RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG301 2251983-1 Spruch, G301 2251983-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 27.01.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 24.09.2021 auf Erteilung eines
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G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 27.01.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 24.09.2021 auf Erteilung eines
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G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 17.02.2022 beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Föderativen Republik Brasilien. Der BF verfügt über einen am XXXX 2021 ausgestellten und bis zum XXXX 2031 gültigen biometrischen brasilianischen Reisepass.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Föderativen Republik Brasilien. Der BF verfügt über einen am römisch 40 2021 ausgestellten und bis zum römisch 40 2031 gültigen biometrischen brasilianischen Reisepass. Im Jahr 2012 verließ der zu diesem Zeitpunkt etwa 10-jährige BF Brasilien und reiste nach Österreich zu seiner Mutter, einer brasilianischen Staatsangehörigen, die seit dem Jahr 2010 im Bundesgebiet lebt und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Nach einem Aufenthalt von etwa sechs Jahren kehrte er im Juli 2018 aus eigenem Entschluss nach Brasilien zurück. Die Entscheidung für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat begründete er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA mit seinen dort bestehenden familiären Bindungen. Am 22.07.2021 reiste der BF über den Flughafen Lissabon (Portugal) in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein. Der BF war in Österreich durchgehend von XXXX 2012 bis XXXX 2018 amtlich mit Hauptwohnsitz angemeldet. Obwohl sich der BF (nach seiner Wiedereinreise) bereits seit Juli 2021 an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters in Österreich aufhielt, erfolgte die amtliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes erst am 11.10.
- Der BF war in Österreich durchgehend von römisch 40 2012 bis römisch 40 2018 amtlich mit Hauptwohnsitz angemeldet. Obwohl sich der BF (nach seiner Wiedereinreise) bereits seit Juli 2021 an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters in Österreich aufhielt, erfolgte die amtliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes erst am 11.10.
- Der BF verfügte im Zeitraum von XXXX 2012 bis XXXX 2019 über einen stets verlängerten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Der BF verfügte im Zeitraum von römisch 40 2012 bis römisch 40 2019 über einen stets verlängerten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der BF stellte am 24.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
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G 2005.Der BF stellte am 24.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
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- Im Bundesgebiet leben die Mutter des BF und sein Stiefvater, mit denen er auch derzeit im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF besuchte während seines früheren rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (von 2012 bis 2018) die letzte Klasse einer Volksschule und eine Neue Mittelschule, die er jedoch nach der siebten Schulstufe abbrach, um eine Lehre zu beginnen. Von XXXX 09.2017 bis XXXX 10.2017 war er als Arbeiterlehrling in einer Bäckerei beschäftigt. Danach bezog er von XXXX 12.2017 bis XXXX 04.2018 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld, bis er schließlich im Juli 2018 in seinen Herkunftsstaat Brasilien zurückkehrte. Der BF, dessen Muttersprache Portugiesisch ist, verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und Schulbesuchs in Österreich über sehr gute Deutschkenntnisse.Der BF besuchte während seines früheren rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (von 2012 bis 2018) die letzte Klasse einer Volksschule und eine Neue Mittelschule, die er jedoch nach der siebten Schulstufe abbrach, um eine Lehre zu beginnen. Von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 10.2017 war er als Arbeiterlehrling in einer Bäckerei beschäftigt. Danach bezog er von römisch 40 12.2017 bis römisch 40 04.2018 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld, bis er schließlich im Juli 2018 in seinen Herkunftsstaat Brasilien zurückkehrte. Der BF, dessen Muttersprache Portugiesisch ist, verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und Schulbesuchs in Österreich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF befand sich in Brasilien, wo er den überwiegenden Großteil seines Lebens verbrachte. Nach dem 6-jährigen Aufenthalt in Österreich kehrte er im Juli 2018 aus eigenem Entschluss nach Brasilien zurück und hat dort eigenen Angaben zufolge die
- Schulstufe abgeschlossen und war in der IT-Branche mit der Reparatur von elektrischen Geräten und gemeinsam mit seinem Vater als Dachdecker berufstätig. In Brasilien lebt auch der Großteil der Familie, darunter sein leiblicher Vater, seine Großeltern sowie Onkel, Tanten und Cousins. Der BF verfügt über eine Bestätigung eines Restaurants in Vorarlberg vom 06.01.2022, in der ihm eine Kochlehre mit 01.03.2022 in Aussicht gestellt wurde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Umständen der Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich und in Brasilien stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich und in Brasilien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich wiederum auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA stützen. Es wurden auch in der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Angaben in substanziierter Weise erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF ist Staatsangehöriger von Brasilien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen brasilianischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF ist Staatsangehöriger von Brasilien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen brasilianischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF reiste zuletzt am 22.07.2021 mit seinem gültigen Reisepass in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach am 19.10.
