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{'item': 'G305 2205885-4'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2205885-4 SpruchG305 2205885-4/4E, G305 2205885-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Wiederaufnahmewerber (WA) stellte am XXXX .2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vom XXXX .2018, jeweils mit der GZ.: XXXX . In diesen Bescheiden wurde er 1) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 5.833,05 (für den Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017) und 2) zur Rückzahlung einer weiteren, unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von Euro 846,52 Euro verpflichtet. Dem Spruch des Bescheides lässt sich zudem entnehmen, dass - sofern der WA im Leistungsbezug steht - die Rückforderung von dessen Ansprüchen einbehalten werde. Sollte er nicht im Leistungsbezug stehen, sei die Rückforderung auf ein mittels IBAN definiertes Konto des AMS einzubezahlen.
  2. Der Wiederaufnahmewerber (WA) stellte am römisch 40 .2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde, AMS) vom römisch 40 .2018, jeweils mit der GZ.: römisch 40 . In diesen Bescheiden wurde er 1) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 5.833,05 (für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017) und 2) zur Rückzahlung einer weiteren, unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von Euro 846,52 Euro verpflichtet. Dem Spruch des Bescheides lässt sich zudem entnehmen, dass - sofern der WA im Leistungsbezug steht - die Rückforderung von dessen Ansprüchen einbehalten werde. Sollte er nicht im Leistungsbezug stehen, sei die Rückforderung auf ein mittels IBAN definiertes Konto des AMS einzubezahlen.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die unter
  4. genannten Bescheide als unbegründet ab.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die unter
  6. genannten Bescheide als unbegründet ab.
  7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde einlangend am XXXX .2021 vorgelegt.
  9. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde einlangend am römisch 40 .2021 vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom XXXX .2021 wurde dem WA das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung gegeben.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 wurde dem WA das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung gegeben.
  12. Einlangend am XXXX .2021 brachte der WA beim erkennenden Gericht eine zum XXXX .2021 datierte Stellungnahme ein.
  13. Einlangend am römisch 40 .2021 brachte der WA beim erkennenden Gericht eine zum römisch 40 .2021 datierte Stellungnahme ein.
  14. Am XXXX .2021 erging zur GZ.: G305 2205885-3/7E ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobene Beschwerde des WA als unbegründet abgewiesen wurde.
  15. Am römisch 40 .2021 erging zur GZ.: G305 2205885-3/7E ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide erhobene Beschwerde des WA als unbegründet abgewiesen wurde.
  16. Mit zum XXXX .2021 datiertem (korrekt: am XXXX .2022 eingebrachten) Schriftsatz brachte der WA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 22.12.2021 erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ.: G305 2205885-3/7E abgeschlossenen Verfahrens ein.
  17. Mit zum römisch 40 .2021 datiertem (korrekt: am römisch 40 .2022 eingebrachten) Schriftsatz brachte der WA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 22.12.2021 erlassenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ.: G305 2205885-3/7E abgeschlossenen Verfahrens ein. In der Begründung vermeint der WA, dass der erkennende Richter mit dem Erkenntnis GZ.: G305 2205885-3/7E offenkundig vorsätzlich und wissentlich die strafbaren Handlungen der „Beweismittelunterdrückung“ und „Gutheißung einer strafbaren Handlung“ sowie der Beteiligung an der mit diesem Erkenntnis gutgeheißenen Straftat eines „vorsätzlichen Betruges“ verwirklicht habe. Das Erkenntnis sei daher wegen Verwirklichung mehrere Straftaten iSd § 68 Abs 4 Z 2 AVG als nichtig aufzuheben.In der Begründung vermeint der WA, dass der erkennende Richter mit dem Erkenntnis GZ.: G305 2205885-3/7E offenkundig vorsätzlich und wissentlich die strafbaren Handlungen der „Beweismittelunterdrückung“ und „Gutheißung einer strafbaren Handlung“ sowie der Beteiligung an der mit diesem Erkenntnis gutgeheißenen Straftat eines „vorsätzlichen Betruges“ verwirklicht habe. Das Erkenntnis sei daher wegen Verwirklichung mehrere Straftaten iSd Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG als nichtig aufzuheben. Sämtliche vorangegangenen Bescheide und BVwG-Erkenntnisse seien zwar teilweise rechtskräftig, aber gesetzlich durch offenkundig bestehenden Widerspruch zur geltend gemachten Rechtsgrundlage gesetzwidrig und