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{'item': 'G305 2252955-1'}

Obsah (15)Art 133§ 33§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 12§ 15§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG305 2252955-1 Spruch, G305 2252955-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit

§ 33i

Vm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit. f Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. ab dem XXXX eingestellt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 3, Litera f, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. ab dem römisch 40 eingestellt werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass aus der am XXXX übermittelten Studienbestätigung hervorgehe, dass der BF im Wintersemester XXXX an der XXXX als ordentlicher Hörer eingetragen sei, weshalb Arbeitslosigkeit ab dem XXXX nicht vorliege.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass aus der am römisch 40 übermittelten Studienbestätigung hervorgehe, dass der BF im Wintersemester römisch 40 an der römisch 40 als ordentlicher Hörer eingetragen sei, weshalb Arbeitslosigkeit ab dem römisch 40 nicht vorliege.

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX , mit welcher der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Entscheidung in der Sache selbst und in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde verband. Zusätzlich verband er seine Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
  2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 , mit welcher der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Entscheidung in der Sache selbst und in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde verband. Zusätzlich verband er seine Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seit Herbst XXXX beim AMS leistungsbeziehend gemeldet sei. Er habe sich für ein Studium an der XXXX mit Studienbeginn XXXX eingetragen. Wie im Bescheid ausgeführt, habe er die belangte Behörde am XXXX darüber informiert. Eine Leistungseinstellung sei aus seiner Sicht unzutreffend, da er ausdrücklich arbeitswillig und arbeitsbereit sei. Er sehe auch in dem vom Arbeitslosenversicherungsrecht geforderten Rahmen der Vermittlung zur Verfügung. Somit liege kein ausreichender Grund für eine Versagung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor.Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er seit Herbst römisch 40 beim AMS leistungsbeziehend gemeldet sei. Er habe sich für ein Studium an der römisch 40 mit Studienbeginn römisch 40 eingetragen. Wie im Bescheid ausgeführt, habe er die belangte Behörde am römisch 40 darüber informiert. Eine Leistungseinstellung sei aus seiner Sicht unzutreffend, da er ausdrücklich arbeitswillig und arbeitsbereit sei. Er sehe auch in dem vom Arbeitslosenversicherungsrecht geforderten Rahmen der Vermittlung zur Verfügung. Somit liege kein ausreichender Grund für eine Versagung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor.
  3. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt eingestellt werde.
  4. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie davon ausgehe, dass der BF an sein gewähltes Studium derart gebunden sei, dass ihm die Aufnahme einer relevanten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 7 AlVG nicht möglich gewesen sei. Es komme nicht darauf an, wie viele Lehrveranstaltungen in einem Semester tatsächlich belegt werden würden und ob Anwesenheitspflicht bestehe. Es sei eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers nicht auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf den erfolgreichen Abschluss des Studiums gerichtet gewesen sei und er dem allgemeinen Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung stehe.Begründend führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie davon ausgehe, dass der BF an sein gewähltes Studium derart gebunden sei, dass ihm die Aufnahme einer relevanten Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG nicht möglich gewesen sei. Es komme nicht darauf an, wie viele Lehrveranstaltungen in einem Semester tatsächlich belegt werden würden und ob Anwesenheitspflicht bestehe. Es sei eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers nicht auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf den erfolgreichen Abschluss des Studiums gerichtet gewesen sei und er dem allgemeinen Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung stehe.
