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{'item': 'W288 2246812-9'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 15§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18§ 76§ 12a§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW288 2246812-9 SpruchW288 2246812-9/7E, , W288 2246812-9/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe die Feststellungen unter Pkt. 1. zum Verfahrensgang). Am 12.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe die Feststellungen unter Pkt.

  1. zum Verfahrensgang). Am 12.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Mit Schreiben vom 12.05.2022 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2010 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1/1 (

  1. Fall), 27 Abs. 1/1 (
  2. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2010 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (
  3. Fall), 27 Absatz eins /, eins, (
  4. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, A11 417.248-2/2010, abgewiesen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.11.2011 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (
  5. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.11.2011 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  6. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2012 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2012 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2013 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (
  7. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG vom 29.11.2010 widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG vom 22.08.2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2013 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  8. Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG vom 29.11.2010 widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG vom 22.08.2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.07.2017 wurde der BF

§ 15StGB § 269

(1)1. Fall StGB, § 105
(1)StGB § 15 StGB, § 27
(1)Z 1
  1. Und
  2. Fall SMG, §§ 83
(1), 84
(2)StGB, § 297
(1)2. Fall StGB, § 28a
(1)5. Fall u
(2)Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG vom 22.08.2012 widerrufen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.07.2017 wurde der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 269,

(1), 1. Fall StGB, Paragraph 105,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Und
  2. Fall SMG, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, , Paragraph 297,
(1)2. Fall StGB, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall u
(2)Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG vom 22.08.2012 widerrufen. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

, Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, Zl. I416 2164037-1, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 fortlaufend in Schubhaft. Am 27.08.2021 wurde versucht, die Identität des Fremden mittels Telefoninterview mit Vertretern aus Niger abzuklären. Der BF verweigerte hierfür seine Mitwirkung. Am 07.10.2021 wurde versucht, den BF durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft zu identifizieren, um die Neuausstellung des HRZ zu erwirken. Aufgrund des unkooperativen und aggressiven Verhalten des BF konnte kein Gespräch mit ihm geführt werden. Am 04.11.2021 trat der BF in Hungerstreik, den er erst am 11.11.2021 wieder beendete. Am 05.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben. Er sei homosexuell und wäre 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft würde. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag

§ 76Abs.

6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag

Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 26.11.2021 trat der BF neuerlich in Hungerstreik, den er erst am 03.12.2021 wieder beendete. Ein Termin für den 30.11.2021 mit der Botschaft bzw. Konsulat für den 30.11.2021 bzw. 10.12.2021 wurde abgesagt bzw. verschoben (siehe Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Termin am 10.12.2021 konnte nicht stattfinden, weil der BF als Corona-Kontaktperson 1 eingestuft wurde. Am 19.12.2021 trat der BF abermals in Hungerstreik, den er erst am 24.12.2021 wieder beendete. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2,

§ 12aAbs. 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2,

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 02.03.2022 erfolgte eine Urgenz an die Botschaft von Nigeria. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, W140 2246812-1; 04.11.2021, W154 2246812-2; 02.12.2021, W180 2246812-3; 30.12.2021, W285 2246812-4; 25.01.2022, W278 2246812-5; 22.02.2022, W150 2246812-6; 22.03.2022, W154 2246812-7 sowie 15.04.2022, W291 2246812-8, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 12.05.2022 (und sohin ausgehend von der letzten gerichtlichen Überprüfung am 15.04.2022 erst kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist) legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft vor. Die Stellungnahme des BFA wurde noch am selben Tag ins Parteiengehör versandt. Noch am 12.05.2022 langte die zu den Vorverfahren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahme des BF im Wege seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 12.05.2022 (und sohin ausgehend von der letzten gerichtlichen Überprüfung am 15.04.2022 erst kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist) legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Stellungnahme