dadurch rechtsunwirksam. Auch das absichtliche Unterlassen einer Verhandlung mit der vom WA verlangten Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der PVA verwirkliche eine vorsätzliche Beweismittelunterdrückung. Der WA stelle daher die Anträge, das BVwG möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Nichtigkeit iSd § 68 Abs 4 Z 2 AVG aufheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben.Der WA stelle daher die Anträge, das BVwG möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Nichtigkeit iSd Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG aufheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Am XXXX .2018 ergingen jeweils zur GZ.: XXXX zwei Bescheide des AMS an den Wiederaufnahmewerber. 1.
  20. Am römisch 40 .2018 ergingen jeweils zur GZ.: römisch 40 zwei Bescheide des AMS an den Wiederaufnahmewerber. 1.
  21. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  22. Am 28.10.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der sowohl der Wiederaufnahmewerber als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. 1.
  23. In dem am 28.10.2019 zur GZ 305 2205885-1 mündlich verkündeten Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am XXXX .2019 brachte der Wiederaufnahmewerber ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 .2019 brachte der Wiederaufnahmewerber ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  24. In der Folge brachte er eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, die der Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX , XXXX , mit der Begründung zurückwies, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen wäre, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.1.
  25. In der Folge brachte er eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, die der Gerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , mit der Begründung zurückwies, dass es dem Wiederaufnahmewerber nicht gelungen wäre, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. 1.
  26. Am XXXX .2020 brachte der Wiederaufnahmewerber erstmals einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.10.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  27. Am römisch 40 .2020 brachte der Wiederaufnahmewerber erstmals einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.10.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  28. Dieser Wiederaufnahmeaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020 abgewiesen. 1.
  29. Am XXXX .2021 erließ das Bundesfinanzgericht zu GZ.: XXXX ein Erkenntnis, mit dem eine gegen den von der zuständigen Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX erhobene Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet abgewiesen wurde.1.
  30. Am römisch 40 .2021 erließ das Bundesfinanzgericht zu GZ.: römisch 40 ein Erkenntnis, mit dem eine gegen den von der zuständigen Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 erhobene Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  31. Einlangend am XXXX .2021 brachte der Wiederaufnahmewerber bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die beiden Rückforderungsbescheide vom XXXX .2018 ein. 1.
  32. Einlangend am römisch 40 .2021 brachte der Wiederaufnahmewerber bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die beiden Rückforderungsbescheide vom römisch 40 .2018 ein. 1.
  33. Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das AMS den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Rückforderungsbescheide vom XXXX .20218 ab.1.
  34. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das AMS den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Rückforderungsbescheide vom römisch 40 .20218 ab. 1.
  35. Mit Erkenntnis zu GZ.: G305 2205885-3/7E vom 22.12.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. 1.
  36. Am XXXX .2022 brachte der Wiederaufnahmewerber beim Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis GZ.: G305 2205885-3/7E vom 22.12.2021 abgeschlossenen Verfahrens ein.1.
  37. Am römisch 40 .2022 brachte der Wiederaufnahmewerber beim Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis GZ.: G305 2205885-3/7E vom 22.12.2021 abgeschlossenen Verfahrens ein.
  38. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und auf dem Schriftsatzvorbringen des BF und waren die Konstatierungen auf diesen Grundlagen zu treffen.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zur Zuständigkeit:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung mangels anderslautender Rechtsgrundlage dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Der maßgebliche Sachverhalt steht anlassbezogen im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Der maßgebliche Sachverhalt steht anlassbezogen im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

