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{'item': 'W194 2250867-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW194 2250867-1 Spruch, W194 2250867-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit einem am 19.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1). Im vorliegenden Antrag vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei der „ XXXX “ eingelöst werden soll.Im vorliegenden Antrag vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei der „ römisch 40 “ eingelöst werden soll. Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen: - zwei Bestätigungen der Meldung, - eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe, - ein Kontoauszug sowie - ein Einkommensteuerbescheid 2020 betreffend das Haushaltsmitglied
  2. Am 22.09.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte Pension € 973,07 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 1] Einkünfte Pension € 1.794,24 monatl. Abzüge Außergew. Belastungen gem. §§ 34 u. 35 EStGAußergew. Belastungen gem. Paragraphen 34, u. 35 EStG € 144,09 monatl. Summe der Einkünfte € 2.767,31 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 monatl. Summe der Abzüge € -284,09 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.483,22 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.767,76 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 715,46 monatl.“
  4. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende weitere Unterlagen: - die Kopie eines Behindertenpasses sowie - an die Beschwerdeführerin adressierte Berechnungsblätter betreffend die Einkommensteuerbescheide 2019 und
  5. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie XXXX behindert sei XXXX . Sie beziehe Pflegegeld und werde im Haushalt des Haushaltsmitgliedes 1 gepflegt. Da die Beschwerdeführerin eine steuerfreie Pension beziehe, könne sie „keine Rückerstattung beantragen“.In einer ergänzenden Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie römisch 40 behindert sei römisch 40 . Sie beziehe Pflegegeld und werde im Haushalt des Haushaltsmitgliedes 1 gepflegt. Da die Beschwerdeführerin eine steuerfreie Pension beziehe, könne sie „keine Rückerstattung beantragen“.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung und die Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter I.
  7. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen, jedoch wurde zusätzlich der Abzugsposten der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 190,00 Euro betreffend die Beschwerdeführerin berücksichtigt. Insbesondere wurde festgehalten: „Trotz Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen wird der Richtsatz für eine Befreiung überschritten.“
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung und die Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.
  9. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen, jedoch wurde zusätzlich der Abzugsposten der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 190,00 Euro betreffend die Beschwerdeführerin berücksichtigt. Insbesondere wurde festgehalten: „Trotz Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen wird der Richtsatz für eine Befreiung überschritten.“
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 21.10.2021 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin um „Anerkennung meiner 100 %igen Erwerbsminderung“ ersuche. Zudem wurde auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Kontoauszüge.
  11. Mit hg. am 21.01.2022 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt und wies ua. darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.10.2021 bestanden habe und der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt gewesen sei.
  12. Mit Schreiben vom 23.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin konkret bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie den Einkommensteuerbescheid 2021 betreffend das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  13. Mit Schreiben vom 04.03.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  14. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit den Schreiben vom
  15. und 31.03.2022 weitere Unterlagen.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weiterhin von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführerin keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit Schreiben vom 04.05.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sie sich dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  18. Von der Beschwerdeführerin langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verfügte bis zum 31.10.2021 über eine Rundfunkgebührenbefreiung; bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt. Am 19.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im vorliegenden Antrag vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei der XXXX “ eingelöst werden soll.Die Beschwerdeführerin verfügte bis zum 31.10.2021 über eine Rundfunkgebührenbefreiung; bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt. Am 19.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im vorliegenden Antrag vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei der römisch 40 “ eingelöst werden soll. Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung oder einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, sie für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder ihr Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit dem Haushaltsmitglied
  20. Die Beschwerdeführerin bezog im November und Dezember 2021 eine durchschnittliche monatliche Pension in der Höhe von 653,91 Euro; das Haushaltsmitglied 2 erhielt während dieses Zeitraums eine monatliche Pension in der Höhe von 1.598,69 Euro. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2022 eine monatliche Pension in der Höhe von 673,53 Euro; das Haushaltsmitglied 1 erhält seit Jänner 2022 eine monatliche Pension in der Höhe von 1.639,58 Euro. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im November und Dezember 2021 bzw. im Jahr 2022 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2021 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-2.280,00 €“ In dem an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35

(3)EStG 1988)……………..-124,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-124,00 € Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-612,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-933,10 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-933,10 €“ In dem an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2021 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3)EStG 1988)……………..-124,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-124,00 € Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-612,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-907,31 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-907,31 €“ Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine sie betreffenden anerkannten außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2020 und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Insoweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im November und Dezember 2021 sowie im Jahr 2022 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine sie betreffenden anerkannten außergewöhnlichen Belastungen hinsichtlich des Jahres 2020 und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid bezüglich der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2020, noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  3. Die §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise:3.
