RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlI419 2194139-1 Spruch, I419 2194141-1/18EI419 2194139-1/15EI419 2217165-1/11EI419 2194141-1/18E, I419 2194139-1/1
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind eine Familie. BF3 ist die minderjährige Tochter des volljährigen Ehepaares BF1, Vater, und BF2, Mutter. 2. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erließ und feststellte, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkte III bis V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkte VI)2. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erließ und feststellte, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkte römisch sechs) 3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, BF1 und BF2 seien im Fall der Rückkehr von Festnahme und dauernder Diskriminierung als Angehörige der Volksgruppe der Berber bedroht. Ferner seien sie Mitglieder der Zeugen Jehovas, und damit offizielle Angehörige einer christlichen Religionsgemeinschaft, die sich an der Missionstätigkeit, dem Erklären der biblischen Glaubensansichten, öffentlich und von Haus zu Haus eifrig beteiligten. Ein Verheimlichen ihrer Zugehörigkeit zu einem christlichen Glauben, wie es im Herkunftsstaat erforderlich wäre, sei ihnen weder möglich noch zumutbar. Da die Religionsgemeinschaft keine Kindertaufe vollziehe, werde BF3 erst später als BF1 und BF2 getauft. In der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzt, da BF1 und BF2 zu Beginn ihrer Missionstätigkeit in Österreich hauptsächlich in Arabisch gepredigt hätten, sei zu erwarten und befürchten, dass aus der arabischen „Community“ bereits nach Marokko „durchgesickert“ sei, dass die beiden praktizierende Zeugen Jehovas seien. BF1 habe dort ferner keinen Militärdienst geleistet und lehne den Dienst mit der Waffe ab. Es gebe aber keinen Zivildienst dort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zu den Beschwerdeführerinnen und zum Beschwerdeführer: Die BF sind Staatsangehörige Marokkos, gesund und Angehörige der Volksgruppe der Berber. BF1 und BF2 sind Anfang XXXX , gesund und arbeitsfähig, BF3 ist ein vor gut drei Jahren in Österreich geborenes Kleinkind. BF1 wurde in XXXX in der (heutigen) Region XXXX geboren, und hat dort zuletzt in der Wohnanlage XXXX gewohnt.Die BF sind Staatsangehörige Marokkos, gesund und Angehörige der Volksgruppe der Berber. BF1 und BF2 sind Anfang römisch 40 , gesund und arbeitsfähig, BF3 ist ein vor gut drei Jahren in Österreich geborenes Kleinkind. BF1 wurde in römisch 40 in der (heutigen) Region römisch 40 geboren, und hat dort zuletzt in der Wohnanlage römisch 40 gewohnt. BF2 wurde in XXXX in der (heutigen) Region XXXX geboren, wo sie auch die Schulausbildung begann. Sie zog ca. 2010 mit ihrer Familie nach XXXX . Zuletzt lebte sie dort ab 2014 mit BF1 zusammen.BF2 wurde in römisch 40 in der (heutigen) Region römisch 40 geboren, wo sie auch die Schulausbildung begann. Sie zog ca. 2010 mit ihrer Familie nach römisch 40 . Zuletzt lebte sie dort ab 2014 mit BF1 zusammen. Im Herkunftsstaat haben BF1 elf Jahre und BF2 neun Jahre lang die Schule besucht sowie anschließend eine Diplomausbildung als Gastronomiekräfte absolviert, wo sie einander 2013 kennenlernten. Anschließend arbeiteten sie, BF1 in einem Hotel und einem Schnellrestaurant, BF2 im XXXX und als XXXX . Sie sprechen Arabisch als Muttersprache sowie die Berbersprache Tamazight, Französisch und etwas Englisch. BF1 beherrscht auch syrische und ägyptische Dialekte des Arabischen.Im Herkunftsstaat haben BF1 elf Jahre und BF2 neun Jahre lang die Schule besucht sowie anschließend eine Diplomausbildung als Gastronomiekräfte absolviert, wo sie einander 2013 kennenlernten. Anschließend arbeiteten sie, BF1 in einem Hotel und einem Schnellrestaurant, BF2 im römisch 40 und als römisch 40 . Sie sprechen Arabisch als Muttersprache sowie die Berbersprache Tamazight, Französisch und etwas Englisch. BF1 beherrscht auch syrische und ägyptische Dialekte des Arabischen. Ihre Eltern leben im Herkunftsstaat, der Vater von BF1, Mitte XXXX , ist seit 2000 pensionierter Soldat, er lebt mit der Mutter, Mitte XXXX , und drei Schwestern von BF1 im Alter von Anfang bis Mitte XXXX zusammen. Mit