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{'item': 'W284 2253378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW284 2253378-1 Spruch, W284 2253378-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde am 12.03.2022 von Beamten der LPD Wien aufgegriffen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vorgeführt.
  2. Am 13.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung und zur Prüfung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
  5. Mit (weiterem) Bescheid des BFA, ebenfalls vom 13.03.2022, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und schließlich über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.
  6. Mit (weiterem) Bescheid des BFA, ebenfalls vom 13.03.2022, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und schließlich über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach erfolgter Ausreise (s. unten Verfahrensgang Pkt. 6.) mit Schriftsatz vom 31.03.2022 Beschwerde.
  7. Am 16.03.2022 wurde die Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Im Zuge dessen wurde der belangten Behörde ein portugiesischer Aufenthaltstitel übermittelt. 5.
  8. Diesem Ansuchen wurde stattgegeben und die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal durch die BBU für den 18.03.2022 organisiert.
  9. Der Beschwerdeführer reiste nachweislich am 18.03.2022 nach Portugal aus.
  10. Am 29.03.2022 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein: Darin stütze er sich darauf, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb er sich legal im Bundesgebiet befinde und die Behörde hierzu nähere Ermittlungen hätte vornehmen sollen, zumal die durchgeführte Einvernahme nur sehr knapp gewesen sei und der Beschwerdeführer sohin nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, alles vorzubringen. Die Fluchtgefahr sei nicht ausreichend begründet worden. Betreffend den von der Behörde angenommenen geringen Grad sozialer Verankerung in Österreich, wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern keine tragfähige Argumentation für das Bestehen von Sicherungsbedarf seien. Der Beschwerdeführer wäre ungefähr zwei Wochen zuvor zu Tourismuszwecken eingereist, habe sich bis zu seiner Festnahme bei einem Freund aufgehalten und sparsam gelebt, weshalb er weder als mittellos, noch ohne Unterkunft anzusehen sei. Zudem dürfe er in Portugal einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schließlich wurde moniert, dass das gelindere Mittel gar nicht geprüft worden sei. Weiters stellte er einen Kostenantrag.
  11. Mit Stellungnahme des BFA vom 31.03.2022 wurde auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren verwiesen, zumal dieser in seiner Einvernahme weder seinen richtigen Namen, noch den portugiesischen Aufenthaltstitel erwähnt habe. Die Beantwortung der Fragen sei ausweichend und ungenau erfolgt. Er sei zudem nicht bereit gewesen, seinen Unterkunftsort zu nennen und habe sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Auch hätten keine familiären Bindungen oder ein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes sei sogleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Im Falle der Entlassung hätte die Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehe und im Verborgenen aufhalte, weshalb das gelindere Mittel nicht in Betracht gekommen sei. Er sei nicht vertrauenswürdig gewesen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde nebst Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht – nunmehr – fest. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet, wo er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Er ist behördlich nicht gemeldet und verfügt über einen bloß geringfügigen Bargeldbetrag. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (bis 07.10.2023) gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel und ist im Besitz eines Reisepasses. Den Aufenthaltstitel hat er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2022 verschwiegen, über den konkreten Verbleib seines Reisepasses erteilte er keine Auskunft. Der Beschwerdeführer reiste am 18.03.2022 freiwillig nach Lissabon aus. 1.
