Obsah (13)
Art 133§ 410§ 113§ 33§ 4§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2244092-1 Spruch, G305 2244092-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),
§ 410Abs. 1 Z 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i
Vm § 33 Abs. 1 und 2 und § 113 ASVG aus, dass der Verein XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) es verabsäumt habe, XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) vor deren Arbeitsbeginn am XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens werde
§ 113ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.1.
Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK),
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 und Paragraph 113, ASVG aus, dass der Verein römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) es verabsäumt habe, römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) vor deren Arbeitsbeginn am römisch 40 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens werde
Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX um XXXX im Geschäft des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 90 stattgefunden hätte. Dabei sei die Mitbeteiligte arbeitend im Geschäft betreten worden. Sie sei vom BF zur Sozialversicherung nicht angemeldet worden. Die Einbeziehung der Genannten sei mit Nachversicherungsbescheid vom XXXX erfolgt.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 um römisch 40 im Geschäft des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 90 stattgefunden hätte. Dabei sei die Mitbeteiligte arbeitend im Geschäft betreten worden. Sie sei vom BF zur Sozialversicherung nicht angemeldet worden. Die Einbeziehung der Genannten sei mit Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 erfolgt. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Dienstgeber
§ 33Abs.
1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Der Dienstgeber könne die Anmeldeverpflichtung
§ 33Abs.
1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1.) vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und die Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- und Teilversicherung sind und 2.) die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
§ 113Abs.
1 könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Mit der von der Finanzpolizei Team 90 übermittelten Anzeige vom XXXX sei die ÖGK davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Mitbeteiligte nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei. Somit sei erwiesen, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. Hinzu komme, dass mit Bescheid der ÖGK vom XXXX .2021 die Versicherungspflicht der MB
§ 4Abs.
2 ASVG festgestellt worden sei.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Dienstgeber
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Der Dienstgeber könne die Anmeldeverpflichtung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1.) vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und die Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- und Teilversicherung sind und 2.) die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Mit der von der Finanzpolizei Team 90 übermittelten Anzeige vom römisch 40 sei die ÖGK davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Mitbeteiligte nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei. Somit sei erwiesen, dass gegen die Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei. Hinzu komme, dass mit Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2021 die Versicherungspflicht der MB
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt worden sei.
- Gegen diesen, dem BF am XXXX .2021 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass jenes Verkaufslokal, in dem die MB von der Finanzpolizei angetroffen wurde, ein XXXX des BF sei und zur Finanzierung der XXXX dieses Vereins diene. Die MB sie zum beanstandeten Zeitpunkt als unterstützendes Mitglied des BF im Geschäft anwesend gewesen. Sämtliche Tätigkeiten im Geschäft und außerhalb seien durch die Präsidentin und andere Unterstützungsmitglieder auf freiwilliger Basis und ohne jedwede finanzielle Abgeltung erfolgt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum unterstützende Helfer und Mitglieder des BF anzumelden sind. Auch sei die MB Schriftführerin des BF.
- Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2021 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass jenes Verkaufslokal, in dem die MB von der Finanzpolizei angetroffen wurde, ein römisch 40 des BF sei und zur Finanzierung der römisch 40 dieses Vereins diene. Die MB sie zum beanstandeten Zeitpunkt als unterstützendes Mitglied des BF im Geschäft anwesend gewesen. Sämtliche Tätigkeiten im Geschäft und außerhalb seien durch die Präsidentin und andere Unterstützungsmitglieder auf freiwilliger Basis und ohne jedwede finanzielle Abgeltung erfolgt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum unterstützende Helfer und Mitglieder des BF anzumelden sind. Auch sei die MB Schriftführerin des BF.
- Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, einen zum XXXX .2021 datierten Vorlagebericht und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, einen zum römisch 40 .2021 datierten Vorlagebericht und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am XXXX .2022 wurde vorm erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der das am XXXX 10.2020 die Amtshandlung im Geschäftslokal des BF geführt habende Organ der Finanzpolizei Team 90 als Zeuge und die Mitbeteiligte als Partei einvernommen wurden.
- Am römisch 40 .2022 wurde vorm erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der das am römisch 40 10.2020 die Amtshandlung im Geschäftslokal des BF geführt habende Organ der Finanzpolizei Team 90 als Zeuge und die Mitbeteiligte als Partei einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Bezeichnung XXXX firmierende beschwerdeführende Verein ist unter der ZVR-Zahl XXXX im Vereinsregister eingetragen und wurde am XXXX gegründet.1.
