Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 22§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW195 2252683-1 Spruch, W195 2252683-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Studentin, die seit dem 23.01.2017 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der XXXX (im Folgenden: XXXX ) zugelassen ist.
- Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Studentin, die seit dem 23.01.2017 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) zugelassen ist.
- Am 22.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Stellungnahme an die Vizerektorin für Lehre und Studierende, in welcher sie ihre „Nicht-Zustimmung zu einer SARS-CoV-2-Testung bezüglich Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen sowie Gebäude-Eintrittstests an der XXXX “ erklärte. Diesem Schreiben war auch ein offener Brief der Initiative „Studenten stehen auf“ angeschlossen.
- Am 22.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Stellungnahme an die Vizerektorin für Lehre und Studierende, in welcher sie ihre „Nicht-Zustimmung zu einer SARS-CoV-2-Testung bezüglich Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen sowie Gebäude-Eintrittstests an der römisch 40 “ erklärte. Diesem Schreiben war auch ein offener Brief der Initiative „Studenten stehen auf“ angeschlossen.
- Sowohl am 16.08.2021, als auch am 24.09.2021 betrat die Beschwerdeführerin, ohne sich auszuweisen und unter Missachtung der Vorgaben der XXXX zur Verhinderung und Verbreitung der COVID-19-Pandemie am Campus, das Teaching Center sowie das Library & Learning Center der XXXX . Da sich die Beschwerdeführerin weigerte sich auszuweisen und entsprechende Nachweise betreffend die geringe epidemiologische Gefahr vorzulegen (3-G-Nachweis), wurde vom Sicherheitspersonal die Polizei verständigt und die Beschwerdeführerin schließlich von Polizeibeamten aus den Gebäuden begleitet.
- Sowohl am 16.08.2021, als auch am 24.09.2021 betrat die Beschwerdeführerin, ohne sich auszuweisen und unter Missachtung der Vorgaben der römisch 40 zur Verhinderung und Verbreitung der COVID-19-Pandemie am Campus, das Teaching Center sowie das Library & Learning Center der römisch 40 . Da sich die Beschwerdeführerin weigerte sich auszuweisen und entsprechende Nachweise betreffend die geringe epidemiologische Gefahr vorzulegen (3-G-Nachweis), wurde vom Sicherheitspersonal die Polizei verständigt und die Beschwerdeführerin schließlich von Polizeibeamten aus den Gebäuden begleitet.
- Unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse vom 16.08.2021 und 24.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin am 27.09.2021 ein weiteres E-Mail in welchem sich neben den von ihr geäußerten Bedenken iZm dem geforderten 3G-Nachweis für Gebäude der XXXX abschließend folgende Passage findet: „Aufgrund der Tatsache, dass ich, [Name und Anschrift der Beschwerdeführerin], zweimal (16.08.2021, 24.09.2021) durch Beamte der Exekutive der Universitätsgebäude verwiesen wurde, beantrage ich daher einen Feststellungsbescheid[,] in welchem mir ausgefertigt wird, dass sowohl das Betreten und Verweilen innerhalb der Campusgebäude sowie die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen ausschließlich mittels 3G-Nachweis möglich ist.“
- Unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse vom 16.08.2021 und 24.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin am 27.09.2021 ein weiteres E-Mail in welchem sich neben den von ihr geäußerten Bedenken iZm dem geforderten 3G-Nachweis für Gebäude der römisch 40 abschließend folgende Passage findet: „Aufgrund der Tatsache, dass ich, [Name und Anschrift der Beschwerdeführerin], zweimal (16.08.2021, 24.09.2021) durch Beamte der Exekutive der Universitätsgebäude verwiesen wurde, beantrage ich daher einen Feststellungsbescheid[,] in welchem mir ausgefertigt wird, dass sowohl das Betreten und Verweilen innerhalb der Campusgebäude sowie die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und -prüfungen ausschließlich mittels 3G-Nachweis möglich ist.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Rektorats der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die beantragte Feststellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, worin das rechtliche Interesse liegen soll, da – nach Ansicht der belangten Behörde – kein strittiges Rechts-(verhältnis) klargestellt werden müsse. Von der Beschwerdeführerin seien hierzu auch keine weiteren Ausführungen getroffen worden. Darüber hinaus hält die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH – abschließend fest, dass ein Feststellungsbescheid auch nicht den Zweck habe, „über das Bestehen der Rechtslage bzw. die Anwendbarkeit von gesetzlichen Bestimmungen abzusprechen.