Obsah (11)
§§ 28Art 133§ 38§ 40§ 141a§ 22§ 24§ 6§ 135a§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW213 2241127-1 SpruchW213 2241127-1/8E, , W213 2241127-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
§§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) der Bildungsdirektion Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Verwendungsgruppe A2) der Bildungsdirektion Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Die belangte Behörde teilte mit Verständigung
§ 38Abs.
6 BDG vom 09.02.2021 mit, dass beabsichtigt sei sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol abzuberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID XXXX , Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulbildung), Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j GehG einzuteilen.römisch eins.2. Die belangte Behörde teilte mit Verständigung
Paragraph 38, Absatz 6, BDG vom 09.02.2021 mit, dass beabsichtigt sei sie mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol abzuberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID römisch 40 , Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulbildung), Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, GehG einzuteilen. I.
- Die Beschwerdeführerin stimmte mit Schreiben vom 22.02.2021 dieser Personalmaßnahme nicht zu. Begründend führte sie aus, dass die am 21.11.1985 als pädagogisch-administrative Referentin der pädagogischen Abteilung für Berufsschulen im Landesschulrat für Tirol zugewiesen worden sei. Seitdem übe sie diese qualitativ hochwertige Tätigkeit im Landesschulrat für Tirol und nun in der Bildungsdirektion für Tirol im pädagogischen Dienst, als Referentin des Schulqualitätsmanagers für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen), aus. Durch die Einrichtung der Bildungsdirektion sei es zu keinerlei Änderung der Identität ihres Arbeitsplatzes gekommen und es seien weder inhaltliche noch qualitative oder quantitative Veränderungen meines Tätigkeitsprofils erfolgt. Daher sehe sie eine Abwertung als nicht gerechtfertigt an. Darüber hinaus berufe sie sich auf die öffentliche Zusage der Vertreter des BMBWF bei der Informationsveranstaltung vor Einrichtung der Bildungsdirektionen am 16.03.2018, dass keine Änderung der Bewertung von Arbeitsplätzen in der Bildungsdirektion erfolgen werde, sofern sich die Arbeitsplatzbeschreibung inhaltlich um nicht mehr als 25 % verändere.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin stimmte mit Schreiben vom 22.02.2021 dieser Personalmaßnahme nicht zu. Begründend führte sie aus, dass die am 21.11.1985 als pädagogisch-administrative Referentin der pädagogischen Abteilung für Berufsschulen im Landesschulrat für Tirol zugewiesen worden sei. Seitdem übe sie diese qualitativ hochwertige Tätigkeit im Landesschulrat für Tirol und nun in der Bildungsdirektion für Tirol im pädagogischen Dienst, als Referentin des Schulqualitätsmanagers für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen), aus. Durch die Einrichtung der Bildungsdirektion sei es zu keinerlei Änderung der Identität ihres Arbeitsplatzes gekommen und es seien weder inhaltliche noch qualitative oder quantitative Veränderungen meines Tätigkeitsprofils erfolgt. Daher sehe sie eine Abwertung als nicht gerechtfertigt an. Darüber hinaus berufe sie sich auf die öffentliche Zusage der Vertreter des BMBWF bei der Informationsveranstaltung vor Einrichtung der Bildungsdirektionen am 16.03.2018, dass keine Änderung der Bewertung von Arbeitsplätzen in der Bildungsdirektion erfolgen werde, sofern sich die Arbeitsplatzbeschreibung inhaltlich um nicht mehr als 25 % verändere. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: „
§ 40Abs.
2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol, Stellen-ID XXXX , „Referentin“, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID XXXX , „Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulwesen)“, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, diensteingeteilt.„
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol, Stellen-ID römisch 40 , „Referentin“, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID römisch 40 , „Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulwesen)“, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, diensteingeteilt.
§ 141a
BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten“
Paragraph 141 a, BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI. l Nr. 138/2017, mit
- Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (des Landesschulrates für Tirol) getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin neu bewertet worden.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI. l Nr. 138 aus 2017,, mit
- Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (des Landesschulrates für Tirol) getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin neu bewertet worden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am
- Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien.
§ 22Abs.
1 BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation
einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit verbunden seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen gewesen.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien.
