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{'item': 'W246 2242600-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW246 2242600-1 Spruch, W246 2242600-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23.04.2021, Zl. 2021-0.085.847, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23.04.2021, Zl. 2021-0.085.847, zu Recht: A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX , stellte mit Schreiben vom 30.03.2020 im Wege seines Rechtsvertreters unter näherer Darlegung der dafür vorliegenden Gründe folgenden Antrag (Hervorhebung der einzelnen Antragspunkte durch das Bundesverwaltungsgericht):
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 , stellte mit Schreiben vom 30.03.2020 im Wege seines Rechtsvertreters unter näherer Darlegung der dafür vorliegenden Gründe folgenden Antrag (Hervorhebung der einzelnen Antragspunkte durch das Bundesverwaltungsgericht): „
  3. Der Antragsteller wurde vom Leiter der Justizanstalt XXXX (via Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft XXXX ) in Behauptung gerichtlich strafbaren Verhaltens eventuell sogar mehrfach ungerechtfertigt angezeigt, zuletzt jedenfalls Ende September 2019 wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt durch Weitergabe von amtswegig erlangten Informationen an die Öffentlichkeit. Mangels Anfangsverdachts hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren eingestellt, ohne Erhebungen durchzuführen. „
  4. Der Antragsteller wurde vom Leiter der Justizanstalt römisch 40 (via Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 ) in Behauptung gerichtlich strafbaren Verhaltens eventuell sogar mehrfach ungerechtfertigt angezeigt, zuletzt jedenfalls Ende September 2019 wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt durch Weitergabe von amtswegig erlangten Informationen an die Öffentlichkeit. Mangels Anfangsverdachts hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren eingestellt, ohne Erhebungen durchzuführen. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben, wann (und somit auch wie oft) und aus welchen Gründen er vom Anstaltsleiter (wenn auch bloß via Sachverhaltsdarstellung) angezeigt wurde und ob diesen Anzeigen (bzw. Sachverhaltsdarstellungen) jeweils Erhebungen des Anstaltsleiters (wenn ja: welche?) vorangingen.
  5. Es besteht der (auf einen anonymen Brief gegründete) Verdacht, dass eine bislang unbekannte Person bzw. bislang unbekannte Personen vor wenigen Wochen eine Unterschriftenliste aufgelegt hat bzw. aufgelegt haben, die von angeblich mehr als 120 Bediensteten der Justizanstalt XXXX unterzeichnet und angeblich – auch – an das Justizministerium übermittelt wurde, mit welcher dem Antragsteller wahrheitswidrig unterstellt wird, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt XXXX falsch, nämlich negativ, dargestellt.
  6. Es besteht der (auf einen anonymen Brief gegründete) Verdacht, dass eine bislang unbekannte Person bzw. bislang unbekannte Personen vor wenigen Wochen eine Unterschriftenliste aufgelegt hat bzw. aufgelegt haben, die von angeblich mehr als 120 Bediensteten der Justizanstalt römisch 40 unterzeichnet und angeblich – auch – an das Justizministerium übermittelt wurde, mit welcher dem Antragsteller wahrheitswidrig unterstellt wird, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt römisch 40 falsch, nämlich negativ, dargestellt. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben, ob die Dienstbehörde den oben skizzierten anonymen Brief und/oder die Unterschriftenliste erhalten hat und wenn ja, wer diese aufgelegt/initiiert und wer diese unterzeichnet hat. Weiters [begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben], ob diese Unterschriftenliste bereits Gegenstand dienstbehördlicher Untersuchungen ist. Letztlich begehrt der Antragsteller die Übermittlung dieser Unterschriftenliste in Kopie.
