← Österreich

{'item': 'G305 2249280-1'}

Obsah (16)Art 133§ 25§ 295§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2249280-1 Spruch, G305 2249280-1/20EG305 2249280-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.801,28 verpflichtet sei. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF im oben genannten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid für das Wirtschaftssteuerjahr XXXX ein durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde. Sie sei rückwirkend mit XXXX zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Notstandshilfe müsse bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens zurückgefordert werden.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogene Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.801,28 verpflichtet sei. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF im oben genannten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid für das Wirtschaftssteuerjahr römisch 40 ein durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde. Sie sei rückwirkend mit römisch 40 zur Pflichtversicherung angemeldet. Die Notstandshilfe müsse bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens zurückgefordert werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Seiten des Steuerberaters der BF verfasste Beschwerde vom XXXX und heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst darin, dass die BF auf Grund gewerberechtlicher Beschränkungen bis Ende XXXX nur im Bereich XXXX tätig gewesen sei und von XXXX bis XXXX in keinem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, was auch aus der (der Beschwerde beigefügten) Buchhaltung hervorgehe. Erst mit XXXX habe sie - auch auf Drängen des AMS hin - mit dem zusätzlichen Gewerbe des XXXX begonnen, obwohl ein dementsprechender Gewerbeschein erst mit Beginn des Jahres XXXX Gültigkeit erlangte.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Seiten des Steuerberaters der BF verfasste Beschwerde vom römisch 40 und heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst darin, dass die BF auf Grund gewerberechtlicher Beschränkungen bis Ende römisch 40 nur im Bereich römisch 40 tätig gewesen sei und von römisch 40 bis römisch 40 in keinem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, was auch aus der (der Beschwerde beigefügten) Buchhaltung hervorgehe. Erst mit römisch 40 habe sie - auch auf Drängen des AMS hin - mit dem zusätzlichen Gewerbe des römisch 40 begonnen, obwohl ein dementsprechender Gewerbeschein erst mit Beginn des Jahres römisch 40 Gültigkeit erlangte.
  3. Die belangte Behörde wies die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , ab und änderte diesen dahingehend ab, als der Rückforderungsbetrag auf EUR 3.791,20 reduziert wurde. In der Begründung heißt es im Kern, dass der für das Jahr XXXX erlassene Einkommensteuerbescheid, datiert mit XXXX , die Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 12.646,06 dokumentiere, weshalb die Einkommensteuer mit EUR 0,00 festgesetzt worden sei. Daher gelte die BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos und sei die Notstandshilfe sohin zu widerrufen gewesen.
  4. Die belangte Behörde wies die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ab und änderte diesen dahingehend ab, als der Rückforderungsbetrag auf EUR 3.791,20 reduziert wurde. In der Begründung heißt es im Kern, dass der für das Jahr römisch 40 erlassene Einkommensteuerbescheid, datiert mit römisch 40 , die Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 12.646,06 dokumentiere, weshalb die Einkommensteuer mit EUR 0,00 festgesetzt worden sei. Daher gelte die BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos und sei die Notstandshilfe sohin zu widerrufen gewesen.
  5. Gegen die der BF am XXXX durch Übergabe an eine Arbeitnehmerin zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren Vorlageantrag vom XXXX , den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die der BF am römisch 40 durch Übergabe an eine Arbeitnehmerin zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren Vorlageantrag vom römisch 40 , den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Inhaltlich brachte sie vor, dass die belangte Behörde irrtümlich von einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgegangen sei, da bloß der aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid XXXX zur Berechnung herangezogen worden sei, nicht jedoch die Mitteilung der BF. Der Bescheid für das Kalenderjahr XXXX werde

§ 295

BAO von Amts wegen abgeändert werden, sobald ein Feststellungsbescheid für XXXX rechtskräftig werde. Das Beschwerdevorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten und zusätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Inhaltlich brachte sie vor, dass die belangte Behörde irrtümlich von einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgegangen sei, da bloß der aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid römisch 40 zur Berechnung herangezogen worden sei, nicht jedoch die Mitteilung der BF. Der Bescheid für das Kalenderjahr römisch 40 werde