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft vor. Die Stellungnahme des BFA wurde noch am selben Tag ins Parteiengehör versandt. Noch am 12.05.2022 langte die zu den Vorverfahren im Wesentlichen gleichlautenden Stellungnahme des BF im Wege seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft (Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit): Die Identität des BF steht nicht zweifelsfrei fest. Der BF ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger; im Jahr 2019 wurde ihm ein Ersatzreisedokument Nigerias ausgestellt. Im Fremdenregister sind etliche Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten und auch die Alias-Staatsangehörigkeit Nigeria des BF eingetragen. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und besteht auch aktuell gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit dem 04.06.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten; die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 13.05.2022. Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA

§ 12aAbs. 2 Asyl

G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist.Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden bzw. werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Der BF war mehrfach, nämlich vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 03.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 24.12.2021, in Hungerstreik. Während seiner Anhaltung in Schubhaft verweigerte der BF wiederholt seine Unterschrift bei der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten. Hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF wird auf die strafgerichtlichen Verurteilungen in den Feststellungen zum Verfahrensgang unter Pkt.

  1. verwiesen. Der BF ist in Österreich in keiner Weise sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF ist in nicht vertrauenswürdig. Aufgrund der hohen COVID-19 Fallzahlen der letzten Monate innerhalb Österreichs, wurden von der nigerianischen Botschaft keine Interviewtermine vergeben. Inzwischen wurde dem BFA von der nigerianischen Botschaft ein Vorführtermin für den 19.05.2022 zugesagt und der BF zu diesem Termin eingemeldet. Da es in den vergangenen Monaten keine Vorführungen gegeben hat, werden im Mai prioritär nur Schubhaftfälle bzw. straffällige Personen vorgeführt. Da auf den BF beide Faktoren zutreffen, ist die Vorführung zum Interview beabsichtigt. Bereits Ende 2021 hätte eine Vorführung stattfinden sollen, diese musste jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens vom BF abgesagt werden (siehe dazu auch die Feststellungen unter Pkt.
  2. zum Verfahrensgang). Die grundsätzliche Zusammenarbeit mit der nigerianischen Botschaft kann als funktionierend bezeichnet werden. Im Jahr 2022 fanden bereits zwei Charterrückführungen nach Nigeria statt und sind auch Linienabschiebungen wieder möglich (bereits drei begleitete Abschiebungen 2022 positiv durchgeführt). Für diese Rückführungen werden auch regelmäßig Heimreisezertifikate durch die nigerianische Botschaft ausgestellt. Der BF wurde bereits für den Charterflug am 14.06.2022 gebucht. Im Fall vom BF ist somit nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung der Abschiebung zu rechnen. Davon abgesehen bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach XXXX und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant. Der BF wurde bereits für den Charterflug am 14.06.2022 gebucht. Im Fall vom BF ist somit nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung der Abschiebung zu rechnen. Davon abgesehen bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach römisch 40 und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant. Mit Niger gibt es zurzeit kein Rückübernahmeabkommen. 2021 war ein Videointerview mit dem BF und der Botschaft von Niger geplant (siehe dazu auch die Feststellungen unter Pkt. 1 zum Verfahrensgang). Dieser hat jedoch das Interview verweigert. Zwangsweise Rückführungen nach Niger fanden in den letzten Jahren nicht statt, somit sind auch die aktuellen Einreisebestimmungen nicht bekannt. Ein Interviewtermin für Niger wurde urgiert.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren sowie den bisherigen Schubhaftprüfungen. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungs-informationssystem. Auf folgende Feststellungen wird nunmehr näher eingegangen: Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt hat und die Zusammenarbeit mit den nigrischen und nigerianischen Vertretungsbehörden verweigert hat. Dass er nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger ist, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 12.04.
