RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW150 2248552-7 Spruch, W150 2248552-7/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX 1980 in „Palästina“ geboren und „Staatsangehöriger von Palästina“ zu sein.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 1980 in „Palästina“ geboren und „Staatsangehöriger von Palästina“ zu sein.
- Am 27.02.2010 wurde über den BF mit Bescheid die Schubhaft verhängt.
- Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte der BF einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität XXXX an, er sei am XXXX 1985 als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt.
- Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte der BF einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität römisch 40 an, er sei am römisch 40 1985 als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte er damals aus: „Wegen der Kriegshandlungen in Gaza bin ich geflohen. Ich wurde von einem Granatsplitter am Kopf getroffen. Ich habe eine Narbe auf der linken Seite des Kopfes. Wegen des Krieges bin ich auch geflüchtet. Der Krieg in Gaza ist ein Dauerzustand. Ich fürchte den Krieg erstens, zweitens fürchte ich mich vor den dort regierenden palästinensischen Gruppen, weil ich mit den dort herrschenden Organisationen in Opposition bin.“
- Der BF wurde am 21.03.2010 aus der Schubhaft entlassen. Bereits am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der BF diesem entzogen hatte.
- Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt (im Folgenden auch: „BAA“), ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2012 gab er an, er habe in seiner Heimat in Ägypten als Polizist gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Für seine Ausreise aus Ägypten seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist gekündigt worden und habe nach Österreich gewollt, um hier zu arbeiten und zu leben. Im Rahmen seines Polizeidienstes sei er in einem Gefängnis beschäftigt gewesen. Sein damaliger Chef sei korrupt gewesen und habe Suchtmittel an die Häftlinge verkauft. Er habe ihn entlarvt. Daraufhin habe dieser für den BF eine schlechte Arbeitsbeschreibung verfasst. Schließlich sei er von einem Disziplinar- bzw. Militärgericht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend fristlos entlassen worden. Da er gesehen habe, dass es vielen Leuten aus seinem Dorf, die in Österreich lebten, finanziell gut gehe, habe er ebenso nach Österreich kommen wollen.
- Mit Bescheid vom 05.04.2012 wies das BAA seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus. Dagegen erhob er Beschwerde.
- Mit Urteil des BG Josefstadt vom 09.09.2014, AZ. 15 U 46/2014i, rk. 12.09.2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gem. §§ 83 Abs 1, 127, 15, StGB iVm §§ 127, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des BG Josefstadt vom 09.09.2014, AZ. 15 U 46/2014i, rk. 12.09.2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 127, 15,, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127, 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Am 11.12.2014 wurde der BF in Wien festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.
- Am 30.12.2014 wurde gegen den BF ein aufrechtes und rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. § 12 WaffG 1969 erlassen.
- Am 30.12.2014 wurde gegen den BF ein aufrechtes und rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG 1969 erlassen.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 23.02.2015, AZ. 111 Hv 142/2014m, rk. 23.02.2015, wurde der BF wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gem. § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 83
(1)StGB und § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.10. Mit Urteil des StLG Wien vom 23.02.2015, AZ. 111 Hv 142/2014m, rk. 23.02.2015, wurde der BF wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“), die Beschwerde des BF gemäß § 3 sowie 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
- Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“), die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, sowie 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
- Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.04.2015 Beschwerde an das BVwG. Im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.03.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhobene Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
- Am 08.05.2015 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
- Am 12.02.2016 wurden der BF neuerlich festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 14.03.2016, AZ. 125 Hv 152/2015m, rk. 14.03.2016, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15 StGB iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 14.03.2016, AZ. 125 Hv 152/2015m, rk. 14.03.2016, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 05.04.2017, AZ. 63 Hv 142/2016m, rk. 11.04.2017, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 05.04.2017, AZ. 63 Hv 142/2016m, rk. 11.04.2017, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
- Der BF stellte am 09.11.2017, im Stande der Strafhaft, schriftlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er als neuen Fluchtgrund angab, er, sowie seine Eltern und seine Geschwister seien Anhänger der Muslimbruderschaft und politisch aktiv. Die Familie werde daher von der Regierung politisch verfolgt und er habe den Herkunftsstaat verlassen müssen. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe. Die Änderung sei ihm seit dem Aufstand in Ägypten im Juli 2014 bekannt.