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Rektorats der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass in Bezug auf die beantragte Feststellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, worin das rechtliche Interesse liegen soll, da – nach Ansicht der belangten Behörde – kein strittiges Rechts-(verhältnis) klargestellt werden müsse. Von der Beschwerdeführerin seien hierzu auch keine weiteren Ausführungen getroffen worden. Darüber hinaus hält die belangte Behörde – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH – abschließend fest, dass ein Feststellungsbescheid auch nicht den Zweck habe, „über das Bestehen der Rechtslage bzw. die Anwendbarkeit von gesetzlichen Bestimmungen abzusprechen.“
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter, fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde, die am 16.02.2022 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 08.03.2022 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde auch Verfahrensmängel geltend gemacht. Zudem wird u.a. ausgeführt, dass es im Wesentlichen darum gehe festzustellen, „daß der [Beschwerdeführerin] das Studieren, somit das Besuchen von Lehrveranstaltungen und das Absolvieren von Prüfungen für sie nur mit einem 3G-Nachweis möglich“ sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde gehe es beim Antrag jedenfalls nicht um die bloße Feststellung der Rechtslage oder um deren Auslegung. Bei der beantragten Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin das Studieren nur mittels 3G-Nachweis möglich sei, würde „es sich sehr wohl zum Zeitpunkt der Antragstellung um das Feststellen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde und nicht, wie ferner im Bescheid angeführt, um ein rein politisches, wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse“ handeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie den übrigen Verwaltungsakten. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies: 3.2.
- Eingangs gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – um keinen Fall des § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG 2002) handelt, sondern die Verwehrung des Zutritts (samt der damit einhergehenden nicht möglichen Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen) eine Reflexwirkung des Hausrechts darstellt.3.2.
- Eingangs gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – um keinen Fall des Paragraph 46, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG 2002) handelt, sondern die Verwehrung des Zutritts (samt der damit einhergehenden nicht möglichen Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen) eine Reflexwirkung des Hausrechts darstellt. 3.2.2.
§ 22Abs.
1 UG 2002 leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG 2002 nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aus diesem Grund obliegt es auch dem Rektorat, Bestimmungen zu normieren, die bei der Benützung von Universitätsgebäuden und dem Universitätsbetrieb einzuhalten sind, wobei diese Regelungen auch im Rahmen einer Hausordnung erfolgen können.3.2.2.
Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Das Rektorat hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG 2002 nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aus diesem Grund obliegt es auch dem Rektorat, Bestimmungen zu normieren, die bei der Benützung von Universitätsgebäuden und dem Universitätsbetrieb einzuhalten sind, wobei diese Regelungen auch im Rahmen einer Hausordnung erfolgen können. In § 3 der Hausordnung der XXXX (Mitteilungsblatt
- Stück, Nr. 175, vom
- April 2016; im Internet unter XXXX abgerufen am 06.05.2022) wird u.a. Folgendes normiert:In Paragraph 3, der Hausordnung der römisch 40 (Mitteilungsblatt
- Stück, Nr. 175, vom
- April 2016; im Internet unter römisch 40 abgerufen am 06.05.2022) wird u.a. Folgendes normiert: „§
- Hausrecht und Zuständigkeit
(1)Der Rektor/die Rektorin und in seiner/ihrer Vertretung der/die Vizerektor/in mit dem Zuständigkeitsbereich für Infrastruktur üben das Hausrecht für die XXXX ( XXXX ) aus.