  7. Weiters hat der Leiter der Justizanstalt XXXX am 19.03.2020 versucht, bei der Ärztin des Antragstellers […] Auskünfte über ihn einzuholen. Eine Mitarbeiterin des Anstaltsleiters hat [diese] angerufen und ihr mitgeteilt, der Anstaltsleiter müsse sie dringend sprechen. Die Ärztin verwies auf die Behandlungstätigkeit und stellte einen späteren Rückruf in Aussicht. Im nachfolgenden Telefonat vom gleichen Tag teilte ihr der Anstaltsleiter mit, er habe drei Krankenstandsmeldungen vor sich am Tisch liegen, darunter jene des Antragstellers. Er wollte von der Ärztin wissen, ob die drei krank gemeldeten Personen, also auch der Antragsteller, am Vortag (18.03.2020) persönlich in ihrer Ordination vorgesprochen hätten. Die Ärztin wies auf die aktuelle ‚Covid-19‘-Regelung hin, wonach Krankmeldungen grundsätzlich telefonisch zu erfolgen hätten. Daraufhin legte der Anstaltsleiter offen, es ginge ihm darum, zu erheben, ob die drei krank gemeldeten Personen, darunter auch der Antragsteller, das ihnen zugewiesene Heimatgebiet verlassen hätten oder nicht.
  8. Weiters hat der Leiter der Justizanstalt römisch 40 am 19.03.2020 versucht, bei der Ärztin des Antragstellers […] Auskünfte über ihn einzuholen. Eine Mitarbeiterin des Anstaltsleiters hat [diese] angerufen und ihr mitgeteilt, der Anstaltsleiter müsse sie dringend sprechen. Die Ärztin verwies auf die Behandlungstätigkeit und stellte einen späteren Rückruf in Aussicht. Im nachfolgenden Telefonat vom gleichen Tag teilte ihr der Anstaltsleiter mit, er habe drei Krankenstandsmeldungen vor sich am Tisch liegen, darunter jene des Antragstellers. Er wollte von der Ärztin wissen, ob die drei krank gemeldeten Personen, also auch der Antragsteller, am Vortag (18.03.2020) persönlich in ihrer Ordination vorgesprochen hätten. Die Ärztin wies auf die aktuelle ‚Covid-19‘-Regelung hin, wonach Krankmeldungen grundsätzlich telefonisch zu erfolgen hätten. Daraufhin legte der Anstaltsleiter offen, es ginge ihm darum, zu erheben, ob die drei krank gemeldeten Personen, darunter auch der Antragsteller, das ihnen zugewiesene Heimatgebiet verlassen hätten oder nicht. Der Antragsteller begehrt, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen.
  9. Am 17.03.2020 teilte der Justizwachekommandant der Justizanstalt XXXX […] dem Antragsteller mit, er werde über Wunsch des Anstaltsleiters ab April 2020 der Nachtdienstgruppe 6 zugeteilt werden. Bislang versieht der Antragsteller Nachtdienst in der Nachtdienstgruppe
  10. In dieser Nachtdienstgruppe versehen der Antragsteller und ein weiterer Justizwachebeamter im Rang eines Abteilungsinspektors Nachtdienst. Letzterer steht unmittelbar vor dem Übertritt in den Ruhestand. Eine dienstliche Notwendigkeit der Zuteilung des Antragstellers in die Nachtdienstgruppe 6 ist daher nicht ersichtlich, vielmehr ist der Verbleib des Antragstellers in der Nachtdienstgruppe 4 dienstlich geboten.
  11. Am 17.03.2020 teilte der Justizwachekommandant der Justizanstalt römisch 40 […] dem Antragsteller mit, er werde über Wunsch des Anstaltsleiters ab April 2020 der Nachtdienstgruppe 6 zugeteilt werden. Bislang versieht der Antragsteller Nachtdienst in der Nachtdienstgruppe
  12. In dieser Nachtdienstgruppe versehen der Antragsteller und ein weiterer Justizwachebeamter im Rang eines Abteilungsinspektors Nachtdienst. Letzterer steht unmittelbar vor dem Übertritt in den Ruhestand. Eine dienstliche Notwendigkeit der Zuteilung des Antragstellers in die Nachtdienstgruppe 6 ist daher nicht ersichtlich, vielmehr ist der Verbleib des Antragstellers in der Nachtdienstgruppe 4 dienstlich geboten. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben, weswegen er der Nachtdienstgruppe 6 zugeteilt werden solle.