diesen Angehörigen hat BF1 seit fast zwei Jahren keinen Kontakt mehr, ihnen ging es zuvor gesundheitlich gut.Ihre Eltern leben im Herkunftsstaat, der Vater von BF1, Mitte römisch 40 , ist seit 2000 pensionierter Soldat, er lebt mit der Mutter, Mitte römisch 40 , und drei Schwestern von BF1 im Alter von Anfang bis Mitte römisch 40 zusammen. Mit diesen Angehörigen hat BF1 seit fast zwei Jahren keinen Kontakt mehr, ihnen ging es zuvor gesundheitlich gut. Der Vater von BF2, Anfang XXXX , ist auch Pensionist, stark zuckerkrank, und lebt mit ihrer Mutter und einem ihrer Brüder zusammen. Ein weiterer Bruder und die Schwester von BF2 leben ebenso im Herkunftsstaat, der Bruder erhält sich selbst, die Schwester wohnt mit ihrem Mann zusammen. Die Geschwister sind etwa zwischen XXXX und XXXX Jahre alt, ein Bruder ist Soldat. BF2 hat fast täglich Kontakt zu ihrer Familie.Der Vater von BF2, Anfang römisch 40 , ist auch Pensionist, stark zuckerkrank, und lebt mit ihrer Mutter und einem ihrer Brüder zusammen. Ein weiterer Bruder und die Schwester von BF2 leben ebenso im Herkunftsstaat, der Bruder erhält sich selbst, die Schwester wohnt mit ihrem Mann zusammen. Die Geschwister sind etwa zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, ein Bruder ist Soldat. BF2 hat fast täglich Kontakt zu ihrer Familie. BF3 ist gesund und besucht halbtags den Landeskindergarten der Wohngemeinde. Sie spricht Deutsch und Arabisch. Die Familien von BF1 und BF2 kennen einander fast gleich lange wie diese beiden BF einander kennen. Seit ihrer Gastronomieausbildung führen BF1 und BF2 eine Beziehung. Nach eigenen Angaben im zweiten Halbjahr 2015 zogen sie illegal nach Belgien, wo BF1 unangemeldeten Arbeiten nachging, wovon sie lebten, und BF2 sich von der Botschaft des Herkunftsstaats einen Personalausweis mit einer belgischen Anschrift ausstellen ließ, an der sie nicht gemeldet war. Im Sommer 2017 gelangten sie von dort ebenso illegal nach Österreich, wo sie internationalen Schutz beantragten. Seither leben sie hier. Etwa gleichzeitig mit Abweisung der Anträge durch das BFA wurde BF2 mit BF3 schwanger, und rund drei Wochen vor ihrer Niederkunft heirateten sie und BF1. An der Hochzeitsfeier nahmen Mitglieder von Jehovas Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der BF teil. Sie haben 2019 eine Informationsveranstaltung des ÖIF sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht, BF1 hat 2021/22 an einem Integrationskurs teilgenommen und im März 2022 die Integrationsprüfung auf Deutschniveau A2 bestanden. BF1 hat eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter für monatlich € 1.900,-- brutto, BF2 hat bis Herbst 2021 für Dienstleistungsschecks Hausarbeiten wie z. B. Bügeln verrichtet, derzeit geht sie keiner bezahlten Arbeit nach. Beide möchten ihrer absolvierten Ausbildung wegen wieder im Gastgewerbe arbeiten. Die BF sind strafrechtlich unbescholten, ihr Aufenthalt ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Er ist seit XXXX 2017 rechtmäßig, bei BF3 seit Einbringung ihres Antrags 11 Tage nach ihrer Geburt.Die BF sind strafrechtlich unbescholten, ihr Aufenthalt ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Er ist seit römisch 40 2017 rechtmäßig, bei BF3 seit Einbringung ihres Antrags 11 Tage nach ihrer Geburt. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: In den angefochtenen Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 07.07.2017 (BF1 und BF2) sowie 17.08.2018 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 18.11.2021 vor, das in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhaltet. Auch sonst im Beschwerdeverfahren sind keine solchen entscheidenden Änderungen bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehrdienst und Rekrutierungen 1966 hatte Marokko den Militärdienst eingeführt, 2006 war er abgeschafft worden. Bereits im Sommer 2018 hatte das marokkanische Parlament einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Wehrpflicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Am 25.1.2019 trat das Gesetz in Kraft (DIS 7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert. Sie wird allerdings nur selektiv angewandt. 