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{'item': 'G305 2252541-1'}

Obsah (10)Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2252541-1 Spruch, G305 2252541-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm. §§ 44 und 46 AlVG ab dem XXXX gebühre und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist ( XXXX ), sondern erst am XXXX eingebracht wurde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem römisch 40 gebühre und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist ( römisch 40 ), sondern erst am römisch 40 eingebracht wurde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine zur Niederschrift dokumentierte Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie den Antrag bei der belangten Behörde nicht habe abgeben können, da sie in Absonderung gewesen sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF am XXXX bei der Service-Line des AMS angerufen und mitgeteilt habe, dass sie in Quarantäne sei und den Antrag auf Arbeitslosengeld und den Absonderungsbescheid mit der Post übermitteln werde.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF am römisch 40 bei der Service-Line des AMS angerufen und mitgeteilt habe, dass sie in Quarantäne sei und den Antrag auf Arbeitslosengeld und den Absonderungsbescheid mit der Post übermitteln werde. Die BH XXXX habe die Absonderung am XXXX aufgehoben. Der ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld sei bei der belangten Behörde jedoch erst erst am XXXX eingelangt.Die BH römisch 40 habe die Absonderung am römisch 40 aufgehoben. Der ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld sei bei der belangten Behörde jedoch erst erst am römisch 40 eingelangt.
  4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF einen Vorlageantrag ein, den sie im Kern damit begründete, dass das AMS die von ihr vorgebrachten Beschwerdegründe nicht ausreichend gewürdigt hätte. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , habe die BH XXXX über die BF die Absonderung wegen einer Covid-Erkrankung angeordnet. Am XXXX habe diese beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass sie auf den Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes wegen einer Absonderung nicht rechtzeitig bis XXXX habe einbringen können. Ihre Absonderung sei am XXXX aufgehoben worden. Einige Tage danach habe sie noch immer an Kopfschmerzen und Müdigkeit gelitten, sodass sie das Haus nicht verlassen habe können. Sodann habe sie in der darauffolgenden Woche den Antrag im guten Glauben aufgegeben, dass sie ihre Verpflichtung nach dem Inhalt des mit der belangten Behörde geführten Telefonats richtig erfüllt habe. Sie habe rechtzeitig mit dem AMS telefonisch Kontakt aufgenommen, habe aber keinen neuen Abgabetermin erhalten und den Antrag aufgegeben, nachdem es ihr gesundheitlich möglich gewesen sei. Sie bitte daher, ihr die Arbeitslosenunterstützung auch für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX zu gewähren.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF einen Vorlageantrag ein, den sie im Kern damit begründete, dass das AMS die von ihr vorgebrachten Beschwerdegründe nicht ausreichend gewürdigt hätte. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , habe die BH römisch 40 über die BF die Absonderung wegen einer Covid-Erkrankung angeordnet. Am römisch 40 habe diese beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass sie auf den Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes wegen einer Absonderung nicht rechtzeitig bis römisch 40 habe einbringen können. Ihre Absonderung sei am römisch 40 aufgehoben worden. Einige Tage danach habe sie noch immer an Kopfschmerzen und Müdigkeit gelitten, sodass sie das Haus nicht verlassen habe können. Sodann habe sie in der darauffolgenden Woche den Antrag im guten Glauben aufgegeben, dass sie ihre Verpflichtung nach dem Inhalt des mit der belangten Behörde geführten Telefonats richtig erfüllt habe. Sie habe rechtzeitig mit dem AMS telefonisch Kontakt aufgenommen, habe aber keinen neuen Abgabetermin erhalten und den Antrag aufgegeben, nachdem es ihr gesundheitlich möglich gewesen sei. Sie bitte daher, ihr die Arbeitslosenunterstützung auch für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 zu gewähren.
  6. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die zum XXXX datierte Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die zum römisch 40 datierte Beschwerdevorentscheidung sowie den Vorlageantrag und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden werden wird. Beide Verfahrensparteien ließen die ihnen gewährten Fristen zur Abgabe einer Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden werden wird. Beide Verfahrensparteien ließen die ihnen gewährten Fristen zur Abgabe einer Stellungnahme reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX als Arbeiterin in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin, XXXX . 1.
  12. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiterin in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin, römisch 40 . 1.
  13. Am XXXX erschien sie persönlich in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS und wurde ihr bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular zur Beantragung des Arbeitslosengeldes ausgehändigt. 1.
  14. Am römisch 40 erschien sie persönlich in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS und wurde ihr bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular zur Beantragung des Arbeitslosengeldes ausgehändigt. Auf Seite 1 des Antragsformulars befindet sich der handschriftliche Vermerk, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bis spätestens XXXX per Post oder E-Mail dem AMS zu übermitteln ist. Auf Seite 1 des Antragsformulars befindet sich der handschriftliche Vermerk, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld bis spätestens römisch 40 per Post oder E-Mail dem AMS zu übermitteln ist. 1.
  15. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , ordnete die BH XXXX über die Beschwerdeführerin die Absonderung wegen einer nachgewiesenen Covid-Erkrankung an. 1.
  16. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ordnete die BH römisch 40 über die Beschwerdeführerin die Absonderung wegen einer nachgewiesenen Covid-Erkrankung an. 1.
  17. Am XXXX teilte die BF der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie in Quarantäne sei und nicht zum Termin kommen könne. Der Antrag und eine Kopie des Absonderungsbescheides der BH würden per Post folgen. 1.
  18. Am römisch 40 teilte die BF der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie in Quarantäne sei und nicht zum Termin kommen könne. Der Antrag und eine Kopie des Absonderungsbescheides der BH würden per Post folgen. 1.