  13. Mit Nachricht vom 16.03.2020 teilte der Leiter des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX […] dem Antragsteller mit, aufgrund der vorherrschenden Situation werde die Ausbildungsstelle aufgelöst. Die Bediensteten der Ausbildungsabteilung hätten bis auf weiteres zur Unterstützung der Mannschaft normalen Exekutivdienst zu versehen.
  14. Mit Nachricht vom 16.03.2020 teilte der Leiter des Rechtsbüros der Justizanstalt römisch 40 […] dem Antragsteller mit, aufgrund der vorherrschenden Situation werde die Ausbildungsstelle aufgelöst. Die Bediensteten der Ausbildungsabteilung hätten bis auf weiteres zur Unterstützung der Mannschaft normalen Exekutivdienst zu versehen. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben, weswegen (genau) die Ausbildungsstelle aufgelöst worden ist und ob es sich dabei um eine temporäre oder um eine dauerhafte Maßnahme handelt.“ Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) möge die antragsgegenständlichen Veranlassungen binnen 14 Tagen vornehmen und binnen gleicher Frist die beantragten Informationen erteilen sowie die begehrten Unterlagen übermitteln. Sollte die Behörde seinem Antrag nicht vollinhaltlich entsprechen, werde die bescheidmäßige Erledigung begehrt.
  15. Die Behörde antwortete darauf mit Schreiben vom 22.05.
  16. Dabei teilte sie dem Beschwerdeführer zunächst die zu den Antragspunkten 1.,
  17. und
  18. seines Antrages begehrten Informationen mit. Zum Antragspunkt
  19. führte die Behörde aus, dass zwar eine Unterschriftenliste in anonymer Form an die Generaldirektion übermittelt worden sei. Damit sei jedoch nur zum Ausdruck gebracht worden, dass in der Justizanstalt XXXX „KEIN vergiftetes Betriebsklima“ vorherrschen würde. Diese Unterschriftenliste beklage in ihrer Überschrift im Wesentlichen „die negativen und vor allem nicht der Wahrheit entsprechenden“ Informationen von zwei Personalvertretern gegenüber den Medien. Sie sei offenbar von 122 Personen unterzeichnet worden. Weitere Informationen könnten hierzu nicht erteilt werden. Weiters hielt die Behörde mit Verweis auf Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission fest, dass der Kontakt zu Medien nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle, weshalb Äußerungen gegenüber Medien bzw. in sozialen Medien als Privatperson getätigt würden und folglich dadurch Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht berührt sein könnten. Zum Antragspunkt
  20. führte die Behörde aus, dass zwar eine Unterschriftenliste in anonymer Form an die Generaldirektion übermittelt worden sei. Damit sei jedoch nur zum Ausdruck gebracht worden, dass in der Justizanstalt römisch 40 „KEIN vergiftetes Betriebsklima“ vorherrschen würde. Diese Unterschriftenliste beklage in ihrer Überschrift im Wesentlichen „die negativen und vor allem nicht der Wahrheit entsprechenden“ Informationen von zwei Personalvertretern gegenüber den Medien. Sie sei offenbar von 122 Personen unterzeichnet worden. Weitere Informationen könnten hierzu nicht erteilt werden. Weiters hielt die Behörde mit Verweis auf Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission fest, dass der Kontakt zu Medien nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle, weshalb Äußerungen gegenüber Medien bzw. in sozialen Medien als Privatperson getätigt würden und folglich dadurch Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht berührt sein könnten. Zum Antragspunkt
  21. verwies die Behörde darauf, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach § 52 Abs. 2 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iS dieser Bestimmung auch nicht verwehrt gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen gewesen sei.Zum Antragspunkt
  22. verwies die Behörde darauf, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iS dieser Bestimmung auch nicht verwehrt gewesen, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen gewesen sei. Schließlich verwies die Behörde zum vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden und führte dazu aus, dass im vorliegenden Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Erledigung bestehe.