  5. Gegen die dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen (fristgerechter) Vorlageantrag vom XXXX , den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen (fristgerechter) Vorlageantrag vom römisch 40 , den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  7. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX , dem BF am XXXX um XXXX Uhr elektronisch zugestellt, wurde dieser vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist von zwei Wochen zu äußern. Die ihm gesetzte Frist ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen.
  10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 um römisch 40 Uhr elektronisch zugestellt, wurde dieser vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist von zwei Wochen zu äußern. Die ihm gesetzte Frist ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX .1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 . 1.
  14. Ausgehend vom XXXX bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:1.
  15. Ausgehend vom römisch 40 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf: XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter Darüber hinaus bestand in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX eine geringfügige Beschäftigung auf der Basis eines Dienstleistungsschecks für XXXX .Darüber hinaus bestand in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung auf der Basis eines Dienstleistungsschecks für römisch 40 . 1.
  16. Zwischen jenen Zeiten, während denen er eine Vollbeschäftigung ausübte, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe), dies zuletzt bis XXXX .1.
  17. Zwischen jenen Zeiten, während denen er eine Vollbeschäftigung ausübte, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe), dies zuletzt bis römisch 40 . 1.
  18. Nach der Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX brachte er über sein eAMS-Konto am XXXX einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein. Von diesem Zeitpunkt an stand er bis XXXX in einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,50 täglich).1.
  19. Nach der Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 brachte er über sein eAMS-Konto am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein. Von diesem Zeitpunkt an stand er bis römisch 40 in einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,50 täglich). 1.
  20. Mit Beginn des Wintersemesters XXXX - konkret am XXXX - nahm der BF ein Bachelorstudium XXXX an der XXXX als ordentlicher Studierender auf.1.
  21. Mit Beginn des Wintersemesters römisch 40 - konkret am römisch 40 - nahm der BF ein Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 als ordentlicher Studierender auf. Das vom BF belegte Bachelorstudium XXXX vermittelt grundlegende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in den Kernbereichen der XXXX und orientiert sich an den allgemeinen und multidisziplinären Anforderungen XXXX und vermittelt ein fundamentales Verständnis für XXXX . Die Grundthemen befassen sich neben den zentralen Fächern der XXXX mit der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens sowie mit XXXX und XXXX . Darauf aufbauend werden Fach- und Methodenkompetenzen in den Bereichen XXXX und XXXX und XXXX und XXXX , XXXX und XXXX und XXXX und Modelle und Simulation vermittelt (§ 1 Abs. 1 des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie vom 25.06.2020).Das vom BF belegte Bachelorstudium römisch 40 vermittelt grundlegende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in den Kernbereichen der römisch 40 und orientiert sich an den allgemeinen und multidisziplinären Anforderungen römisch 40 und vermittelt ein fundamentales Verständnis für römisch 40 . Die Grundthemen befassen sich neben den zentralen Fächern der römisch 40 mit der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens sowie mit römisch 40 und römisch 40 . Darauf aufbauend werden Fach- und Methodenkompetenzen in den Bereichen römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und Modelle und Simulation vermittelt (Paragraph eins, Absatz eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Biologie vom 25.06.2020). Das Bachelorstudium XXXX ist als Vollzeitstudium ausgelegt, umfasst sechs Semester und einen Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und ist modular strukturiert (§ 2 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium XXXX vom XXXX ).Das Bachelorstudium römisch 40 ist als Vollzeitstudium ausgelegt, umfasst sechs Semester