- Der unter Bezeichnung römisch 40 firmierende beschwerdeführende Verein ist unter der ZVR-Zahl römisch 40 im Vereinsregister eingetragen und wurde am römisch 40 gegründet. Sein Sitz befindet sich in XXXX in der XXXX . Sein Sitz befindet sich in römisch 40 in der römisch 40 . Der Präsident/die Präsidentin des Vereins vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Nach den Vereinsstatuten führt der Präsident/die Präsidentin den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. , Seit dem XXXX 2021 wird der Verein von XXXX als Präsidentin vertreten.Seit dem römisch 40 2021 wird der Verein von römisch 40 als Präsidentin vertreten. 1.
- Unter der Geschäftsanschrift XXXX , betreibt der beschwerdeführende Verein einen auf Altwaren eingeschränkten Handel. Konkret werden dort Gebrauchsartikel aller Art gegen Entgelt wie auf einem Flohmarkt vertrieben. 1.
- Unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , betreibt der beschwerdeführende Verein einen auf Altwaren eingeschränkten Handel. Konkret werden dort Gebrauchsartikel aller Art gegen Entgelt wie auf einem Flohmarkt vertrieben. Am XXXX .2009 wurde dem beschwerdeführenden Verein für diesen Zweck eine zur GISA-Zahl: XXXX eingetragene Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX von der Bezirkshauptmannschaft MURAU verliehen [GISA-Abfrage].Am römisch 40 .2009 wurde dem beschwerdeführenden Verein für diesen Zweck eine zur GISA-Zahl: römisch 40 eingetragene Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft MURAU verliehen [GISA-Abfrage]. 1.
- Anlässlich einer am XXXX .2020 um XXXX im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins in XXXX , durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team 90 die Mitbeteiligte arbeitend, also bei einer Tätigkeit als Verkäuferin mit Inkasso, an. 1.
- Anlässlich einer am römisch 40 .2020 um römisch 40 im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins in römisch 40 , durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team 90 die Mitbeteiligte arbeitend, also bei einer Tätigkeit als Verkäuferin mit Inkasso, an. Konkret vertrat sie die Präsidentin des beschwerdeführenden Vereins, weil diese eine Besorgung tätigte. Beim Eintreffen der Finanzpolizisten beriet die Mitbeteiligte im Geschäft anwesende kauflustige Personen. Ihre Aufgabe bestand weiter darin, Waren an interessierte Käufer herauszugeben und den Kaufpreis entgegen zu nehmen, die Kaufpreisvaluta in die Geldtasche des BF zu legen und den Kauffall im Kassenbuch zu dokumentieren. 1.
- Die Mitbeteiligte war zum Zeitpunkt ihrer Betretung am XXXX .2020 weder Mitglied noch eine Funktionärin des beschwerdeführenden Vereins.1.
- Die Mitbeteiligte war zum Zeitpunkt ihrer Betretung am römisch 40 .2020 weder Mitglied noch eine Funktionärin des beschwerdeführenden Vereins. 1.
- Der beschwerdeführende Verein hat die Mitbeteiligte mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit zur Sozialversicherung nicht angemeldet. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde gem. § 410 Abs. 1 Z 2 iVm den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Grund desselben Sachverhalts aus, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den beschwerdeführenden Verein der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3 l, i, t, a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Grund desselben Sachverhalts aus, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den beschwerdeführenden Verein der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. In der rechtlichen Beurteilung dieses rechtskräftigen Nachversicherungsbescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Mitbeteiligte vom beschwerdeführenden Verein dienstnehmerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt wurde und sie als Verkäuferin mit Inkasso tätig war. Weiter heißt es, dass der beschwerdeführende Verein bis dato keine atypischen Umstände dargelegt hätte, die das Beschäftigungsverhältnis der Mitbeteiligten in Zweifel ziehen könnten. Die von der Mitbeteiligten ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin mit Inkasso wurde seitens der belangten Behörde als „einfache manuelle Tätigkeit“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausgelegt.In der rechtlichen Beurteilung dieses rechtskräftigen Nachversicherungsbescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Mitbeteiligte vom beschwerdeführenden Verein dienstnehmerhaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt wurde und sie als Verkäuferin mit Inkasso tätig war. Weiter heißt es, dass der beschwerdeführende Verein bis dato keine atypischen Umstände dargelegt hätte, die das Beschäftigungsverhältnis der Mitbeteiligten in Zweifel ziehen könnten. Die von der Mitbeteiligten ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin mit Inkasso wurde seitens der belangten Behörde als „einfache manuelle Tätigkeit“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausgelegt. Dieser Bescheid wurde vom beschwerdeführenden Verein nicht in Beschwerde gezogen, weshalb er am XXXX .2021 in Rechtskraft erwuchs.Dieser Bescheid wurde vom beschwerdeführenden Verein nicht in Beschwerde gezogen, weshalb er am römisch 40 .2021 in Rechtskraft erwuchs.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere der in Rechtskraft erwachsene Nachversicherungsbescheid vom XXXX , eine GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX , die Niederschrift des Finanzamtes XXXX über die Einvernahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX und eine zum XXXX datierte Niederschrift des Finanzamtes XXXX über die Einvernahme der XXXX ). Die getroffenen Feststellungen gründen auch auf den übereinstimmenden Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Finanzpolizisten und auf den Angaben der mitbeteiligten Partei.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere der in Rechtskraft erwachsene Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 , eine GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: römisch 40 , die Niederschrift des Finanzamtes römisch 40 über die Einvernahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 und eine zum römisch 40 datierte Niederschrift des Finanzamtes römisch 40 über die Einvernahme der römisch 40 ). Die getroffenen Feststellungen gründen auch auf den übereinstimmenden Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Finanzpolizisten und auf den Angaben der mitbeteiligten Partei. Auf den angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 414Abs.