  23. Mit Schreiben vom 27.07.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass die mit seinem Antrag begehrten Auskünfte von der Behörde im Schreiben vom 22.05.2020 nur teilweise erteilt worden seien, wobei auch entgegen seinem Antrag keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt sei. Weiters stellte der Beschwerdeführer zur Beseitigung des Informationsdefizits im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag, Einsicht in die ihn betreffenden Personalaufzeichnungen im ELAK zu erhalten bzw. diese nach Einsichtnahme in Kopie ausgefolgt zu bekommen. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Gründe einer Verweigerung der Einsicht mitzuteilen.
  24. In der Folge schränkte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2020 diesen Antrag auf Akteneinsicht/Ausfolgung von Kopien auf den Zeitraum 01.01.2019 bis zum Tag der Einsichtnahme ein.
  25. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer zu diesem Antrag auf Akteneinsicht/Ausfolgung von Kopien mit Schreiben vom 05.08.2020 mit, dass ihm gemäß § 10a Abs. 3 PVG ein Recht auf Akteneinsicht in seinen Personalakt zukomme, welches unabhängig von § 17 AVG bestehe und somit nicht die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens voraussetze. Der ELAK sei jedoch „als elektronische Aktenbearbeitung“ nicht Teil seines Personalaktes. Dem Beschwerdeführer stehe somit lediglich ein Recht auf Akteneinsicht in den Personalakt oder auf Einsicht in einen Akt in Bezug auf ein konkretes, noch von ihm näher zu bezeichnendes Verwaltungsverfahren zu. Es werde daher um eine entsprechende Konkretisierung des Antrages ersucht.
  26. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer zu diesem Antrag auf Akteneinsicht/Ausfolgung von Kopien mit Schreiben vom 05.08.2020 mit, dass ihm gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG ein Recht auf Akteneinsicht in seinen Personalakt zukomme, welches unabhängig von Paragraph 17, AVG bestehe und somit nicht die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens voraussetze. Der ELAK sei jedoch „als elektronische Aktenbearbeitung“ nicht Teil seines Personalaktes. Dem Beschwerdeführer stehe somit lediglich ein Recht auf Akteneinsicht in den Personalakt oder auf Einsicht in einen Akt in Bezug auf ein konkretes, noch von ihm näher zu bezeichnendes Verwaltungsverfahren zu. Es werde daher um eine entsprechende Konkretisierung des Antrages ersucht.
  27. Mit Schreiben vom 04.11.2020 bekräftigte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters abermals seinen Antrag auf bescheidmäßige Absprache zu den noch offenen Antragspunkten und traf dazu nähere Ausführungen.
  28. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde aufgrund von mehr als sechsmonatiger Untätigkeit der Behörde und legte dabei die aus seiner Sicht noch offenen Antragspunkte seines Antrages wie folgt dar: „[1.] Die belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt XXXX auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des [Beschwerdeführers] in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, und„[1.] Die belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des [Beschwerdeführers] in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, und [2.] die belangte Behörde möge dem [Beschwerdeführer] mitteilen, ob sie einen anonymen, auf [ihn] abzielenden Brief erhalten hat, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen ist, sowie [3.] die belangte Behörde möge dem Beschwerdeführer die Unterschriftenliste in Kopie übermitteln.“
  29. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.04.2021 wies die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 VwGVG die unter Pkt. I.
  30. angeführten Antragspunkte des Antrages des Beschwerdeführers zurück (Spruchpunkte
  31. bis 3.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt 4.).