und einen Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und ist modular strukturiert (Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums für das Bachelorstudium römisch 40 vom römisch 40 ). Im ersten Semester ist nach dem Curriculum der XXXX die Ablegung von Prüfungen in folgenden Modulen mit nachstehend angeführten Kontaktstunden (KStd.) empfohlen:Im ersten Semester ist nach dem Curriculum der römisch 40 die Ablegung von Prüfungen in folgenden Modulen mit nachstehend angeführten Kontaktstunden (KStd.) empfohlen: XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 1) römisch 40 (KStd. 1) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (Teil 1) (KStd. 2) römisch 40 (Teil 1) (KStd. 2) Der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind Prüfungen in folgenden Fächern zugeordnet: XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 2) römisch 40 (KStd. 2) XXXX (KStd. 1) römisch 40 (KStd. 1) 1.
  22. Auf Grund seiner Eingebundenheit ins Studium der XXXX an der XXXX liegt seit Studienbeginn am XXXX eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht vor.1.
  23. Auf Grund seiner Eingebundenheit ins Studium der römisch 40 an der römisch 40 liegt seit Studienbeginn am römisch 40 eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht vor.
  24. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers. Der unter 1.
  25. festgestellte Prüfungsaufwand des ersten Studiensemesters des Bachelorstudium XXXX sowie die Konstatierung, dass dieses als Vollzeitstudium ausgelegt ist, ergibt sich aus § 3 Abs. Abs.1 und Abs. 4 des Curriculums für das Bachelorstudium XXXX vom XXXX . Auf diesen Quellen gründet auch die Konstatierung, dass auf Grund seiner Eingebundenheit ins Studium der XXXX an der XXXX seit Studienbeginn am XXXX eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht vorliegt.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers. Der unter 1.
  26. festgestellte Prüfungsaufwand des ersten Studiensemesters des Bachelorstudium römisch 40 sowie die Konstatierung, dass dieses als Vollzeitstudium ausgelegt ist, ergibt sich aus Paragraph 3, Abs. Absatz eins und Absatz 4, des Curriculums für das Bachelorstudium römisch 40 vom römisch 40 . Auf diesen Quellen gründet auch die Konstatierung, dass auf Grund seiner Eingebundenheit ins Studium der römisch 40 an der römisch 40 seit Studienbeginn am römisch 40 eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht vorliegt.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem XXXX eingestellt werde, gründet darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des Wintersemesters XXXX ordentlicher Hörer der XXXX ist und Arbeitslosigkeit sohin nicht vorliege.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem römisch 40 eingestellt werde, gründet darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des Wintersemesters römisch 40 ordentlicher Hörer der römisch 40 ist und Arbeitslosigkeit sohin nicht vorliege. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behauptete der BF, dass er arbeitswillig und arbeitsbereit sei und der Vermittlung zur Verfügung stehe und dass damit ein ausreichender Grund für eine Versagung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliege. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit eingestellt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit eingestellt werde. Prüfungsumfang ist die streitgegenständliche Frage, ob das mit XXXX vom Beschwerdeführer aufgenommene Vollzeitstudium der XXXX dessen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt hindert.Prüfungsumfang ist die streitgegenständliche Frage, ob das mit römisch 40 vom Beschwerdeführer aufgenommene Vollzeitstudium der römisch 40 dessen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt hindert. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. f Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat der BF mit XXXX an der XXXX ein als Vollzeitstudium ausgelegtes Bachelorstudium Studium aufgenommen, das schon auf Grund seines im studiumbezogenen Curriculum aufgezeigten Umfangs geeignet ist, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt auszuschließen.Anlassbezogen hat der BF mit römisch 40 an der römisch 40 ein als Vollzeitstudium ausgelegtes Bachelorstudium Studium aufgenommen, das schon auf Grund seines im studiumbezogenen Curriculum aufgezeigten Umfangs geeignet ist, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt auszuschließen.

