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{'item': 'W170 2245807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2022 GeschäftszahlW170 2245807-1 SpruchW170 2245807-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.07.2021, Zl. 494462/21/ZD/0721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.07.2021, Zl. 494462/21/ZD/0721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 Abs. 2 ZDG stattgegeben und XXXX der Antritt des Zivildienstes bis zum 01.04.2023 aufgeschoben. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz 2, ZDG stattgegeben und römisch 40 der Antritt des Zivildienstes bis zum 01.04.2023 aufgeschoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und andererseits auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nach Verkündigung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde und die zu diesem Zeitpunkt unvertretene beschwerdeführende Partei den Verzicht nicht binnen drei Tagen widerrufen hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da einerseits auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und andererseits auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nach Verkündigung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde und die zu diesem Zeitpunkt unvertretene beschwerdeführende Partei den Verzicht nicht binnen drei Tagen widerrufen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2245807.1.00

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