- Am 11.12.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ eingeliefert. Er befand sich bis zum 15.12.2017 in Verwaltungsstrafhaft.
- Am 05.01.2018 wurde der BF neuerlich in eine Justizanstalt eingeliefert.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 14.02.2018, AZ. 66 Hv 5/2018i, rk. 14.02.2018, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 2a, zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 14.02.2018, AZ. 66 Hv 5/2018i, rk. 14.02.2018, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 06.08.2018 den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Das BFA wies mit Bescheid vom 06.08.2018 den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es bestehe eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es bestehe eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot.
- Am 18.10.2018 wurde durch die belangte Behörde versucht, den BF der ägyptischen Botschaft zur Identifizierung vorzuführen. Aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Erlasses des Justizministeriums war eine Vorführung seiner Person während der Strafhaft nicht möglich.
- Am 28.11.2018 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen neuerlichen – seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er zusammenfassend damit, dass er, als er noch in Ägypten gewesen sei, eine Affäre mit einer Christin gehabt habe, die dann ein Kind von ihm bekommen habe. Er habe nun erfahren, dass die Familie dieser Frau und auch die christlich-orthodoxe Gemeinde in Ägypten deshalb seinen Tod fordern würden. Bei einer Rückkehr würde man ihn umbringen. Diese Umstände seien ihm seit Ende Juni 2018 bekannt, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Österreich habe er seit der letzten Asylantragsstellung nicht verlassen.
- Am 04.01.2019 wurde über den BF nach Verbüßung von Strafhaft die Schubhaft verhängt und er wurde am selben Tage im Stande der Schubhaft zu seinem neuerlichen Asylantrag durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme teilte der BF beim Verlassen des Einvernahmeraumes noch auf Deutsch mit, dass alles, was er gesagt habe, gelogen sei, man ihm nicht beweisen könne, dass er Ägypter sei und er sich oder andere verletzen würde, um eine neuerliche Strafhaft in Österreich herbeizuführen.
- Am 06.01.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des bereits laufenden dritten Asylverfahrens (Asylantrag vom 28.11.2018) wurde dieser Antrag und die weitere Bearbeitung zum laufenden Verfahren genommen. Hier gab der BF bei der Erstbefragung an, zum katholischen Glauben konvertiert zu sein, Angst vor der Familie und den Leuten in Ägypten zu haben und deshalb nicht zurück zu können. Weitere Gründe gäbe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben bzw. dass er seine neue Religion nicht ausüben könnte. Dies sei ihm seit ca. 5 Monaten bekannt.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein.
- Am 17.04.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, am 18.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat (im Folgenden auch: „HRZ“) für ihn erlangt werden konnte.
- Der BF wurde am 02.07.2019 von Sicherheitswachebeamten gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt.
- Der BF wurde am 02.07.2019 von Sicherheitswachebeamten gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt.
- Am 04.07.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik und musste aufgrund seines Gesundheitszustandes am 01.08.2019 aus der Schubhaft entlassen werden.
- Am 10.08.2019 wurde der BF in Wien von Sicherheitswachebeamten im Zuge eines Einsatzes kontrolliert. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, er festgenommen und ins PAZ eingeliefert woraufhin der BF bereits im Stande der Festnahme am 10.08.2019 in den Hungerstreik trat. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher er auch ankündigte, wieder in den Hungerstreik zu gehen, wurde über ihn am 11.08.2019 die Schubhaft verhängt.
- Anlässlich seiner Vorführung am 04.09.2019 zwecks Identitätsfeststellung vor dem ägyptischen Konsul, sorgte er für einen Tumult, sodass die Begleitbeamten einschreiten mussten. Er betonte dabei, dass es ihm nichts ausmachen würde, länger in Schubhaft zu bleiben. Selbst bei einer Abschiebung würde er zurück nach Österreich kommen. Das BFA könne nicht beweisen, aus welchem Land er sei, er sei lediglich aus Nordafrika. Er würde seine Staatsangehörigkeit nicht bekanntgeben.
- Da das HRZ-Verfahren mit Ägypten negativ verlaufen war, wurde der BF am 04.09.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid gem. § 77 Abs. 1 und
- iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Da das HRZ-Verfahren mit Ägypten negativ verlaufen war, wurde der BF am 04.09.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 25.12.2019 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer Körperverletzung von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Nach durchgeführter Einvernahme wurde festgestellt, dass er seiner Meldeverpflichtung bisher nachgekommen war und er wurde aus der Anhaltung entlassen.
- Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in einer JA in Untersuchungshaft befand.
- Am 25.01.2021 wurde durch die belangte Behörde neuerlich ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet, da der BF bereits 2015 unter seiner Identität XXXX seitens Interpol Kairo positiv als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden war und der BF zudem aus der JA fünf Telefonkontakte mit Ägypten pflegte. Das Verfahren wurde prioritär geführt.
- Am 25.01.2021 wurde durch die belangte Behörde neuerlich ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet, da der BF bereits 2015 unter seiner Identität römisch 40 seitens Interpol Kairo positiv als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden war und der BF zudem aus der JA fünf Telefonkontakte mit Ägypten pflegte. Das Verfahren wurde prioritär geführt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 06.03.2020, 72 Hv 20/20t, rk. 06.03.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des StLG Wien vom 06.03.2020, 72 Hv 20/20t, rk. 06.03.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021, nachweislich am 01.06.2021 übernommen, wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass nach seiner Haftentlassung beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft – in eventu auch Verhängung eines gelinderen Mittels – zu nehmen. Er gab dazu mit Schreiben vom 10.06.2021 schriftlich folgende Stellungnahme ab: „Ich möchte Sie informieren, dass ich beim BFA einen Antrag gestellt habe, dass ich eine Therapie für Hepatitis machen muss. Meine Befunde habe ich damals beim BFA abgegeben. Ich bitte nun erneut um diese Therapie. Danach verlasse ich freiwillig Österreich. Den Brief, den ich vom BFA bekommen habe, es tut mir sehr leid, da ich das meiste vergessen habe. Ich werde auch wenn ich draußen bin, mich bei der Polizei wieder jeden Freitag melden. Ich bedanke mich im Voraus mit freundlichen Grüßen.“
- Am 25.06.2021 langte ein weiteres Schreiben des BF ein, dem er eine Therapieempfehlung des psychologischen Dienstes der JA nach Beendigung seiner Strafhaft beilegte. Er würde eine Suchtgiftproblematik aufweisen, eine in der JA während seiner Haft stattfindende Therapie hätte der BF jedoch aufgrund sprachlicher Barriere nicht wahrnehmen können.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Der BF befand sich bis zum 30.07.2021 in Strafhaft. Am 30.07.2021 wurde der BF in Schubhaft genommen.
- Am 02.09.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag (vierten Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
- Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit der am 24.11.2021 überreichten Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 28.07.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei noch nicht vorhanden. Mit Ägypten und Algerien laufe aktuell ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und sei in diesen Verfahren erst am 16.11.2021 erneut bei den jeweiligen Botschaften diesbezüglich urgiert worden. Der BF sei bisher nicht eindeutig als Ägypter identifiziert worden, weshalb seine Daten nach Ägypten zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Pandemie komme es teilweise zu Verzögerungen bei den Identifizierungsprozessen in den Herkunftsstaaten. Bei einer positiven Identifizierung sei derzeit eine zeitnahe Abschiebung möglich.
- Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit der am 24.11.2021 überreichten Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 28.07.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei noch nicht vorhanden. Mit Ägypten und Algerien laufe aktuell ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und sei in diesen Verfahren erst am 16.11.2021 erneut bei den jeweiligen Botschaften diesbezüglich urgiert worden. Der BF sei bisher nicht eindeutig als Ägypter identifiziert worden, weshalb seine Daten nach Ägypten zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Pandemie komme es teilweise zu Verzögerungen bei den Identifizierungsprozessen in den Herkunftsstaaten. Bei einer positiven Identifizierung sei derzeit eine zeitnahe Abschiebung möglich.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. Aufgrund der weiteren Vorlagen entschied das BVwG auch jeweils am 28.12.2021 (W285 2248552-2/15E), 25.01.2022 (W171 2248552-3/10E), 18.02.2022 (W154 2248552-4/10E) und 18.03.2022 (W171 2248552-5/7E), dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. Aufgrund der weiteren Vorlagen entschied das BVwG auch jeweils am 28.12.2021 (W285 2248552-2/15E), 25.01.2022 (W171 2248552-3/10E), 18.02.2022 (W154 2248552-4/10E) und 18.03.2022 (W171 2248552-5/7E), dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 27.12.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben und dieser in weiterer Folge mit Beschluss des BVwG vom 03.01.2022 für rechtmäßig erklärt.