  14. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer ist behördlich nicht gemeldet. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes über einen gesicherten Wohnsitz. Im Zuge einer Verkehrsanhaltung durch die LPD Wien am 12.03.2022 um 23:20 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrrades einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er führte zunächst an, den Namen „ XXXX “ zu führen, am XXXX geboren zu sein, keine Dokumente bei sich zu haben und konnte weder seine Wohnadresse, noch den genauen Zeitpunkt seiner Einreise bekanntgeben. Er gab an, vor drei Tagen eingereist zu sein. Im weiteren Verlauf legte er die Kopie seines indischen Reisepasses mit dem Namen „ XXXX “, geb. am XXXX , vor. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer bei Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet über seine Identität anfänglich täuschte. Im Zuge einer Verkehrsanhaltung durch die LPD Wien am 12.03.2022 um 23:20 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrrades einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er führte zunächst an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen, am römisch 40 geboren zu sein, keine Dokumente bei sich zu haben und konnte weder seine Wohnadresse, noch den genauen Zeitpunkt seiner Einreise bekanntgeben. Er gab an, vor drei Tagen eingereist zu sein. Im weiteren Verlauf legte er die Kopie seines indischen Reisepasses mit dem Namen „ römisch 40 “, geb. am römisch 40 , vor. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer bei Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet über seine Identität anfänglich täuschte. Am 13.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfs vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er weder einen portugiesischen Aufenthaltstitel erwähnte, noch eine Wohnadresse im Bundesgebiet nennen konnte. Am selben Tag wurde mit Bescheid die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt und war er bis zu seiner (freiwilligen) Ausreise aus dem Bundesgebiet am 18.03.2022 lediglich im PAZ gemeldet. Mit nachfolgendem Bescheid vom selben Tag (Verfahrensgang Pkt. 4.) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein dreijähriges Einreiseverbot über ihn verhängt. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Behörde ein - welche dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 16.03.2022 wurde dieser Antrag vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels für Portugal vom BFA genehmigt. Am 18.03.2022 reiste der Beschwerdeführer unterstützt durch die BBU freiwillig nach Portugal aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren war unkooperativ: In seiner Einvernahme vor dem BFA zur Prüfung des Sicherungsbedarfs gab er an, weder zu wissen, wo sich sein Reisepass befindet, noch erwähnte er seinen portugiesischen Aufenthaltstitel. Er war nicht in der Lage den konkreten Zeitpunkt seiner Einreise oder seinen Unterkunftsort zu nennen und hielt sich ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Es wurden keine familiären Bindungen oder ein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt. Im Falle der Entlassung hätte die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten hätte, weshalb das gelindere Mittel nicht in Betracht gekommen ist. 1.
  15. Familiäre und soziale Komponente: Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sozialen Kontakte und ist im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Er lebte im Verborgenen, war niemals aufrecht gemeldet und ist mittellos. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Das Verhalten des Beschwerdeführers schloss die Anwendung gelinderer Mittel aus. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass, portugiesischer Aufenthaltstitel AS 85f und 105f) konnte seine Identität - trotz ursprünglich irreführender Angaben des Beschwerdeführers - schließlich mit XXXX , geb. XXXX , festgestellt werden. Aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass, portugiesischer Aufenthaltstitel AS 85f und 105f) konnte seine Identität - trotz ursprünglich irreführender Angaben des Beschwerdeführers - schließlich mit römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt werden. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ist der eingeholten Strafregisterauskunft zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er in seiner behördlichen Einvernahme an (AS 108) und hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, seine Haftfähigkeit anzuzweifeln. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren zu keiner Zeit. Die Behörde leitete sogleich nach seiner Einvernahme ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein, weil der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegte (AS 5). Die Behörde genehmigte zudem umgehend den Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr. Letztere wurde dem Beschwerdeführer nämlich am 16.03.2022 - sohin am Tag nach dessen Antragstellung – gewährt, und zwar unter Vorbehalt der Vorlage des portugiesischen Aufenthaltstitels, welcher am selben Tag der Behörde übermittelt wurde. Die rechtsfreundliche Vertretung buchte nach Genehmigung zur organisatorischen Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten einen Flug für den 18.03.2022 und erbat einen Entlassungsschein für den Beschwerdeführer aus dem Paz für diesen Tag. 2.