Paragraph 295, BAO von Amts wegen abgeändert werden, sobald ein Feststellungsbescheid für römisch 40 rechtskräftig werde. Das Beschwerdevorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten und zusätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  2. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  3. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde der BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. Mit Eingabe vom XXXX gab die steuerliche Vertretung der BF bekannt, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid vom XXXX richtig festgestellt worden seien, jedoch sei die BF auch an einer Personengesellschaft beteiligt und betrage der ihr zurechenbare Verlust im angeführten Zeitraum EUR 8.030,
  6. Ob dieser Tatsache sei ein neuer Einkommensteuerbescheid von Amts wegen auszufertigen und müsse dann ein Betrag von EUR 4.615,74 statt EUR 12.646,06 festgesetzt werden.
  7. Mit Eingabe vom römisch 40 gab die steuerliche Vertretung der BF bekannt, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 richtig festgestellt worden seien, jedoch sei die BF auch an einer Personengesellschaft beteiligt und betrage der ihr zurechenbare Verlust im angeführten Zeitraum EUR 8.030,
  8. Ob dieser Tatsache sei ein neuer Einkommensteuerbescheid von Amts wegen auszufertigen und müsse dann ein Betrag von EUR 4.615,74 statt EUR 12.646,06 festgesetzt werden.
  9. Mit Eingabe vom XXXX brachte die BF den abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , datiert mit XXXX , zur Vorlage.
  10. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die BF den abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , datiert mit römisch 40 , zur Vorlage.
  11. Am 18.03.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer steuerlichen Vertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
  12. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein zum XXXX datiertes Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, aus dem hervorgeht, dass eine Überprüfung der von der BF übermittelten Unterlagen ergeben habe, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG im Jahr XXXX erfülle und dass sie im Zeitraum XXXX bis XXXX von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.
  13. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein zum römisch 40 datiertes Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, aus dem hervorgeht, dass eine Überprüfung der von der BF übermittelten Unterlagen ergeben habe, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG im Jahr römisch 40 erfülle und dass sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.
  14. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die belangte Behörde unter anderem den

§ 295Abs.

1 BAO abgeänderten, mit XXXX datierten, Einkommensteuerbescheid vom XXXX und eine von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachte Mitteilung der SVS. 11. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde unter anderem den

Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeänderten, mit römisch 40 datierten, Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 und eine von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachte Mitteilung der SVS. Diese Eingabe enthält die Anregung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da nach dem korrigierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 Arbeitslosigkeit vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Auf Grund einer der BF zurechenbaren Verlustbeteiligung an einer Personengesellschaft in Höhe von EUR 8.030,32 beläuft sich das im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin auf EUR 4.086,41.1.
  3. Auf Grund einer der BF zurechenbaren Verlustbeteiligung an einer Personengesellschaft in Höhe von EUR 8.030,32 beläuft sich das im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erzielte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin auf , EUR 4.086,
  4. 1.
  5. Mit diesen Einkünften lag sie unterhalb der für das Jahr XXXX geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 460,66, weshalb im Beschwerdezeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosigkeit anzunehmen ist.1.
  6. Mit diesen Einkünften lag sie unterhalb der für das Jahr römisch 40 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 460,66, weshalb im Beschwerdezeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosigkeit anzunehmen ist.
  7. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen zu den von der BF im Beschwerdezeitraum erzielten Einkünften gründen auf ihrem ergänzenden Vorbringen und dem zur Vorlage gebrachten (von Amts wegen geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , der die von der BF an einer Personengesellschaft gehaltene Beteiligung und den ihr zurechenbaren Verlust berücksichtigt. Die korrigierten Nachweise, die bei der BF für das Jahr XXXX Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 4.086,41 ausweisen (EUR 12.646,06 aus selbständiger Arbeit reduziert um EUR 8.030,32 aus Gewerbebetrieb und Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) und eine entsprechende Korrektur bei der SVS zur Folge hatten, wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen; die belangte Behörde brachte das Schreiben der SVS vom XXXX selbst zur Vorlage und verband die Urkundenvorlage mit der Anregung, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden möge.Die Konstatierungen zu den von der BF im Beschwerdezeitraum erzielten Einkünften gründen auf ihrem ergänzenden Vorbringen und dem zur Vorlage gebrachten (von Amts wegen geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , der die von der BF an einer Personengesellschaft gehaltene Beteiligung und den ihr zurechenbaren Verlust berücksichtigt. Die korrigierten Nachweise, die bei der BF für das Jahr römisch 40 Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 4.086,41 ausweisen (EUR 12.646,06 aus selbständiger Arbeit reduziert um EUR 8.030,32 aus Gewerbebetrieb und Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) und eine entsprechende Korrektur bei der SVS zur Folge hatten, wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen; die belangte Behörde brachte das Schreiben der SVS vom römisch 40 selbst zur Vorlage und verband die Urkundenvorlage mit der Anregung, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden möge. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen habe; dabei bezog sich die belangte Behörde auf einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , der bei der Beschwerdeführerin Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze ausweist. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen habe; dabei bezog sich die belangte Behörde auf einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , der bei der Beschwerdeführerin Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze ausweist. In ihrer Beschwerde stellte die BF in Abrede, in den fraglichen Monaten des Jahres XXXX zu die Geringfügigkeitsgrenze überschritten zu haben. Erst in der Retrospektive erließ die für die Beschwerdeführerin zuständige Abgabenbehörde einen korrigierten Bescheid für das Jahr XXXX , der bei ihr für den Zeitraum XXXX bis XXXX unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegene Einkünfte ausweist. Diesen Umstand nahm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zum Anlass für ihre Stellungnahme vom XXXX , worin sie der BF zur Kenntnis brachte, dass sie infolge Erfüllens der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.In ihrer Beschwerde stellte die BF in Abrede, in den fraglichen Monaten des Jahres römisch 40 zu die Geringfügigkeitsgrenze überschritten zu haben. Erst in der Retrospektive erließ die für die Beschwerdeführerin zuständige Abgabenbehörde einen korrigierten Bescheid für das Jahr römisch 40 , der bei ihr für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegene Einkünfte ausweist. Diesen Umstand nahm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zum Anlass für ihre Stellungnahme vom römisch 40 , worin sie der BF zur Kenntnis brachte, dass sie infolge Erfüllens der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Notstandshilfe und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind.Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogenen Notstandshilfe und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs.1 Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von EUR 460,66 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von EUR 460,66 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Auf Grund des

§ 295

BAO von Amts wegen geänderten Einkommensteuerbescheids für das Jahr XXXX , welcher die Beteiligung der BF an einer Personengesellschaft und den auf sie entfallenen Verlust berücksichtigt, auf dessen Grundlage die SVS entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich nunmehr ein von der BF im Jahr XXXX erzieltes Einkommen von insgesamt EUR 4.086,41, da in concreto von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.646,06 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der der BF zurechenbare Verlust aus der Beteiligung an einer Personalgesellschaft) in Höhe von EUR 8.030,32 in Abzug zu bringen und weiterhin Sonderausgaben und Belastungen abzuziehen sind.Auf Grund des

Paragraph 295, BAO von Amts wegen geänderten Einkommensteuerbescheids für das Jahr römisch 40 , welcher die Beteiligung der BF an einer Personengesellschaft und den auf sie entfallenen Verlust berücksichtigt, auf dessen Grundlage die SVS entsprechende Änderungen durchgeführt wurden, ergibt sich nunmehr ein von der BF im Jahr römisch 40 erzieltes Einkommen von insgesamt EUR 4.086,41, da in concreto von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.646,06 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der der BF zurechenbare Verlust aus der Beteiligung an einer Personalgesellschaft) in Höhe von EUR 8.030,32 in Abzug zu bringen und weiterhin Sonderausgaben und Belastungen abzuziehen sind. Da die BF mit diesen Einkünften unter der für das Jahr XXXX geltenden Geringfügigkeitsgrenze lag, liegt daher im Beschwerdezeitraum XXXX bis XXXX

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG Arbeitslosigkeit vor. Da die BF mit diesen Einkünften unter der für das Jahr römisch 40 geltenden Geringfügigkeitsgrenze lag, liegt daher im Beschwerdezeitraum römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG Arbeitslosigkeit vor. Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher (im Nachhinein) als begründet und berechtigt. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2249280.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.