- Mit Schreiben vom 17.03.2022 an das BVwG hat der BF einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 bezüglich „humanitären Aufenthalt“ eingebracht, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.04.2022, Zl. XXXX , gemäß § 58 Absatz 9 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist mittlerweile in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Schreiben vom 17.03.2022 an das BVwG hat der BF einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 bezüglich „humanitären Aufenthalt“ eingebracht, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 9 Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist mittlerweile in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.
- Das BFA legte dem BVwG am 06.05.2022 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes führte das BFA in Ergänzung zu seinen bisherigen Stellungnahmen zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass nicht nur eine für den 11.03.2022 geplante Abschiebung storniert werden musste, da sich der BF geweigert hatte, einen PCR-Test zu machen, sondern dieser auch am 23.03.2022 die Testung verweigert habe und die für den 25.03.2022 geplante Abschiebung erneut abgebrochen werden musste. Am 25.03.2022 habe die HRZ-Abteilung des BFA mitgeteilt, dass der ägyptische Konsul zugesagt habe, mit höherrangigen Stellen abzuklären, ob im speziellen Fall des BF eine Ausnahmegenehmigung zur Einreise nach Ägypten ohne PCR-Test erteilt werden kann. Eine Rückmeldung dazu müsse noch abgewartet werden. Sobald die Genehmigung vorliege, könne sehr kurzfristig eine neue Flugbuchung erfolgen, ein Heimreisezertifikat für Ägypten sei jederzeit abholbereit. Für den BF sei bereits am 17.01.2022 ein HRZ ausgestellt worden. Durch die PCR-Testverweigerungen am 28.01.2022, 03.02.2022, 09.03.2022 und zuletzt am 23.03.2022, wodurch die bereits gebuchten Abschiebungen scheiterten, habe der BF ein Abschiebungshindernis geschaffen, er setze permanent Abschiebehindernisse und es lägen deshalb die Voraussetzungen § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor.Für den BF sei bereits am 17.01.2022 ein HRZ ausgestellt worden. Durch die PCR-Testverweigerungen am 28.01.2022, 03.02.2022, 09.03.2022 und zuletzt am 23.03.2022, wodurch die bereits gebuchten Abschiebungen scheiterten, habe der BF ein Abschiebungshindernis geschaffen, er setze permanent Abschiebehindernisse und es lägen deshalb die Voraussetzungen Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor.
- Das oben unter Punkt
- angeführte Schreiben wurde am 09.05.2022 dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 12.05.2022, 12:00 Uhr (Einlangen), eingeräumt.
- Das oben unter Punkt
- angeführte Schreiben wurde am 09.05.2022 dem BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 12.05.2022, 12:00 Uhr (Einlangen), eingeräumt.
- Am 09.05.2022 verletzte sich der BF leicht durch Einklemmen seines rechten Daumens bei einer Türe.
- Am 10.05.2022 rief der BF beim BVwG an, teilte mit er könne seine Vertreterin (Diakonie) nicht erreichen und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er werde versuchen, selbst eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen und zu übermitteln.
- Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 nahm der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Stellung zur beantragten Verlängerung der laufenden Schubhaft des BF. Diese war fast wortgleich wie die letzte Stellungnahme - unter Aktualisierung der Zeitangaben der Schubhaftdauer - ausgeführt und die lange insgesamte Dauer der Schubhaft von nunmehr ca. 15,6 Monaten als unverhältnismäßig gerügt. Abweichend zur letzten Stellungnahme wurde diesmal auf das Vorlageschreiben des BFA zur nunmehr
- Aktenvorlage vom 06.05.2022 referenziert, insbesondere ob eine Ausnahmegenehmigung des BF zur Einreise nach Ägypten ohne PCR-Test erteilt werden könne und dass vom BFA eine Abschiebung für den 13.05.2022 in den Raum gestellt werde und dazu ausgeführt, dass „von einer tatsächlichen Effektuierbarkeit derselben … jedoch mangels bisheriger Antwort der ägyptischen Behörden nicht ausgegangen werden [könne]“. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt, „um dem BF die Möglichkeit zu geben, sich zu seiner Mitwirkung am Verfahren zu äußern“.
