← Österreich

{'item': 'W290 1427338-2'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2022 GeschäftszahlW290 1427338-2 Spruch, W290 1427338-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge aus Österreich aus und am 15.03.2019 illegal in Frankreich ein, wo er sich nach wie vor aufhält. Er wurde dort am 06.05.2019 registriert und stellte im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz; seit diesem Zeitpunkt ist er in Frankreich aufenthaltsberechtigt. Am 31.08.2021 erkannten ihm die französischen Behörden den Status des Asylberechtigten zu. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA (Regionaldirektion Steiermark) die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. Mit Bescheid vom 26.01.2022 wies das BFA diesen Antrag ab (Spruchpunkt I.) und verlangte vom Beschwerdeführer die Zahlung von Verwaltungsabgaben in Höhe von € 6,50 innerhalb von vier Wochen (Spruchpunkt II.). Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA (Regionaldirektion Steiermark) die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. Mit Bescheid vom 26.01.2022 wies das BFA diesen Antrag ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verlangte vom Beschwerdeführer die Zahlung von Verwaltungsabgaben in Höhe von € 6,50 innerhalb von vier Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien um Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Frankreich. Das BFA kam dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 02.05.2022 nach. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sah aufgrund der Ermittlungsergebnisse von der Vorlage weiterer Nachweise sowie von der Erstattung einer Stellungnahme ab. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Insbesondere ergibt sich der Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Frankreich (06.05.2019) aus der Stellungnahme des BFA vom 02.05.2022, das u.a. eine entsprechende Auskunft beim Gemeinsamen Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl eingeholt hat. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

  1. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des BFA vom 26.01.
  2. Wenn auch in der Beschwerde diesbezüglich zunächst keine ausdrückliche Einschränkung erfolgt, ergibt sich diese eindeutig aus den Beschwerdeanträgen und –ausführungen, die sich allein gegen die Aufrechterhaltung des verhängten Einreiseverbots richten. Auf die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 wird nicht näher eingegangen; diese wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht mündlichen Verhandlung thematisiert.
  3. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des BFA vom 26.01.
  4. Wenn auch in der Beschwerde diesbezüglich zunächst keine ausdrückliche Einschränkung erfolgt, ergibt sich diese eindeutig aus den Beschwerdeanträgen und –ausführungen, die sich allein gegen die Aufrechterhaltung des verhängten Einreiseverbots richten. Auf die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 wird nicht näher eingegangen; diese wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht mündlichen Verhandlung thematisiert.
  5. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse gefehlt hat.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).
  7. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
  8. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren verhängten Einreiseverbots. Eine solche Aufhebung konnte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr erreichen, da das Einreiseverbot wegen der Überschreitung der Dauer von zwei Jahren keine Wirkung mehr entfaltete; dies aus folgenden Gründen: 4.1.

