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{'item': 'W257 2185251-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29Art. 2Art. 3§ 42

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW257 2185251-1 SpruchW257 2185251-1/32E, W257 2185251-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 11.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme und er sich zuletzt in Kabul aufgehalten habe. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung und eine vierjährige universitäre Ausbildung. Er habe in Afghanistan auch Berufserfahrung als Getränkehändler gesammelt. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur protestantischen Glaubensrichtung des Christentums. Er sei ledig, aber verlobt, und habe keine Kinder. In seinem Heimatland würden sich noch seine Mutter, seine Verlobte, sein Bruder und seine Schwester aufhalten. In Österreich habe er keine Angehörigen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er vor fünf Jahren zum Christentum konvertiert sei. Er habe aus Angst vor einer Hinrichtung den Religionswechsel geheim gehalten. Er habe in den letzten zwei Jahren in Kabul ein Geschäft betrieben, in dem auch alkoholische Getränke verkauft worden wären. Dies hätten die Behörden in Erfahrung gebracht und den BF bereits zu Hause heimgesucht. Dies habe er telefonisch von seinem Zimmerkollegen erfahren. Er habe danach gleich das Geld aus dem Geschäft geholt und sei geflohen. Er habe einerseits Angst vor einer staatlichen Verfolgung wegen dieser Straftat, andererseits habe er auch erfahren, dass die Behörden in sein Geschäft eingedrungen wären und seine Bibel gefunden hätten, weshalb diese auch seine Glaubenswechsel in Erfahrung bringen hätten können.
  3. Mit Schreiben vom 13.10.2017 gab Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR bekannt, dass ihn der BF bevollmächtigt habe, diesen in gegenständlicher Rechtssache zu vertreten.
  4. Am 13.12.2017 erfolgte eine Urkundenvorlage von Schriftstücken aus Afghanistan samt ergänzendem Vorbringen. In diesem wurde festgehalten, dass der BF nicht nur im Jahr 2009 konvertiert und getauft worden sei, sondern dieser auch Mitbegründer und Autor einer kritischen Wochenzeitschrift gewesen sei. Wegen eines kritischen Artikels darin sei der BF schon einmal festgenommen worden. Aufgrund des Verdachts des Alkoholverkaufs in seinem Geschäft, habe dort eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Hierbei sei eine Bibel gefunden worden, weshalb auch beim BF zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Mittlerweile habe sich die religiöse Einstellung des BF geändert. Dieser sei nun Atheist.
  5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 18.12.2017 gab der BF an, dass er gesund sei. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Er habe jedoch einen Uni-Ausweis und ebenfalls habe politische Texte verfasst. Er sei in einem Studentenverein gewesen, der in keiner Beziehung zur Universität gestanden sei. Er könne ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vorlegen. Er wolle richtigstellen, dass er nicht verlobt, sondern er bereits traditionell verheiratet sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und seit zwei Jahren Atheist. Er sei damals mit 18 zum Christentum konvertiert, weil ihm dies die innere Ruhe gegeben habe. Sein Umfeld habe davon gewusst. Nun habe er den Glauben an Gott verloren. Dass er Atheist sei, würde auch sein jetziges Umfeld und seine Familie wissen. Seine Muttersprache wäre Dari. Er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Dort sei er bis zu seinem 18.Lebensjahr aufgewachsen und danach nach Kabul gezogen. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung erhalten und sei vier Jahre auf einer Universität gewesen. Das Lebensmittelgeschäft in Kabul habe er im Jahr 2013 von seinem Bruder übernommen und neben seinem Studium geführt. Sein Studium habe er im Jahr 2014 abgeschlossen. Afghanistan habe im Jahr 2015 vor dem Schlachtfest verlassen.Seine Muttersprache wäre Dari. Er stamme aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Dort sei er bis zu seinem 18.Lebensjahr aufgewachsen und danach nach Kabul gezogen. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung erhalten und sei vier Jahre auf einer Universität gewesen. Das Lebensmittelgeschäft in Kabul habe er im Jahr 2013 von seinem Bruder übernommen und neben seinem Studium geführt. Sein Studium habe er im Jahr 2014 abgeschlossen. Afghanistan habe im Jahr 2015 vor dem Schlachtfest verlassen. Seine Frau und seine Schwester würden in Kabul leben, seine Mutter in der Provinz Ghazni und sein Bruder im Iran. Sonstige weitschichtige Verwandte würden nach wie vor in seiner Heimatprovinz oder in Herat leben. Mit seiner Mutter sei er in telefonischem Kontakt. Er habe 2014 nach islamischen Recht in seiner Heimatprovinz geheiratet. Mittlerweile würden im Dorf alle von seiner Konversion wissen, weil die Polizei nach ihm suche, zumal er Alkohol verkauft hätte und im Zuge der Durchsuchung seines Geschäftes zahlreiche christliche Unterlagen gefunden worden wären. Nach dem Vorfall sei er auch nicht mehr in seinem Studentenheim gewesen. Er habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er lebe hier von der Grundversorgung. In Afghanistan sei er einmal für drei Stunden eingesperrt gewesen, weil er einen Text veröffentlicht hätte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sein Heimatland wegen seiner Konversion verlassen habe. Auch seine Mutter hätte deswegen im Dorf Probleme bekommen, weil sie dem BF noch zwei Tage Unterschlupf gewährt hätte. In Kabul sei sein Geschäft von der Polizei aufgebrochen worden und man habe neben den alkoholischen Getränken auch zahlreiche christliche Texte und Unterlagen sowie eine Bibel gefunden. Danach sei von der Polizei auch mit dem Mullah zusammen seine Wohnung im Studentenheim durchsucht worden. Nach seiner Konversion habe er selbst begonnen, Alkohol zu trinken. Über die Hauskirche habe er Kontakt zu Personen bekommen, die ihn mit Alkohol beliefern hätten können, sodass er sich auch zum Verkauf von Alkohol entschieden hätte. Er habe immer wieder in unterschiedlichen Abständen regelmäßig bestellt und Whiskey sowie russisches Bier geliefert bekommen. Den Alkohol habe er zu unterschiedlichen Preisen verkauft, jedoch nur an Afghanen. Der Einkaufspreis sei für ihn immer gleich gewesen. Seine Frau habe davon gewusst. Wer ihn verraten habe, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe er sich auf der Universität aufgehalten. Er sei vom Eigentümer des Nachbarsgeschäfts angerufen worden. Eine Stunde später sei er zu seinem Bruder gegangen und habe sich Geld besorgt. Die Nacht habe er bei einem Freund in Kabul verbracht, weil die Reise in die Heimatprovinz nur unter Tags möglich sei. Die Polizei sei oftmals