§ 32Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben, wennDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschieht, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschieht, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 4, leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu ergehen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Rz. 13 zu § 32 VwGVG).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu ergehen haben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Rz. 13 zu Paragraph 32, VwGVG). 3.

  1. Die Bestimmung des § 32 VwGVG bezieht sich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erledigt wurden.3.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG bezieht sich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erledigt wurden. Wie die Materialien zum VwGVG erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet.Wie die Materialien zum VwGVG erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.) das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.) das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 69Abs.

2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0185), vielmehr setzt sie voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, jedoch nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 69 AVG Rz 583).Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH vom 12.08.2010, Zl. 2008/10/0185), vielmehr setzt sie voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, jedoch nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 69, AVG Rz 583). Die Wiederaufnahme stellt auf die sog. „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 und vom 26.02.2013, Zl. 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde (VwGH vom 04.07.2000, Zl. 2000/05/0105 und vom 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH vom 28.03.1990, Zl. 89/03/0283 und vom 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl. VwGH vom 13.09.1974, Zl. 1735/73).Die Wiederaufnahme stellt auf die sog. „nova reperta“ ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 und vom 26.02.2013, Zl. 2010/15/0064), deren Verwertung der Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde (VwGH vom 04.07.2000, Zl. 2000/05/0105 und vom 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH vom 28.03.1990, Zl. 89/03/0283 und vom 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise vergleiche VwGH vom 13.09.1974, Zl. 1735/73). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH vom 13.10.1980, Zl. 3073/80; vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196 und vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 583 zu § 69 AVG; Walter/Thienel, AVG § 69 Anm 12). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH vom 13.10.1980, Zl. 3073/80; vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196 und vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 583 zu Paragraph 69, AVG; Walter/Thienel, AVG Paragraph 69, Anmerkung 12). Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung treffen, weil mangels Identität der Sache und res iudicata weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht (§ 68 Rz 23 ff; VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0156 und vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dies gilt auch für eine neu entstandene Rechtslage. Rechtsänderungen sind keine neu entstandenen Tatsachen, sondern in einer Vielzahl von Fällen Grundlage für eine darauf beruhende neue Entscheidung (vgl. VwGH vom 25.07.2007, Zl. 2006/11/0147).Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung treffen, weil mangels Identität der Sache und res iudicata weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht (Paragraph 68, Rz 23 ff; VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0156 und vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dies gilt auch für eine neu entstandene Rechtslage. Rechtsänderungen sind keine neu entstandenen Tatsachen, sondern in einer Vielzahl von Fällen Grundlage für eine darauf beruhende neue Entscheidung vergleiche VwGH vom 25.07.2007, Zl. 2006/11/0147). Als neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel wertete der Verwaltungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen auch solche, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. VwSlg 814 A/1949; 1922 A/1951). Dem ist mit der jüngeren Judikatur zu begegnen, dass es sich dabei keinesfalls um „nova reperta“ handelt und Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können und daher keinen Wiederaufnahmegrund

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG darstellen (vgl. Vw

GH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411 und vom 18.09.2002, Zl. 99/17/0261; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 583 zu § 69 AVG).Als neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel wertete der Verwaltungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen auch solche, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche VwSlg 814 A/1949; 1922 A/1951). Dem ist mit der jüngeren Judikatur zu begegnen, dass es sich dabei keinesfalls um „nova reperta“ handelt und Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können und daher keinen Wiederaufnahmegrund

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen vergleiche VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411 und vom 18.09.2002, Zl. 99/17/0261; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 583 zu Paragraph 69, AVG). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz (Walter/Thienel, AVG, § 69 Anm 13) - nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH vom 28.07.1994, Zl. 94/07/0097; vom 28.03.1995, Zl. 94/19/0139 und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0165). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz (Walter/Thienel, AVG, Paragraph 69, Anmerkung 13) - nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH vom 28.07.1994, Zl. 94/07/0097; vom 28.03.1995, Zl. 94/19/0139 und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0165). Im Mehrparteienverfahren darf jene Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt, kein Verschulden daran treffen, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel unbekannt geblieben sind. Widrigenfalls vermögen nachträglich von ihr ins Treffen geführte Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 28.07.1994, Zl. 94/07/0097 und vom 08.04.1997, Zl. 94/07/0063).Im Mehrparteienverfahren darf jene Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt, kein Verschulden daran treffen, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel unbekannt geblieben sind. Widrigenfalls vermögen nachträglich von ihr ins Treffen geführte Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 28.07.1994, Zl. 94/07/0097 und vom 08.04.1997, Zl. 94/07/0063). 3.

