4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme neuerlich
4 BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe die Feststellungen unter Pkt. 1. zum Verfahrensgang). Am 12.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme neuerlich
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe die Feststellungen unter Pkt.
G iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2010 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1/1 (
Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde
G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
, Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 fortlaufend in Schubhaft. Am 27.08.2021 wurde versucht, die Identität des Fremden mittels Telefoninterview mit Vertretern aus Niger abzuklären. Der BF verweigerte hierfür seine Mitwirkung. Am 07.10.2021 wurde versucht, den BF durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft zu identifizieren, um die Neuausstellung des HRZ zu erwirken. Aufgrund des unkooperativen und aggressiven Verhalten des BF konnte kein Gespräch mit ihm geführt werden. Am 04.11.2021 trat der BF in Hungerstreik, den er erst am 11.11.2021 wieder beendete. Am 05.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben. Er sei homosexuell und wäre 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft würde. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag
6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag
Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 26.11.2021 trat der BF neuerlich in Hungerstreik, den er erst am 03.12.2021 wieder beendete. Ein Termin für den 30.11.2021 mit der Botschaft bzw. Konsulat für den 30.11.2021 bzw. 10.12.2021 wurde abgesagt bzw. verschoben (siehe Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Termin am 10.12.2021 konnte nicht stattfinden, weil der BF als Corona-Kontaktperson 1 eingestuft wurde. Am 19.12.2021 trat der BF abermals in Hungerstreik, den er erst am 24.12.2021 wieder beendete. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF
G aufgehoben.Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2,
G als unbegründet abgewiesen.Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2,
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 02.03.2022 erfolgte eine Urgenz an die Botschaft von Nigeria. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, W140 2246812-1; 04.11.2021, W154 2246812-2; 02.12.2021, W180 2246812-3; 30.12.2021, W285 2246812-4; 25.01.2022, W278 2246812-5; 22.02.2022, W150 2246812-6; 22.03.2022, W154 2246812-7 sowie 15.04.2022, W291 2246812-8, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 12.05.2022 (und sohin ausgehend von der letzten gerichtlichen Überprüfung am 15.04.2022 erst kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist) legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme
4 BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft vor. Die Stellungnahme des BFA wurde noch am selben Tag ins Parteiengehör versandt. Noch am 12.05.2022 langte die zu den Vorverfahren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahme des BF im Wege seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 12.05.2022 (und sohin ausgehend von der letzten gerichtlichen Überprüfung am 15.04.2022 erst kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist) legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft vor. Die Stellungnahme des BFA wurde noch am selben Tag ins Parteiengehör versandt. Noch am 12.05.2022 langte die zu den Vorverfahren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahme des BF im Wege seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft (Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit): Die Identität des BF steht nicht zweifelsfrei fest. Der BF ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger; im Jahr 2019 wurde ihm ein Ersatzreisedokument Nigerias ausgestellt. Im Fremdenregister sind etliche Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten und auch die Alias-Staatsangehörigkeit Nigeria des BF eingetragen. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und besteht auch aktuell gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit dem 04.06.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten; die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 13.05.2022. Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
6 FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA
G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist.Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden bzw. werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Der BF war mehrfach, nämlich vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 03.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 24.12.2021, in Hungerstreik. Während seiner Anhaltung in Schubhaft verweigerte der BF wiederholt seine Unterschrift bei der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten. Hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF wird auf die strafgerichtlichen Verurteilungen in den Feststellungen zum Verfahrensgang unter Pkt.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.3.1.4. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt. Die Behörde hat die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 3.1.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie zuvor ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie zuvor ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegenständlich erfüllt. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegenständlich erfüllt. Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vorliegt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt ist.Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Beim BF liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Beim BF liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig wurde. Er weist fünf Verurteilungen auf und wurde zusammengezählt zu Freiheitsstrafen von über sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig wurde. Er weist fünf Verurteilungen auf und wurde zusammengezählt zu Freiheitsstrafen von über sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der BF vereitelte Interviewtermine. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Als nächster Schritt ist am 19.05.2022 die Vorführung des BF vor die Delegation der nigerianischen Botschaft vorgesehen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Botschaft von Nigeria bemüht ist, den Sachverhalt um das im Jahr 2019 ausgestellte HRZ ehestmöglich zu lösen (siehe E-Mail vom 17.03.2022; 2246812-7). Im Übrigen wurde auch ein Interviewtermin für Niger urgiert. Zu beachten ist, dass aufgrund der hohen COVID-19 Fallzahlen der letzten Monate innerhalb Österreichs von der nigerianischen Botschaft keine Interviewtermine vergeben wurden. Infolge der zwischenzeitlich gesunkenen Infektionszahlen, wurde dem BFA von der nigerianischen Botschaft ein Vorführtermin für den 19.05.2022 zugesagt und der BF zu diesem Termin eingemeldet. Weiters gilt es zu bedenken, dass aufgrund des Umstandes, dass in den letzten Monaten keine Vorführungen gegeben hat, im Mai prioritär nur Schubhaftfälle bzw. straffällige Personen vorgeführt werden. Auf den BF treffen beide Faktoren zu, weshalb – wie ausgeführt – eine Vorführung zum Interview beabsichtigt ist. Die grundsätzliche Zusammenarbeit mit der nigerianischen Botschaft kann als funktionierend bezeichnet werden. Im Jahr 2022 fanden bereits zwei Charterrückführungen nach Nigeria statt und sind auch Linienabschiebungen wieder möglich (bereits drei begleitete Abschiebungen 2022 positiv durchgeführt). Für diese Rückführungen werden auch regelmäßig Heimreisezertifikate durch die nigerianische Botschaft ausgestellt. Aufgrund des bevorstehenden Vorführtermins am 19.05.2022 bei der nigerianischen Delegation, von der bereits einmal ein nigerianisches Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach dem Interviewtermin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgsversprechend (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Der BF wurde zudem für den Charterflug am 14.06.2022 bereits gebucht, weshalb im Fall des BF nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung zu rechnen ist. Auch abgesehen von der konkreten Flugbuchung bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach XXXX und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant.Aufgrund des bevorstehenden Vorführtermins am 19.05.2022 bei der nigerianischen Delegation, von der bereits einmal ein nigerianisches Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach dem Interviewtermin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgsversprechend vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Der BF wurde zudem für den Charterflug am 14.06.2022 bereits gebucht, weshalb im Fall des BF nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung zu rechnen ist. Auch abgesehen von der konkreten Flugbuchung bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach römisch 40 und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant. Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit und verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Zudem stellte der BF am 05.11.2021 in Verzögerungsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft, der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft in Verbindung mit dem geplanten Termin am 19.05.2022 ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als elf Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.Aufgrund des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft, der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft in Verbindung mit dem geplanten Termin am 19.05.2022 ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als elf Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann somit auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann somit auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung der Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.1.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2246812.9.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.