bei seiner Mutter gewesen. Alleine dreimal, wie er noch in seiner Heimatprovinz bei seinem Onkel aufhältig gewesen sei, zwei weitere Male, wie in Pakistan bzw. auf dem Weg dorthin gewesen sei. Aufgrund eines kritischen Artikels über die Sicherheitslage in den Abendstunden in einem Kabuler Bezirk sei er einmal für einige Stunden von der Polizei eingesperrt gewesen. Dies habe sich im Jahr 2014 zugetragen. Er sei für eine kleine Wochenzeitung tätig gewesen. Diese sei privat gedruckt und verteilt worden. Die Leiterin sei jedoch öfters bedroht worden und habe Afghanistan verlassen. Danach sei die Zeitung eingestellt worden. Er selbst sei nur dieses eine Mal deswegen von der Polizei kontaktiert worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er wegen seiner Konversion getötet werde. Er sei im Jahr 2009 nach einer halbjährigen Taufvorbereitung in einer Kabuler Hauskirche getauft worden. Seinen Gewerbeschein habe in seinem Geschäft aufbewahrt. Die Bibel ebenfalls, weil im Studentenheim zu viele fremde Leute aufhältig gewesen wären. Jetzt sei er auch aufgrund seines Abfalls vom Islam in Afghanistan gefährdet. Seine Mutter habe keine Probleme mit der Polizei, jedoch würde sie im Dorf geächtet werden. Er sei Gründungsmitglied der Zeitung gewesen. Bei seiner Taufe wären zehn Personen aus der Hauskirche anwesend gewesen. Die Rechtsvertretung stellte den Beweisantrag Erhebungen zur Zeitschrift des BF durchzuführen. Sie beantragte den Erhalt der Länderfeststellungen und erbat eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Ebenso erging der Antrag den Organwalter abzulehnen, zumal dieser in Befragung beweiswürdigenden Schlussfolgerungen zur IFA gemacht habe. Der Antrag auf Ausfolgung der Länderfeststellungen wurde abgelehnt. Aus was Whiskey bestehe, wisse er nicht. Der Alkohol, den er verkauft hätte, habe bei 5% begonnen. Wie viel Volumprozent Alkohol Whiskey habe, wisse er nicht. Diese sei glaublich in 0,5 oder 1-Liter-Glasflaschen geliefert worden, sechs oder zwölf Stück pro Packung. Bier sei in 6er-, 12er und 24er-Packungen geliefert worden. Das Bier habe 2,5% Alkoholgehalt gehabt. Der Kundschaft habe er immer gesagt, dass er keinen Alkohol verkaufe. Erst auf Hinweis der Kunden sei er mit diesen in Geschäft gekommen. Die Kundschaft sei immer unterschiedlich gewesen. Nach Richtigstellung einiger Protokollierungsfehler, wie etwa, dass er auch Wein verkaufen hätte wollen und, dass das Bier 5% Alkoholgehalt gehabt hätte, endete diese Amtshandlung nach der vollständigen Rückübersetzung.
  6. In der Stellungnahme vom 10.01.2018 führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass dieser sein Vorbringen glaubhaft dargelegt habe und ihm daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland drohe und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Beigefügt wurde noch eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.07.2017 über die Gefährdungslage von vom Islam abgefallenen bzw. zum Christentum konvertierten Personen in Afghanistan, auch unter der Betrachtung der Rückkehrereigenschaft aus Europa.
  7. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Umständen glaubwürdig gewesen sei, der vorgebrachten Fluchtgeschichte jedoch keine Glaubwürdigkeit zukomme. Aus der vorgelegten Taufurkunde könne nicht auf die religiöse Überzeugung des BF geschlossen werden, wobei es ungewöhnlich sei, dass diese in englischer Sprache ausgestellt worden sei. Durch diese Urkunde sei der BF einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, dass seine Konversion bekannt werden würde. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Beweismittel nur zur Vortäuschung einer Konversion angefertigt worden sei. Für einen konstruierten Sachverhalt spreche es auch, dass der BF nach muslimischen Recht geheiratet habe und er 2013 über die Hauskirche Kontakt zu Alkoholzwischenhändlern aufgenommen hätte, obgleich er seit 2009 nicht mehr in der Hauskirche gewesen sein soll. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass der BF die Bibel und christliche Schriftstücke an einen öffentlich zugänglichen Ort aufbewahren würde. Dass der BF nun Atheist sei, sei ein weiterer Anhaltspunkt für ein konstruiertes Vorbringen.6. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Umständen glaubwürdig gewesen sei, der vorgebrachten Fluchtgeschichte jedoch keine Glaubwürdigkeit zukomme. Aus der vorgelegten Taufurkunde könne nicht auf die religiöse Überzeugung des BF geschlossen werden, wobei es ungewöhnlich sei, dass diese in englischer Sprache ausgestellt worden sei. Durch diese Urkunde sei der BF einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen, dass seine Konversion bekannt werden würde. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Beweismittel nur zur Vortäuschung einer Konversion angefertigt worden sei. Für einen konstruierten Sachverhalt spreche es auch, dass der BF nach muslimischen Recht geheiratet habe und er 2013 über die Hauskirche Kontakt zu Alkoholzwischenhändlern aufgenommen hätte, obgleich er seit 2009 nicht mehr in der Hauskirche gewesen sein soll. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass der BF die Bibel und christliche Schriftstücke an einen öffentlich zugänglichen Ort aufbewahren würde. Dass der BF nun Atheist sei, sei ein weiterer Anhaltspunkt für ein konstruiertes Vorbringen. Bezüglich des Alkoholverkaufes habe sich der BF in Widersprüche und Unplausibilitäten verstrickt. So habe er sich über das Kennenlernen der Zwischenhändler widersprochen und nicht nachvollziehbar vorbringen können, wie er sich über die Einkaufspreise informiert habe. Die Darstellungen über den Inhalt, die Verpackung und den Alkoholgehalt der Getränke konnte der BF ebenfalls nicht nachvollziehbar schildern, zumal der BF erst in der Rückübersetzung wesentliche Änderungen vorgenommen habe. Die Schilderungen über seinen Kundenstamm seien ebenfalls unplausibel gewesen. Aus diesen Gründen sei es nicht glaubwürdig, dass der BF Alkohol verkauft habe, womit auch auszuschließen sei, dass die Polizei sein Geschäft aufgrund des Verkaufs von Alkohol aufgebrochen hätte. Sohingehend seien sowohl der Alkoholverkauf als auch die Konversion zum Christentum bzw. der Abfall vom Islam nur als gedankliche Konstrukte einzustufen gewesen, denen kein Wahrheitsgehalt zukommen würde. Der BF habe seine Fluchtgeschichte in der freien Erzählung völlig vage und undetailliert vorgebracht. Ebenso wäre das Vorbringen auch widersprüchlich bezüglich der Anzahl der Anrufe aus dem Nachbarsgeschäft gewesen und es wäre auch nicht nachvollziehbar gewesen, warum sich der BF nach dem ersten Anruf noch eine Stunde auf der Uni aufgehalten hätte. Jedweder Lebenserfahrung widerspricht es, dass die Polizei binnen so kurzer Zeit fünfmal seine Mutter aufgesucht hätte. Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass er in einer Zeitung gearbeitet hätte und einmal festgenommen worden sei, sei festzuhalten gewesen, dass der Übersetzung der Zeitungsartikel kein Text zu entnehmen gewesen sei, der von asylrechtlicher Relevanz gewesen wäre. Auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten, dass der BF aufgrund der Ungereimtheiten in seinem Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei und dieser daher auch keine Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, zumal es sich beim Vorbringen zur Konversion bzw. zum Abfall vom Islam nur um ein gedankliches Konstrukt handeln würde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in seiner Heimatprovinz nicht zumutbar, jedoch sei ihm aber eine Rückkehr nach Kabul, wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe, zumutbar. Eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und in Afghanistan bzw. in einem afghanischen Familienumfeld sozialisiert worden. Er verfüge über eine profunde Schulbildung und eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als Verkäufer. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in seiner Heimatprovinz nicht zumutbar, jedoch sei ihm aber eine Rückkehr nach Kabul, wo er familiäre Anknüpfungspunkte habe, zumutbar. Eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und in Afghanistan bzw. in einem afghanischen Familienumfeld sozialisiert worden. Er verfüge über eine profunde Schulbildung und eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als Verkäufer. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2018 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.7. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2018 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 31.01.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde vorab festgehalten, dass der Organwalter befangen gewesen sei und sohin der Bescheid zu beheben sei. Es sei angeregt worden, an die belangte Behörde zurückzuweisen sei und, dass Verfahren vor einen unbefangen Organwalter durchzuführen. Im Übrigen sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Das BFA habe die Verfahrensvorschiften aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung verletzt. Das Vorbringen des BF sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Niemand würde in Afghanistan eine Konversion zum Schein vorgeben. Die angeführten Widersprüche und Unplausibilitäten würden sich allesamt aufklären lassen. Aus der Arbeit bei der Zeitung gehe zwar keine asylrechtlich relevante Verfolgung hervor, jedoch zeige die einhergehende Verhaftung, dass der BF den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sei. Aufgrund der individuellen Verhältnisse des BF und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, sei dem BF auch keine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan würde jedenfalls, aufgrund der langen Abwesenheit aus Afghanistan, ein Rückkehrhindernis für den BF darstellen. Außerdem seien bei Rückkehrentscheidung die familiären und privaten Interessen des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 02.02.2018 vom BFA vorgelegt, wobei die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte habe.
  3. Mit Schreiben vom 05.02.2020 erfolgte seitens des BF eine Vorlage eines Konvoluts an integrationsbegründenden Unterlagen vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 08.07.2020 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zur momentanen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan. Ebenfalls wurde eine Bestätigung für die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 04.12.2020 legte die Rechtsvertretung des BF Ausdruck des Facebook-Profils des BF vor. Mit diesen soll bewiesen werden, dass sich der BF kritisch dem Islam gegenüber äußert. Ebenso wurde ein weiteres Teilprüfungszertifikat „ÖSD B2“ vorgelegt.
  6. In einer am 17.05.2021 seitens der Rechtsvertretung des BF ergangenen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner religiösen Einstellung immer wieder Probleme in seinen Unterkünften in Österreich gehabt hätte. Dies könne sowohl durch einen Zeugen als auch durch ein Konvolut an Facebook-Nachrichten belegt werden. Einem Konvolut an Unterlagen sei ebenfalls zu entnehmen, dass sich der BF noch immer in einer katholischen Pfarrgemeinde engagiere und er zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet pflege. Ebenso zeige er seinen Arbeitswillen durch die Durchführung zahlreicher ehrenamtlicher Tätigkeiten. Er sei seit Dezember 2018 auch in therapeutischer Behandlung, weil er Angst- und Schlafstörungen leide.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Zeuge persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab an, dass gesund und in der Lage der Verhandlung folgen zu können. Er sei aber regelmäßig in einer Psychotherapie und könne diesbezüglich einen ärztlichen Befund vorlegen. Er verzichtete nach eingehender Belehrung auf die Verlesung des Aktes. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppen der Hazara und Atheist, Er sei in Afghanistan geboren worden und in der Provinz Ghazni aufgewachsen. Danach habe in Kabul studiert und 2014 dort den Bachelor gemacht. Er habe ab 2013 das Lebensmittelgeschäft seines Bruders übernommen. Die Universität sei eine Privatuniversität gewesen, an der er Abendkurse gemacht habe. Ihm und seiner Familie sei es finanziell sehr gut gegangen. Sein älterer Bruder habe das Geschäft gegründet, sein jüngerer dieses dann aufgelöst. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Seine Ehe habe keinen Bestand mehr. Er habe traditionell geheiratet, jedoch habe nach der traditionellen Trauung keine Hochzeitsfeier mehr stattgefunden. Der Dolmetscher bestätigt, dass die Trauung vordem Mullah rechtlich wirksam sei. Die Ehe habe seine Frau einseitig gelöst, weil der BF Christ gewesen sei. Ihre Familie habe sie unter Druck gesetzt und sie habe nun einen neuen Mann. Er habe seine Frau nach islamischen Recht heiraten müssen, weil dies die einzige Möglichkeit der Verehelichung gewesen sei. Danach erfolgte die Befragung zu seinen Fluchtgründen, wobei der BF angab, dass er 2009 in Afghanistan Christ geworden wäre und 2015 die Polizei in seinem Geschäft eine Bibel, ein paar CDs und christliche Bücher gefunden hätte. Er sei damals auf der Universität gewesen und ein Geschäftsnachbar habe ihn angerufen, dass die Polizei sein Geschäft durchsuche. Wenig später sei er noch einmal von diesem angerufen und gefragt worden, ob er Christ sei. Er sei nicht mehr in das Geschäft und in das Studentenwohnheim zurückgegangen und habe nach einigen Tagen bei Verwandten in Kabul und seiner Heimatprovinz Afghanistan verlassen. Er selbst sei nicht persönlich bedroht worden, jedoch habe er von Mitbewohnern erfahren, dass die Polizei noch fünfmal in seiner Wohnung im Studentenheim gewesen wäre. Die christlichen Sachen habe er in seinem Geschäft aufbewahrt, weil er im Studentenwohnheim mit zahlreichen muslimischen Studenten zusammengewohnt habe. Über die christlichen Schriften und die CDs könne er keine näheren Angaben zu deren Inhalt machen. Das Risiko, dem er ausgesetzt gewesen sei, sei ihm bewusst gewesen, jedoch habe er als Christ eine Bibel besitzen wollen und es habe niemand gewusst, dass er konvertiert sei. Er sei außerdem eine risikofreudige Person und mache gerne, was er wolle. Es habe keinen anderen Platz zur Aufbewahrung seiner Bibel gegeben. Er habe Afghanistan verlassen, weil dort in einer konservativen, religiösen und islamischen Gesellschaft hohe Strafen für einen Religionswechsel drohen würden. Er habe sich auch Angst vor der Bestrafung nicht der Polizei gestellt. 