  1. Anlassbezogen brachte der Wiederaufnahmewerber in seinem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach das Erkenntnis zur GZ: G305 2205885-3/7E sowie der zugrundeliegende Bescheid des AMS im Sinne des § 68 Abs 4 Z 2 AVG wegen der Verwirklichung mehrerer Straftaten als nichtig aufzuheben wären. In diesem Zusammenhang übersieht der Wiederaufnahmewerber, dass die Bestimmung des § 68 Abs 4 Z 2 AVG die amtswegige Nichtigkeitserklärung zum Inhalt hat, die einem Parteienantrag nicht zugänglich ist. 3.
  2. Anlassbezogen brachte der Wiederaufnahmewerber in seinem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach das Erkenntnis zur GZ: G305 2205885-3/7E sowie der zugrundeliegende Bescheid des AMS im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG wegen der Verwirklichung mehrerer Straftaten als nichtig aufzuheben wären. In diesem Zusammenhang übersieht der Wiederaufnahmewerber, dass die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG die amtswegige Nichtigkeitserklärung zum Inhalt hat, die einem Parteienantrag nicht zugänglich ist. Soweit er den vorsitzenden Richter der Verwirklichung der strafbaren Handlungen „Beweismittelunterdrückung“, „Gutheißung einer strafbaren Handlung“ und „Beteiligung am vorsätzlichen Betrug“ bezichtigt, ist festzuhalten, dass das Erkenntnis zur GZ.: G305 2205885-3/7E nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen von einem aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern zusammengesetzten Senat in einstimmiger Beschlussfassung erlassen wurde. Zudem hat es der Wiederaufnahmewerber unterlassen darzutun, wie sich der vorsitzende Richter strafbar gemacht haben soll. Auch ist er ein Vorbringen zu seiner Anschuldigung, der vorsitzende Richter habe die strafbare Handlung der Beihilfe zum schweren Betrug begangen, zur Gänze schuldig geblieben. Wenn der Wiederaufnahmewerber vermeint, dass die „absichtliche Unterlassung“ einer Verhandlung mit von ihm begehrten Zeugeneinvernahme den Tatbestand der Unterdrückung eines Beweismittels darstelle, wird dem mit der Judikatur des VwGH (Zl. 98/01/0411 vom 16.06.1999) begegnet, derzufolge eine allfällige Verletzung des Recht auf Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Bei dem in juristischen Fragen offenkundig sehr belesenen und beratenen Wiederaufnahmewerber kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit einer außerordentlichen Revision bekämpft werden kann und es keiner unsubstantiierten strafrechtlichen Vorwürfe bedarf, die Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Dem Wiederaufnahmewerber ist weiter zu entgegnen, dass ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, für die Wiederaufnahme eines erledigten Verfahrens nicht ausreicht. Um einem auf einen Straftatbestand gestützten Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen, muss überdies die objektive und die subjektive Tatseite der zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sein (vgl. VwGH vom 22.3.2011, Zl. 2008/21/0428). Dem Wiederaufnahmewerber ist weiter zu entgegnen, dass ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, für die Wiederaufnahme eines erledigten Verfahrens nicht ausreicht. Um einem auf einen Straftatbestand gestützten Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen, muss überdies die objektive und die subjektive Tatseite der zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sein vergleiche VwGH vom 22.3.2011, Zl. 2008/21/0428). Im Lichte der vorzitierten Judikatur des VwGH geht die unsubstantiiert gebliebene Behauptung des Wiederaufnahmewerbers daher ins Leere und vermag eine solche dem Antrag auf Wiederaufnahme des zur GZ: G305 2205883-3/7E mit Erkenntnis vom 22.12.2021 abgeschlossenen Verfahrens aus den angeführten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Wiederaufnahmewerber in seinem 10-seitigen Schriftsatz den Wiederaufnahmeantrag auf nachstehend näher bezeichnete Dokumente als Beweismittel stützt, ist ihm zu entgegnen, dass sowohl der Bescheid der PVA vom XXXX , das Schriftstück zum Pensionsvorschuss aus XXXX , die Bezugsnachweise für den Zeitraum XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX , der Zahlungsbeleg vom XXXX sowie das Erkenntnis des BFG vom XXXX bereits im Vorverfahren evident waren und ihm bereits im Stadium des Vorverfahrens bekannt waren bzw. von diesem ohne Hindernis im Verfahren geltend gemacht werden hätten können, sodass ihn ein Verschulden trifft, das einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22.12.2021 zur GZ: G305 2205883-3/7E abgeschlossenen Verfahrens entgegen steht, zumal es sich bei diesen Schriftstücken nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG handelt.Soweit der Wiederaufnahmewerber in seinem 10-seitigen Schriftsatz den Wiederaufnahmeantrag auf nachstehend näher bezeichnete Dokumente als Beweismittel stützt, ist ihm zu entgegnen, dass sowohl der Bescheid der PVA vom römisch 40 , das Schriftstück zum Pensionsvorschuss aus römisch 40 , die Bezugsnachweise für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 , der Zahlungsbeleg vom römisch 40 sowie das Erkenntnis des BFG vom römisch 40 bereits im Vorverfahren evident waren und ihm bereits im Stadium des Vorverfahrens bekannt waren bzw. von diesem ohne Hindernis im Verfahren geltend gemacht werden hätten können, sodass ihn ein Verschulden trifft, das einer Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22.12.2021 zur GZ: G305 2205883-3/7E abgeschlossenen Verfahrens entgegen steht, zumal es sich bei diesen Schriftstücken nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, (taugliche) Wiederaufnahmegründe ins Treffen zu führen. 3.
  3. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.3.
  4. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte trotz des Antrages des WA auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte trotz des Antrages des WA auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2205885.4.00

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