← Österreich

{'item': 'G308 2254643-1'}

Obsah (9)Art 133§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlG308 2254643-1 SpruchG308 2254643-1/2E, G308 2254643-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der in Deutschland lebende und arbeitende Beschwerdeführer wurde zur Vernehmung als Zeuge in einem Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX am 07.02.2022 um 10:00 Uhr geladen.
  2. Der in Deutschland lebende und arbeitende Beschwerdeführer wurde zur Vernehmung als Zeuge in einem Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 am 07.02.2022 um 10:00 Uhr geladen. Dazu reiste der Beschwerdeführer am 06.02.2022 aus Deutschland an, nahm an der Verhandlung als Zeuge teil und wurde am 07.02.2022 um 11:10 Uhr wieder entlassen.
  3. Der Beschwerdeführer machte daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2022 Zeugengebühren geltend, darunter neben Reise- und Aufenthaltskosten auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar eine Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Geb

AG im Ausmaß von neun Stunden zu je EUR 14,20 (daher EUR 127,80) sowie Verdienst-/Einkommensentgang von 14 Stunden zu je EUR 24,10 (daher EUR 337,40).2. Der Beschwerdeführer machte daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2022 Zeugengebühren geltend, darunter neben Reise- und Aufenthaltskosten auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar eine Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG im Ausmaß von neun Stunden zu je EUR 14,20 (daher EUR 127,80) sowie Verdienst-/Einkommensentgang von 14 Stunden zu je EUR 24,10 (daher EUR 337,40). Zum Nachweis seines Verdienstentgangs legte er lediglich einen Verdienstnachweis für Jänner 2022 vor, aus welchem kein Stundensatz und kein konkreter Verdienstentgang ersichtlich war. 3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.02.2022 unter anderem bezogen auf den von ihm geltend gemachten Verdienstentgang (Entschädigung für Zeitversäumnis) aufgefordert, eine Bestätigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen, wie hoch der Stundenlohn des Beschwerdeführers ist und wie viele Arbeitsstunden er konkret und objektiv versäumt habe (unter Angabe der exakten Arbeitszeiten). Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass ihm ohne Nachweis des Arbeitgebers Verdienstentgang in der Höhe von EUR 14,20 pro Stunde

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG für die Dauer seiner notwendigen Abwesenheit von der Arbeitsstelle zugesprochen werden könnte.3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.02.2022 unter anderem bezogen auf den von ihm geltend gemachten Verdienstentgang (Entschädigung für Zeitversäumnis) aufgefordert, eine Bestätigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen, wie hoch der Stundenlohn des Beschwerdeführers ist und wie viele Arbeitsstunden er konkret und objektiv versäumt habe (unter Angabe der exakten Arbeitszeiten). Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass ihm ohne Nachweis des Arbeitgebers Verdienstentgang in der Höhe von EUR 14,20 pro Stunde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für die Dauer seiner notwendigen Abwesenheit von der Arbeitsstelle zugesprochen werden könnte.

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte sodann am 07.03.2022 eine Monatsübersicht seiner Arbeitszeiten für den Zeitraum 01.02.2022 bis 28.02.2022, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am Montag, 07.02.2022, 7 Stunden „URL“, handschriftlich ergänzt mit „Urlaub“, sowie am Dienstag, 08.02.2022, 7 Stunden „FZ“, handschriftlich ergänzt mit „Freizeit“ gewährt wurden. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an, dass er in der Anlage die Monatsübersicht der Arbeitstage bzw. freigestellten Tage von 07.-08.02.2022 übermittle.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers im Umfang von Reisekosten und Aufenthaltskosten insgesamt mit EUR 296,00 bestimmt, hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis vollinhaltlich lediglich mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Tage (07.02.2022 und 08.02.2022) nach der vorgelegten Monatsübersicht über die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers als „Freizeit“ (FZ) ausgewiesen seien und der Beschwerdeführer weiters in seinem Antwortschreiben ausdrücklich darauf verweise, dass es sich um freigestellte Tage gehandelt habe. Eine vom Arbeitgeber bezeichnete „Freizeit“ bzw. vom Zeugen als „freigestellten Tag“ ausgeführte Information lasse keine andere Interpretation zu, als dass dem Beschwerdeführer offensichtlich von seinem Arbeitgeber Freizeit und somit Urlaub gewährt worden sei.
  3. Ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Entschädigung für Zeitversäumnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.03.
  4. Es wurde ausschließlich beantragt, dem Beschwerdeführer den Verdienstentgang für die Tage 07.02.2022 und 08.02.2022 zuzusprechen. Die festgesetzten Reise- und Aufenthaltskosten blieben unbestritten und erwuchsen damit in Rechtskraft. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Verdienstnachweis für Februar 2022 nach Korrektur am 25.03.2022 durch die Personalabteilung vor, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin 14 Überstunden zu einem Stundenlohn von EUR 24,09, gesamt somit EUR 337,26 in Abzug gebracht wurden.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 04.05.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  7. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen gegenständlich vor: 3.2.2. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Hat ein Zeuge in dem nach § 17 GebAG (oder allenfalls § 4 GebAG) maßgeblichen Zeitraum einen tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang oder sonst einen Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, so kann er zwischen der Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG und der Entschädigung eines höheren, konkreten Vermögensschadens nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG wählen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG Anm 4). Bei unselbständig Erwerbstätigen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. a Geb