2009 habe er die Religion gewechselt, weil er in der Nächstenliebe und der Vergebung einen neuen Weg gesehen habe. Im Islam würde Krieg und Gewalt herrschen. Diese Religion sei nicht mehr zeitgemäß. Die ganzen Gewalttaten in Afghanistan würden aufgrund des Islams durchgeführt werden. Über Das Christentum im Mittelalter habe er sich erst nach seiner Konversion auseinandergesetzt. Es sei aber eine innere Entscheidung gewesen, dass er so wie Jesus habe leben wollen. Durch die Nächstenliebe und die Hilfsstellung für andere hätte er sich gut gefühlt. Mittlerweile habe er sich von den Religionen aber abgewandt, weil er finde, dass Religionen Geschichten seien, die nicht mit der Vernunft, der Wissenschaft und dem heutigen Leben überstimmen. Seine Ansicht habe sich nun geändert und er habe sich weiterentwickelt. Er stelle Vernunft über den Glauben und habe in seinem Leben keinen Platz mehr für Religionen. Menschen würden nach dem Tod aufhören zu existieren und es gäbe auch keine Seele. Mit dem Tod sei alles zu Ende. Bei seiner Hochzeit habe er nicht gesagt, dass er Christ sei. Der Rechtsvertretung wurden die aktuelle Länderinformationen ausgehändigt und diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme bis zur nächsten Verhandlung eingeräumt. Danach wurde die mündliche Verhandlung wegen Zeitablauf des Verhandlungssaales vertagt.
  8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.06.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Zeuge und zwei Vertrauenspersonen persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Er habe sich als Jugendlicher für das Christentum zu interessieren begonnen und sei dann konvertiert. Er habe dann festgestellt, dass keine Religion die Menschen befreien könne. Das Christentum spreche zwar davon, aber im 30-jährigen Krieg wären viele Leute wegen der Religion gestorben. Nah dem langen Kampf zwischen Katholiken und Protestanten habe es zwar Frieden gegeben, jedoch habe das Heilige Römische Reich seinen Einfluss verloren und der Nationalsozialismus sei gewachsen. Achtzig Prozent aller Kriege würden wegen der Religion entstehen. Wissen und Glauben würden sich aber nicht ausschließen. Dies müsse jeder für sich beurteilen können. Er selbst glaube nicht mehr an Gott. Außerdem sei die Evolutionstheorie wissenschaftlich nicht haltbar. Menschen hätten die Religionen geschaffen. Würden viel mehr Leute Bildung haben, dann hätten Religionen einen viel geringeren Einfluss. Er vertraue auf seine Vernunft und benötige daher keine Religionen mehr. Schlechtes Verhalten würde auch auf der Natur des Menschen basieren und habe nichts mit der Religion zu tun. Das Gute und das Böse sei im Menschen von Natur aus drinnen und nichts mit der Religion zu tun. Er beschäftige sich viel mit der Philosophie und den Grundfragen des menschlichen Seins. Bei seiner Hochzeit hätten nur sein Bruder und seine Mutter von der Konversion gewusst, seine Frau ebenfalls. Er wolle seinen Atheismus nicht verheimlichen, weil er das Recht auf freie Meinungsäußerung habe. Eine Unterschriftenliste aus einer christlichen Gemeinde lege er deswegen vor, weil er dort viele Freunde habe. Er gehe dort auch manchmal zum Gottesdienst um Leute zu treffen. Alle würden wissen, dass er Atheist sei. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er noch an die Dreifaltigkeit geglaubt. Nach und nach habe er sich vom Christentum in einem stetigen Prozess entfernt. Auf seinen übersetzten Facebookbeitrag angesprochen, vermeinte der BF, dass sich der Islam als einzige Religion nicht von der Politik gelöst hätte. Im Islam wären die Anhänger radikal und würde das Kalifat gründen wollen. Er teile seine Ansichten nicht nur über Facebook mit, sondern spreche auch mit seinen Freunden darüber. Er sehe seine Meinung als gefestigt an. Er sei eine offene und respektsvolle Person, aber wenn er an die Gewalt und das Leid in Afghanistan denke, dann mache ihn das wütend. Die Rechtsvertretung hielt fest, dass laut EASO-Bericht von 2020 nicht verlangt werden könne, dass der BF seine atheistische Grundhaltung verleugnen müsse. Sie verwies auch darauf, dass der BF sehr emotional sei. Der BF führte auch aus, dass ihm ein anderer Afghane dazu geraten habe, dass er seine christliche oder atheistische Grundhaltung verleugnen solle. Einmal habe er einen afghanischen Mitbewohner gefragt, ob er ihn aufwecken könne, weil er zeitig Sport machen hätte wollen. Diese Person habe ihn dann vor den anderen bloßgestellt, weil sie gemeint hätte, dass der BF am Sonntag sein Gebet verrichten könne. In weiterer Folge habe man ihn immer unter Druck gesetzt und ich auch Nachrichten zugeschickt. Aufgrund dessen habe er zur Polizei gehen wollen, es jedoch bis heute noch nicht getan. Die Rechtsvertretung vermeinte, dass der BF damit ausdrücken wolle, dass er seine Geisteshaltung unter den Exilafghanen nicht verleugnen könne und diese Haltung auch in Afghanistan bekannt geworden sei. Danach wurde ein Zeuge einvernommen, der den BF schon über fünfeinhalb Jahren kenne. Er habe ihn bei der Essenverteilung kennengelernt und da er Schweinefleisch gegessen habe, sei er mit ihm ins Gespräch gekommen. Er habe ihm mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob das Christentum der richtige Weg sei. Es sei ihm auch klargeworden, dass der BF von den anderen wegen seiner Einstellung schlecht behandelt werde. Der BF sei aber ein offener Mensch und so hätte er auch mit ihm dann zusammen eine Wohnung genommen. Mit ihm könne er über religiöse Dinge gut reden. Aber andere Mitbewohner hätte ihn ebenfalls schlecht behandelt. Ihn habe er sehr stark beeinflusst, weil er die Dinge nun aus wissenschaftlicher Sicht betrachte. Der Rechtsvertretung wurden die aktuelle Länderinformationen ausgehändigt und diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Der Rechtsvertretung wurden die aktuelle Länderinformationen ausgehändigt und diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

