RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW222 2198981-1 Spruch, W222 2198981-1/24Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obr
§ 107b Abs 1 u. 3 Z 2 St
GB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 u. 2 erster Fall StGB, der
§ 107b Abs 1 u. 3 Z 1 St
GB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen der Verbrechen der
Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer 2, StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, u. 2 erster Fall StGB, der
Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2.Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. 3.Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte und sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGHs von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte und sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGHs von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- […] 2.Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2.Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in dem diesem Beschluss des VwGH zugrundeliegenden Verfahren, nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz. Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG daher nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in dem diesem Beschluss des VwGH zugrundeliegenden Verfahren, nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz. Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG daher nicht entgegen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen der
§ 107b Abs 1 u. 3 Z 2 St
GB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 u. 2 erster Fall StGB, der
§ 107b Abs 1 u. 3 Z 1 St
GB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB, ist im Beschwerdeverfahren, sollte glaubhaft sein, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, jedenfalls eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 gegeben ist. Gegebenenfalls ist in weiterer Folge Spruchpunkt II. und somit § 8 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen der
Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer 2, StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, u. 2 erster Fall StGB, der
Paragraph 107, b Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung gemäß den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, ist im Beschwerdeverfahren, sollte glaubhaft sein, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, jedenfalls eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 gegeben ist. Gegebenenfalls ist in weiterer Folge Spruchpunkt römisch zwei. und somit Paragraph 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Sohin kann die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich werden, insbesondere auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Somit wäre vorliegend eventuell gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Sohin kann die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich werden, insbesondere auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Somit wäre vorliegend eventuell gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Rechtsfolgen entsprechen daher jenen, die im Beschluss des VwGHs vom 20.10.2021 angeführt sind. Es kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge einer Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, […], selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu.Die Rechtsfolgen entsprechen daher jenen, die im Beschluss des VwGHs vom 20.10.2021 angeführt sind. Es kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge einer Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, […], selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Das gegenständliche Verfahren ist somit bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2198981.1.00