(1)Der Rektor/die Rektorin und in seiner/ihrer Vertretung der/die Vizerektor/in mit dem Zuständigkeitsbereich für Infrastruktur üben das Hausrecht für die römisch 40 ( römisch 40 ) aus.
- a)Des Weiteren wird das Hausrecht vom /von der Leiter/in des Campusmanagements, dem Leiter/Leiterin des Sicherheits- und Veranstaltungsmanagements und
- b)in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich von den Leitungen der Departements ausgeübt.
(2)Aufgrund des Hausrechts kann ein Hausverbot erteilt werden. Die Erteilung von über einen Zeitraum von einem Tag hinausgehenden Hausverboten bleibt dem Rektor/der Rektorin oder dem/der Vizerektor/in mit der Zuständigkeit für Infrastrukturvorbehalten.
(3)Die Erfüllung und Umsetzung des jeweils verfügten Hausverbotes kann von dem unter
(1)angeführtem Personenkreis an den Sicherheitsdienst der XXXX oder sonst befugten Personen delegierte werden.
(3)Die Erfüllung und Umsetzung des jeweils verfügten Hausverbotes kann von dem unter
(1)angeführtem Personenkreis an den Sicherheitsdienst der römisch 40 oder sonst befugten Personen delegierte werden. [...]“
§ 46Abs.
1 UG 2002 haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
Paragraph 46, Absatz eins, UG 2002 haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Feststellung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2022 zurückgewiesen. Sofern die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung durch die belangte Behörde wegen der für einen Feststellungsbescheid notwendigen Darlegung des rechtlichen Interesses zu Recht erfolgte. 3.2.
- Im Allgemeinen dient ein Feststellungsbescheid der – verbindlichen – Klarstellung (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH vom 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht bzw. Rechtsverhältnis (vgl. § 228 ZPO) besteht oder nicht (vgl. VwGH vom 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).3.2.
- Im Allgemeinen dient ein Feststellungsbescheid der – verbindlichen – Klarstellung (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH vom 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht bzw. Rechtsverhältnis vergleiche Paragraph 228, ZPO) besteht oder nicht vergleiche VwGH vom 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). 3.2.
- Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten wurde, kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum (VwGH vom 22.12.1960, 2945/58) noch über die Geltung (VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0083) bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung (so auch VwGH vom 21.12.2001, 98/02/0311; dies offen lassend VwSlg 2841 A/1953) entschieden werden (VwSlg 9035 A/1976; VwGH vom 13.03.1990, 89/07/0157; 22.30.2001, 2001/07/0041; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 72 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).3.2.
- Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten wurde, kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum (VwGH vom 22.12.1960, 2945/58) noch über die Geltung (VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0083) bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung (so auch VwGH vom 21.12.2001, 98/02/0311; dies offen lassend VwSlg 2841 A/1953) entschieden werden (VwSlg 9035 A/1976; VwGH vom 13.03.1990, 89/07/0157; 22.30.2001, 2001/07/0041; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 72 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (VwGH vom 23.09.2021, Ra 2020/16/0125). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen – wie auch dem hier vorliegenden –, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (siehe VwGH vom 30.09.2021, Ra 2020/12/0034). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0011, mwN). Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563/1963; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105/1981; E 17.09.1996, 94/05/0054). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. VwGH vom 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0011, mwN). Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563 aus 1963,; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105 aus 1981,; E 17.09.1996, 94/05/0054). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche VwGH vom 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). 3.2.
