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{'item': 'W195 2252021-1'}

Obsah (16)§ 17Art. 133§ 52§ 54§ 30§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 36§ 39§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW195 2252021-1 Spruch, W195 2252021-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 309,10 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Mit 03.12.2021 langte ein Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige in dem Verfahren, XXXX , mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 28.02.2022 eine überarbeitete Honorarnote, mit welcher er insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 755,80 beantragte.
  2. Mit 03.12.2021 langte ein Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige in dem Verfahren, römisch 40 , mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 28.02.2022 eine überarbeitete Honorarnote, mit welcher er insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 755,80 beantragte.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hätten, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung XXXX zwei Aktenbände im Umfang von insgesamt 481 Seiten übergeben worden seien, weshalb die Gebühr für Aktenstudium lediglich € 43,48 betrage. Weiters sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, für welche Tätigkeit der Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG geltend mache. Für den Fall, dass dies für die Tätigkeiten der Kontaktperson, welche in seinem Gutachten sowie unter den Anmerkungen der Honorarnote erwähnt werden würde, verzeichnet worden sei, seien die im Zuge der Recherchen entstandenen Kosten bei Vorlage einer detaillierten Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten und entsprechender Zahlungsbelege als Hilfskraftkosten

§ 30Geb

AG in der Gebührennote zu verzeichnen.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hätten, dass dem Antragsteller seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 zwei Aktenbände im Umfang von insgesamt 481 Seiten übergeben worden seien, weshalb die Gebühr für Aktenstudium lediglich € 43,48 betrage. Weiters sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, für welche Tätigkeit der Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG geltend mache. Für den Fall, dass dies für die Tätigkeiten der Kontaktperson, welche in seinem Gutachten sowie unter den Anmerkungen der Honorarnote erwähnt werden würde, verzeichnet worden sei, seien die im Zuge der Recherchen entstandenen Kosten bei Vorlage einer detaillierten Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten und entsprechender Zahlungsbelege als Hilfskraftkosten

Paragraph 30, GebAG in der Gebührennote zu verzeichnen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, wurde dem Antragsteller nachweislich am 12.04.2022 zugestellt.

  1. In der Folge langte am 25.04.2022 im Wege des ERV eine Stellungnahme ein, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen vorbrachte, dass er nun die entsprechenden Korrekturen vorgenommen habe, weshalb er um Honorierung der erbrachten Leistung ersuche. Folgende überarbeitete Gebührennote wurde der Stellungnahme beigelegt: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3094 vom 03.12.2022 Gebühr für Aktenstudium (§ 36)Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,) € erster Band (€ 7,60 bis € 44,90) 44,90 weitere(r) Band (Bände) (bis € 39,70) 39,70 Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30)Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (Paragraph 30,) 10 Stunden á € 20 für Aufsuchen der Firma und Recherche und Informationssammlung Berechnung nach: definierter Pauschalsatz 200,00 Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte Pauschalierte Vereinbarung 200,00 Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34, 35, 37)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 34, 35, 37,) 7 Stunden á € 33,80 236,60 Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) 10 Seiten Urschrift á € 2,00 20,00 Elektronische Übermittlung des Gutachtens (§ 31 Abs. 1a)Elektronische Übermittlung des Gutachtens (Paragraph 31, Absatz eins a,) 12,00 Zwischensumme 753,20 0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG 0,00 Gesamtsumme 753,20 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 753,20 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt wurde und ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 zum länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan bestellt wurde und ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 16.03.2021, XXXX , dem Gebührenantrag vom 03.12.2021, dem korrigierten Gebührenantrag vom 28.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 25.04.2022 und dem korrigierten Gebührenantrag vom 25.04.2022 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 16.03.2021, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 03.12.2021, dem korrigierten Gebührenantrag vom 28.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 25.04.2022 und dem korrigierten Gebührenantrag vom 25.04.2022 sowie dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Geb

AG Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG

§ 36Geb

AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG). Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image001.png (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Der (korrigierten) Gebührennote des Antragstellers vom 28.02.2022 bzw. vom 25.04.2022 ist zu entnehmen, dass

§ 36Abs. 1 Geb

AG für das Aktenstudium eines ersten Bandes € 44,90 sowie für das Aktenstudium eines weiteren Bandes € 39,70, sohin gesamt eine Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 84,60 geltend gemacht wurde. Der (korrigierten) Gebührennote des Antragstellers vom 28.02.2022 bzw. vom 25.04.2022 ist zu entnehmen, dass

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG für das Aktenstudium eines ersten Bandes € 44,90 sowie für das Aktenstudium eines weiteren Bandes € 39,70, sohin gesamt eine Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 84,60 geltend gemacht wurde. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung XXXX dem Antragsteller am 17.03.2021 zwei Aktenbände, bestehend aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (171 Aktenseiten), und dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (310 Aktenseiten), persönlich übergeben worden sind (vgl. hierzu Übernahmebestätigung, XXXX ).Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass seitens der Gerichtsabteilung römisch 40 dem Antragsteller am 17.03.2021 zwei Aktenbände, bestehend aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (171 Aktenseiten), und dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (310 Aktenseiten), persönlich übergeben worden sind vergleiche hierzu Übernahmebestätigung, römisch 40 ). Es ergibt sich daher eine Gesamtzahl von 481 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium

§ 36Abs. 1 Geb

AG gerundet € 43,48.Es ergibt sich daher eine Gesamtzahl von 481 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel 𝐺= 7,60+ ris-attachment://image002.png beträgt daher die Gebühr für das Aktenstudium