2020 wurden im ersten Probebetrieb (auch durch COVID bedingt) lediglich ca. 15.000 Personen tatsächlich rekrutiert (ÖB 8.2021).1966 hatte Marokko den Militärdienst eingeführt, 2006 war er abgeschafft worden. Bereits im Sommer 2018 hatte das marokkanische Parlament einen Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Wehrpflicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Am 25.1.2019 trat das Gesetz in Kraft (DIS 7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert. Sie wird allerdings nur selektiv angewandt. 2020 wurden im ersten Probebetrieb (auch durch COVID bedingt) lediglich ca. 15.000 Personen tatsächlich rekrutiert (ÖB 8.2021). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.9.2021; vgl. DIS 7.2019). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 31.1.2021).Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.9.2021; vergleiche DIS 7.2019). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 31.1.2021). 1.2.2 Religionsfreiheit Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
- i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’
- i)machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 31.1.2021).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 31.1.2021). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha'i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 31.1.2021).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften - wie etwa die Baha'i - werden ebenso wenig staatlich anerkannt, wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schiiten. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 31.1.2021). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art. 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 31.1.2021).Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 31.1.2021). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 31.1.2021). Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (AI 7.4.2021). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 31.1.2021). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 31.1.2021). Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (AI 7.4.2021). Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 31.1.2021). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Christliche und jüdische Vertreter stellten eine Verbesserung im Bereich der gesellschaftlichen Toleranz seit dem Besuch von Papst Franziskus und Stellungnahmen des Königs dazu im Jahr 2019 fest. Wie schon in Bezug auf das Jahr 2019 gaben die Baha'i an, dass sie im Laufe des Jahres 2020 keine Belästigungen erfahren haben. Angehörige des Baha'i-Glaubens sprechen offen mit Familie, Freunden und Nachbarn über ihren Glauben (USDOS 12.5.2021). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 31.1.2021).Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Christliche und jüdische Vertreter stellten eine Verbesserung im Bereich der gesellschaftlichen Toleranz seit dem Besuch von Papst Franziskus und Stellungnahmen des Königs dazu im Jahr 2019 fest. Wie schon in Bezug auf das Jahr 2019 gaben die Baha'i an, dass sie im Laufe des Jahres 2020 keine Belästigungen erfahren haben. Angehörige des Baha'i-Glaubens sprechen offen mit Familie, Freunden und Nachbarn über ihren Glauben (USDOS 12.5.2021). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 31.1.2021). 1.2.3 Ethnische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 31.1.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 31.1.2021). Amazigh wurde zur offiziellen Sprache erklärt, vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z.B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 31.1.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021). 1.2.4 Relevante Bevölkerungsgruppen - Kinder [...] Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v. a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30 % (in abgelegenen Gebieten bei 40 %) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 31.1.2021). Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insg. 274.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, auch wenn im August 2017 ein Gesetz zum Schutz der „Petites Bonnes“ in Kraft getreten ist (AA 31.1.2021). Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90 % gestiegen. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wird eine Zunahme von Kinderehen erwartet. Im Jahr 2018 wurden ca. 18.000 von ca. 34.000 Anträgen zur Eheschließung unter Beteiligung Minderjähriger gerichtlich stattgegeben (AA 31.1.2021). Im Jahr 2019 wurden 2.334 Anträge genehmigt (USDOS 30.3.2021).Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90 % gestiegen. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wird eine Zunahme von Kinderehen erwartet. Im Jahr 2018 wurden ca. 18.000 von ca. 34.000 Anträgen zur Eheschließung unter Beteiligung Minderjähriger gerichtlich stattgegeben (AA 31.1.2021). Im Jahr 2019 wurden 2.334 Anträge genehmigt (USDOS 30.3.2021). Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 30.3.2021) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021).Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 30.3.2021) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Artikel 497, 498, Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021). 1.3 Zum Vorbringen: 1.3.1 BF1 und BF2 haben im Verwaltungserfahren zunächst erstbefragt als Fluchtgründe angegeben, keine Arbeit und keine Zukunft im Herkunftsstaat zu haben, auch sei die Regierung schlecht, BF2 als Rückkehrbefürchtung Angst vor Armut. Beim BFA gab BF1 an, es seien wirtschaftliche Gründe, in den Gebieten der „Amasigh“ (Berber, Anm.) finde sich keine Arbeit, weil diese Gebiete vernachlässigt würden. Man müsste in ein touristisches Gebiet gehen, um Arbeit zu finden. Dort sei es aber sehr teuer, sodass man die Lebenshaltungskosten nicht aufbringen könne. Drei Monate nach seiner Abreise hätten Polizei oder Geheimdienst die Eltern nach ihm gefragt. Er wisse nicht, was „die“ im Fall seiner Rückkehr mit ihm machen würden. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit bestritten.Beim BFA gab BF1 an, es seien wirtschaftliche Gründe, in den Gebieten der „Amasigh“ (Berber, Anmerkung finde sich keine Arbeit, weil diese Gebiete vernachlässigt würden. Man müsste in ein touristisches Gebiet gehen, um Arbeit zu finden. Dort sei es aber sehr teuer, sodass man die Lebenshaltungskosten nicht aufbringen könne. Drei Monate nach seiner Abreise hätten Polizei oder Geheimdienst die Eltern nach ihm gefragt. Er wisse nicht, was „die“ im Fall seiner Rückkehr mit ihm machen würden. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit bestritten. Auch BF2 gab beim BFA an, keine Arbeit gefunden zu haben, wo sie gewohnt habe. Wer in größeren Städte arbeite, könne nicht davon leben. Bei einer Rückkehr würde sie nicht wissen, wovon sie leben solle. Im Herkunftsstaat hätten sie und BF1 von ihrer beiden Arbeit gelebt. 1.3.2 In ihren Beschwerden machten BF1 und BF2 im April 2018 darüber hinaus geltend, ihnen würde bei einer Rückkehr die Festnahme und andauernde Diskriminierung als Berber drohen, vor der sie der Staat nicht schützen könne bzw. wolle. Ferner hätten sie mit unmenschlicher Behandlung und „größter Gefahr“ für Leben und körperliche Unversehrtheit zu rechnen. 1.3.3 Im Februar 2019 nach den Fluchtgründen für BF3 befragt, gab BF2 an, diese werde Christin werden, sie selbst und BF1 seien es schon. Sie hätten Christen kennengelernt, die zu Jehovas Zeugen gehörten, seien konvertiert und würden im August getauft werden. 1.3.4 BF1 und BF2 haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen, nicht asylrelevanten Gründen verlassen. BF1 und BF2 drohte damals keine Verfolgung aus Konventionsgründen und keine existenzielle Notlage. 1.3.5 Anfang 2018 wurden BF1 und BF2 von arabischsprachigen Mitgliedern von Jehovas Zeugen in ihrer Unterkunft besucht und angesprochen, die ihnen von ihrer Religion erzählten, was die beiden interessant fanden. Darauf wurden sie von einer mit einem Ägypter verheirateten österreichischen Zeugin Jehovas auf Arabisch unterrichtet und mit der Bibel vertraut gemacht. 