§ 3Abs.

4 des Curriculums für das mehrere Jahre dauernde Bachelorstudium XXXX umfasst alleine die Studieneingangs- und Orientierungsphase des ersten Semesters acht Kontaktstunden und insgesamt 12 ECTS, wobei ein ECTS für 25 Echtstunden á 60 Minuten gerechnet wird (vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/universitaet/Seite.160120.html, Zugriff am 12.04.2022).

Paragraph 3, Absatz 4, des Curriculums für das mehrere Jahre dauernde Bachelorstudium römisch 40 umfasst alleine die Studieneingangs- und Orientierungsphase des ersten Semesters acht Kontaktstunden und insgesamt 12 ECTS, wobei ein ECTS für 25 Echtstunden á 60 Minuten gerechnet wird vergleiche https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/universitaet/Seite.160120.html, Zugriff am 12.04.2022). Demnach erfordert schon die Studieneinstiegsphase - ohne die weiterhin empfohlenen Lehrveranstaltungen - einen Aufwand von insgesamt 300 Arbeitsstunden (12 ECTS x 25 Stundeneinheiten). Das bisherige Vorbringen des BF (darunter auch dessen Beschwerdevorbringen) lässt nicht den Schluss zu, daran zu zweifeln, dass er am positiven Abschluss seines Universitätsabschlusses kein Interesse hätte. Das wiederum beinhaltet ein Interesse des Beschwerdeführers an einem zielstrebigen Betreiben seines Studiums, das seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt in Hinblick auf eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung ausschließt. Die in § 12 Abs

  1. lit f AlVG genannten Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit - ungeachtet des Vorliegens zB einer Arbeitswilligkeit - aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als sie ausgebildet wird. Dieser Ausschlusstatbestand ist ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit. Die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Ausbildungsmaßnahmen schließen Arbeitslosigkeit - ungeachtet des Vorliegens zB einer Arbeitswilligkeit - aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als sie ausgebildet wird. Dieser Ausschlusstatbestand ist ein Unterfall mangelnder Verfügbarkeit. Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kann im Fall des Betreibens eines Vollzeitstudiums nur durch die Beendigung der Ausbildung dokumentiert werden. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität der Auszubildende seinem Studium nachgeht; zudem soll dadurch vermieden werden, dass durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung Studienteilnahmen finanziert werden (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015 Rz 167 und Rz 325 ff), wobei aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die jeweiligen Ausbildungsvorschriften entscheidend sind (vgl. VwGH vom 16.03.1999,97/08/0011). Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kann im Fall des Betreibens eines Vollzeitstudiums nur durch die Beendigung der Ausbildung dokumentiert werden. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität der Auszubildende seinem Studium nachgeht; zudem soll dadurch vermieden werden, dass durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung Studienteilnahmen finanziert werden vergleiche Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015 Rz 167 und Rz 325 ff), wobei aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die jeweiligen Ausbildungsvorschriften entscheidend sind vergleiche VwGH vom 16.03.1999,97/08/0011). Da der BF für das von ihm an der XXXX als Vollzeitstudium ausgelegte Bachelorstudium der XXXX als ordentlicher Hörer gemeldet ist und anhand seines Vorbringens kein Zweifel daran besteht, dass er dieses auch zielstrebig betreibt, wofür auch der Umstand spricht, dass er seit XXXX keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgeht, geht auch das erkennende Gericht, wie schon die belangte Behörde vor ihm, davon aus, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt auch tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.Da der BF für das von ihm an der römisch 40 als Vollzeitstudium ausgelegte Bachelorstudium der römisch 40 als ordentlicher Hörer gemeldet ist und anhand seines Vorbringens kein Zweifel daran besteht, dass er dieses auch zielstrebig betreibt, wofür auch der Umstand spricht, dass er seit römisch 40 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgeht, geht auch das erkennende Gericht, wie schon die belangte Behörde vor ihm, davon aus, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt auch tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken. Dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag des Beschwerdeführers, seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, ist entgegen zu halten, dass der Zweck der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde darin besteht, den Vollzug eines vollstreckbaren Bescheides zu hemmen, sohin insbesondere dann, wenn für ihn die Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit einer zu hohen Härte verbunden wäre. Anlassbezogen trifft den BF kein vollstreckbarer Bescheid samt den damit zusammenhängenden negativen Rechtsfolgen; vielmehr wurde in seinem Fall die Auszahlung der Notstandshilfe eingestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde zudem nicht spruchmäßig aberkannt, weshalb seine dahingehende Beschwer ins Leere geht, zumal im Umkehrschluss bei einer dann erfolgten Zahlung nun eine Rückforderung der bisher erfolgten Notstandshilfezahlungen gegen ihn erfolgen müsste, was den Beschwerdeführer wiederum unverhältnismäßig hart treffen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde soll folglich nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. 3.2.
  2. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde zumal der BF auch die Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen ließ. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2252955.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.