2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag
§ 113
ASVG vorgeschrieben hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG vorgeschrieben hat. Demnach hat ein Dienstgeber
§ 33Abs.
1 ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Demnach hat ein Dienstgeber
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet vergleiche Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 33, ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Anlassbezogen steht schon auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX .2021 fest, dass die Mitbeteiligte wegen ihrer Tätigkeit für den beschwerdeführenden Verein (Verkäuferin mit Inkasso) zumindest am XXXX 2020 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Anlassbezogen steht schon auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 .2021 fest, dass die Mitbeteiligte wegen ihrer Tätigkeit für den beschwerdeführenden Verein (Verkäuferin mit Inkasso) zumindest am römisch 40 2020 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Im Rahmen einer am XXXX .2020 um XXXX im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team 90 die Mitbeteiligte arbeitend an. Im Rahmen einer am römisch 40 .2020 um römisch 40 im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins durchgeführten Kontrolle trafen Organe der Finanzpolizei Team 90 die Mitbeteiligte arbeitend an. Konkret vertrat sie die Präsidentin des beschwerdeführenden Vereins, weil diese eine Besorgung tätigte. Beim Eintreffen der Finanzpolizisten beriet die Mitbeteiligte im Geschäft anwesende kauflustige Personen. Ihre Aufgabe bestand weiter darin, Waren an interessierte Käufer herauszugeben und den Kaufpreis entgegen zu nehmen, die Kaufpreisvaluta in die Geldtasche des BF zu legen und den Kauffall im Kassenbuch zu dokumentieren. Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Mitbeteiligte vom beschwerdeführenden Verein zumindest am XXXX .2020 dienstnehmerhaft beschäftigt wurde.Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Mitbeteiligte vom beschwerdeführenden Verein zumindest am römisch 40 .2020 dienstnehmerhaft beschäftigt wurde. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es sich beim Geschäftslokal um ein XXXX des beschwerdeführenden Vereins handle, der zur Finanzierung der XXXX diene und die Mitbeteiligte zum beanstandeten Zeitpunkt als unterstützendes Mitglied des beschwerdeführenden Vereins im Geschäft anwesend gewesen sei, ist dem BF zu entgegnen, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Betretung weder Mitglied noch Funktionärin des beschwerdeführenden Vereins war. Auch vermochte der beschwerdeführende Verein das Faktum, dass die Mitbeteiligte dort arbeitend angetroffen wurde, damit nicht zu widerlegen.Wenn es in der Beschwerde heißt, dass es sich beim Geschäftslokal um ein römisch 40 des beschwerdeführenden Vereins handle, der zur Finanzierung der römisch 40 diene und die Mitbeteiligte zum beanstandeten Zeitpunkt als unterstützendes Mitglied des beschwerdeführenden Vereins im Geschäft anwesend gewesen sei, ist dem BF zu entgegnen, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Betretung weder Mitglied noch Funktionärin des beschwerdeführenden Vereins war. Auch vermochte der beschwerdeführende Verein das Faktum, dass die Mitbeteiligte dort arbeitend angetroffen wurde, damit nicht zu widerlegen. Es steht außer Streit, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Kontrolle mit dieser dienstnehmerhaften Beschäftigung zur Sozialversicherung nicht angemeldet worden war.Damit hat der beschwerdeführende Verein die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung verletzt, die Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden.Es steht außer Streit, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Kontrolle mit dieser dienstnehmerhaften Beschäftigung zur Sozialversicherung nicht angemeldet worden war., Damit hat der beschwerdeführende Verein die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung verletzt, die Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden. Rechtlich ist die am XXXX .2020 von Organen der Finanzpolizei Team 90 im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins betretene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Nach dem Anspruchslohnprinzip hatte die Mitbeteiligte einen Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Aus den angeführten Gründen ist der beschwerdeführende Verein daher
§ 35Abs.