  1. In einer am 25.06.2021 seitens der Rechtsvertretung des BF ergangenen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass bei der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan berücksichtigt werden müsse, dass sich die Taliban durch den bereits begonnenen Rückzug der internationalen erstarken werden und sich einher die Lage in Afghanistan merkbar verschlechtern werde.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt I.) wurde ausgeführt, dass zusammenfassend festzuhalten gewesen sei, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten hätten können und diese sohin insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen wären.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) wurde ausgeführt, dass zusammenfassend festzuhalten gewesen sei, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten hätten können und diese sohin insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen wären. Zum behaupteten Nachfluchtgrund, dass der BF nun Atheist und er vom Islam abgefallen sei, sei vorab festzuhalten gewesen, dass hierbei eine Untrennbarkeit zu seinen Ausreisegründen aus seinem Heimatland vorliege, die als unglaubwürdig und konstruiert haben festgestellt werden müssen. Ein mögliches Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des Nachfluchtgrundes sei hierdurch bereits gegeben gewesen, jedoch habe eine sorgfältige Prüfung der Umstände stattgefunden, ob der BF tatsächlich und aus innerster Überzeugung von den Religionen und daher auch vom Islam abgefallen sei und dies ein wesentlicher Bestandteil seines Lebens geworden wäre, sodass dem BF eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar sei. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht den Eindruck vermittelt, dass er aus innerer Überzeugung völlig von einer Religion abgefallen sei. Der BF habe das Gefühl vermittelt, dass er sich im Zuge eines Reifeprozesses zu einem religiös desinteressierten Menschen geworden sei, aus diesem Desinteresse aber noch keine Bindung zu einer inneren Einstellung zum Atheismus gesehen werden könne. Der BF habe auch konkret auf den Islam gefragt nicht darlegen können, weshalb er von dieser Religion abgefallen sei. Er habe lediglich vermeint, dass in Afghanistan alle Gewalttaten aus religiösen Gründen passieren würden und er dies nicht akzeptieren könne. Tiefergehend befragt habe der BF zwar seine Ansichten vortragen können, warum er nicht an Gott glaube und Religionen in seinem Leben keinen Platz hätten, jedoch konnte er keine plausible Antwort darauf geben, warum sich religiöse Leute auch glücklich fühlen könnten. Ebenso habe der BF nicht plausibel angeben können, warum er sich damals in Kabul als Christ besser gefühlt habe, er dann aber von Christentum abgefallen sei. Wenn der BF einfach nur vermeint habe, dass dies mit seinen Entwicklungsschritten zusammenhängen würde, dann würde er hier nur sein Desinteresse an Religion darstellen, nicht aber, dass er aus innerer Überzeugung ein Atheist geworden sei und er die atheistischen Lehren verinnerlicht habe. Zwar habe sich der BF bei seinen Ansichten auf die Meinungsfreiheit berufen, welche ihm hier in Österreich auch gewährt werde, jedoch habe der BF nicht darlegen können, dass er aufgrund seiner Meinung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte, zumal der BF ein gebildeter und intelligenter Mensch sei, der noch dazu in Afghanistan sozialisiert worden sei und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei, sodass anzunehmen sei, dass der BF, der auch im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seine Anpassungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe, auch sich im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan so anpassen könne, dass er ein unauffälliges Leben im Rahmen der dortigen Sitten und Gebräuche führen könne, wie es ihm bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan möglich gewesen wäre. Dass der BF in Afghanistan atheistische Lehren verbreiten würde, sei aufgrund seiner Wesensart nicht anzunehmen. Außerdem habe der BF auch zu Protokoll gegeben, dass er eine offene Person sei, die Gedanken und Meinungen anderer respektieren würde. Dass der BF vermeint habe, dass er mittlerweile gefestigte Meinung habe, beruhe ausschließlich auf subjektiven und asyltaktischen Gründen, denn in Gesamtbetrachtung seines Vorbringens könne schon alleine durch seine oftmaligen Religionswechsel und seinen Angaben, dass sich diese an seinen Lebensabschnitten orientieren würden, objektiv betrachtet nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der BF in seiner Meinung gefestigt sei. Die dargelegte Vorgehensweise würde auch in Betracht auf sein Verhalten in den sozialen Netzwerken und die Angaben des BF über Probleme wegen seiner Äußerungen in Österreich deutlich ein Gesamtbild vermitteln, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit atheistischen Glaubensinhalten nicht gegeben sei. Es werde nicht verkannt, dass sich der BF kritisch über die Sicherheitslage in Afghanistan äußern würde und er auch nicht in Abrede gestellt habe, dass dort – so wie es in islamischen Ländern meistens der Fall sei – die Religion nicht von Politik getrennt sei, jedoch sei aus diesen Kommentaren eher eine politische Unzufriedenheit des BF zu erkennen. Eine antiislamische Geisteshaltung aufgrund seiner atheistischen Überzeugung wäre diesen Kommentaren jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Zum anderen habe nicht erkannt werden können, dass der BF von anderen Afghanen diesbezüglich beschimpft und beleidigt werden würde. Wären diese Beleidigungen tatsächlich schlimm gewesen, dass würde der BF nicht auf den richtigen Zeitpunkt einer Anzeigeerstattung bei der Polizei warten. Dass seine Geisteshaltung aus seinem Verhalten in den sozialen Netzwerken in Afghanistan bekannt geworden sei, sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil der BF keine atheistische Geisteshaltung veröffentlicht habe, sondern er sich in seinen Postings und Kommentaren lediglich kritisch über die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat äußern würde. Auch wäre aus den Äußerungen des Zeugen die atheistische Grundhaltung des BF nicht glaubwürdig erkennbar gewesen. Die Aussagen, dass der BF von seinen Mitbewohnern nicht akzeptiert werden würde, weil er religiös anders denke, wären sehr oberflächlich und vage gewesen. Auch wenn nicht verkannt werde, dass diese Wohnungsmiete wohl eine Zweckgemeinschaft sei, sei aufgrund der aufrechten Wohngemeinschaft nicht anzunehmen, dass der Zeuge und der BF tatsächlich von ihren Mitbewohnen über ein unerträgliches Maß hinaus beschimpft oder beleidigt werden würden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sowohl die Gründe für die Ausreise als auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des BF, als unglaubwürdig zu qualifizieren waren. Aufgrund seines Vorbringens sei es dem BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen sei ausgeführt worden, dass aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Ghazni, die als eine volatile Provinz eingestuft werde, eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei. Aufgrund der Sicherheitslage in Kabul, wo er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten habe und er über Ortskenntnis verfüge, sei eine Rückkehr dorthin möglich. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem BF zumutbar, zumal diese Region als nicht volatil eingestuft werde und der BF glaubwürdig angegeben habe, dass er mit afghanischen Kultur vertraut sei, er dort über private Anknüpfungspunkte (zumindest Freunde) und über Ortskenntnis verfüge. Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Herat und in der Stadt Mazar-e Sharif sei eine Rückkehr des BF auch dorthin möglich. Sowohl die Stadt Herat als auch die Stadt Mazar-e Sharif wären über den Luftweg, aufgrund der vorhandenen Flughäfen, gut bzw. sicher erreichbar. Der BF verfüge zwar über keine Ortskenntnisse in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif, allerdings sieht das erkennende Gericht die Möglichkeit einer Ansiedlung in einer dieser beiden Städte. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF ausgeführt, dass er in Afghanistan nicht leben könne, weil die Taliban auf dem gesamten Staatsgebiet operieren und erstarken würden, was neben seiner staatlichen Verfolgung noch zusätzlich seine Rückkehr nach Afghanistan erschwere. Dieses Vorbringen des BF bezüglich einer staatlichen Verfolgung sei jedoch, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft und aus der hypothetischen Annahme der Machtübernahe der Taliban könne ebenfalls zum Entscheidungszeitpunkt kein Rückkehrhindernis gesehen werden. Bezüglich des Ausspruches der Rückkehrentscheidung sei zusammenfassend festgehalten worden, dass der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise durchschnittlichem Ausmaß aufzuweisen habe. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache sei in Anbetracht der Aufenthaltsdauer jedenfalls nicht außergewöhnlich. Er habe in Österreich zwar vermehrt Bildungskurse besucht und Ausbildungen gemacht, jedoch sei er ansonsten nur freiwillig bzw. gemeinnützig tätig geworden.
  4. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“).
  5. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , wurde festgehalten, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, der BF verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
  6. Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgehalten, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, der BF verletzt worden sei. Das Erkenntnis werde insoweit aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BVwG habe bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art. 2 und Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgenommen.Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde begründet sei und dazu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BVwG habe bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zuwiderlaufende Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorgenommen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 sei einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen werde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sei einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen werde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom "16.06.2021" (gemeint wohl jenes vom