  18. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, gründet auf der im ZMR gehaltenen Nachschau, die belegt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt gemeldet war. Dieser Umstand trägt zur Annahme der Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer infolge Feststellung eines geringen Grades an Verwurzelung in Österreich (s. rechtl. Beurteilung) bei. Offenkundig war der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage, richtige Angaben bezüglich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tätigen, wie sich nach Durchsicht seiner Einvernahmeprotokolle klar erkennen lässt: Im Rahmen der Lenkerkontrolle durch die LPD Wien am 12.03.2022 gab er zunächst an, den Namen „ XXXX “ zu führen, am XXXX geboren zu sein und keinen Ausweis zu haben. Erst nachdem eine durchgeführte IAP-Anfrage zu dem von ihm genannten Datensatz negativ verlaufen und die Amtshandlung auf eine Polizeiinspektion verlegt wurde (AS 66), zeigte der Beschwerdeführer über sein Smartphone ein Foto eines Reisepasses, diesmal mit dem Namen „ XXXX , geb. am XXXX “. Er gab weiters an, sich seit etwa drei Tagen in Österreich zu befinden, wo er wohnt und ob er alleine oder mit Familienangehörigen hier ist, vermochte er nicht anzugeben (s. Anzeige der LPD Wien vom 13.02.2022, AS 66f). Im Rahmen der Lenkerkontrolle durch die LPD Wien am 12.03.2022 gab er zunächst an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und keinen Ausweis zu haben. Erst nachdem eine durchgeführte IAP-Anfrage zu dem von ihm genannten Datensatz negativ verlaufen und die Amtshandlung auf eine Polizeiinspektion verlegt wurde (AS 66), zeigte der Beschwerdeführer über sein Smartphone ein Foto eines Reisepasses, diesmal mit dem Namen „ römisch 40 , geb. am römisch 40 “. Er gab weiters an, sich seit etwa drei Tagen in Österreich zu befinden, wo er wohnt und ob er alleine oder mit Familienangehörigen hier ist, vermochte er nicht anzugeben (s. Anzeige der LPD Wien vom 13.02.2022, AS 66f). In der Einvernahme vor dem BFA gab er hingegen an, seit etwa ein bis zwei Wochen im Bundesgebiet zu sein und fügte hinzu, über Serbien und Ungarn nach Österreich geschleppt worden zu sein und bei einem Freund zu wohnen. Er habe kein Geld und wisse nicht, wo sich sein Reisepass befinde (AS 2 und 3). Infolge divergierenden Aussagen zum Zeitpunkt seiner Einreise war ihm hierbei die Glaubwürdigkeit zu versagen. In Zusammenschau damit, dass er auch keine rechtmäßige Einreise belegen konnte (AS 66), konnte hierfür kein konkretes Datum verifiziert werden. Soweit mit Beschwerdeerhebung moniert wird, die vom BFA durchgeführte Einvernahme sei nur sehr knapp gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, alles vorzubringen, muss dem klar entgegnet werden, dass aus der im Akt aufliegenden Niederschrift ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Fragen zu seinem Aufenthalt gestellt wurden, dieser es jedoch dabei beließ, entweder gar keine, oder nur äußerst knapp gehaltene Antworten zu tätigen. Er antwortete ausweichend und ungenau. Der Beschwerdeführer gab explizit an, über Serbien nach Ungarn geschleppt worden zu sein. Eine Aufenthaltsberechtigung in Portugal erwähnte er dagegen mit keinem Wort. Die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte er zudem mit eigenhändiger Unterschrift am Ende der niederschriftlichen Vernehmung. Augenscheinlich ist weiters, dass er die einst vor der LPD Wien getätigten Angaben hinsichtlich seiner Person und seines Aufenthaltes – wie zuvor ausgeführt – eklatant abänderte. Soweit mit Beschwerdeerhebung dargetan wird, es könne „keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF nicht ausreichend finanzielle Mittel besaß, um seine Reise in Österreich finanzieren zu können“ und er zu touristischen Zwecken eingereist sei, ist diese Argumentation nicht zielführend, zumal aufgrund des Akteninhaltes damit in Einklang steht, dass beim Beschwerdeführer kaum Bargeld gefunden wurde und er vor dem BFA konkret danach gefragt, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere und wie hoch seine Barmittel seien, unmissverständlich angab, „Ich habe kein Geld.