  32. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.04.2021 wies die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, VwGVG die unter Pkt. römisch eins.
  33. angeführten Antragspunkte des Antrages des Beschwerdeführers zurück (Spruchpunkte
  34. bis 3.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt 4.). Dabei führte die Behörde zum Antragspunkt
  35. des Antrages des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der diesbezügliche Antragspunkt eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele (Beauftragung des Leiters der Justizanstalt XXXX , künftig nicht mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten). Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde jedoch nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien; andere Begehren, wie beispielsweise solche auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Dieser Antragspunkt
  36. sei daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt
  37. des angefochtenen Bescheides).Dabei führte die Behörde zum Antragspunkt
  38. des Antrages des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der diesbezügliche Antragspunkt eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele (Beauftragung des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , künftig nicht mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten). Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde jedoch nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien; andere Begehren, wie beispielsweise solche auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Dieser Antragspunkt
  39. sei daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt
  40. des angefochtenen Bescheides). Zu der mit dem Antragspunkt
  41. des Antrages des Beschwerdeführers begehrten Auskunft zu einem anonymen Brief und der Unterschriftenliste verwies die Behörde zunächst auf ein mit diesem Bescheid übermitteltes Begleitschreiben vom 23.04.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass am 03.03.2020 eine ihn betreffende, anonyme Eingabe bei der Behörde eingelangt sei. Weiters wiederholte die Behörde ihre hierzu bereits mit Schreiben vom 22.05.2020 getätigten Ausführungen. Da somit die diesbezüglich begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei, sei auch dieser Antragspunkt
  42. als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 2.). Schließlich gab die Behörde zu der mit Antragspunkt
  43. des Antrages des Beschwerdeführers begehrten Übermittlung der Unterschriftenliste in Kopie an, dem Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 05.08.2020 mitgeteilt worden, dass eine Einsicht in den ELAK nicht gewährt werden könne, sondern eine solche lediglich in den Personalakt oder in einen Akt in Bezug auf ein konkret anhängiges Verwaltungsverfahren möglich sei, das zu bezeichnen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich darum ersucht worden, diesen Antragspunkt entsprechend zu konkretisieren, was jedoch nicht geschehen sei. Daher sei auch dieser Antragspunkt
  44. zurückzuweisen (Spruchpunkt 3.).
  45. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines Rechtsvertreters gegen die Spruchpunkte 1.,
  46. und
  47. fristgerecht Beschwerde und traf darin nähere Ausführungen zu den diesbezüglichen Absprüchen der Behörde. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde verschiedene Feststellungsanträge und führte zu diesen aus, dass dadurch das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrages vom 30.03.2020 nicht geändert werde.
  48. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.05.2021 vorgelegt und sind am 20.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  49. Mit Schreiben vom 18.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
  50. Mit Schreiben vom 18.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  51. Feststellungen: 1.
  52. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  53. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf einem Arbeitsplatz der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  54. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 30.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer mit mehreren Antragspunkten, ihm bestimmte Informationen zu näher beschriebenen Sachverhalten zu erteilen und dazugehörige Unterlagen zu übermitteln. Nach mit Schreiben der Behörde vom 22.05.2020 teilweise erfolgter Erteilung dieser Informationen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde und beantragte darin zu den folgenden, aus seiner Sicht noch offenen Antragspunkten seines Antrages die Erledigung oder bescheidmäßige Absprache: „[1.] [D]ie belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt XXXX auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des [Beschwerdeführers] in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, und„[1.] [D]ie belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des [Beschwerdeführers] in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, und [2.] die belangte Behörde möge dem [Beschwerdeführer] mitteilen, ob sie einen anonymen, auf [ihn] abzielenden Brief erhalten hat, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen ist, sowie [3.] die belangte Behörde möge dem [Beschwerdeführer] die Unterschriftenliste in Kopie übermitteln.“ Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.04.2021, dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt, in allen drei Antragspunkten zurück (Spruchpunkte
  55. bis 3.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein (Spruchpunkt 4.). Mit dem Bescheid übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer ein „Begleitschreiben“ vom 23.04.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass am 03.03.2020 eine ihn betreffende, anonyme Eingabe bei der Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 1.,
  56. und
  57. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  58. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  59. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken. Die unter Pkt. römisch zwei.