- Der BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich. Der BF hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. Der BF reiste zuletzt am 22.07.2021 mit seinem gültigen Reisepass in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach am 19.10.
- Der BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich. Der BF hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ändert auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG). An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ändert auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts bereits mehrere Monate abgelaufen war und sich der BF darüber hinaus unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie eine vom BF vorgelegte Arbeitszusage nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der BF lebe in Österreich mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, die sich um den BF kümmern, ihn zu Terminen begleiten und ihn bei der Jobsuche unterstützen würden. Der BF habe längere Zeit in Österreich gelebt, sei hier zur Schule gegangen, habe Freunde und die österreichische Kultur kennengelernt. Er sei bestens integriert, spreche fließend Deutsch und sogar den Vorarlberger Dialekt. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Einwand in der Beschwerde, wonach das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, nicht beigetreten werden kann. Das BFA hat den BF am 14.12.2021 persönlich einvernommen und wurden auch alle entscheidungswesentlichen Angaben des BF bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts berücksichtigt. Es wurde über die bloße Behauptung hinaus auch in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hätte, und wurden auch in der Beschwerde keine über den ermittelten Sachverhalt hinausgehenden Angaben durch den BF getätigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich ist festzuhalten, dass er sich aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG von XXXX 2012 bis XXXX 2019 während dieses Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch ist sein aktueller Aufenthalt nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Juli 2021 nach Ablauf der erlaubten visumfreien Zeit – wie bereits zuvor ausgeführt – unrechtmäßig.Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich ist festzuhalten, dass er sich aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG von römisch 40 2012 bis römisch 40 2019 während dieses Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Jedoch ist sein aktueller Aufenthalt nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Juli 2021 nach Ablauf der erlaubten visumfreien Zeit – wie bereits zuvor ausgeführt – unrechtmäßig. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Z 35; EGMR Ezzouhdi, Z 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Ziffer 35,; EGMR Ezzouhdi, Ziffer 34,; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093). Aus der oben angeführten Judikatur geht hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach zwischen dem erwachsenen BF und seiner in Österreich lebenden Mutter ein schützenswertes Familienleben bestehe, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass der BF zuletzt durch seine – aus eigenem Entschluss gefasste – Rückkehr nach Brasilien im Jahr 2018 bereits über drei Jahre getrennt von seiner Mutter lebte. Der BF wohnt zwar seit seiner Einreise im Bundesgebiet im Juli 2021 mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde diese Haushaltsgemeinschaft und das Führen eines Familienlebens zu einem Zeitpunkt begründet, als dem BF und seiner Mutter jedenfalls schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der BF auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Aus der oben angeführten Judikatur geht hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach zwischen dem erwachsenen BF und seiner in Österreich lebenden Mutter ein schützenswertes Familienleben bestehe, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass der BF zuletzt durch seine – aus eigenem Entschluss gefasste – Rückkehr nach Brasilien im Jahr 2018 bereits über drei Jahre getrennt von seiner Mutter lebte. Der BF wohnt zwar seit seiner Einreise im Bundesgebiet im Juli 2021 mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt, jedoch wurde diese Haushaltsgemeinschaft und das Führen eines Familienlebens zu einem Zeitpunkt begründet, als dem BF und seiner Mutter jedenfalls schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der BF auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Es konnten, abgesehen vom derzeit bestehenden gemeinsamen Haushalt, keine darüber hinaus gehenden Anhaltspunkte für eine zu berücksichtigende besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zwischen dem volljährigen BF und seiner Mutter festgestellt werden und wurden solche auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA begründete der BF seine Rückkehr nach Österreich damit, dass das der Wunsch seiner Mutter gewesen sei und es hier viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gebe. Diese Erklärung reflektiert auch deutlich die Beweggründe für seine Rückkehr nach Österreich. Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Brasilien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Mutter und seines Stiefvaters in Österreich den Kontakt mit ihnen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) sowie durch fallweise Besuche unter Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen (insbesondere zur erlaubten Dauer eines visumfreien Aufenthalts) aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus, erklärte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass seine Mutter und sein Stiefvater selbst die Absicht hätten, in ein paar Jahren nach Brasilien zurückzukehren. Der BF verfügt zwar aufgrund seines über 6-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich im Zeitraum von 2012 bis 2018 über sehr gute Deutschkenntnisse und liegen auch unstrittig soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freundschaften vor. Von einer umfassenden und nachhaltigen Integration war dennoch schon vor dem Hintergrund der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise nicht auszugehen. So reichen auch Deutschkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Zudem gelang es dem BF auch während seines früheren rechtmäßigen Aufenthalts nicht, sich beruflich zu integrieren. So brach der BF eine begonnene Lehre ab und lebte zuletzt vom Bezug von Arbeitslosengeld. Schlussendlich hatte er im Jahr 2018 Österreich aus eigenem Entschluss verlassen, um nach Brasilien zurückzukehren und fortan wieder dort zu leben. Auch aus der vorgelegten Einstellungszusage für eine Kochlehre ist noch kein erreichter Grad an einer Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar. Der Umstand, dass der BF nach dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hätte, ist zwar ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal der BF bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachging.Auch aus der vorgelegten Einstellungszusage für eine Kochlehre ist noch kein erreichter Grad an einer Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar. Der Umstand, dass der BF nach dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hätte, ist zwar ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal der BF bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Ganz maßgeblich sind die starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Brasilien in Anschlag zu bringen. So hat der BF den überwiegenden Großteil seines Lebens und auch die letzten drei Jahre vor seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet in Brasilien gelebt, wo auch sein leiblicher Vater, seine Großeltern und weitere Verwandte leben. Der BF hat während seines letzten Aufenthalts in Brasilien von 2018 bis 2021 die letzte Schulstufe der Grundschule abgeschlossen und konnte dort auch beruflich Fuß fassen. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA- VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA- VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten und familiären Lebensumstände des BF kein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen, welches wiederum die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 55 AsylG 2005 notwendig machen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten und familiären Lebensumstände des BF kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen, welches wiederum die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 55, AsylG 2005 notwendig machen würde. Gesamtheitlich betrachtet kann im gegenständlichen Fall zudem davon ausgegangen werden, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK auch mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des NAG erfolgte, um dem BF auf dieser Weise – ohne Nachweis der nach dem NAG erforderlichen Voraussetzungen – ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.Gesamtheitlich betrachtet kann im gegenständlichen Fall zudem davon ausgegangen werden, dass die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK auch mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des NAG erfolgte, um dem BF auf dieser Weise – ohne Nachweis der nach dem NAG erforderlichen Voraussetzungen – ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere zur Fortführung des Familienlebens, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind bzw. der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere zur Fortführung des Familienlebens, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind bzw. der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Brasilien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Brasilien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 nicht vorliegen und sich sowohl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erwiesen haben, war gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG sowie § 52 Abs. 9 FPG die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 nicht vorliegen und sich sowohl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erwiesen haben, war gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, FPG die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, inwiefern sich der BF durch die gewährte Ausreisefrist von 14 Tagen als beschwert erachtet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht vollständig erhoben worden sei, da der BF nicht ausreichend persönlich befragt worden sei. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid jedoch ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde der BF vom BFA auch persönlich im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme befragt sowie alle entscheidungswesentlichen Tatsachen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde auch nicht vorliegt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Entscheidung des BFA keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt worden seien und diese daher durch das BVwG zu ergänzen seien, was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich mache, ist festzuhalten, dass hier weder ein wesentlicher Verfahrensmangel präzisiert noch dessen Relevanz aufgezeigt wurde. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung außerdem beantragt, damit sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom BF und von seinem Privat- und Familienleben verschaffen könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252; 10.02.2021, Ra 2020/18/0205 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252; 10.02.2021, Ra 2020/18/0205 mwN). In der Beschwerde des BF wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, vielmehr hat der BF in der Beschwerde sein bisheriges Vorbringen lediglich wiederholt und bekräftigt. Da somit das Vorbringen des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich seinen Angaben entsprechend in der gegenständlichen Entscheidung Berücksichtigung fand – im Übrigen auch bereits im angefochtenen Bescheid – und auch durch die Verschaffung eines persönlichen positiven Eindrucks des BF durch das BVwG kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten war, war dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu entsprechen. Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint., 3.
- Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2251983.1.00