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahmen der Zeugin im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke. 2.
  40. Zum bisherigen Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von originalen Identitätsdokumenten (Auslandsreisepass und Visum, Führerschein) schon durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden und steht diese nach wie vor fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben (Erstbefragung vom
  41. Dezember 2018 sowie den niederschriftlichen Einvernahmen am
  42. April 2019 und vom
  43. Juli 2019). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  44. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
  45. 3.1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  46. 1996, 95/20/0380). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.6.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8.7.1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH
  47. 1994, 93/01/1219,
  48. 1994, 93/01/1186). Die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufgrund teils widersprüchlicher Angaben nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte. Dieser Beweiswürdigung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine wie immer geartete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bzw. konkrete asylrelevanter Bedrohung gegen seine Person benennen konnte (siehe Niederschrift mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 10ff: „R: Was verstehen Sie unter „Asyl“? BF: Das ich hier in Ruhe leben kann ohne Verfolgungen. In meinem Heimatland wurde ich bedroht. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung bedroht? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Religion bedroht? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer sexuellen Bestimmung oder Geschlecht bedroht? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Russe bedroht? BF: Russen mag man doch nicht aber es ging vorwiegend um die Finanzen. R: Wurden Sie aufgrund außergewöhnlichen Merkmalen bedroht? BF: Was meinen Sie? Nein, deswegen nicht. Es ging um die Finanzen. R: Wissen Sie zwischenzeitig, welche Funktion dieser Polizist innehat? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Ist es richtig, dass Sie sich im Oktober 2018 einen Auslandsreisepass ausstellen ließen? BF: Ja. R: Ist es richtig, dass Sie ein Visum erhalten haben? BF: Ich hatte den Auslandspass im September 2018 ausstellen lassen und das Visum habe ich Ende November angesucht und im Dezember bekommen. R: Sie meinen mit Oktober sicherlich die Ausstellung des neuen Führerscheins? BF: Ja.“) Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates verfolgt werden (worden sein), so hätte der Beschwerdeführer nicht ohne Probleme aus dem Heimatland ausreisen können und hätte man ihm die Ausstellung eines neuen Führerscheins wohl verweigert. In diesem Zusammenhang ist auf den Widerspruch in seinen Aussagen hinzuweisen, wonach er

seinen Ausführungen in der Erstbefragung dezidiert angab, es sei ihm aufgetragen worden, binnen einer Frist sein Herkunftsland zu verlassen. Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer in seinen weiteren Einvernahmen an, es sei ihm untersagt worden, das Land zu verlassen; auch habe er dahingehend eine Erklärung unterschrieben. Zu Recht hinterfragte dies die belangte Behörde mit dem Hinweis, weshalb man den Beschwerdeführer in einem solchen Fall nicht seinen Reisepass abnehmen würde. Generell ist zu den Aussagen des Beschwerdeführers auszuführen, dass er seine Angaben infolge von Nachfragen abgeändert hat. Die belangte Behörde zeigte nachvollziehbar auf, dass vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente mehrheitlich nicht authentisch sind. Über entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter gab der Beschwerdeführer an: „BF: Ich habe die Dokumente nicht gekauft. Man hat mir bei der Einvernahme gesagt, dass ich diese Dokumente erworben habe, aber das stimmt nicht. R: Haben Sie dazu noch etwas zu sagen? BF: Nein.“ Eine Erklärung für die bereits im Bescheid dargelegten Ungereimtheiten konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Der erkennende Richter hielt dem Beschwerdeführer auch unmittelbar seine Vermutung vor, wonach in Folge von wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Möglichkeit der Behandlung seiner Tochter gesucht wurde, die von diesem dem Grunde nach bestätigt wurde („R: Gab es aufgrund des Vorfalls, nicht Probleme mit der Finanzierung der Behandlung Ihrer Tochter? BF: Ich habe meiner Frau monatlich Geld überweisen –für die Behandlung und fürs Leben. Freilich war es aufgrund dieses Vorfalls dann nicht mehr möglich diese laufenden Kosten zu decken. Ich musste auch deswegen meinen Container verkaufen. Wie schaut die medizinische Behandlung in Kirgisistan aus? BF: Wir haben versucht die ersten zwei Jahre eine Behandlung für xxxx in Kirgisistan zu organisieren aber dort gab es überhaupt keine Möglichkeiten –keine Spezialisten keine Rehabilitationszentren. R: Ist Ihre Frau absichtlich nach xx gezogen, weil es dort gratis Rehabilitationen gibt? BF: Ja, dort gab es ein kostenloses Rehabilitationszentrum aber xxx hat mehr Behandlungen gebraucht –für die wir auch bezahlt haben.“) Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer jedenfalls glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 2.3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A) I. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz für den Status des Asylberechtigten:3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz für den Status des Asylberechtigten: 3.2.
  3. 3.2.1.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2.1. 3.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 leg. cit. zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, leg. cit. zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl etwa VwGH vom 6.9.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 6.9.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH vom 10.6.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH vom 10.6.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). 3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend dargelegt, insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch staatliche Behörden als nicht glaubhaft und gestaltete sich das übrige Vorbringen als vage und oberflächlich und steht dieses darüber hinaus nicht in unmittelbaren im Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Kirgisistan kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil A) II.: Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei.: Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden. 3.3.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

§ 2Abs.

1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN). Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN). 3.3.4. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.3.3.4. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 3.3.5. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt. Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, die selbst keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machte und für die auch von Amts wegen keine solchen festgestellt werden konnten, wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des heutigen Tages zuerkannt. Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben in einem anderen Staat, insbesondere auch nicht in seinem Herkunftsstaat, zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer abgeleiteter subsidiärer Schutz

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben in einem anderen Staat, insbesondere auch nicht in seinem Herkunftsstaat, zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer abgeleiteter subsidiärer Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuzuerkennen. 3.3.6.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.3.6.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. In einem Familienverfahren

§ 34Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 gilt § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz, abgeleitet von seiner Tochter, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kirgisistan zuzuerkennen. Daher ist ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz, abgeleitet von seiner Tochter, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kirgisistan zuzuerkennen. Daher ist ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) III.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch drei.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

§ 10Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Asyl

G nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

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