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{'item': 'W208 2254464-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2022 GeschäftszahlW208 2254464-1 Spruch, W208 2254464-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 20.05.2021 festgestellt.
  2. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 20.01.2022) wurde der BF zur Leistung des Grundwehrdienstes mit 01.06.2022 einberufen (AS 16).
  3. Mit E-Mail vom 15.02.2022 ersuchte der BF beim Militärkommando XXXX (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er an, dass er studiere (AS 4).
  4. Mit E-Mail vom 15.02.2022 ersuchte der BF beim Militärkommando römisch 40 (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er an, dass er studiere (AS 4).
  5. Das MilKdo erteilte mit Schreiben vom 16.02.2022 einen Mängelbehebungsauftrag sowie eine Rechtsbelehrung und legte der BF in der Folge vor: einen Studentenausweis der TU XXXX der am 05.07.2021 ausgestellt wurde (AS 6); eine Kursbestätigung vom 19.01.2022 für die Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Universität im Wintersemester 2021 (AS 8); ein Studienblatt der TU, woraus hervorgeht, dass der BF als außerordentlicher Studierender am 02.03.2021 den Vorstudienlehrgang begonnen hat und im Sommer- und Wintersemester fortgemeldet ist sowie für Ergänzungsprüfungen in Deutsch, Mathematik, Physik ihm eine Frist von 4 Semestern eingeräumt wird (AS 10); einen Bescheid der TU vom 17.07.2020, wonach er zum Bachelorstudium „Maschinenbau“ unter der Auflage der Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, Mathematik und Physik und der Eignungsprüfung (StudienVoR-Phase) als außerordentlicher Studierender zugelassen wurde (AS 12);
  6. Das MilKdo erteilte mit Schreiben vom 16.02.2022 einen Mängelbehebungsauftrag sowie eine Rechtsbelehrung und legte der BF in der Folge vor: einen Studentenausweis der TU römisch 40 der am 05.07.2021 ausgestellt wurde (AS 6); eine Kursbestätigung vom 19.01.2022 für die Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Universität im Wintersemester 2021 (AS 8); ein Studienblatt der TU, woraus hervorgeht, dass der BF als außerordentlicher Studierender am 02.03.2021 den Vorstudienlehrgang begonnen hat und im Sommer- und Wintersemester fortgemeldet ist sowie für Ergänzungsprüfungen in Deutsch, Mathematik, Physik ihm eine Frist von 4 Semestern eingeräumt wird (AS 10); einen Bescheid der TU vom 17.07.2020, wonach er zum Bachelorstudium „Maschinenbau“ unter der Auflage der Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch, Mathematik und Physik und der Eignungsprüfung (StudienVoR-Phase) als außerordentlicher Studierender zugelassen wurde (AS 12);
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (AS 48) wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Ermittlungsergebnisse und des § 26 Abs 3 WG 2001 – im Wesentlichen angeführt, dass der BF weder die Voraussetzungen des § 26 Abs 3 Z 1 noch Z 2 WG 2001 erfülle. Die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen und er sei im Besitz eines Einberufungsbefehls für den 01.06.
  8. Auf die vom BF aufgezeigten Nachteile sei daher nicht näher einzugehen und stelle die Unterbrechung des von ihm vor Erlassung des Einberufungsbefehls aufgenommenen weiterführende Ausbildung keine außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil dar.
  9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (AS 48) wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Ermittlungsergebnisse und des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 – im Wesentlichen angeführt, dass der BF weder die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, noch Ziffer 2, WG 2001 erfülle. Die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen und er sei im Besitz eines Einberufungsbefehls für den 01.06.
  10. Auf die vom BF aufgezeigten Nachteile sei daher nicht näher einzugehen und stelle die Unterbrechung des von ihm vor Erlassung des Einberufungsbefehls aufgenommenen weiterführende Ausbildung keine außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil dar.