  1. Juni 2021) zugrunde gelegt und habe auf dieser Informationsbasis mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers eine besondere, mit Blick auf Art. 2 und 3 EMRK drohende Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan verneint, weil es nicht ausreiche, sich auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sicherheits- und Versorgungslage stehe einer Rückkehr bzw. Neuansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom "16.06.2021" (gemeint wohl jenes vom
  2. Juni 2021) zugrunde gelegt und habe auf dieser Informationsbasis mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers eine besondere, mit Blick auf Artikel 2 und 3 EMRK drohende Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan verneint, weil es nicht ausreiche, sich auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sicherheits- und Versorgungslage stehe einer Rückkehr bzw. Neuansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht entgegen. Im Länderinformationsblatt vom
  3. Juni 2021 werde bereits nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert habe. In diesem Sinne hätten die genannten Länderinformationen ausdrücklich festgehalten, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn "eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens", der "Zusammenbruch der afghanischen Regierung" und die "Übernahme durch die Taliban" zu befürchten sei, und hätten in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die "Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat] habe, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten". Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban "den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt" und "seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert". Zudem gebe es einen "Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet würden" (vgl. VfGH 24.9.2021, E 3047/2021). Im Länderinformationsblatt vom
  4. Juni 2021 werde bereits nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert habe. In diesem Sinne hätten die genannten Länderinformationen ausdrücklich festgehalten, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn "eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens", der "Zusammenbruch der afghanischen Regierung" und die "Übernahme durch die Taliban" zu befürchten sei, und hätten in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die "Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat] habe, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten". Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban "den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt" und "seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert". Zudem gebe es einen "Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet würden" vergleiche VfGH 24.9.2021, E 3047 aus 2021,). In der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  5. Juli 2021 werde zudem darüber berichtet, dass "die Taliban 223 der 407 Distrikte in Afghanistan" kontrollierten würden. Zudem seien "[n]ur in vier Provinzen […] die Distriktzentren noch vollständig in Regierungshand". Weiters seien im Juli "[w]ichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat[,] sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh" durch die Taliban erobert worden. Darüber hinaus komme es "weiterhin zu Angriffen auf und gezielten Tötungen von Zivilisten" (vgl. VfGH 30.9.2021, E 3445/2021).In der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  6. Juli 2021 werde zudem darüber berichtet, dass "die Taliban 223 der 407 Distrikte in Afghanistan" kontrollierten würden. Zudem seien "[n]ur in vier Provinzen […] die Distriktzentren noch vollständig in Regierungshand". Weiters seien im Juli "[w]ichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat[,] sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh" durch die Taliban erobert worden. Darüber hinaus komme es "weiterhin zu Angriffen auf und gezielten Tötungen von Zivilisten" vergleiche VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,). Der Verfassungsgerichtshof sei der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom
  7. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  8. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  9. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

