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{'item': 'G305 2251430-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2251430-1 SpruchG305 2251430-1/9E, G305 2251430-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom XXXX gerichteten Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld vom römisch 40 gerichteten Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesstellen aus, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist (sohin im Zeitraum von XXXX bis XXXX ) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten im Ausmaß von nur 254 Tagen nachweisen könne. Trotz nachweislicher Aufforderungen habe er keine weiteren Versicherungszeiten bekannt gegeben.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesstellen aus, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist (sohin im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten im Ausmaß von nur 254 Tagen nachweisen könne. Trotz nachweislicher Aufforderungen habe er keine weiteren Versicherungszeiten bekannt gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seines eAMS-Kontos erhobene Beschwerde vom XXXX , worin der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er der belangten Behörde eine Bestätigung vorlegen werde, die beweise, dass er von XXXX bis XXXX in Kroatien Vollzeit gearbeitet und einen Lohn von 7.210,25 Kroatischen Kuna (umgerechnet etwa € 959,68) bezogen hätte. Danach sei er nach Österreich gekommen und habe er gleich im Jänner Vollzeit zu arbeiten begonnen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seines eAMS-Kontos erhobene Beschwerde vom römisch 40 , worin der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er der belangten Behörde eine Bestätigung vorlegen werde, die beweise, dass er von römisch 40 bis römisch 40 in Kroatien Vollzeit gearbeitet und einen Lohn von 7.210,25 Kroatischen Kuna (umgerechnet etwa € 959,68) bezogen hätte. Danach sei er nach Österreich gekommen und habe er gleich im Jänner Vollzeit zu arbeiten begonnen. Seiner Beschwerdeschrift legte er eine von der XXXX am XXXX ausgestellte, in kroatischer Sprache gehaltene Bestätigung bei.Seiner Beschwerdeschrift legte er eine von der römisch 40 am römisch 40 ausgestellte, in kroatischer Sprache gehaltene Bestätigung bei.
  3. Am XXXX brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde, diesen selbst und die relevanten Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde, diesen selbst und die relevanten Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage. Im Begleitschreiben der belangten Behörde heißt es, dass der BF am XXXX das erste Mal in Österreich Arbeitslosengeld beantragt hätte. Da er keine ausländischen Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die in Österreich (im Ausmaß von 254 Tagen) erworbenen anwartschaftsbegründenden Zeiten nicht ausreichten, hätte sein Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt werden müssen. Mit der fristgerecht am XXXX eingelangten Beschwerde habe er eine Bestätigung über eine Beschäftigung in Kroatien vorgelegt. Daher seien die kroatischen Versicherungszeiten (U-Formular) elektronisch über das EESSI in Kroatien angefordert und bereits urgiert worden. Bis dato sei das Formular aus Kroatien noch nicht beim AMS eingelangt. Im Begleitschreiben der belangten Behörde heißt es, dass der BF am römisch 40 das erste Mal in Österreich Arbeitslosengeld beantragt hätte. Da er keine ausländischen Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die in Österreich (im Ausmaß von 254 Tagen) erworbenen anwartschaftsbegründenden Zeiten nicht ausreichten, hätte sein Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt werden müssen. Mit der fristgerecht am römisch 40 eingelangten Beschwerde habe er eine Bestätigung über eine Beschäftigung in Kroatien vorgelegt. Daher seien die kroatischen Versicherungszeiten (U-Formular) elektronisch über das EESSI in Kroatien angefordert und bereits urgiert worden. Bis dato sei das Formular aus Kroatien noch nicht beim AMS eingelangt.
  5. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  6. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  7. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte er dem erkennenden Verwaltungsgericht ein Schreiben der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt im Original samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, aus welchem seine bei der Dienstgeberin XXXX erworbenen Versicherungszeiten hervorgehen.
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte er dem erkennenden Verwaltungsgericht ein Schreiben der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt im Original samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, aus welchem seine bei der Dienstgeberin römisch 40 erworbenen Versicherungszeiten hervorgehen.
  9. Mit hg. Verfügung vom XXXX wurde das Schreiben der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  10. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 wurde das Schreiben der kroatischen Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  11. Mit Eingabe vom XXXX erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass kroatische Pensionsversicherungszeiten nicht berücksichtigt werden könnten und das EU-konforme U-Formular benötigt werde. Dieses sei bei der zuständigen kroatischen Behörde postalisch am 23.03.2022 mittels EU-konformem Formular U001 angefordert worden, nachdem dieses elektronisch über EESSI noch nicht eingelangt sei. Sobald die Antwort aus Kroatien mittels EU-konformem Formular U002 einlange, werde das Gericht hierüber informiert werden. Derzeit sei die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt.
  12. Mit Eingabe vom römisch 40 erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass kroatische Pensionsversicherungszeiten nicht berücksichtigt werden könnten und das EU-konforme U-Formular benötigt werde. Dieses sei bei der zuständigen kroatischen Behörde postalisch am 23.03.2022 mittels EU-konformem Formular U001 angefordert worden, nachdem dieses elektronisch über EESSI noch nicht eingelangt sei. Sobald die Antwort aus Kroatien mittels EU-konformem Formular U002 einlange, werde das Gericht hierüber informiert werden. Derzeit sei die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt.
  13. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die belangte Behörde unter anderem das ihr in der Zwischenzeit zugegangene Formular U002, das eine Bestätigung der vom BF in Kroatien erworbenen Arbeitslosenversicherungszeiten von XXXX bis XXXX enthält. In ihrer Eingabe vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass damit der Nachweis über die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erbracht.
  14. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde unter anderem das ihr in der Zwischenzeit zugegangene Formular U002, das eine Bestätigung der vom BF in Kroatien erworbenen Arbeitslosenversicherungszeiten von römisch 40 bis römisch 40 enthält. In ihrer Eingabe vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass damit der Nachweis über die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erbracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien.1.
  17. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien. 1.
  18. Er stand im Bundesgebiet durch insgesamt 254 Tage hindurch in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Demnach stand er vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX , vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX und vom XXXX bis XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX .1.
  19. Er stand im Bundesgebiet durch insgesamt 254 Tage hindurch in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Demnach stand er vom römisch 40 bis römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 . 1.
  20. Zuvor stand er für 576 Tage, konkret von XXXX bis XXXX , in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX in Kroatien. Diese Beschäftigungszeiten wurden mit dem am XXXX übermittelten Formular U002 nachgewiesen.1.
  21. Zuvor stand er für 576 Tage, konkret von römisch 40 bis römisch 40 , in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 in Kroatien. Diese Beschäftigungszeiten wurden mit dem am römisch 40 übermittelten Formular U002 nachgewiesen. 1.
  22. Er verfügt demnach über die für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen anwartschaftsbegründeten Zeiten.
  23. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen zu den vom BF eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt beiliegenden Versicherungsdaten, aus den vom BF übermittelten Dokumenten und den über die belangte Behörde eingeholten Informationen. Dass er die gesetzlich geforderten anwartschaftsbegründenden Zeiten erfüllt, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und Kroatien, wobei die in Kroatien erworbenen Zeiten durch die Beibringung des EU-konformen Formulars U002 als erbracht bzw. nachgewiesen anzusehen sind. Demnach waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist vom XXXX bis XXXX nur 254 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen konnte und trotz nachweislicher Aufforderungen den Nachweis übe den Erwerb weiterer anspruchsbegründender Versicherungszeiten nicht erbrachte. 3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist vom römisch 40 bis römisch 40 nur 254 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen konnte und trotz nachweislicher Aufforderungen den Nachweis übe den Erwerb weiterer anspruchsbegründender Versicherungszeiten nicht erbrachte. In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er von XXXX bis XXXX in Kroatien Vollzeit gearbeitet und einen Lohn von 7.210,25 Kroatischen Kuna (umgerechnet etwa € 959,68) bezogen hätte. Danach sei er nach Österreich gekommen und habe er gleich im Jänner Vollzeit zu arbeiten begonnen. In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er von römisch 40 bis römisch 40 in Kroatien Vollzeit gearbeitet und einen Lohn von 7.210,25 Kroatischen Kuna (umgerechnet etwa € 959,68) bezogen hätte. Danach sei er nach Österreich gekommen und habe er gleich im Jänner Vollzeit zu arbeiten begonnen. Seiner Beschwerdeschrift legte er eine von der Dienstgeberin, XXXX , am XXXX ausgestellte Bestätigung bei. Diese Beschäftigungszeiten wurden am XXXX mit dem der belangten Behörde in der Zwischenzeit zugegangenen Formular U002 nachgewiesen. Seiner Beschwerdeschrift legte er eine von der Dienstgeberin, römisch 40 , am römisch 40 ausgestellte Bestätigung bei. Diese Beschäftigungszeiten wurden am römisch 40 mit dem der belangten Behörde in der Zwischenzeit zugegangenen Formular U002 nachgewiesen. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob der BF im Zeitraum XXXX (und den davon betroffenen Zeitraum der Rahmenfrist beginnend mit XXXX ) in Kroatien berufstätig war und diese Zeiten zusammen mit den in Österreich erworbenen Anwartschaftszeiten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllen.Anlassbezogen ist daher zu klären, ob der BF im Zeitraum römisch 40 (und den davon betroffenen Zeitraum der Rahmenfrist beginnend mit römisch 40 ) in Kroatien berufstätig war und diese Zeiten zusammen mit den in Österreich erworbenen Anwartschaftszeiten die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfüllen. 3.4.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. 3.4.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (d.s. 52 Wochen x 7 Tage = 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um eine arbeitslose Person, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (d.s. 52 Wochen x 7 Tage = 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um eine arbeitslose Person, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs. 2 Al