1.3.4 BF1 und BF2 sind zum Christentum konvertiert. Sie traten 2018 der arabischsprachigen Gruppe von Jehovas Zeugen bei, wurden ausgebildet und motiviert, im sogenannten Predigtdienst andere Personen anzusprechen und anzuwerben, was sie nach etwa einem Jahr und mit Erlaubnis der Religionsgemeinschaft auch begannen, noch bevor sie am XXXX 2019 getauft wurden. Sie haben Ihre Familien nicht von der Konversion informiert.1.3.4 BF1 und BF2 sind zum Christentum konvertiert. Sie traten 2018 der arabischsprachigen Gruppe von Jehovas Zeugen bei, wurden ausgebildet und motiviert, im sogenannten Predigtdienst andere Personen anzusprechen und anzuwerben, was sie nach etwa einem Jahr und mit Erlaubnis der Religionsgemeinschaft auch begannen, noch bevor sie am römisch 40 2019 getauft wurden. Sie haben Ihre Familien nicht von der Konversion informiert. Pandemiebedingt machen sie derzeit keine Hausbesuche, sondern bedienen sich elektronischer Medien und schreiben E-Mails, BF1 auch Briefe. Sie besuchen regelmäßig die Zusammenkünfte und Veranstaltungen von Jehovas Zeugen, inzwischen nicht mehr auf Arabisch, sondern auf Deutsch. Sie haben die Inhalte des christlichen Glaubens in der von Jehovas Zeugen vertretenen Variante verinnerlicht und betrachten die Vorgaben der Religion als Maßstab ihres Handelns. Das war auch der Grund, warum sie geheiratet haben. BF1 hat vor der Pandemie etwa vier bis sechs Stunden wöchentlich dem Anwerben neuer Mitglieder gewidmet, derzeit informiert er Interessierte mittels der Konferenzsoftware „Zoom“ und handgeschriebener Briefe auf Deutsch im Kreis von Bekannten und von deren Bekannten. Ferner verrichtet er in der Religionsgemeinschaft unbezahlte Arbeiten, z. B. Reparaturen im Versammlungszentrum. BF2 hat vor der Pandemie etwa drei Stunden täglich für den Predigtdienst aufgewendet, derzeit beschränkt sich dieser bei ihr auf eine Stunde mit „Zoom“ pro Woche. Sie sieht ihn als eine ihrer Pflichten als Zeugin Jehovas. BF1 hat 2019 an einer Werbeaktion von Jehovas Zeugen für Arabisch sprechende Menschen in Deutschland und Österreich teilgenommen, wo mit Vorträgen so viele wie möglich von diesen erreicht werden sollten. Er hat aufgrund seines Glaubens das Bedürfnis den Predigtdienst auszuüben. 1.3.5 Nach einer Rückkehr würden BF1 und BF2 in Marokko zwar keine Druckschriften verteilen, jedoch BF3 die Lehre von Jehovas Zeugen beibringen. Sie hätten keine Möglichkeit, unter Mitgläubigen oder in einem gemeinsamen Versammlungsort ihren Glauben auszuüben. Ihrer Ansicht nach ist es ihre Aufgabe, auch über die Erziehung der Tochter hinaus ihren Glauben zu bezeugen. Auch wenn es keine Schriften zu verteilen gebe, könnten sie nicht einfach „den Mund halten über die Wahrheit“. Der christliche Glaube ist wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden. BF2 sieht aber auch die Schwierigkeit, gerade vor der eigenen Familie zuzugeben, dass sie eine andere Religion habe. 1.3.6 Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA betreffend Konversion in Marokko vom Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass es in Marokko strafbar ist, auch nur zu versuchen, jemanden durch Anreize unter Ausnützung seiner Schwächen oder Bedürfnisse vom muslimischen Glauben abzubringen oder ihn dazu zu bringen, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, und dies mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht wird. (S. 2) Übersetzt aus dem dort zitierten Französischen heißt es: „Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer Verführungsmittel anwendet mit dem Ziel, den Glauben eines Muslims zu erschüttern oder ihn zu einer anderen Religion zu konvertieren, entweder durch Ausnutzung seiner Schwäche oder seiner Bedürfnisse oder durch die Nutzung von Bildungseinrichtungen [...]“. 1.3.7 BF1 und BF2 müssten ihren christlichen Glauben in ganz Marokko entweder verbergen und befragt leugnen oder liefen Gefahr, dass ihnen dort aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben und der Ausübung ihrer Religion staatliche Verfolgung einschließlich Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Eingriffe in ihr Familienleben mit BF3, speziell in deren religiöse Erziehung drohen würden. Die BF könnten kein Gemeinschaftsleben mit Mitgläubigen führen, BF3 auch nicht in der Gemeinschaft getauft werden. Das Bedürfnis von BF1 und BF2, außenwirksame religiöse Aktivitäten zu setzen, ist Folge ihres ernsthaften und stabilen Glaubenswechsels. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Konversion von BF1 und BF2 nach einer Rückkehr spätestens dann bekannt wird, wenn BF3 näheren Kontakt mit anderen Kindern hat. Die BF hätten dann gesellschaftliche und familiäre Ausgrenzung zu befürchten, worunter speziell BF3 zu leiden hätte. 1.3.8 Zu den in der Beschwerdeverhandlung ferner geäußerten Bedenken von BF1 betreffend die Wehrpflicht im Herkunftsstaat ist festzustellen: Dem in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen Beitrag auf der Seite von „Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure Connection e.V.“ zum Wehrdienst in Marokko, „Marokko: Alles was Sie über die Wehrpflicht wissen müssen“ (10.04.2019, de.connection-ev.org/article:marokko-alles-was-sie-ueber-die-wehrpflicht-wissen-muessen) ist zu entnehmen: Frauen und Marokkaner, die sich im Ausland angesiedelt haben, sind von der Wehrpflicht ausgenommen, aber aufgerufen, sich freiwillig zu melden. Parlamentarier und Regierungsmitglieder sind ebenfalls von der Ableistung des Militärdienstes ausgenommen. [...] Personen, die auf der Einberufungsliste stehen, werden eine Nachricht erhalten. Sie müssen innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Nachricht ihre Erfassung über die Website tajnid.ma vervollständigen. Wer keine Mitteilung erhalten hat, kann über die Website prüfen, ob eine Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes vorliegt. [...] Um einen Freistellungsantrag zu stellen, muss ein Wehrpflichtiger innerhalb von 20 Tagen nach dem Ausfüllen des Erfassungsbogens den Antrag gestellt haben. [...] Es gibt vier wesentliche Gründe für eine Freistellung. In jedem Fall muss der Antragsteller dem Antrag Unterlagen beilegen, die seinen Antrag stützen. Für eine Ausmusterung muss der Antragsteller ein Attest von einem öffentlichen Gesundheitsdienst vorlegen. Für eine Freistellung wegen Unterstützung der Familie, muss eine Person eine Bescheinigung des Bezirksgouverneurs vorlegen, der diesen Status bestätigt. Für eine Freistellung wegen Ausbildung muss der Antragsteller eine Bescheinigung der Behörde vorlegen, die für den relevanten Bereich zuständig ist und die Fortsetzung der Ausbildung in öffentlichen oder privaten Ausbildungsstätten bestätigt. Der letzte Grund für eine Freistellung ist, wenn ein Bruder gegenwärtig als Wehrpflichtiger Militärdienst ableistet oder wenn es ein oder mehrere Brüder und Schwestern gibt, die gleichzeitig zum Militärdienst einberufen werden können. Dies kann durch ein Dokument des Militärs bescheinigt werden, mit dem das Militär die Verwandtschaft bestätigt. Personen, die älter als 25 Jahre sind und eine Freistellung erhalten, können bis zum Alter von 40 Jahren einberufen werden, falls der Grund der Freistellung entfällt. 1.3.9 Dem Beschwerdeführer droht im Hinblick darauf und auf sein Alter keine Verfolgung, weil er als Jehovas Zeuge den Wehrdienst verweigern müsste. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der ein „Ältester“ der örtlichen Gruppe von Jehovas Zeugen sowie BF1 und BF2 einvernommen wurden.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der ein „Ältester“ der örtlichen Gruppe von Jehovas Zeugen sowie BF1 und BF2 einvernommen wurden. Die Konversion der beiden erwachsenen Beschwerdeführer ergab sich aus den vorgelegten Urkunden, der Aussage des Zeugen und der Einvernahme dieser Beschwerdeführer. Dabei stellte sich heraus, dass beide die Kernbotschaften des Glaubens von Jehovas Zeugen kennen und verinnerlicht haben, beispielsweise die Verheißung eines irdischen Paradieses für die nicht ohnedies zu den für den Himmel Auserwählten Zählenden, die (auch sonst in christlichen Religionen bekannte) Symbolik von Brot und Wein, von denen aber nur jene nehmen, die sich unter den Auserwählten glauben, und ein Tod des Messias nicht am Kreuz, sondern - wie BF1 mit Gesten andeutete – an einem Marterpfahl. Der Zeuge hat auch die Angaben der beiden bestätigt, wonach sie wie üblich schon vor der Taufe in der Mitgliederanwerbung und Missionierung tätig waren, und ferner dargetan, wie die Taufvorbereitung ablief sowie mit welcher Vorgehensweise Scheinkonversionen verhindert werden. Aus seinen und den Aussagen der Genannten ergab sich auch, dass diese ausgebildet und aus ihrer religiösen Überzeugung motiviert sind, im sogenannten Predigtdienst andere Personen anzusprechen und anzuwerben, was zudem auch mit den Angaben von Wikipedia über das bei Jehovas Zeugen Übliche entspricht („Die Evangelisation an Haustüren und öffentlichen Plätzen [...] ist daher das Markenzeichen der Zeugen Jehovas. [...] Pro Monat investiert ein durchschnittlich aktiver Zeuge Jehovas etwa siebzehn Stunden seiner Freizeit in diese Tätigkeit.