und 3 EMRK aussetze (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020). Der Verfassungsgerichtshof sei der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom

  1. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  2. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  3. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2

und 3 EMRK aussetze (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,). Indem das Bundesverwaltungsgericht somit von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, verstoße die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben

Art. 2

EMRK sowie das Recht

Art. 3

EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und sei insoweit aufzuheben gewesen.Indem das Bundesverwaltungsgericht somit von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen sei, verstoße die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben

Artikel 2

, EMRK sowie das Recht

Artikel 3

, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und sei insoweit aufzuheben gewesen.

  1. Nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.12.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründetet diese dahingehend, dass diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zulässig sei, da das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen sei, in dem es widersprechende Feststellungen zur religiösen Überzeugung des Revisionswerbers getroffen habe. Die Beweiswürdigung zur Feststellung, dass der Revisionswerber die von ihm vorgebrachte atheistische Überzeugung nicht verinnerlicht hätte sowie die Beweiswürdigung der vom Revisionswerber im Laufe der letzten Jahre auf Facebook veröffentlichen Beiträge würde grobe Mängel aufweisen, die für den Verfahrensausgang wesentlich gewesen wären.
  2. Nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.12.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründetet diese dahingehend, dass diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zulässig sei, da das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen sei, in dem es widersprechende Feststellungen zur religiösen Überzeugung des Revisionswerbers getroffen habe. Die Beweiswürdigung zur Feststellung, dass der Revisionswerber die von ihm vorgebrachte atheistische Überzeugung nicht verinnerlicht hätte sowie die Beweiswürdigung der vom Revisionswerber im Laufe der letzten Jahre auf Facebook veröffentlichen Beiträge würde grobe Mängel aufweisen, die für den Verfahrensausgang wesentlich gewesen wären. Zur Abkehr von der Rechtsprechung des VwGH zur Begründungspflicht von Erkenntnissen habe das BVwG widersprechende Feststellungen zur Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers getätigt und zur Frage, ob der Revisionswerber eine gefestigte atheistische Überzeugung angenommen habe, würden auch weitere Beweisergebnisse vorliegen, denn sowohl Zeugen als auch Referenzschreiben würden die atheistische Überzeugung des Revisionswerbers bestätigen. Zusammengefasst habe der Revisionswerber durch sein eigenes Vorbringen deutlich zum Ausdruck gebracht, weshalb er sich vom Islam abgewendet und zunächst zum Christentum hingewendet habe. Genauso klar erkennbar wären seine Beweggründe für die nun seit rund fünf Jahren (2016/2017) bestehende atheistische Haltung, die im Verfahren von mehreren Personen bestätigt worden wären.Zur Abkehr von der Rechtsprechung des VwGH zur Begründungspflicht von Erkenntnissen habe das BVwG widersprechende Feststellungen zur Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers getätigt und zur Frage, ob der Revisionswerber eine gefestigte atheistische Überzeugung angenommen habe, würden auch weitere Beweisergebnisse vorliegen, denn sowohl Zeugen als auch Referenzschreiben würden die atheistische Überzeugung des Revisionswerbers bestätigen. Zusammengefasst habe der Revisionswerber durch sein eigenes Vorbringen deutlich zum Ausdruck gebracht, weshalb er sich vom Islam abgewendet und zunächst zum Christentum hingewendet habe. Genauso klar erkennbar wären seine Beweggründe für die nun seit rund fünf Jahren (2016 aus 2017,) bestehende atheistische Haltung, die im Verfahren von mehreren Personen bestätigt worden wären. Der Revisionswerber kritisiere auch in auf Dari verfassten Beiträgen in sozialen Netzwerken mehrfach den Islam und den Propheten Mohammed. Er kritisiere aber auch die moderne Auslegung des Islam in Afghanistan und die unter seinem Namen verübten Verbrechen. Schließlich rufe der Revisionswerber die Anhänger des Islam zu Toleranz und Nachsicht auf und verweise auf die Realitäten der modernen Welt. Das BVwG erkenne in diesen Beiträgen keine islamkritische Geisteshaltung sondern lediglich eine Kritik an der Sicherheitslage sowie eine Unzufriedenheit des Rechtswerbers mit der politischen Situation. Diese Würdigung sei aufgrund des unstrittigen Wortlauts der Beiträge nicht nachvollziehbar. Die Mängel im Hinblick auf die vorgelegten Beiträge auf Facebook wären für den Verfahrensausgang wesentlich. Bei Feststellung des tatsächlichen Inhalts der Beiträge hätte das BVwG feststellen müssen, dass der Revisionswerber über Jahre hinweg Handlungen gesetzt habe, die nach der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Rechtslage in Afghanistan hinsichtlich der Beleidigung des Islam, Apostasie und Blasphemie, strafrechtliche Konsequenzen und aufgrund der drohenden Konsequenzen, eine asylrelevante Verfolgung bedeuten würden. Das BVwG hätte darüber hinaus feststellen müssen, dass aufgrund des über Jahre gezeigten Verhaltens des Revisionswerbers zu erwarten sei, dass er auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan seine Meinung zu religiösen Themen öffentlich machen werde.
  3. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde festgehalten, dass das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
  4. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wurde festgehalten, dass das angefochtene Erkenntnis im Anfechtungsumfang (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde. Zwar sei der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liege - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung sei damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handeln würde bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt worden wären, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden wären. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt habe (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Zwar sei der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liege - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung sei damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handeln würde bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt worden wären, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden wären. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt habe vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Im angefochtenen Erkenntnis habe das BVwG ausgeführt, der Revisionswerber sei nicht aus innerer Überzeugung von einer Religion abgefallen. Aus dem Desinteresse gegenüber Religionen könne keine Bindung zu einer inneren Einstellung zum Atheismus abgeleitet werden. Der Revisionswerber habe sich nicht tiefergehend mit atheistischen Inhalten auseinandergesetzt. Die Revision habe zu Recht geltend gemacht, dass diese Ausführungen des BVwG nicht mit den Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen würden und nicht durchwegs nachvollziehbar wären. So habe das BVwG in Hinblick auf die Ausführungen des Revisionswerbers in der Verhandlung angeführt, der Revisionswerber habe den Eindruck vermittelt, sich im Zuge eines Reifungsprozesses zu einem religiös desinteressierten Menschen entwickelt zu haben und habe ausdrücklich festgehalten, dass sich der Revisionswerber mit Wissenschaft und Philosophie auseinandergesetzt habe und aus diesem Grund zum Schluss gekommen sei, dass es Gott nicht gebe. An weiterer Stelle habe das BVwG ausgeführt, dass der Revisionswerber - tiefergehend befragt - seine Ansichten vortragen habe können, warum er nicht an Gott glaube und Religionen in seinem Leben keinen Platz hätten. Weshalb das BVwG trotzdem vermeint hätte, der Revisionswerber habe „nicht zum Ausdruck gebracht, dass er seine atheistische Einstellung“ verinnerlicht habe, werde nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Die Revision rüge ebenso zu Recht, dass sich das BVwG nur unzureichend mit den islamkritischen Aktivitäten des Revisionswerbers auf Facebook auseinandergesetzt habe. Den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Postings, die der Revisionswerber auf Facebook veröffentlichte, wobei ein Beitrag auch in der Verhandlung von einem Dolmetscher übersetzt und näher erörtert worden wäre, seien eindeutig eine ablehnende Haltung des Revisionswerbers gegenüber dem Islam und eine Verurteilung von damit in Zusammenhang stehenden gewalttätigen Handlungen sowie der Zerstörung von unterschiedlichen Werken, welche mit religiösen Motiven begründet worden wären, zu entnehmen gewesen. Die Schlussfolgerungen des BVwG, wonach der Revisionswerber sich in seinen Postings lediglich kritisch über die Sicherheitslage in Afghanistan geäußert und keine atheistische Glaubenshaltung veröffentlicht habe, würden im Inhalt dieser Kommentare des Revisionswerbers in den sozialen Netzwerken somit keine Deckung finden, weshalb dem angefochtenen Erkenntnis auch insoweit Begründungsmängel anhaften würden. Darüber hinaus sei von der Revision zutreffend angeführt worden, dass das BVwG die vorgelegten Referenzschreiben unzureichend berücksichtigt habe. Das BVwG habe zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Integration des Revisionswerbers bei Prüfung der Rückkehrentscheidung auf diese Schreiben verwiesen. Die inhaltlichen Angaben, welche die in seinem Umfeld allseits bekannte atheistische Haltung des Revisionswerbers bestätigen würden, wären jedoch in der Beweiswürdigung des BVwG in Hinblick auf die gelebte Glaubenspraxis des Revisionswerbers unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen hätten sich auch die Ausführungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber zuzumuten sei, seine Überzeugung und Gedanken für sich zu behalten, was er in der Vergangenheit auch bereits jahrelang unter Beweis gestellt habe, als rechtlich verfehlt erweisen, weil das BVwG den Revisionswerber damit unzulässig auf das „forum internum“ verweist und damit von der hg. Rechtsprechung abweichen würde (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN). Im Übrigen hätten sich auch die Ausführungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber zuzumuten sei, seine Überzeugung und Gedanken für sich zu behalten, was er in der Vergangenheit auch bereits jahrelang unter Beweis gestellt habe, als rechtlich verfehlt erweisen, weil das BVwG den Revisionswerber damit unzulässig auf das „forum internum“ verweist und damit von der hg. Rechtsprechung abweichen würde vergleiche erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der vorangegangenen aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber einer Verfolgung durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des § 11 Abs. 1 AsylG 2005 entgehen könnte. Warum in den in Aussicht genommenen afghanischen Großstädten dem Revisionswerber aufgrund der behaupteten Apostasie keine Verfolgungsgefahr drohen sollte, habe das BVwG des weiteren - ohne näheren Bezug auf entsprechende Länderfeststellungen - lediglich in den Raum gestellt.Zudem sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der vorangegangenen aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber einer Verfolgung durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 entgehen könnte. Warum in den in Aussicht genommenen afghanischen Großstädten dem Revisionswerber aufgrund der behaupteten Apostasie keine Verfolgungsgefahr drohen sollte, habe das BVwG des weiteren - ohne näheren Bezug auf entsprechende Länderfeststellungen - lediglich in den Raum gestellt. Das angefochtene Erkenntnis sei daher vorrangig

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.Das angefochtene Erkenntnis sei daher vorrangig

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen.