- Am 13.05.2022 gab das BFA auf fernmündliche Anfrage hin bekannt, dass der Antrag des BF gem. § 55 AsylG 2005 (humanitärer Aufenthalt) in erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Weiters, dass der BF nach wie vor haftfähig sei obwohl er sich vor einigen Tagen verletzt habe (Finger in Türe eingeklemmt). Wünsche des BF aus dem Jahr 2022 auf Einvernahme sind dem BFA nicht bekannt, ausgenommen der Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Weiters wurde mitgeteilt, dass mittlerweile eine Sondergenehmigung der ägyptischen Behörden vorliege, derzufolge der BF auch ohne PCR-Test nach Ägypten überstellt werden könne. Die Abschiebung des BF sei für heute mit der Egypt Air über den Flughafen Wien Schwechat vorgesehen. Dazu wurden auch bezughabende Unterlagen nachgereicht.
- Am 13.05.2022 gab das BFA auf fernmündliche Anfrage hin bekannt, dass der Antrag des BF gem. Paragraph 55, AsylG 2005 (humanitärer Aufenthalt) in erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Weiters, dass der BF nach wie vor haftfähig sei obwohl er sich vor einigen Tagen verletzt habe (Finger in Türe eingeklemmt). Wünsche des BF aus dem Jahr 2022 auf Einvernahme sind dem BFA nicht bekannt, ausgenommen der Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Weiters wurde mitgeteilt, dass mittlerweile eine Sondergenehmigung der ägyptischen Behörden vorliege, derzufolge der BF auch ohne PCR-Test nach Ägypten überstellt werden könne. Die Abschiebung des BF sei für heute mit der Egypt Air über den Flughafen Wien Schwechat vorgesehen. Dazu wurden auch bezughabende Unterlagen nachgereicht.
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages übermittelte das BFA am 13.05.2022 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit und Prozessfähigkeit des BF bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger, jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. 1.
- Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest.1.
- Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest. 1.
- Der BF befindet sich seit 30.07.2021 durchgehend in Schubhaft. Die letzte gerichtliche Entscheidungen über die Weiterführung der Schubhaft erging am 15.04.
- Die gegenständliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung hat bis zum 13.05.2022 zu ergehen. Unter Einbeziehung vorheriger Anhaltungen in Schubhaft befindet sich der BF mit Ablauf des heutigen Tages seit insgesamt 471 Tagen im Stande der Schubhaft. 1.
- Die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft ist bisher bereits mit den Erkenntnissen des BVwG vom 30.11.2021, 28.12.2021, 25.01.2022, 18.02.2022, 18.03.2022 und 15.04.2022 gerichtlich überprüft worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft bzw. seit den bereits ergangenen Prüfungsentscheidungen des BVwG hat sich zu Gunsten des BF im Verfahren nicht ergeben. 1.
- Ein neues Heimreisezertifikat wurde von der ägyptischen Botschaft ausgestellt. Die Abschiebung auf dem Luftwege ist für den heutigen Tage, den 13.05.2022, vorgesehen und kann auch ohne Vorliegen eines PCR-Testes durchgeführt werden. 1.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben. 1.
- Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig. 1.
- Für den BF wurden bereits mehrere Abschiebeflüge gebucht. Diese scheiterten in zwei Fällen an der nicht vorhersehbaren Weigerung der Türkei, den BF über Istanbul zu befördern und in weiteren drei Fällen an der Bereitschaft des BF, sich einer PCR-Testung zu unterziehen. Flüge nach Kairo (mittlerweile auch Direktflüge) sind trotz der pandemischen Lage weiterhin buchbar. Die Abschiebung des BF erscheint trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen zeitnah möglich. Die Einreise nach Ägypten ist möglich. 1.
- Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. 1.
- Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals Straftaten begangen (sechs Verurteilungen wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen durch strafbare Handlungen die gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen gerichtet waren sowie Suchtgiftdelikte) und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er befand sich über lange Zeit in Strafhaft und konnte bisher nicht außer Landes gebracht werden, zumal er jegliche Mitwirkung verweigert. Er stellte wiederholt – insgesamt fünf - Anträge auf internationalen Schutz, hat jedoch bisher keinen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten. Er ignoriert die Rechtsordnung in mehrfacher Weise und war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung auch nur irgendwie hilfreich zu sein. Das Erfordernis der HRZ- Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind dem BF zuzurechnen. Die Verweigerung einer bisher für die Abschiebung notwendig gewesenen PCR-Testung ist nur mit der fehlenden Bereitschaft zur Abschiebung in Zusammenhang zu bringen und hat sich der BF daher die weitere Verlängerung der Schubhaft sohin im Wesentlichen selbst zuzuschreiben. 1.
- Aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF in Österreich besteht ein massives Interesse der Republik, die Abschiebung des BF wenn nötig auch mittels Schubhaft sicherzustellen. 1.
- Eine freiwillige Ausreise des BF ist jederzeit möglich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, StR, der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BF. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde, jedoch bereits sechsmal eine amtswegige Überprüfung der Schubhaft erfolgt ist. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung und der erfolgten Überprüfungen nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Der Antrag des BF Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels wurde am 04.04.2022 vom BFA als unzulässig zurückgewiesen und am gleichen Tage dem BF persönlich zugestellt. Da dagegen keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser Bescheid in erster Instanz in Rechtskraft. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 15.02.2022 ergibt sich, dass für den BF bereits einmal – nämlich für seinen Abschiebeflug am 30.01.2022 - ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Die Abschiebung zu drei Terminen wurde ausschließlich seitens des BF aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF – er verweigerte die dafür notwendigen PCR-Tests – vereitelt. Zwei weitere Versuche (gebuchte Abschiebungsflüge) mussten wegen der nicht vorhersehbaren Verweigerung der Durchreiseerlaubnis der Türkei abgesagt werden. Der aktuellen Stellungnahme sowie dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF bereits als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, weiters, dass die ägyptischen Behörden auch die Einreise des BF ohne Vorliegen eines PCR-Testes zugestimmt haben, der BF hafttauglich ist und für den heutigen Tage, die Abschiebung auf dem Luftwege gebucht wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung des BF am heutigen Tage, jedenfalls jedoch innerhalb der 18 Monatsgrenze möglich erscheint. Die bisherige Anhaltedauer von insgesamt 471 Tagen unter einbeziehung früherer Anhaltungen des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des BF und wurde vom BFA unter Hinweis auf frühere Inschubhaftnahmen indirekt bestätigt, den Angaben des BF jedoch nicht explizit widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des BF zu seinen bisherigen Anhaltungen in Schubhaft zutreffend sind. Es steht dem BF weiterhin frei, seine Abschiebung durch seine Mitwirkung zu unterstützen und die Schubhaft sohin umgehend zu beenden. Die bisherigen mannigfaltigen Bemühungen des BFA zur Abschiebung des BF ergeben sich bereits aus dem angeführten Verfahrensgang. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beschwerde gegen die negative Entscheidung im letzten Asylverfahren zur Recht erfolgte und daher die Weiterführung der Schubhaft diesbezüglich weiter zulässig bleibt. Der BF wurde im Wege der ärztlichen Kontrollen im PAZ bisher für haftfähig befundet. Ein aktuelles tagesaktuelles amtsärztliches Gutachten, dass die Haft- und Prozessfähigkeit des BF trotz der rezenten Verletzung (Einklemmen des re. Daumens) bescheinigt, liegt vor. Aus der Anhaltedatei sind ebenso keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde vom BF auch in seiner jüngsten Stellungnahme nicht erstattet. Eine Hepatitiserkrankung des BF ist seit 2013 bekannt und gab bis dato weder für Straf-, Verwaltungs-, noch Schubhaft Anlass, eine Unverhältnismäßigkeit der jeweiligen Haft in Zweifel zu ziehen. Bisherige gesundheitsbedingte Entlassungen ergaben sich lediglich aus vorsätzlichen, die eigene Gesundheit schädigenden Handlungen durch den BF selbst (Hungerstreik). Die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF steht mittlerweile fest. Eine frühere Behauptung des BF, die „palästinensische Staatsbürgerschaft“ zu besitzen, wurde von ihm später selbst dementiert und es bestätigte sich auch sonst in den HRZ-Verfahren keine andere Staatsangehörigkeit des BF, obwohl dieser unter mehreren Identitäten aufgetreten war und versuchte, seine Identifizierung und damit auch Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Hingegen gab es am 13.12.2021 die positive Identifizierung des BF durch die ägyptischen Behörden. Außerdem käme allenfalls die Staatenlosigkeit des BF in Betracht, da in Österreich eine Staatsangehörigkeit vom Staatengebilde „Palästina“ mangels völkerrechtlicher Anerkennung nicht ableitbar ist. Heimreisezertifikate wurden in der Vergangenheit seitens der ägyptischen Botschaft bereits ausgestellt und kam es in der Vergangenheit auch zu Abschiebungen trotz der bestehenden Pandemie. Nach den glaubwürdigen Ausführungen des BFA im gegenständlichen Aktenvorlageverfahren wurde ein neues Heimreisezertifikat für den BF erlangt. Im gerichtlichen Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte zutage getreten, dass es nicht möglich wäre, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Sogar eine Abschiebung ohne einen vorherigen PCR-Test ist im gegenständlichen Einzelfall möglich. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den Asylbescheiden und im letzten Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Bereits im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich – außerhalb seiner Delinquenz und des damit verbundenen mehrmaligen Aufenthaltes in Haftanstalten - über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt, von familiären Bindungen auszugehen. Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung vom 14.11.2019 war zu Haftbeginn durchsetzbar. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Auch liegt ein längerfristiges Einreiseverbot für den BF vor. In Bezug auf seinen letzten Asylfolgeantrag wurde die Aufhebung des Abschiebeschutzes durch das Gericht mit Beschluss vom 03.01.2022 für rechtmäßig erkannt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits sechsfach vorbestraft ist und sich gesellschaftsschädlich gezeigt hat. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall auch weiterhin ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch diesbezüglich weiterhin verhältnismäßig. Die Dauer der Schubhaft ist alleine dem BF zuzurechnen, zumal eine HRZ- Ausstellung ausschließlich aufgrund seines Verhaltens notwendig war. Der BF konnte auch nicht bereits am 30.01.2022 bzw. am 10.03.2022 und am 25.03.2022 nach Ägypten abgeschoben werden, weil er durch Verweigerung des PCR-Tests jeweils die Abschiebung vereitelte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig, mehrfach vorbestraft und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF wird seit 30.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht erkennbar. Wenn die Rechtsvertretung des BF in ihrer aktuellen Stellungnahme vermeint, der BF sei unter Anrechnung von diversen Vorhaftzeiten nunmehr bereits über 15 Monate in Schubhaft und sei diese Dauer nicht mehr verhältnismäßig, so kann das Gericht im Lichte der oben näher erörterten bisherigen Verhaltensweise des BF diesem Gedankenansatz nicht folgen. Es zeigte sich bisher in allen durchgeführten Verfahren, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Abschiebung des BF im vorliegenden Fall als sehr hoch anzusehen ist. Demgegenüber sind die privaten Interessen des BF auch im Hinblick auf seine fehlenden sozialen Kontakte (soziales Netz) und seiner nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft als sehr wenig ausgeprägt zu bezeichnen. In Zusammensicht mit seinen bisher im Jahre 2022 erfolgreichen weiteren Vereitelungsversuchen vermeint das erkennende Gericht daher, dass im vorliegenden Fall eine Annäherung an die gesetzliche Höchstanhaltefrist von 18 Monaten in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist derzeit nicht gegeben. Es steht dem BF weiterhin frei durch die Einwilligung in eine PCR-Testung die laufende Schubhaft ehebaldigst zu beenden und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und es wurden beiden Parteien genügende Möglichkeiten zur Äußerung gewährt. Bezüglich des nunmehr gestellten Ersuchens um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor und wurden solche auch weder in der Beschwerdeschrift konkret behauptet, noch dargetan, welche Änderungen des Sachverhaltes zu Gunsten des BF sich seit der letzten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache eingetreten sein sollen. Zudem hat der BF im gesamten Jahr 2022, obwohl ihm das jederzeit möglich gewesen wäre, kein einziges Ersuchen an die belangte Behörde um eine neuerliche Einvernahme gestellt, um zB neue Aspekte seines Falles darzulegen und diese Behörde auch nicht telefonisch kontaktiert, sodass davon auszugehen ist, dass das aktuelle Ersuchen um Einvernahme erst drei Tage vor dem in Aussicht genommenen Abschiebetermin (13.05.2022) vornehmlich der Verfahrensverzögerung dienen soll. Es ist keine relevante Änderung der Sachlage seit der letzten Entscheidung im Verfahren ans Tageslicht gekommen. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher insgesamt betrachtet nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2248552.7.00