“ (AS 108). Selbst, wenn durch die Rechtsvertretung behauptet wird, der Beschwerdeführer sei „low-budget“ gereist, was ihm nicht vorgehalten werden könne, bleibt dem entgegenzuhalten, dass er dennoch zwecks Unterkunftnahme auf die Unterstützung von Bekannten angewiesen ist, unabhängig davon, ob er nun etwas dafür zahlen muss, oder nicht. In der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft sagte der Beschwerdeführer zudem aus, er sei nach Europa „geschleppt“ worden, und zwar sei er nach Serbien geflogen und dann über Ungarn hierhergekommen; von einer Reise aus touristischen Gründen war gerade nicht die Rede, weshalb die mit Beschwerdeerhebung dargelegte Reise zu touristischen Zwecken als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss. Auch danach gefragt, was er in Österreich mache und worin der Zweck seiner Einreise liege, gab er an: „Nichts. Ich weder schon weggehen. Ich weiß jetzt gar nichts mehr.“ (AS 2). Sohin war aufgrund seiner eigenen Angaben als glaubhaft einzustufen und festzustellen, dass der Grund seiner Einreise nicht, wie in der Beschwerde behauptet, zu touristischen Zwecken erfolgte. Diese Annahme erhärtet sich auch dadurch, dass er, wie bereits erwähnt, behördlich nicht gemeldet war, den Ort seiner Unterkunft nicht nennen konnte und auch das Datum seiner Einreise nach Österreich nicht abrufen konnte oder wollte. Zugleich lässt sich aus diesem Verhalten ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Regelungen zu halten, sondern – unter Außerachtlassung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - Aufenthalt nimmt, ohne sich behördlich zu melden. Auch dieser Umstand stützt die Feststellung der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Unwilligkeit, mit Behörden zu kooperieren. Dabei muss, hervorgehoben werden, dass sich aus dem bisher gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers bereits klar ableiten lässt, dass Fluchtgefahr besteht. Die Behörde füllte gleich im Anschluss an die Rückübersetzung am Ende der Einvernahme das HRZ Formblatt aus (AS 5). Der Beschwerdeführer erwähnte seinen portugiesischen Aufenthaltstitel jedoch erst am 16.03.2022, und zwar nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgespräches, wo er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte (AS 78). Die Behörde bewilligte umgehend die freiwillige Rückkehr nach Lissabon (s. Genehmigungsschreiben des BFA vom 16.03.2022, AS 81) und der Beschwerdeführer wurde noch am 18.03.2022 zwecks durch die BBU unterstützter freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Portugal entlassen. Dass gegen den Beschwerdeführer, nach Verhängung der Schubhaft, mit weiterem Bescheid vom 13.03.2022 (Pkt.
  19. des Verfahrensganges) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein dreijähriges Einreiseverbot über ihn verhängt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen. 2.
  20. Familiäre und soziale Komponente: Betreffend die mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich durften die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Er sagte selbst aus (s. Einvernahme am 13.03.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung), dass er hier „nur so Freunde“ habe und sich seit gerade einmal ein bis zwei Wochen in Österreich aufhält (AS 2). In Zusammenschau damit, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er nicht über hinreichend Bargeld verfügt, weshalb Grund zur berechtigten Annahme der Mittellosigkeit besteht, kann von einer Verwurzelung in Österreich nicht die Rede sein. Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ausführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration „allein“ keine tragfähigen Argumente für den Sicherungsbedarf darstellen, lässt er dabei außer Acht, dass in seinem Fall verdichtend hinzutritt, dass der Beschwerdeführer sich im Verborgenen aufhielt und im Rahmen seiner Befragungen zum illegalen Aufenthalt den Behörden (LPD und BFA) wesentliche Informationen betreffend Reisedokument und Aufenthaltsberechtigung vorenthielt, weshalb insgesamt betrachtet sehr wohl von einem geringen Grad an Verwurzelung und mangelnder Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden darf.