VG ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Auf Grund der mittels EU-konformen Formulars U002 übermittelten Daten ergibt sich nunmehr, dass der Beschwerdeführer die

§ 14Abs. 1 Al

VG normierten Voraussetzungen erfüllt. Demnach war er im ersten Jahr der Rahmenfrist in Kroatien durchgehend erwerbstätig, sohin im Ausmaß von zu berücksichtigenden 446 Tagen, gerechnet ab dem XXXX bis XXXX . Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer anwartschaftsbegründende Zeiten im Ausmaß von 700 Tagen (446 Tage bei der Dienstgeberin XXXX , zzgl. 254 Tage in Österreich erworbene anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten) vor.Auf Grund der mittels EU-konformen Formulars U002 übermittelten Daten ergibt sich nunmehr, dass der Beschwerdeführer die

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG normierten Voraussetzungen erfüllt. Demnach war er im ersten Jahr der Rahmenfrist in Kroatien durchgehend erwerbstätig, sohin im Ausmaß von zu berücksichtigenden 446 Tagen, gerechnet ab dem römisch 40 bis römisch 40 . Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer anwartschaftsbegründende Zeiten im Ausmaß von 700 Tagen (446 Tage bei der Dienstgeberin römisch 40 , zzgl. 254 Tage in Österreich erworbene anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten) vor. Da der BF in der Rahmenfrist vom XXXX bis XXXX mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig tätig war, erfüllt er die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

§ 7Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Al

VG. Da der BF in der Rahmenfrist vom römisch 40 bis römisch 40 mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig tätig war, erfüllt er die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG. Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher als begründet und berechtigt. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251430.1.00

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