  4. Die Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“ „Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.Paragraph 50, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.Paragraph 51, […]
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.
  1. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:3.
  2. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich §
  3. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. […] Befristung § 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6.
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.Paragraph 6,
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […] Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 7.
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.Paragraph 7,
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden. […] Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. […]
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. […]“ 3.4. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.4. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) bzw. die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung (monatlich) 2021 2022 2021 2022 1 Person € 1.000,48 1.030,49 € 1.120,54 1.154,15 2 Personen € 1.578,36 1.625,71 € 1.767,76 1.820,80 jede weitere € 154,37 159,00 € 172,89 178,08 3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. 3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin um „Anerkennung meiner 100 %igen Erwerbsminderung“ ersuche. 3.7. Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen:
  1. a)November und Dezember 2021: Beschwerdeführerin (Pension): 653,91 Euro Haushaltsmitglied 1(durchschnittliche Pension der PVA von 3 Monaten):(Pension BVAEB):Haushaltsmitglied 1, (durchschnittliche Pension der PVA von 3 Monaten):, (Pension BVAEB): 768,61 Euro830,08 Euro, 768,61 Euro, 830,08 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.252,60 Euro
  2. b)ab Jänner 2022: Beschwerdeführerin (Pension): 673,53 Euro Haushaltsmitglied 1(Pension PVA):(Pension BVAEB):Haushaltsmitglied 1, (Pension PVA):, (Pension BVAEB): 781,96 Euro857,62 Euro, 781,96 Euro, 857,62 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.313,11 Euro 3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung und Zuschussleistung: Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2021 1.767,76 Euro und beträgt seit dem 01.01.2022 1.820,80 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils. 3.9. Abzugsfähige Ausgaben: 3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungs- und Zuschusswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, kann der Befreiungs- und Zuschusswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass als Wohnaufwand der gesetzliche Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro anzurechnen ist. 3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG Des Weiteren kann der Befreiungs- und Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungs- und Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.2., I.7. und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid hinsichtlich des Jahres 2020 betreffend die Beschwerdeführerin, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt.Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht vergleiche römisch eins.2., römisch eins.7. und römisch zwei.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid hinsichtlich des Jahres 2020 betreffend die Beschwerdeführerin, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt. In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2021 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-2.280,00 €“ In dem an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3)EStG 1988)……………..-124,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-124,00 € Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-612,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-933,10 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-933,10 €“ In dem an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2021 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3)EStG 1988)……………..-124,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-124,00 € Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung…………………………………………..-612,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-907,31 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-907,31 €“ Aufgrund des an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 ist davon auszugehen, dass für November und Dezember 2021 ein monatlicher Betrag in der Höhe von 144,09 Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= 124,00 + 612,00 + 993,10/12). Vor dem Hintergrund der an die Beschwerdeführerin und an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Einkommensteuerbescheide betreffend das Jahr 2021 ist davon auszugehen, dass ab Jänner 2022 ein monatlicher Betrag in der Höhe von 326,94 Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= 124,00 + 612,00 + 907,31 + 2.280,00/12). 3.10. Ergebnis: 3.10.1. Vor diesem Hintergrund liegt im November und Dezember 2021 und ab Jänner 2022 eine Richtsatzunterschreitung vor:
  1. a)November und Dezember 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 1.968,51 Euro Richtsatz für Zweipersonenhaushalt: 1.767,76 Euro Richtsatzüberschreitung: 200,75 Euro
  2. b)ab Jänner 2022: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 1.846,17 Euro Richtsatz für Zweipersonenhaushalt: 1.820,80 Euro Richtsatzüberschreitung: 25,37 Euro 3.10.2. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im November und Dezember 2021 sowie ab Jänner 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im November und Dezember 2021 sowie ab Jänner 2022 unzulässig war bzw. ist.3.10.2. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im November und Dezember 2021 sowie ab Jänner 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im November und Dezember 2021 sowie ab Jänner 2022 unzulässig war bzw. ist. 3.10.3. Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen. 3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2250867.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.