  19. Am XXXX ordnete die BH XXXX mit Bescheid die Aufhebung der Absonderung an. 1.
  20. Am römisch 40 ordnete die BH römisch 40 mit Bescheid die Aufhebung der Absonderung an. 1.
  21. Am XXXX langte das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete (bundeseinheitliche) Antragsformular bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein.1.
  22. Am römisch 40 langte das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtete (bundeseinheitliche) Antragsformular bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein.
  23. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Die Konstatierungen zu den Personalia der Beschwerdeführerin und zu der zuletzt von ihr ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen auf den im Gerichtsakt einliegenden, zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogenen Urkunden und auf dem ebenfalls darin einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die BF am XXXX persönlich die regionale Geschäftsstelle des AMS aufgesucht hat und ihr bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ausgehändigt wurde. Auf dem Antragsformular findet sich auf Seite 1 der handschriftliche Vermerk, dass der auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antrag bis spätestens XXXX bei der für die BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen ist.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die BF am römisch 40 persönlich die regionale Geschäftsstelle des AMS aufgesucht hat und ihr bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ausgehändigt wurde. Auf dem Antragsformular findet sich auf Seite 1 der handschriftliche Vermerk, dass der auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antrag bis spätestens römisch 40 bei der für die BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen ist. Dass die BF sich vom XXXX bis XXXX in behördlicher Absonderung aufgrund der nachgewiesenen Covid-Erkrankung befand, ergibt sich aus dem Bescheid der BH XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (Verfügung der Absonderung) und aus dem Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX (Aufhebung der Absonderung).Dass die BF sich vom römisch 40 bis römisch 40 in behördlicher Absonderung aufgrund der nachgewiesenen Covid-Erkrankung befand, ergibt sich aus dem Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (Verfügung der Absonderung) und aus dem Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (Aufhebung der Absonderung). Dass ihr auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichteter Antrag erst am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde dieses Faktum auch von der BF nicht in Zweifel gezogen.Dass ihr auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichteter Antrag erst am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde dieses Faktum auch von der BF nicht in Zweifel gezogen. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX bzw. die Beschwerdevorentscheidung, in der ausgesprochen wurde, dass die BF ab dem XXXX Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, gründen darauf, dass die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht hat.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, in der ausgesprochen wurde, dass die BF ab dem römisch 40 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, gründen darauf, dass die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme gab die BF an, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis zum XXXX habe einbringen können, da sie in Absonderung gewesen sei und nach der Aufhebung der Absonderung noch einige Tage unter Kopfweh und Müdigkeit gelitten habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme gab die BF an, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis zum römisch 40 habe einbringen können, da sie in Absonderung gewesen sei und nach der Aufhebung der Absonderung noch einige Tage unter Kopfweh und Müdigkeit gelitten habe. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, inwieweit der Ausspruch der Gewährung des Arbeitslosengeldes erst ab dem XXXX gerechtfertigt war.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, inwieweit der Ausspruch der Gewährung des Arbeitslosengeldes erst ab dem römisch 40 gerechtfertigt war. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „§ 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ 3.2.
  1. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Aus dem im Antragsformular enthaltenen Vermerk ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular der belangten Behörde bis XXXX entweder im Postweg oder per E-Mail zu übermitteln gehabt hätte. Aus dem im Antragsformular enthaltenen Vermerk ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular der belangten Behörde bis römisch 40 entweder im Postweg oder per E-Mail zu übermitteln gehabt hätte. Es steht weiter außer Streit, dass die BF wegen einer CoVid-Erkrankung behördlich abgesondert wurde, die bis zum XXXX andauerte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine behördlich angeordnete Absonderung als berechtigter Hinderungsgrund anzusehen ist, kam anlassbezogen nicht hervor, weshalb es der BF nach dem XXXX nicht möglich war, das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular nach Wegfall des Hinderungsgrundes binnen Wochenfrist der belangten Behörde im Postwege bzw. per E-Mail zu übermitteln. Es steht weiter außer Streit, dass die BF wegen einer CoVid-Erkrankung behördlich abgesondert wurde, die bis zum römisch 40 andauerte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine behördlich angeordnete Absonderung als berechtigter Hinderungsgrund anzusehen ist, kam anlassbezogen nicht hervor, weshalb es der BF nach dem römisch 40 nicht möglich war, das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular nach Wegfall des Hinderungsgrundes binnen Wochenfrist der belangten Behörde im Postwege bzw. per E-Mail zu übermitteln. Ein solcher Hinderungsgrund lässt sich im Beschwerdeeinwand, nach dem XXXX noch unter Kopfschmerzen und Müdigkeit gelitten zu haben, nicht erkennen.Ein solcher Hinderungsgrund lässt sich im Beschwerdeeinwand, nach dem römisch 40 noch unter Kopfschmerzen und Müdigkeit gelitten zu haben, nicht erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der BF nach der Aufhebung der behördlichen Absonderung, somit spätestens ab dem XXXX , möglich und zumutbar gewesen wäre, den Antrag postalisch bzw. per E-Mail einzubringen.Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der BF nach der Aufhebung der behördlichen Absonderung, somit spätestens ab dem römisch 40 , möglich und zumutbar gewesen wäre, den Antrag postalisch bzw. per E-Mail einzubringen. Die BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch erst 11 Tage nach Aufhebung der Absonderung, am XXXX , eingebracht. Die BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch erst 11 Tage nach Aufhebung der Absonderung, am römisch 40 , eingebracht. Aus diesem Grund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld erst ab dem XXXX gebührt.Aus diesem Grund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld erst ab dem römisch 40 gebührt. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die BF hat keine Stellungnahme eingebracht. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2252541.1.00

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