  60. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken.
  61. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
  62. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seines Rechtsvertreters auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde verschiedene Feststellungsanträge und führte aus, dass durch diese das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrages vom 30.03.2020 nicht geändert worden sei (s. S. 11 und 19 der Beschwerde). Zu diesen, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten, Feststellungsanträgen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sind. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 11 und 19 der Beschwerde bezieht sich das nunmehr geänderte Antragsbegehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht mehr auf jene „Sache“, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, zumal das ursprünglich vom Beschwerdeführer erhobene und von der Behörde im angefochtenen Bescheid behandelte Antragsbegehren auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts/eines Leistungsbescheides und somit auf eine andere „Bescheidart“ gerichtet war (s. hierzu etwa VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003; 23.06.2014, 2013/12/0224, jeweils mwH). Da der Behörde diese Feststellungsanträge aufgrund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt sind, war eine Weiterleitung nach § 6 AVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorzunehmen.Zu diesen, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten, Feststellungsanträgen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sind. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 11 und 19 der Beschwerde bezieht sich das nunmehr geänderte Antragsbegehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht mehr auf jene „Sache“, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, zumal das ursprünglich vom Beschwerdeführer erhobene und von der Behörde im angefochtenen Bescheid behandelte Antragsbegehren auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts/eines Leistungsbescheides und somit auf eine andere „Bescheidart“ gerichtet war (s. hierzu etwa VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003; 23.06.2014, 2013/12/0224, jeweils mwH). Da der Behörde diese Feststellungsanträge aufgrund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt sind, war eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorzunehmen. Die Beschwerde ist somit, soweit sie die auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde angeführten Feststellungsanträge betrifft, zurückzuweisen. 3.1.
  63. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.
  64. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.1.
  65. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
  66. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.

  1. Zum Antragspunkt
  2. des Antrages des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
  4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). 3.2.1.
  5. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann vergleiche etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). 3.2.1.
  6. Der Beschwerdeführer begehrt im Antragspunkt
  7. seines Antrages, dass die Behörde dem Leiter der Justizanstalt XXXX auftragen möge, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen (s. oben unter Pkt. II.1.2.).3.2.1.
  8. Der Beschwerdeführer begehrt im Antragspunkt
  9. seines Antrages, dass die Behörde dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 auftragen möge, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). In Übereinstimmung mit den von der Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Ausführungen zielt das vom Beschwerdeführer in diesem Antragspunkt gestellte Begehren auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts ab, womit dieses unzulässig ist und der Antrag in diesem Antragspunkt von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen wurde. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.2.
  10. Zum Antragspunkt
  11. des Antrages des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides): 3.2.2.
  13. § 17 AVG lautet wie folgt:3.2.2.
  14. Paragraph 17, AVG lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden AktenParagraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 10a PVG lautet folgendermaßen:Paragraph 10 a, PVG lautet folgendermaßen: „Akteneinsicht § 10a.
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 10 a,
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3)Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.“ 3.2.2.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd Art. II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065, mwH).3.2.2.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065, mwH). 3.2.2.
  3. Der Beschwerdeführer begehrt im Antragspunkt
  4. seines Antrages, ihm die Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln (Pkt. II.1.2.).3.2.2.