  21. Rechtliche Beurteilung Zu A) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Für den vorliegenden Fall gilt es betreffend die Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück notwendig war, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht als vertrauenswürdig anzusehen war. Er konnte oder wollte den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Einreise nicht konkretisieren, gab vor den Behörden verschiedene Identitäten an und verschwieg vor der belangten Behörde seinen portugiesischen Aufenthaltstitel, obwohl ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt. Zudem schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben, er nicht behördlich gemeldet war und keine Wohnadresse nennen konnte, an der er für die Behörden greifbar gewesen wäre. Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 vor.Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz verfügt hat, sich im gegenständlichen Verfahren unkooperativ gezeigt hat, indem er falsche Angaben hinsichtlich Identität und Aufenthaltszweck tätigte bzw. verfahrenswesentliche Informationen wie den Besitz eines Aufenthaltstitels für einen Mitgliedsstaat verschwiegen hat. Die Feststellung, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügt, war aus seinem Verschulden nicht möglich und somit kausal für die zeitliche Abfolge der getroffenen Maßnahmen. Wenn mit Beschwerdeerhebung aufgezeigt wird, dass die Behörde im konkreten Fall ausführen hätte müssen, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL („Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels […] sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedsstaats zu begeben.“) zuerst zur Ausreise nach Portugal aufgefordert, sondern sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Existenz seines portugiesischen Aufenthaltstitels bewusst verschwiegen hat, weshalb er sich demnach nicht auf die unterbliebene Aufforderung, nach Portugal auszureisen, stützen kann. Dementsprechend wird auch den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach die Frage, ob dem Beschwerdeführer angesichts des Vorliegens eines gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise geboten hätte werden müssen und dies eine zu klärende Vorfrage im Schubhaftverfahren darstelle, der Boden entzogen, weil im hier zu beurteilenden Fall (abweichend zu der bezugnehmenden Sachverhaltskonstellation in VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0175, auf die in der Beschwerde verwiesen wird) das Vorliegen eines solchen Titels verheimlicht wurde und der Behörde erst nach Bescheiderlassung (sowohl betreffend den im Mandatsverfahren erlassenen Schubhaftbescheid als auch jenen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien erklärt wurde, weiters der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde), bekannt wurde. In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren ergangenem – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Ist die Wertung der Behörde aus ihrer Perspektive zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004), weshalb – infolge unverschuldeter Unkenntnis der Behörde betreffend den portugiesischen Aufenthaltstitel – die Verhängung der Schubhaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist.Wenn mit Beschwerdeerhebung aufgezeigt wird, dass die Behörde im konkreten Fall ausführen hätte müssen, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL („Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels […] sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedsstaats zu begeben.“) zuerst zur Ausreise nach Portugal aufgefordert, sondern sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Existenz seines portugiesischen Aufenthaltstitels bewusst verschwiegen hat, weshalb er sich demnach nicht auf die unterbliebene Aufforderung, nach Portugal auszureisen, stützen kann. Dementsprechend wird auch den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach die Frage, ob dem Beschwerdeführer angesichts des Vorliegens eines gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise geboten hätte werden müssen und dies eine zu klärende Vorfrage im Schubhaftverfahren darstelle, der Boden entzogen, weil im hier zu beurteilenden Fall (abweichend zu der bezugnehmenden Sachverhaltskonstellation in VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0175, auf die in der Beschwerde verwiesen wird) das Vorliegen eines solchen Titels verheimlicht wurde und der Behörde erst nach Bescheiderlassung (sowohl betreffend den im Mandatsverfahren erlassenen Schubhaftbescheid als auch jenen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien erklärt wurde, weiters der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde), bekannt wurde. In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren ergangenem – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Ist die Wertung der Behörde aus ihrer Perspektive zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004), weshalb – infolge unverschuldeter Unkenntnis der Behörde betreffend den portugiesischen Aufenthaltstitel – die Verhängung der Schubhaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Sowohl