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{'item': 'W282 2248284-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW282 2248284-1 Spruch, W282 2248284-1/9EW282 2248284-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen die Höhe der im Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom XXXX 2021, GZ. XXXX , verhängten Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Höhe der im Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , verhängten Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 7.000,- reduziert wird. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 VStG einen Beitrag von EUR 700,- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 7.000,- reduziert wird. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag von EUR 700,- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien nach der Verhandlung am 26.04.2022 ausgefolgt. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien nach der Verhandlung am 26.04.2022 ausgefolgt. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2248284.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.