Paragraph 22, Absatz eins, BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation
einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit verbunden seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen gewesen. Sei durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, seien
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (§ 137 Abs. 4 BDG 1979).vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (Paragraph 137, Absatz 4, BDG 1979). Der Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol, Stellen-ID XXXX , Referentin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, dienstverwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - in Anwendung der Bestimmungen des § 137 BDG 1979 - mit A2/3 neu bewertet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID XXXX , Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulwesen), Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113 j GehG, mit Wirksamkeit vom 01.04.2021, beabsichtigt sei.Der Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz beim Landesschulrat für Tirol, Stellen-ID römisch 40 , Referentin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, dienstverwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 137, BDG 1979 - mit A2/3 neu bewertet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Tirol, Stellen-ID römisch 40 , Referentin im pädagogischen Dienst (Berufsschulwesen), Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113, j GehG, mit Wirksamkeit vom 01.04.2021, beabsichtigt sei. Zufolge der Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abberufung und Diensteinteilung im Spruch kumulativ verfügt worden seien. Das sei nicht zulässig, da kein Anwendungsfall iSd § 40 Abs 2 Z 1 iVm § 38 BDG vorliege. Der Bescheid sein daher rechtsunrichtig.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abberufung und Diensteinteilung im Spruch kumulativ verfügt worden seien. Das sei nicht zulässig, da kein Anwendungsfall iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG vorliege. Der Bescheid sein daher rechtsunrichtig. Die im Spruch herangezogenen Bestimmungen sähen keine Befugnis der Dienstbehörde vor, eine „Diensteinteilung“ auszusprechen. § 40 Abs. 1 BDG, sähe die „Zuweisung einer neuen Verwendung“ vor, was nicht begriffsident mit der ausgesprochenen Diensteinteilung sei. § 40 Abs. 2 BDG kenne keine Diensteinteilung, und dasselbe gelte für § 38 BDG. Eine Versetzung liege vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Es sei dem Gesetz keine Befugnis zur ausgesprochenen Diensteinteilung zu entnehmen.Die im Spruch herangezogenen Bestimmungen sähen keine Befugnis der Dienstbehörde vor, eine „Diensteinteilung“ auszusprechen. Paragraph 40, Absatz eins, BDG, sähe die „Zuweisung einer neuen Verwendung“ vor, was nicht begriffsident mit der ausgesprochenen Diensteinteilung sei. Paragraph 40, Absatz 2, BDG kenne keine Diensteinteilung, und dasselbe gelte für Paragraph 38, BDG. Eine Versetzung liege vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Es sei dem Gesetz keine Befugnis zur ausgesprochenen Diensteinteilung zu entnehmen. Unter Hinweis auf die bisher auf ihrem Arbeitsplatz erbrachten Tätigkeiten könne im Hinblick auf ihre gestiegene Verantwortung keinesfalls eine Schlechterstellung erfolgen. Sie habe einen dienstrechtlichen Anspruch darauf, dass die Neubewertung in einem nachvollziehbaren Verfahren unter Wahrung ihrer Beteiligungsrechte (Wahrung des Parteiengehörs) erfolge. Keinesfalls gehe es an, dass die „Neubewertung“ in diesem Bescheid einfach behauptet werde. Welche Überlegungen zur Neubewertung führten und mit welchem Rechtsakt die hier relevante Bewertung A2/3 zustande gekommen sei, müsse festgestellt und begründet werden. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der in der Beschwerde beantragten Beweise den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
- Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zog schließlich mit Schreiben vom 10.05.2022 die Beschwerde zurück.römisch eins.
- Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zog schließlich mit Schreiben vom 10.05.2022 die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. In den Gesetzesmaterialien (2003 BlgNR
- GP 10) wird dazu ausgeführt, dass Entscheidungen durch Senate lediglich ein Ausnahmecharakter zu komme. In einem dienstrechtlichen Kontext erscheine es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten blieben. In § 135a sei deshalb - unter anderem - für amtswegige Versetzungen, Überstellungen und Verwendungsänderungen, Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegiger Ruhestandsversetzungen eine Zuständigkeit von Senaten vorgesehen. In den Gesetzesmaterialien (2003 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10) wird dazu ausgeführt, dass Entscheidungen durch Senate lediglich ein Ausnahmecharakter zu komme. In einem dienstrechtlichen Kontext erscheine es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten blieben. In Paragraph 135 a, sei deshalb - unter anderem - für amtswegige Versetzungen, Überstellungen und Verwendungsänderungen, Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegiger Ruhestandsversetzungen eine Zuständigkeit von Senaten vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, dass über eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss die Entscheidung durch den Einzelrichter zu erfolgen hat (vgl. VwGH, 21.04.2015, GZ. Ra 2014/09/0042).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, dass über eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss die Entscheidung durch den Einzelrichter zu erfolgen hat vergleiche VwGH, 21.04.2015, GZ. Ra 2014/09/0042). Im vorliegenden Fall daher von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen, da es sich um eine rein prozessuale Entscheidung handelt, nämlich die Einstellung des Verfahrens mangels Erledigungsanspruchs. Zu A) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
§ 7Abs. 2 Vw
GVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den mit Schriftsatz vom 02.12.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schriftsatz vom 02.12.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2241127.1.00