§ 53Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 id

F BGBl. I 56/2018, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

4 leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

  1. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III 90/1997 (Schengener Durchführungsübereinkommen, im Folgenden: SDÜ), regelt wörtlich Folgendes: „Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  2. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 90 aus 1997, (Schengener Durchführungsübereinkommen, im Folgenden: SDÜ), regelt wörtlich Folgendes: „Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“ 4.
  3. Das BFA hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer die Frist des gegen ihn verhängten Einreiseverbots (vgl. § 53 Abs. 4 FPG) nicht durch die Ausreise aus Österreich und die illegale Einreise in Frankreich in Gang gesetzt hat, da er sich auch danach im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (vgl. § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG) aufhielt und zu diesem Zeitpunkt in Frankreich nicht aufenthaltsberechtigt war.4.
  4. Das BFA hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer die Frist des gegen ihn verhängten Einreiseverbots vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG) nicht durch die Ausreise aus Österreich und die illegale Einreise in Frankreich in Gang gesetzt hat, da er sich auch danach im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FPG) aufhielt und zu diesem Zeitpunkt in Frankreich nicht aufenthaltsberechtigt war. Eine Aufenthaltsberechtigung in Frankreich erlangte der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er am 06.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von den französischen Behörden registriert wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erlangten Aufenthaltsberechtigung auch von seiner Ausreise iSd § 53 Abs. 4 FPG und somit vom Fristbeginn des verhängten Einreiseverbots auszugehen, welches folgerichtig mit Ablauf des 06.05.2021 und damit vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid endete. Eine Aufenthaltsberechtigung in Frankreich erlangte der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er am 06.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von den französischen Behörden registriert wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erlangten Aufenthaltsberechtigung auch von seiner Ausreise iSd Paragraph 53, Absatz 4, FPG und somit vom Fristbeginn des verhängten Einreiseverbots auszugehen, welches folgerichtig mit Ablauf des 06.05.2021 und damit vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid endete. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 SDÜ, der ein Konsultationsverfahren für Fälle vorsieht, in denen einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Zwar stellt diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (und nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung) ab, jedoch regelt sie auch nicht den Beginn der Frist eines Einreiseverbots, sondern die Voraussetzungen für die Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Der ausschreibenden Vertragspartei bleibt es dabei unbenommen, auch im Falle der Zurückziehung der Ausschreibung den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. auch S. 17 des angefochtenen Bescheids). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 25, Absatz eins, SDÜ, der ein Konsultationsverfahren für Fälle vorsieht, in denen einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Zwar stellt diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (und nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung) ab, jedoch regelt sie auch nicht den Beginn der Frist eines Einreiseverbots, sondern die Voraussetzungen für die Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Der ausschreibenden Vertragspartei bleibt es dabei unbenommen, auch im Falle der Zurückziehung der Ausschreibung den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche auch S. 17 des angefochtenen Bescheids). Die Möglichkeit der Aufnahme in die nationale Einschreibungsliste verdeutlicht, dass – sofern man der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht folgt – von einem Einreiseverbot Betroffene den Fristbeginn des § 53 Abs. 4 FPG nur dann auslösen können, wenn sie trotz nachträglich erlangtem rechtmäßigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Dauer des verhängten Einreiseverbots ausreisen. Tun sie dies nicht, droht ihnen im Hinblick auf Art. 25 Abs. 1 letzter Satz SDÜ faktisch zumindest ein nationales lebenslanges Einreiseverbot.Die Möglichkeit der Aufnahme in die nationale Einschreibungsliste verdeutlicht, dass – sofern man der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht folgt – von einem Einreiseverbot Betroffene den Fristbeginn des Paragraph 53, Absatz 4, FPG nur dann auslösen können, wenn sie trotz nachträglich erlangtem rechtmäßigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Dauer des verhängten Einreiseverbots ausreisen. Tun sie dies nicht, droht ihnen im Hinblick auf Artikel 25, Absatz eins, letzter Satz SDÜ faktisch zumindest ein nationales lebenslanges Einreiseverbot. Eine solche Konsequenz erscheint überschießend und ist aufgrund des Schutzzwecks der Norm nicht geboten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist das Einreiseverbot „die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutze der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen“ (RV 1078 BlgNR
  5. GP, 29). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus dem Inhalt des § 53 Abs. 4 FPG deutlich der Gedanke hervorgehe, dass „die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte“ (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259; vgl. auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist das Einreiseverbot „die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutze der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen“ Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  6. GP, 29). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus dem Inhalt des Paragraph 53, Absatz 4, FPG deutlich der Gedanke hervorgehe, dass „die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte“ (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259; vergleiche auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da sich der Beschwerdeführer mit Erlangung der Aufenthaltsberechtigung in Frankreich eben nicht unrechtmäßig dort aufhält. Während die französischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bewusstsein des von den österreichischen Behörden attestierten Gefährdungspotenzials legalisierten, traf die übrigen Mitgliedstaaten aufgrund der weiterhin aufrechten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung keine erhöhte Gefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht weist lediglich ergänzend darauf hin, dass mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht stets von vornherein die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für das Asylverfahren erfolgt (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG 2005, wonach u.a. Voraussetzung für die Aufenthaltsberechtigung ist, dass das Asylverfahren des Asylwerbers zugelassen ist). Das Bundesverwaltungsgericht weist lediglich ergänzend darauf hin, dass mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht stets von vornherein die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für das Asylverfahren erfolgt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005, wonach u.a. Voraussetzung für die Aufenthaltsberechtigung ist, dass das Asylverfahren des Asylwerbers zugelassen ist).
  7. Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, durfte eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheids nicht mehr erfolgen. Zu B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig, weil keine ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob und wann die Frist eines verhängten Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 4 FPG zu laufen beginnt, wenn der Ausreisepflichtige in einen anderen Mitgliedstaat iSd § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG ausreist, in dem er erst nachträglich aufenthaltsberechtigt wird und verweilt.Die Revision ist zulässig, weil keine ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob und wann die Frist eines verhängten Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz 4, FPG zu laufen beginnt, wenn der Ausreisepflichtige in einen anderen Mitgliedstaat iSd Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FPG ausreist, in dem er erst nachträglich aufenthaltsberechtigt wird und verweilt. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.1427338.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.