  1. Mit Schriftsatz des BVwG vom 02.05.2022 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem wurde den Verfahrensparteien in der Anlage das VwGH-Erkenntnis vom XXXX übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
  2. Mit Schriftsatz des BVwG vom 02.05.2022 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem wurde den Verfahrensparteien in der Anlage das VwGH-Erkenntnis vom römisch 40 übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
  3. Mit Schreiben vom 04.05.2022 erging seitens der Rechtsvertretung des BF, nunmehr Rechtsanwälte Mag. Georg BÜRSTMAYR und Mag. Ralf NIEDERHAMMER, die Mittelung, dass in umseits bezeichnetem Verfahren der Beschwerdeführer bekannt gäbe, dass seitens des BF die Vollmacht erteilt worden wäre, dass dieser im Verlauf des weiteren Verfahren rechtsfreundlich vertreten werde. Im Hinblick auf das Schreiben von 02.05.2022 ersuche der BF um rasche Entscheidung über die Beschwerde unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom XXXX dargelegten Rechtsauffassung.Im Hinblick auf das Schreiben von 02.05.2022 ersuche der BF um rasche Entscheidung über die Beschwerde unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom römisch 40 dargelegten Rechtsauffassung.
  4. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Kopien von drei Ausgaben einer afghanischen Wochenzeitschrift ● Taufzertifikat einer afghanischen Hauskirche ● Kopie zweier afghanischer Studentenausweise und eines afghanischen Mitgliedsausweises ● Afghanisches Maturazeugnis ● Afghanische Urkunden betreffend Verwandte des BF ● Lichtbilder aus Afghanistan ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen ● ÖSD Zertifikat „Deutsch Österreich B1“ und „ÖSD Zertifikat B2“ ● Beitrittserklärung zum Verein XXXX  Beitrittserklärung zum Verein römisch 40 ● Anmeldung zu einem Vorstudienlehrgang und Studienblatt der Universität XXXX  Anmeldung zu einem Vorstudienlehrgang und Studienblatt der Universität römisch 40 ● Kursbesuchsbestätigung der Universität XXXX  Kursbesuchsbestätigung der Universität römisch 40 ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Bestätigungen über die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten ● Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs ● Bilder, die den BF bei Aktivitäten in Österreich zeigen ● Teilnahmebestätigungen an zahlreichen Integrationskursen ● Konvolut an Facebook-Nachrichten ● Unterstützungserklärung und Unterschriftenliste einer Pfarrgemeinde ● Einstellungszusage ● Befundbericht über therapeutische Behandlung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  6. Zum sozialen Hintergrund und den Fluchtgründen des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als Moslem schiitischer Glaubensrichtung geboren. Nach eigenen Angaben ist der BF konfessionslos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist, abgesehen von einer therapeutischen Behandlung wegen Angst- und Schlafstörungen, gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als Moslem schiitischer Glaubensrichtung geboren. Nach eigenen Angaben ist der BF konfessionslos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist, abgesehen von einer therapeutischen Behandlung wegen Angst- und Schlafstörungen, gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren und wuchs in seinem Heimatdorf auf, wo er zwölf Jahre in die Schule ging. Danach studierte in Kabul, wo er ein Studium als Bachelor abschloss und Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt hat. In seinem Heimatland sind noch zahlreiche Verwandte, unter ihnen seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, aufhältig. Zu diesen hat der BF noch regelmäßigen Kontakt. Die Ehe zu seiner Frau wurde mittlerweile einseitig von der Ehefrau aufgelöst und hat keinen Bestand mehr. In Österreich hat der BF keine Angehörigen. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder.Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und wuchs in seinem Heimatdorf auf, wo er zwölf Jahre in die Schule ging. Danach studierte in Kabul, wo er ein Studium als Bachelor abschloss und Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt hat. In seinem Heimatland sind noch zahlreiche Verwandte, unter ihnen seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, aufhältig. Zu diesen hat der BF noch regelmäßigen Kontakt. Die Ehe zu seiner Frau wurde mittlerweile einseitig von der Ehefrau aufgelöst und hat keinen Bestand mehr. In Österreich hat der BF keine Angehörigen. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. Der BF ist daher in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine nennenswerten Probleme mit Behörden und war dort politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan, über den Iran und die Türkei, in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 11.11.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wuchs im in Afghanistan als schiitischer Muslim auf. Er lehnte es bereits in Afghanistan ab, die islamischen Sitten und Gebräuche zu befolgen. Zunächst wandte er sich dem Christentum zu und kam in Österreich mit dem protestantischen Glauben in Verbindung. Er lehnt alle Religionen ab und glaubt nicht an Gott. Obgleich er mittlerweile in katholischen Kirchengemeinde aktiv ist, ist er gegen religiöse Regeln. Eine Unterschriftenliste aus einer christlichen Gemeinde zeigt, dass er dort viele Freunde hat. Er besucht dort auch manchmal Gottesdienst, um Leute zu treffen. Da in seinem Umfeld alle wissen, dass er Atheist ist und er das Recht auf freie Meinungsäußerung ausübt, kann der BF seinen Atheismus nicht verheimlichen. Der BF hat, als er nach Österreich gekommen ist, noch an die Dreifaltigkeit geglaubt. Er hat sich nach und nach sich vom Christentum in einem stetigen Prozess entfernt. Dies kann auch den zahlreich vorgelegten Schreiben aus seinem Bekanntenkreis entnommen werden. Eine Trennung von Staat und Religion und eine freie Religionswahl sieht er als sehr wichtig an. Der BF hat sich seit 2016/2017 vermehrt mit naturwissenschaftlichen Grundlagen, Philosophie, Geschichte und Theologie auseinandergesetzt. Durch diese Auseinandersetzung, auch mit seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten, hat der BF eine atheistische Haltung angenommen, die zwischenzeitlich ein fester Bestandteil seiner Identität geworden ist. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus tiefer, freier und persönlicher Überzeugung endgültig vom islamischen Glauben abgewandt. Diese Abwendung ist mit einer Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit in identitätsstiftender Weise vollzogen worden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde bzw. verleugnen könnte.Der BF hat sich seit 2016 aus 2017, vermehrt mit naturwissenschaftlichen Grundlagen, Philosophie, Geschichte und Theologie auseinandergesetzt. Durch diese Auseinandersetzung, auch mit seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten, hat der BF eine atheistische Haltung angenommen, die zwischenzeitlich ein fester Bestandteil seiner Identität geworden ist. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus tiefer, freier und persönlicher Überzeugung endgültig vom islamischen Glauben abgewandt. Diese Abwendung ist mit einer Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit in identitätsstiftender Weise vollzogen worden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde bzw. verleugnen könnte. Der BF hat auf dem sozialen Netzwerk Facebook zwischen 2016 und 2021 wiederholt Beiträge in seiner Muttersprache Dari veröffentlicht, die sich kritisch mit dem Islam, dem Koran sowie dem Propheten Mohammed auseinandersetzten. Die Meinung des BF wurde dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Abfalles vom islamischen Glauben physische und/oder psychische Gewalt. Dem Beschwerdeführer steht als vom Islam Abgefallenen keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.
  7. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Als gesunder junger Mann droht ihm jedenfalls keine Gefahr einer tödlichen Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 1.
  8. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 11.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er auch Mitglied in einem Verein. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch ein Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Er besuchte auch zahlreiche Deutschkurse und konnte seine Sprachkenntnisse auch durch Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darlegen. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt aber über eine Einstellungszusage. Er hat sich bei gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten engagiert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 04.05.2022 ● UNHCR Guidelines Afghanistan, 30.08.2018 ● UNHCR Position on Returns to Afghanistan v. August 2021 ● Bericht – EASO European Asylum Support office Afghanistan Security Information, Juni 2021 ● Bericht – EASO European Asylum Support office Afghanistan Security Situation Update, September 2021 ● UNHCR Guidance Note Afghanistan, 20.02.2022 ● UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 ● Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. COVID-19 Letzte Änderung: 29.04.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
  10. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 02.05.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  11. September,
  12. September und
  13. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  14. September,
  15. September und
  16. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  2. und
  3. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  4. und
  5. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre

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