1 ASVG als Dienstgeber anzusehen.Rechtlich ist die am römisch 40 .2020 von Organen der Finanzpolizei Team 90 im Geschäftslokal des beschwerdeführenden Vereins betretene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Nach dem Anspruchslohnprinzip hatte die Mitbeteiligte einen Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Aus den angeführten Gründen ist der beschwerdeführende Verein daher
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber anzusehen. § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“ Der als Schutzbehauptung zu wertende Einwand des beschwerdeführenden Vereins, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Kontrolle als unterstützendes Mitglied dort tätig gewesen sei, berührt die Meldepflicht nicht, da die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX (Nachversicherungsbescheid) gegenüber dem beschwerdeführenden Verein ausgesprochen hat, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Dieser von der belangten Behörde erlassene Nachversicherungsbescheid wurde am XXXX .2021 sowohl dem beschwerdeführenden Verein als auch der mitbeteiligten Partei nachweislich zugestellt. Da er von keiner Partei in Beschwerde gezogen wurde, erwuchs er am XXXX .2021 in Rechtskraft. Damit ist das erkennende Gericht an die von der belangten Behörde rechtskräftig getroffene Feststellung gebunden, dass die Mitbeteiligte am XXXX .2020, als sie von Finanzpolizisten angetroffen wurde, für den beschwerdeführenden Verein dienstnehmerhaft tätig war.Der als Schutzbehauptung zu wertende Einwand des beschwerdeführenden Vereins, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Kontrolle als unterstützendes Mitglied dort tätig gewesen sei, berührt die Meldepflicht nicht, da die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 (Nachversicherungsbescheid) gegenüber dem beschwerdeführenden Verein ausgesprochen hat, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Dieser von der belangten Behörde erlassene Nachversicherungsbescheid wurde am römisch 40 .2021 sowohl dem beschwerdeführenden Verein als auch der mitbeteiligten Partei nachweislich zugestellt. Da er von keiner Partei in Beschwerde gezogen wurde, erwuchs er am römisch 40 .2021 in Rechtskraft. Damit ist das erkennende Gericht an die von der belangten Behörde rechtskräftig getroffene Feststellung gebunden, dass die Mitbeteiligte am römisch 40 .2020, als sie von Finanzpolizisten angetroffen wurde, für den beschwerdeführenden Verein dienstnehmerhaft tätig war.
§ 113Abs.
1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
- 2005, Zl. 2004/08/0141).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
- 2005, Zl. 2004/08/0141). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“). Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90). Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX ) ein gegen den beschwerdeführenden Verein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt und von einer weiteren Verfolgung abgesehen hat, erweist sich im Lichte der zitierten Judikatur für die Beantwortung der Frage, ob ein Beitragszuschlag im Sinne des § 113 ASVG von der belangten Behörde berechtigt ist oder nicht, als irrelevant.Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 ) ein gegen den beschwerdeführenden Verein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 eingestellt und von einer weiteren Verfolgung abgesehen hat, erweist sich im Lichte der zitierten Judikatur für die Beantwortung der Frage, ob ein Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, ASVG von der belangten Behörde berechtigt ist oder nicht, als irrelevant. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a
Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a,
Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag
Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag
Absatz 3, leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Demnach kann
§ 113Abs.
1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.Demnach kann
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht. Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
- Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
- Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die Mitbeteiligte wurde im Geschäftslokal durch Organe des Finanzpolizei Team 90 am XXXX .2020 um XXXX dienstnehmerhaft bei der Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, ohne dass sie vor der Arbeitsaufnahme vom beschwerdeführenden Verein zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre.Die Mitbeteiligte wurde im Geschäftslokal durch Organe des Finanzpolizei Team 90 am römisch 40 .2020 um römisch 40 dienstnehmerhaft bei der Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, ohne dass sie vor der Arbeitsaufnahme vom beschwerdeführenden Verein zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre. Zur Höhe des Beitragszuschlages von EUR 1.000,00 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus dem für die gesonderte Bearbeitung zustehenden Teilbetrag von EUR 400,00 und dem für den Prüfeinsatz zustehenden Teilbetrag von EUR 600,00 je nicht gemeldetem Dienstnehmer zusammensetzt. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
- Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).3.
- Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390). Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Licht der ständigen Judikatur ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, zumal die Anmeldung der mitbeteiligten Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt war und auch dies im Lichte der ständigen Judikatur nicht als unbedeutend anzusehen ist. Der beschwerdeführende Verein vermochte eine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände nicht aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Umstände, aus denen hervorgegangen wäre, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.Der beschwerdeführende Verein vermochte eine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände nicht aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Umstände, aus denen hervorgegangen wäre, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben. 3.
- Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.3.
- Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der ÖGK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als recht- und hinsichtlich seiner Höhe als verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. Da es der beschwerdeführe Verein unterließ, die betretene Person vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2244092.1.00