- In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist auch für das BVwG weder das Vorliegen eines strittigen Rechts bzw. Rechtsverhältnisses, noch der Nachweis eines (ausreichenden) rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragte Feststellung
ihrem Antrag vom 27.09.2021 ersichtlich. Dem Inhalt ihres Antrages vom 27.09.2020 ist lediglich zu entnehmen, dass sie darin in erster Linie ihre Bedenken iZm dem (im damaligen Zeitpunkt) bestehenden 3G-Nachweis für das Betreten der XXXX -Gebäude äußert (arg. „Da uns Studierenden vor kurzem mittels Emails kommuniziert wurde, dass ein sog. 3G-Nachweis für alle XXXX -Gebäude gilt, möchte ich auch Ihnen gegenüber meine Bedenken diesbezüglich aufzeigen.“). Nach der Darlegung ihrer Bedenken betreffend die Folgen der Einführung eines 3G-Nachweises für die Gebäude der XXXX (bspw. spricht sie sich gegen den Freibeweis ihres Gesundheitszustandes aus, stellt die Aussagekraft von PCR-Test in Frage und äußert auch Bedenken gegen die Covid-19-Impfstoffe, die ihrer Ansicht nach „experimentelle, genbasierte Impfstoffe“ seien) führt sie abschließend lediglich aus, dass aufgrund „der Tatsache, dass [sie] zweimal (16.08.2021, 24.09.2021) durch Beamte der Exekutive der Universitätsgebäude verwiesen wurde, beantrage [sie] daher einen Feststellungsbescheid in welchem [ihr] ausgefertigt wird, dass sowohl das Betreten und Verweilen innerhalb der Campusgebäude sowie die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und –prüfungen ausschließlich mittels 3G-Nachweis möglich ist.“ Anhand dieser Ausführungen lässt sich aber weder auf ein strittiges Recht bzw. Rechtsverhältnis schließen, noch wird seitens der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, worin genau bzw. inwiefern an der von ihr beantragten Feststellung sich für sie ein (relevantes) rechtliches Interesse ergeben würde.3.2.6. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist auch für das BVwG weder das Vorliegen eines strittigen Rechts bzw. Rechtsverhältnisses, noch der Nachweis eines (ausreichenden) rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragte Feststellung
ihrem Antrag vom 27.09.2021 ersichtlich. Dem Inhalt ihres Antrages vom 27.09.2020 ist lediglich zu entnehmen, dass sie darin in erster Linie ihre Bedenken iZm dem (im damaligen Zeitpunkt) bestehenden 3G-Nachweis für das Betreten der römisch 40 -Gebäude äußert (arg. „Da uns Studierenden vor kurzem mittels Emails kommuniziert wurde, dass ein sog. 3G-Nachweis für alle römisch 40 -Gebäude gilt, möchte ich auch Ihnen gegenüber meine Bedenken diesbezüglich aufzeigen.“). Nach der Darlegung ihrer Bedenken betreffend die Folgen der Einführung eines 3G-Nachweises für die Gebäude der römisch 40 (bspw. spricht sie sich gegen den Freibeweis ihres Gesundheitszustandes aus, stellt die Aussagekraft von PCR-Test in Frage und äußert auch Bedenken gegen die Covid-19-Impfstoffe, die ihrer Ansicht nach „experimentelle, genbasierte Impfstoffe“ seien) führt sie abschließend lediglich aus, dass aufgrund „der Tatsache, dass [sie] zweimal (16.08.2021, 24.09.2021) durch Beamte der Exekutive der Universitätsgebäude verwiesen wurde, beantrage [sie] daher einen Feststellungsbescheid in welchem [ihr] ausgefertigt wird, dass sowohl das Betreten und Verweilen innerhalb der Campusgebäude sowie die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen und –prüfungen ausschließlich mittels 3G-Nachweis möglich ist.“ Anhand dieser Ausführungen lässt sich aber weder auf ein strittiges Recht bzw. Rechtsverhältnis schließen, noch wird seitens der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, worin genau bzw. inwiefern an der von ihr beantragten Feststellung sich für sie ein (relevantes) rechtliches Interesse ergeben würde. 3.2.7. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht – aufgrund des fehlenden rechtlichen Interesses – zurückgewiesen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2252683.1.00