← Österreich

{'item': 'W254 2240955-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW254 2240955-1 SpruchW254 2240955-1/17E, W254 2240955-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 2022 mündlich verkün

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen: Seine Schilderungen erscheinen vor dem Hintergrund der Berichtslage zwar nicht unplausibel, es ergaben sich allerdings erhebliche Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Zum vorgelegten Haftbefehl vom 1.10.2014 ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dieser Kopie des Haftbefehls keine Beweiskraft zukommt, da eine solche Kopie leicht herzustellen ist. Aber auch die Aussagen im Zusammenhang mit diesem Haftbefehl lassen stark daran zweifeln, dass dieser Haftbefehl tatsächlich ergangen ist. Eingangs gibt er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, obwohl es sich bei dem vorgelegten Dokument um einen Festnahmebefehl handelt. Auf Nachfrage berichtet der Beschwerdeführer, dass er in einem Zeitraum von Februar 2014 bis August 2014 aufgefordert wurde, sich dem Wehrdienst zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man jemandem, den man zum Militärdienst einziehen will, so lange Zeit lässt, sich dem Wehrdienst zu stellen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer der Haftbefehl überreicht wurde, anstatt ihn unverzüglich festzunehmen. Auch die Schilderungen, wer ihm wie die Botschaften überbracht hat, weichen von den Schilderungen bei der belangten Behörde ab. Beim BFA behauptet der BF, dass er dreimal vom Bürgermeister verständigt wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer davon abweichend an, dass seinem Vater die Nachrichten übergeben worden sind. Den Vorhalt dazu kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend auflösen, ändert die Version dahingehend ab, dass es mittels Anruf mitgeteilt worden wäre und er auch anwesend gewesen sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daraufhin nicht gleich aus dem Land flüchtet, sondern noch bis 2019 unbehelligt in Syrien leben kann, weshalb insgesamt, dass Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Haftbefehl erhalten hat. Zur Einziehung durch die Kurdinnen räumt der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung ein, dass er nun nicht mehr eingezogen werden würde. Auch die Vertreterin des Beschwerdeführers betont, dass seine Verfolgungsbefürchtung vor allem das syrische Regime betrifft. Es ergibt sich aber ohnehin auch aus den Länderberichten, dass Männer nur bis 30 Jahre den Wehrdienst leisten müssen. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung gesucht wird, ist auch zu sagen, dass der Beschwerdeführer aus dem von den Kurden kontrollierten Gebiet stammt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime in diesen Gebieten aufgrund mangelnder Verwaltungskompetenz nicht zum Wehrdienst einzieht. Aus den Länderberichten zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich auch, dass der Grenzübergang Semalka offen ist und es dem Beschwerdeführer daher möglich ist, in das Kurdinnen Gebiet zu gelangen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen. Zusammenfassend ist daher nochmals beweiswürdigend festzuhalten: Der Beschwerdeführer wird nach den Länderberichten aufgrund seines Alters von 36 Jahren von der kurdischen Armee (YPG) nicht mehr eingezogen. Auch dass seine Familie im Kurdinnengebiet unbehelligt lebt, zeigt, dass seine Familie nicht verfolgt wird (Vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass sein Vater verhört wurde, wird kein Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer dies erst in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte. Der Beschwerdeführe gibt an, dass sein Vater Ende 2019 verhört wurde, das heißt es ist nicht verständlich, weshalb er diesen Umstand nicht schon bei seiner Einvernahme im Jahr 2021 beim BFA hätte vorbringen können. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer noch für die syrische Armee wehrfähig und wehrpflichtig. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus dem Kurdinnengebiet. Aus dem LIB ergibt sich, dass das syrische Regime in den Kurdinnengebiet mangels Verwaltungskompetenz nicht rekrutiert. Die Rechtsvertreterin konnte diesem Vorhalt nichts entgegensetzen. Da der Grenzübergang Semalka zur Zeit der Entscheidung (maßgebliche Sachlage) geöffnet ist und daher der Beschwerdeführer in seinen Heimatort zurückkehren könnte ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen, besteht für ihn keine Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus ist auch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei militärische Erfahrung verfügt und daher für das syrische Regime wohl nicht von großen Nutzen ist. Bevorzugt werden laut den Länderberichten junge Männer eingezogen. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen werden würde. 2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Syrien bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Furcht vor Inhaftierung aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Zwangsrekrutierung in Syrien bezieht, so ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien rekrutiert werden würde, nicht glaubhaft machen konnten. Da den Beschwerdeführer keine asylrelevante, landesweite Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 3Asyl

G 2005 abzuweisen.Da den Beschwerdeführer keine asylrelevante, landesweite Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat droht, waren die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2240955.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.