  11. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 brachte der BF Beschwerde gegen den am 30.03.2022 zugestellten Bescheid ein (AS 37). Er habe im Zeitraum von 01/06 bis 31/11 Vorlesungen. Er habe im selben Zeitraum auch Prüfungen und im Falle der Abwesenheit würde er die Semester 2020/21 und 2021/22 verlieren und damit seine Zulassung für das gesamte Studium (laut Zulassungsbescheid). Beigelegt waren sein beglaubigtes ägyptisches Reifeprüfungszeugnis vom 30.01.2018 (AS 28), sein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung Deutsch vom 23.06.2021 (AS 29), eine Anmeldebestätigung für den Vorstudienlehrgang Sommersemester 2022 an der TU vom 24.02.2022 (AS 30) sowie eine Übersicht über die in diesem Semester zu absolvierenden Prüfungen und (freien) Unterrichtstage beigelegt. Daraus ergibt sich, dass der letzte Unterrichtstag am 29.06.2022 ist und die letzte Prüfung am 01.07.2022 stattfindet (AS 31). Weiters legte er mit dem dafür vorgesehenen Formular, datiert mit 11.04.2022 (AS 25-27), einen Antrag auf Aufschub/Befreiung bis 2026 vor. Eine nähere Begründung dafür, ist dem Formular nicht zu entnehmen.
  12. Mit Schreiben vom 22.04.2022 wurde dem BF von der belangten Behörde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der auf von der Behörde erkannte Mängel in der Beschwerde abzielte, die darin liegen würden, dass die Bezeichnung des Bescheides, der belangten Behörde und das Begehren fehlten. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von 3 Tagen ab Zustellung eingeräumt (AS 53).
  13. Mit E-Mail vom 25.04.2022 wandte sich der BF an die belangte Behörde und stellte klar, dass sich seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des MilKdo richte und er einen Aufschub bis zum Ende seines Studiums an der TU 2026 haben wolle.
  14. Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 (eingelangt beim BVwG am 29.04.2022) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Bei der Stellung am 20.02.2020 wurde der BF für vorübergehend untauglich befunden. Der BF erhielt am 17.07.2020 seine Zulassung zum Bachelorstudium Maschinenbau unter Auflagen der Absolvierung mehrere Ergänzungsprüfungen. Die Ergänzungsprüfungen hat er innerhalb einer Frist von 4 Semestern (ab Studienbeginn) zu absolvieren. Die Kurseinschreibung hat spätestens im Wintersemester 2021/2022 zu erfolgen. Der BF erhielt am 17.07.2020 seine Zulassung zum Bachelorstudium Maschinenbau unter Auflagen der Absolvierung mehrere Ergänzungsprüfungen. Die Ergänzungsprüfungen hat er innerhalb einer Frist von 4 Semestern (ab Studienbeginn) zu absolvieren. Die Kurseinschreibung hat spätestens im Wintersemester 2021 aus 2022, zu erfolgen. Am 02.03.2021 begann er als außerordentlicher Student den Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf diese Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgang). Er absolvierte am 22.06.2021 die Ergänzungsprüfung Deutsch erfolgreich und ist für das Sommersemester 2022 weiter angemeldet. Die Prüfungen finden zwischen 13.