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG gerundet € 43,48. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Studium der Aktenbände

§ 36Abs. 1 Geb

AG lediglich ein Betrag in Höhe von € 43,48 zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller für das Studium der Aktenbände

Paragraph 36, Absatz eins, GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von € 43,48 zuzuerkennen. Zu den Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAGZu den Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 30 GebAG).Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu Paragraph 30, GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 18, E 20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, zu verzeichnen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 18, E 20 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 GebAG den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege.Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kosten für Hilfskräfte nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden können (vgl. LG Salzburg 21 R 427/06 z EFSlg 115.637; LGZ 44 R 272/10 s EFSlg 128.867; vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu § 30 GebAG).Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kosten für Hilfskräfte nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden können vergleiche LG Salzburg 21 R 427/06 z EFSlg 115.637; LGZ 44 R 272/10 s EFSlg 128.867; vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 72 zu Paragraph 30, GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (vgl. OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorgelegt hat (vgl. OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 30 GebAG).SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können vergleiche OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorgelegt hat vergleiche OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu Paragraph 30, GebAG). Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

§ 39Abs. 1 Geb

AG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 78 zu § 30 GebAG). Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 78 zu Paragraph 30, GebAG). Die vom Antragsteller zu Recherchezwecken in Afghanistan beauftragte Kontaktperson ist als Hilfskraft im Sinne des § 30 GebAG tätig geworden und die im Zuge der Recherchen entstandenen Kosten waren als Hilfskraftkosten in der Gebührennote zu verzeichnen. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Honorierung des Sachverständigen handelt, vielmehr ist ein Kostenersatz zu vergüten. Der Antragsteller selbst kann für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte lediglich den Ersatz des von ihm an die Kontaktperson tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen (vgl. OLG Linz, 7Bs 83/10w SV 2010/3). Diese aufgewendeten Kosten sind durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls ist der Gebührenverlust zu tragen.Die vom Antragsteller zu Recherchezwecken in Afghanistan beauftragte Kontaktperson ist als Hilfskraft im Sinne des Paragraph 30, GebAG tätig geworden und die im Zuge der Recherchen entstandenen Kosten waren als Hilfskraftkosten in der Gebührennote zu verzeichnen. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Honorierung des Sachverständigen handelt, vielmehr ist ein Kostenersatz zu vergüten. Der Antragsteller selbst kann für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte lediglich den Ersatz des von ihm an die Kontaktperson tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen vergleiche OLG Linz, 7Bs 83/10w SV 2010/3). Diese aufgewendeten Kosten sind durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls ist der Gebührenverlust zu tragen. Da es im Gebührenantrag des Antragstellers vom 03.12.2021 bzw. vom 28.02.2022 an einer, wie oben beschrieben, detaillierten Aufzeichnung und Umschreibung der verzeichneten 12 Mühewaltungsstunden der Hilfskraft mangelte, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2022, GZ. W195 2252021-1/3Z, aufgefordert darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen und darauf aufmerksam gemacht, dass für den Nachweis der Arbeitsleistung einer Hilfskraft eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten – gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz – sowie ein Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen seien. Weiters wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle der Unterlassung der Bescheinigung der Hilfskraftkosten den Gebührenverlust zu tragen habe. Der Antragsteller übermittelte in weiterer Folge am 25.04.2022 eine weitere Gebührennote, in welcher er nunmehr 10 Stunden á € 20,00, sohin gesamt € 200,00 für die Kosten der Beiziehung der Hilfskraft nach „definiertem Pauschalsatz“ sowie € 200,00 für Reise-und Aufenthaltskosten der Hilfskraft

„pauschalierter Vereinbarung“ verzeichnete. Eine detaillierte Aufschlüsselung über die verzeichneten Stunden für Mühewaltung der Hilfskraft sowie ein Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten für die Hilfskraft wurden nicht vorgelegt. Wie bereits oben dargelegt, ist hierzu auszuführen, dass die Kosten für Hilfskräfte nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden können. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Antragsteller – trotz Aufforderung – weder eine detaillierte Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz, noch einen Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten vorlegte, können die beantragten Hilfskraftkosten für die Beiziehung der Hilfskraft und für die Reise-und Aufenthaltskosten der Hilfskraft, mangels Bescheinigung nicht honoriert werden. Zur Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGZur Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind dem Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von dem Sachverständigen im Zuge seiner Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von dem Sachverständigen im Zuge seiner Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben (vgl. ErläutRV 561 BlgNR

  1. GP 3.).Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben vergleiche ErläutRV 561 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3.). Die Durchsicht des gegenständlichen zehnseitigen Gutachtens ergab, dass dieses ausschließlich aus Text besteht und somit eine Berechnung nach Zeichen und nicht nach Seiten vorzunehmen ist. Eine Überprüfung der Zeichen ergab eine Gesamtzeichenanzahl von 8.495 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass ihm im Hinblick auf die Anzahl von 8.495 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) im Gutachten lediglich ein Betrag für die Urschrift in Höhe von € 16,99 (Rechnung: 8.495 Schriftzeichen/1000 * 2 €) zuzuerkennen ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG € 2 Aktenbände – 481 Seiten 43,48 Mühewaltung § 34 GebAGMühewaltung Paragraph 34, GebAG 7 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV‐Länderkunde) á € 33,80 236,60 Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: 10 Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) á € 2,00 16,99 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 309,07 0 % Umsatzsteuer 0,00 Gesamtsumme 309,07 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 309,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 309,10 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2252021.1.00

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