das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, darunter das Täuschen über seine Identität, indem er ursprünglich nicht nur einen falschen Namen, sondern auch ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, sowie das bewusste Verschweigen seines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose ergaben daher bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und damit einhergehend einen Sicherungsbedarf. In Zusammenschau damit, dass aus den oben dargestellten Gründen beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben war und er keinen gesicherten Wohnsitz hatte, musste davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, zumal er für die Behörde nicht aufgreifbar gewesen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde den gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr rasch bearbeitete und bereits am Tag nach Antragstellung, unter dem Vorbehalt der Vorlage des portugiesischen Aufenthaltstitels, die freiwillige Ausreise noch am 16.03.2022 genehmigte. Vor dem Hintergrund, dass seitens der rechtsfreundlichen Vertretung noch ein Flug gebucht wurde und die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers entsprechend vorbereiten musste, ist die Entlassung des Beschwerdeführers am 18.03.2022 als zeitnah zu beurteilen und nicht zu beanstanden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Gnandi (EuGH 19.06.2018, C-181/16) bzw. das Erkenntnis des VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, gilt es auch noch auf die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach eine Schubhaft nicht zulässig sei, solange keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, mit welcher einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, stattgefunden habe. Hierbei verkennt die rechtsfreundliche Vertretung, dass sich der zeitlich vorgelagerte (im Mandatsverfahren erlassene) Schubhaftbescheid auf den Rechtsgrund der „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und nicht auf die Sicherung der Abschiebung stützt. Erst mit dem später erlassenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung (aufenthaltsbeendende Maßnahme) samt dreijährigem Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt – wobei es zutrifft, dass dieser später erlassene Bescheid bislang keiner Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt wurde. Dies schadet jedoch der gegenständlich zu beurteilenden Schubhaftverhängung nicht bzw. macht es diese nicht rechtswidrig, zumal zwischen einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung bzw. gegen eine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über die Rückkehrentscheidung auf der einen Seite und einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Nur auf den letztgenannten Fall (Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz) bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Rechtssache Gnandi und führte der EuGH hierzu aus, dass einem Asylwerber nach einer erstinstanzlich negativen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz – trotz seines ab diesem Zeitpunkt illegal gewordenen Aufenthaltes – bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die negative Asylentscheidung bzw. während laufender Rechtsmittelfrist ein Bleiberecht zukommt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen einer bereits vorhandenen Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden müssen und auch eine Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung diesfalls naturgemäß ausscheidet. Fallbezogen wurde die Schubhaft aber richtigerweise zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt, weshalb die zitierte Rechtssache dem Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall zu keinem anderen/besseren Ergebnis verhelfen kann. Zum Aufwandersatz: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]
  7. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  8. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt EUR 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt EUR 426,
  9. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die beantragte Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den bereits am 18.03.2022 ausgereisten Beschwerdeführer konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Für die Erläuterung einer Rechtsfrage (fallbezogen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Portugal zu gewähren gewesen wäre oder ob aus der zitierten Rechtssache Gnandi für den Beschwerdeführer ein günstigeres Ergebnis abzuleiten gewesen wäre) ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.Die beantragte Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den bereits am 18.03.2022 ausgereisten Beschwerdeführer konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Für die Erläuterung einer Rechtsfrage (fallbezogen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Portugal zu gewähren gewesen wäre oder ob aus der zitierten Rechtssache Gnandi für den Beschwerdeführer ein günstigeres Ergebnis abzuleiten gewesen wäre) ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2253378.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.