  16. und 01.07.2022 statt. Am 20.05.2021 wurde er erstmals für tauglich zum Militärdienst befunden. Wenn der BF den Vorstudiengang mit den Ergänzungsprüfungen nicht innerhalb von vier Semestern, ab dem 02.03.2021 (Sommersemester 2021), abschließt, verliert er seine Zulassung zum Bachelorstudium. Spätestens im Sommersemester 2023 muss er den Vorstudiengang abgeschlossen haben. Danach muss er lt Beschied vom 17.07.2020 noch eine Eignungsprüfung (Studien-VoR-Phase) absolvieren, die an keine Zeitvorgabe gebunden ist und im Zuge des Studiums selbst eine Zusatzprüfung Geometrie, die er spätestens bis zur Abschlussprüfung des Bachelorstudiums ablegen muss. Der BF begehrt einen Aufschub bis zum Ende seines Studiums
  17. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang, dem angefochtenen Bescheid und den vom BF vorgelegten unbedenklichen Urkunden der Universität, insbesondere aus dem Zulassungsbescheid vom 17.07.2020 der TU. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang, dem angefochtenen Bescheid und den vom BF vorgelegten unbedenklichen Urkunden der Universität, insbesondere aus dem Zulassungsbescheid vom 17.07.2020 der TU. Sofern der BF im Antragsformular vom 11.04.2022 angibt, er sei bereits seit Oktober 2020 Student, widerspricht das dem Inhalt des vorgelegten Studienblattes der TU, worin angeführt ist, dass der BF den Universitätslehrgang am 02.03.2021 (AS 10) begonnen hat. Auch auf seinem Studentenausweis (AS 6) ist als Ausstellungsdatum der 05.07.2021 angeführt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG). Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  20. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  21. Auflage, 2017 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  22. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  23. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  24. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  25. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  26. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  27. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das BVwG hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dazu steht fest, dass der BF mit dem Formular vom 11.04.2022 (AS 25) nicht einen neuerlichen Antrag auf Befreiung oder Aufschub einbringen, sondern damit nur seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25.03.2022 untermauern und seine Begehren durch die vorgelegten Unterlagen näher begründen wollte. Das ergib sich auch aus seiner E-Mail vom 25.04.2022 (AS 43), wo er ausdrücklich auf seine Beschwerde verweist und aus seiner E-Mail vom 24.04.2022 (AS 41), wo er noch angeführt hat, dass ihm in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 22.04.2022 unklar sei, was noch fehle. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  28. Gesetzliche Grundlagen Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „§ 10.

(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
  1. Grundwehrdienst […] Grundwehrdienst §
  2. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  3. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
  4. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
  1. a)Milizübungen und
  2. b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […] Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. Mitteilungs- und Nachweispflichten § 26a.
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.Paragraph 26 a,
(1)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
(2)Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
  1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und
  2. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
  3. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2 der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs.
  4. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
  5. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
(3)Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
(3)Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
  1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
  2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung. […]“ 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  4. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF vermeint aufgrund seines vor Erlassung des Einberufungsbefehls begonnenen Vorstudienlehrganges und seiner Zulassung zum Bachelorstudium Maschinenbau, einen Rechtsanspruch auf einen Aufschub seines Grundwehrdienstes bis zum Abschluss des Studiums 2026 zu haben. 3.3.
  5. Zur Beschwerde gem § 26 Abs 3 WG 20013.3.
  6. Zur Beschwerde gem Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 3.3.2.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde nach § 26 Abs 3 WG 2001 stellte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung fest, dass weder die Voraussetzungen der Z 1 noch der Z 2 der genannten Bestimmung erfüllt wären. 3.3.2.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 stellte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung fest, dass weder die Voraussetzungen der Ziffer eins, noch der Ziffer 2, der genannten Bestimmung erfüllt wären. 3.3.2.
  9. Zur Frage des Vorliegens einer Hochschulausbildung iSd § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen worden sei und deshalb auf das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils nicht mehr einzugehen sei. Damit ist sie im Recht. 3.3.2.
  10. Zur Frage des Vorliegens einer Hochschulausbildung iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen worden sei und deshalb auf das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils nicht mehr einzugehen sei. Damit ist sie im Recht. Der BF wurde am 20.05.2021 für tauglich befunden und war daher – ohne seine Zustimmung – ab Ablauf des 21.11.2021 für den Grundwehrdienst heranziehbar. Er hat bereits am 20.01.2022, und somit noch innerhalb der Einjahresfrist, seinen Einberufungsbefehl erhalten. Aus § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Aus Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Die Erlassung des Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in § 26 Abs 3 Z 1 WehrG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087).Die Erlassung des Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087). 3.3.2.