AG den tatsächlich entgangenen Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte), bei selbständig Erwerbstätigen

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG das tatsächlich entgangene Einkommen (also das, was er nach Abzug von variablen Auslagen positiv verdient hätte). Stellvertreterkosten

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. c Geb

AG und die Kosten einer Haushaltshilfskraft

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. d Geb

AG sind hier nicht verfahrensgegenständlich.Hat ein Zeuge in dem nach Paragraph 17, GebAG (oder allenfalls Paragraph 4, GebAG) maßgeblichen Zeitraum einen tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang oder sonst einen Vermögensnachteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, so kann er zwischen der Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und der Entschädigung eines höheren, konkreten Vermögensschadens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG wählen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 4). Bei unselbständig Erwerbstätigen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG den tatsächlich entgangenen Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte), bei selbständig Erwerbstätigen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen (also das, was er nach Abzug von variablen Auslagen positiv verdient hätte). Stellvertreterkosten

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG und die Kosten einer Haushaltshilfskraft

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG sind hier nicht verfahrensgegenständlich. 3.2.3. Der gegenständliche Bescheid stützt sich in der Begründung zur hier ausschließlich strittigen Abweisung der Entschädigung für Verdienstentgang ausschließlich darauf, dass in der vorgelegten Monatsübersicht die Tage von 07.02.2022 bis 08.02.2022 als Freizeit ausgewiesen worden seien und der Beschwerdeführer sich dazu auf „freigestellte Tage“ berufen habe, sodass nur der Schluss zulässig sei, dass es sich dabei um vom Arbeitgeber gewährten Urlaub (somit um bezahlte Abwesenheit) gehandelt habe. Vor dem Hintergrund, dass „Freistellung“ allgemein gegen Entfall der Entgeltfortzahlung erfolgt und „Freizeit“ in der Regel entweder ebenfalls unbezahlt gewährt oder aber es sich dabei meist um den Ausgleich von Zeitguthaben oder Überstunden handelt, sowie dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall ein Auslandsbezug vorhanden ist (der Beschwerdeführer lebt und arbeitet in Deutschland), hätte eine solche Bescheidbegründung wie im gegenständlichen Fall jedenfalls einer Auseinandersetzung damit vorausgesetzt, ob die deutsche Rechtslage oder der konkrete Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in einem solchen Fall eine Entgeltfortzahlung vorsieht, ob „Freizeit“ mit „Urlaub“ gleichzusetzen ist und ob – wie die mit der Beschwerde vorgelegte und korrigierte monatliche Gehaltabrechnung indiziert – dem Beschwerdeführer bereits geleistete oder noch zu leistende Überstunden (tatsächlich) in Abzug gebracht wurden. Bezogen auf Überstunden ist dazu noch relevant, ob der Beschwerdeführer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Auszahlung dieser Überstunden gehabt hätte (in diesem Fall wäre von einem Verdienstentgang des Beschwerdeführers auszugehen gewesen), oder ob Überstunden ausschließlich in Form von Zeitausgleich ausgeglichen werden konnten/können (diesbezüglich läge dann kein Verdienstentgang des Beschwerdeführers vor) (vgl. dazu VwGH vom 22.02.1999, 98/17/0225; sowie insbesondere vom 26.02.2001, 2000/17/0209).Bezogen auf Überstunden ist dazu noch relevant, ob der Beschwerdeführer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Auszahlung dieser Überstunden gehabt hätte (in diesem Fall wäre von einem Verdienstentgang des Beschwerdeführers auszugehen gewesen), oder ob Überstunden ausschließlich in Form von Zeitausgleich ausgeglichen werden konnten/können (diesbezüglich läge dann kein Verdienstentgang des Beschwerdeführers vor) vergleiche dazu VwGH vom 22.02.1999, 98/17/0225; sowie insbesondere vom 26.02.2001, 2000/17/0209). Diesbezüglich hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Ermittlungen durchgeführt bzw. nur unzureichend ermittelt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, auf welcher Basis der Beschwerdeführer in Deutschland bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt ist, ob die als „Freizeit“ verbuchten Stunden tatsächlich Überstunden darstellen oder ob es sich dabei um bezahlen oder unbezahlten „Urlaub“ oder eine bezahlte oder unbezahlte „Freistellung“ gehandelt hat und ob für den Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich bereits geleistete oder noch zu leistende Überstunden von der Arbeitgeberin in Abzug gebracht wurden, nach deutschem Recht oder nach dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Bezahlung dieser Überstunden zustand oder ob diese lediglich durch Zeitausgleich ausgeglichen werden konnten/können. Ausgehend von der soeben dargelegten – insgesamt unzutreffenden – Rechtsansicht der belangten Behörde, hat diese im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ bzw. nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte bzw. auch nur ansatzweise ermittelt. Im gegenständlichen Fall ist eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezüglich nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG Anm 8).Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 8). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es handelt sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Feststellungen und Unterlagen zum Verfahren fehlen. Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als grob mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als grob mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Der Bescheid war daher im Umfang der angefochtenen Abweisung hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher im Umfang der angefochtenen Abweisung hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Bescheid ist jedoch im Umfang der Bestimmung der Reise- und Aufenthaltskosten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2254643.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.