  5. Der Beschwerdeführer begehrt im Antragspunkt
  6. seines Antrages, ihm die Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln (Pkt. römisch zwei.1.2.). Vor dem Hintergrund der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Antragspunkt erhobene Begehren auf Einsichtnahme/Übermittlung nicht auf § 17 AVG gestützt werden kann, weil die begehrte Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war/ist, in dem dem Beschwerdeführer Parteistellung zugekommen ist. Dass ein solches konkretes Verwaltungsverfahren anhängig (gewesen) wäre, wurde vom Beschwerdeführer trotz durch die Behörde mit Schreiben vom 05.08.2020 hierzu erfolgter Aufforderung zur Konkretisierung seines Begehrens (Pkt. I.5.) nicht vorgebracht.Vor dem Hintergrund der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Antragspunkt erhobene Begehren auf Einsichtnahme/Übermittlung nicht auf Paragraph 17, AVG gestützt werden kann, weil die begehrte Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war/ist, in dem dem Beschwerdeführer Parteistellung zugekommen ist. Dass ein solches konkretes Verwaltungsverfahren anhängig (gewesen) wäre, wurde vom Beschwerdeführer trotz durch die Behörde mit Schreiben vom 05.08.2020 hierzu erfolgter Aufforderung zur Konkretisierung seines Begehrens (Pkt. römisch eins.5.) nicht vorgebracht. Zu § 10a PVG ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich Mitgliedern der Personalvertretung ein Recht auf Akteneinsicht in jenem Umfang zugesteht, als es zur Erfüllung der in § 9 leg.cit. übertragenen Aufgaben notwendig ist. Der Beschwerdeführer nahm jedoch im verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.03.2020 ausdrücklich auf seine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte Bezug (s. hierzu den konkreten Wortlaut der einzelnen Antragspunkte unter Pkt. I.1.), ohne sich auf eine allfällige Eigenschaft als Personalvertreter zu berufen. Ungeachtet des Umstandes, ob die Einsichtnahme in die verfahrensgegenständliche Unterschriftenliste überhaupt Gegenstand einer Akteneinsicht nach § 10a leg.cit. sein könnte, wäre die Verweigerung einer derartigen Akteneinsicht daher allenfalls in einem Verfahren nach § 41 Abs. 4 leg.cit. geltend zu machen.Zu Paragraph 10 a, PVG ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich Mitgliedern der Personalvertretung ein Recht auf Akteneinsicht in jenem Umfang zugesteht, als es zur Erfüllung der in Paragraph 9, leg.cit. übertragenen Aufgaben notwendig ist. Der Beschwerdeführer nahm jedoch im verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.03.2020 ausdrücklich auf seine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte Bezug (s. hierzu den konkreten Wortlaut der einzelnen Antragspunkte unter Pkt. römisch eins.1.), ohne sich auf eine allfällige Eigenschaft als Personalvertreter zu berufen. Ungeachtet des Umstandes, ob die Einsichtnahme in die verfahrensgegenständliche Unterschriftenliste überhaupt Gegenstand einer Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, leg.cit. sein könnte, wäre die Verweigerung einer derartigen Akteneinsicht daher allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 41, Absatz 4, leg.cit. geltend zu machen. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers somit auch in diesem Antragspunkt zu Recht zurück, womit die dahingehende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3.2.
  7. Zum Antragspunkt
  8. des Antrages des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides): Nach dem mit Schreiben vom 30.03.2020 erhobenen verfahrenseinleitenden Antrag brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, eine Säumnisbeschwerde ein. Der in der Folge ergangene Bescheid vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt und somit rechtskonform innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 VwGVG erlassen, weshalb das Verfahren von der Behörde einzustellen war.Nach dem mit Schreiben vom 30.03.2020 erhobenen verfahrenseinleitenden Antrag brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, eine Säumnisbeschwerde ein. Der in der Folge ergangene Bescheid vom 23.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2021 zugestellt und somit rechtskonform innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, VwGVG erlassen, weshalb das Verfahren von der Behörde einzustellen war. Die gegen Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen. 3.2.
  11. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2.
  12. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
  13. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  14. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2242600.1.00

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