  4. Diesbezüglich wird aber festgehalten, dass ihm eine Ablehnung von Niger am 10.01.2022 bei der Einvernahme durch das BFA vorgezeigt wurde. Dass dem BF ein HRZ im Jahr 2019 ausgestellt wurde, ergibt sich aus der E-Mail der zuständigen Abteilung vom 17.03.2022 in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA. Das Verhalten des BF (insbesondere Verweigerung der Zusammenarbeit auch hinsichtlich Niger) steht im Gegensatz zu seiner Behauptung (Stellungnahme vom 12.04.2022), er wolle nach Niger zurückgeschickt werden. Wie dem Auszug aus dem Fremdenregister entnommen werden kann, ist er bis dato unter mehreren Alias-Identitäten aufgetreten. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Feststellung, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergeben sich aus Folgendem (siehe dazu das frühere Schubhaftverfahren des BF zur Zahl W180 2246812-3): Der BF gab bei der Antragstellung vom 05.11.2021 als Fluchtgrund an: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich brauche Hilfe. Ich bin schwul und zum Christentum, im Jahr 2010 konvertiert. Ich habe Angst um mein Leben, da meine sexuelle Richtung, sowie meine Konvertierung zum Christentum, in meiner Heimat mit dem Tod bestraft werden. Ich habe hier nochmals meine alten Fluchtgründe vorgebracht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“ Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der BF mit „seit 2010“. Festzuhalten ist, dass über den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 23.12.2010 negativ entschieden wurde, der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2011 ab. Auch stellte der BF danach einen weiteren Folgeantrag, der vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht wiederum als unbegründet abgewiesen wurde. Wenn der BF nunmehr im Stande der Schubhaft abermals einen Folgeantrag stellte, ohne neue Fluchtgründe oder eine veränderte Gefährdungslage oder eine in Hinblick auf eine allenfalls zu erlassende neue Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderung seiner persönlichen Situation zu nennen, so lässt dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes keinen anderen Schluss zu, als dass er mit der Antragstellung ausschließlich den Zweck verfolgte, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Demgemäß war auch die Feststellung entsprechend zu treffen. Die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Gerichtsakt zur Zahl I413 2164037-
  5. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 04.06.2021, ergeben sich aus der Aktenlage, den Gerichts- und Verwaltungsakten das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 13.05.
  6. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Die Haftfähigkeit des BF wurde zuletzt auch über gerichtlichen Auftrag mit amtsärztlichen Gutachten vom 13.04.2022 bestätigt (2246812-8). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist und nur gebrochen Deutsch spricht, ergeben sich nachvollziehbar bereits aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend und sind auch im ggstdl. Verfahren keine Umstände hervorgetreten, die eine maßgebliche wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verankerung des BF in Österreich vermuten ließen. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF und seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, ergeben sich aus der Zusammenschau aus dem Verfahrensakt, den Verwaltungs- und Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren betreffend und der Einsicht in das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aufgrund seines jahrelang gezeigten Verhaltens, das zu mehrfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und auch zu empfindlichen Haftstrafen – zuletzt zu vier Jahren – führte, in Zusammenschau mit seinem Verhalten in Schubhaft – Verschleierung seiner Identität, mehreren Hungerstreiks und missbräuchliche Asylfolgeantragstellung, Vereitelung von Interviewterminen, Verweigerung der Unterschrift bei der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten – ist der BF in hohem Maß vertrauensunwürdig. Dieser Umstand wird auch nicht durch seine wiederholte Behauptung in der Stellungnahme vom 12.05.2022 relativiert, dass er an einem Telefoninterview mit Niger mitwirken und er sich freiwillig – und zwar ehestmöglich – nach Niger abschieben lassen würde; dies umso mehr, als er bereits einmal seine Mitwirkung bei einem Telefoninterview mit Niger verweigert hat. Das erkennende Gericht gelangt aufgrund des Verhalten des BF im Zusammenhang mit den mangelnden Anknüpfungspunkten zur Überzeugung, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen würde. Auch die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zu Rückführungen nach Nigeria und Niger ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, hierbei insbesondere aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 14.04.2022 sowie der Stellungnahme durch das BFA nach telefonisch Auskunft der HRZ-Abteilung vom 14.04.2022 (2246812-8) . Die Feststellungen zur erfolgten Buchung des Charterflugs nach Nigeria und dem Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 12.05.2022 im ggstdl. Überprüfungsverfahren und der übermittelten Korrespondenz des BFA.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  9. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt. Die Behörde hat die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.3.1.4. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt. Die Behörde hat die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ; dies erfüllt ebenso den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ; dies erfüllt ebenso den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie zuvor ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie zuvor ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegenständlich erfüllt. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegenständlich erfüllt. Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vorliegt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt ist.Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Beim BF liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Beim BF liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig wurde. Er weist fünf Verurteilungen auf und wurde zusammengezählt zu Freiheitsstrafen von über sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig wurde. Er weist fünf Verurteilungen auf und wurde zusammengezählt zu Freiheitsstrafen von über sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der BF vereitelte Interviewtermine. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Als nächster Schritt ist am 19.05.2022 die Vorführung des BF vor die Delegation der nigerianischen Botschaft vorgesehen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Botschaft von Nigeria bemüht ist, den Sachverhalt um das im Jahr 2019 ausgestellte HRZ ehestmöglich zu lösen (siehe E-Mail vom 17.03.2022; 2246812-7). Im Übrigen wurde auch ein Interviewtermin für Niger urgiert. Zu beachten ist, dass aufgrund der hohen COVID-19 Fallzahlen der letzten Monate innerhalb Österreichs von der nigerianischen Botschaft keine Interviewtermine vergeben wurden. Infolge der zwischenzeitlich gesunkenen Infektionszahlen, wurde dem BFA von der nigerianischen Botschaft ein Vorführtermin für den 19.05.2022 zugesagt und der BF zu diesem Termin eingemeldet. Weiters gilt es zu bedenken, dass aufgrund des Umstandes, dass in den letzten Monaten keine Vorführungen gegeben hat, im Mai prioritär nur Schubhaftfälle bzw. straffällige Personen vorgeführt werden. Auf den BF treffen beide Faktoren zu, weshalb – wie ausgeführt – eine Vorführung zum Interview beabsichtigt ist. Die grundsätzliche Zusammenarbeit mit der nigerianischen Botschaft kann als funktionierend bezeichnet werden. Im Jahr 2022 fanden bereits zwei Charterrückführungen nach Nigeria statt und sind auch Linienabschiebungen wieder möglich (bereits drei begleitete Abschiebungen 2022 positiv durchgeführt). Für diese Rückführungen werden auch regelmäßig Heimreisezertifikate durch die nigerianische Botschaft ausgestellt. Aufgrund des bevorstehenden Vorführtermins am 19.05.2022 bei der nigerianischen Delegation, von der bereits einmal ein nigerianisches Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach dem Interviewtermin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgsversprechend (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Der BF wurde zudem für den Charterflug am 14.06.2022 bereits gebucht, weshalb im Fall des BF nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung zu rechnen ist. Auch abgesehen von der konkreten Flugbuchung bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach XXXX und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant.Aufgrund des bevorstehenden Vorführtermins am 19.05.2022 bei der nigerianischen Delegation, von der bereits einmal ein nigerianisches Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach dem Interviewtermin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgsversprechend vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Der BF wurde zudem für den Charterflug am 14.06.2022 bereits gebucht, weshalb im Fall des BF nach einer positiven Zustimmung mit einer raschen Effektivierung seiner Abschiebung zu rechnen ist. Auch abgesehen von der konkreten Flugbuchung bestehen wöchentliche Flugverbindungen nach römisch 40 und sind Charterrückführungen in monatlichen Abständen geplant. Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit und verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Zudem stellte der BF am 05.11.2021 in Verzögerungsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft, der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft in Verbindung mit dem geplanten Termin am 19.05.2022 ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als elf Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.Aufgrund des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft, der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft in Verbindung mit dem geplanten Termin am 19.05.2022 ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als elf Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann somit auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann somit auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung der Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.1.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2246812.9.00

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