  11. Zur Frage des Vorliegens einer „weiterführende Ausbildung“ iSd § 26 Abs 3 Z 2 WG 2001 vermeint die belangte Behörde, dass die Unterbrechung der Ausbildung keine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Sie begründet das nicht nachvollziehbar, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zu Z
  12. 3.3.2.
  13. Zur Frage des Vorliegens einer „weiterführende Ausbildung“ iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 vermeint die belangte Behörde, dass die Unterbrechung der Ausbildung keine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Sie begründet das nicht nachvollziehbar, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zu Ziffer eins, Dazu ist zunächst festzustellen, dass der BF seine weiterführende Ausbildung in Form des Vorstudienlehrganges am 02.03.2021 und damit vor Erlassung des Einberufungsbefehls (am der ihm am 20.01.2022 zugestellt wurde) begonnen hat. Er muss diesen binnen 4 Semester abschließen, sonst verliert er die Zulassung für sein Bachelorstudium Maschinenbau, dass ergibt sich eindeutig aus dem Beschied der TU vom 17.07.2020, wo es heißt: „Die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen hat daher innerhalb von höchstens vier Semestern zu erfolgen.“ Im Falle des BF bedeutet dies, dass er den Vorstudienlehrgang spätestens mit Ende des Sommersemesters 2023 abgeschlossen haben muss. Sollte der BF am 01.06.2022 seinen Grundwehrdienst antreten müssen, dann kann er diesen Vorstudiengang nicht abschließen und liegt darin – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eine außerordentliche Härte, weil er den Vorstudienlehrgang abbrechen müsste und seine Zulassung zum Bachelorstudium Maschinenbau verlieren würde. Der VwGH hat iZm mit dem vergleichbaren Aufschub des Zivildienstes entschieden, dass der Abbruch einer begonnenen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG darstellt (Hinweis E 17.
  14. 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Der VwGH hat iZm mit dem vergleichbaren Aufschub des Zivildienstes entschieden, dass der Abbruch einer begonnenen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG darstellt (Hinweis E 17.
  15. 1998, 98/11/0150; […] VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Demgegenüber sind keine militärischen Interessen zu erkennen, die eine Einberufung des BF vor Abschluss der weiterführenden Ausbildung des Vorstudienlehrganges entgegenstehen würden. 3.3.2.
  16. Die danach nach dem zitierten Bescheid der TU noch erforderliche Eignungsprüfung, hat der BF für die Zulassung zum ordentlichen Studium zu absolvieren und ist diese an keine Zeitvorgaben gebunden, sodass sie auch nach dem Grundwehrdienst – den der BF so wie jeder österreichische Staatsbürger abzuleisten hat – erfolgen kann. Dass Begehren eines Aufschubes über das Ende des Sommersemester 2023 hinaus, ist daher nicht begründet. 3.3.
  17. Zusammengefasst bedeutet das, dass der Beschwerde insofern stattzugeben ist, dass dem BF der Antritt des Grundwehrdienstes bis zum Ende des Sommersemester 2023 an der TU aufzuschieben ist, darüber hinaus ist das Mehrbegehren abzuweisen. Der BF muss dem Einberufungsbefehl für den 01.06.2022 nicht nachkommen, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG kraft Gesetz als aufgehoben gilt (vgl § 26 Abs 4 WG 2001). Der BF muss dem Einberufungsbefehl für den 01.06.2022 nicht nachkommen, da dieser mit dem Erkenntnis des BVwG kraft Gesetz als aufgehoben gilt vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, WG 2001). Auf die Meldepflichten des BF gemäß § 26a WG 2001 wird ausdrücklich hingewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine nahtlose Fortführung des Bachelorstudiums. Auf die Meldepflichten des BF gemäß Paragraph 26 a, WG 2001 wird ausdrücklich hingewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine nahtlose Fortführung des Bachelorstudiums. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2254464.1.00

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