“), und ebenso dem nach der Lebenserfahrung jedenfalls in größeren Siedlungen Österreichs bisher zu Beobachtenden und Erlebenden. Insgesamt hinterließen die Aussagen keinen Zweifel an der Konversion und der Betätigung der erwachsenen BF in der Religionsgemeinschaft, wobei BF1 dabei auch Deutschkenntnisse präsentierte, die nachvollziehbar machen, dass er auch in Deutsch Werbebriefe verfasst, die er an Personen verschickt, die ihm bekannt sind oder genannt werden. Die Feststellung in 1.3.7, wonach den beiden eine staatliche Verfolgung und Eingriffe in ihr Privatleben mit BF3 drohen, wenn sie ihren Glauben nicht verbergen, beruht auf den Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und ihren Angaben. Was BF3 betrifft, so sind Eingriffe in das Privatleben sowohl betreffend ihre religiöse Erziehung als auch die folgende religiöse Entwicklung deshalb anzunehmen, weil nach diesen Berichten in Marokko kein Gemeinschaftsleben und somit auch keine Taufe in der Gemeinschaft stattfinden können. Aus der Lebenserfahrung und dem Umstand, dass Kinder in Marokko im sunnitischen Umfeld aufwachsen, folgt die Feststellung, dass die Konversion spätestens bekannt wird, wenn BF3 mit anderen Kindern näheren Kontakt hat, weil sie ihre abweichenden Erfahrungen nicht lange verheimlichen können würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe und Zuerkennung der Status eines oder einer Asylberechtigten: Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der laut GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN) Die Verfolgung kann nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Letzteres ist – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt – aber nicht zwingend erforderlich. (Zur Scheinkonversion s. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, mwN)Die Verfolgung kann nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Letzteres ist – wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt – aber nicht zwingend erforderlich. (Zur Scheinkonversion s. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden. (VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155) Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit Verfolgungsintensität erreichenden Sanktionen belegt zu werden. (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0510; VwGH 12.08.2020, Ra 2020/14/0322, mwN) Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133, mwN) Zwar wird nach den Feststellungen das Abfallen von BF1 und BF2 vom islamischen Glauben in Marokko nicht bestraft, hingegen droht ihnen bei der Weitergabe von Glaubensinhalten an BF3 oder Dritte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Dies ist schon mit Blick darauf nicht verhältnismäßig im genannten Sinn, dass es dabei um eine Grundrechtsausübung geht (Art. 8 bis 10 EMRK), die in Österreich naturgemäß nicht strafbar ist, und selbst die hier bestehenden Delikte gegen den religiösen Frieden für die (weit über reines „Missionieren“ hinausgehende) Herabwürdigung religiöser Symbole nach § 188 StGB lediglich eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten vorsehen, ebenso für die Störung einer Religionsübung nach § 189 Abs. 2 Z. 2 StGB. Damit liegt die Strafdrohung für das in Marokko pönalisierte Verhalten bereits beim Sechsfachen der in Österreich vorgesehenen Höchststrafe für Handlungen, die geeignet sind „berechtigtes Ärgernis zu erregen“, ob dieses Ärgernis nun tatsächlich eingetreten ist (wie es vergleichsweise beim Missionieren in Marokko erwartet werden könnte) oder ausblieb.Zwar wird nach den Feststellungen das Abfallen von BF1 und BF2 vom islamischen Glauben in Marokko nicht bestraft, hingegen droht ihnen bei der Weitergabe von Glaubensinhalten an BF3 oder Dritte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Dies ist schon mit Blick darauf nicht verhältnismäßig im genannten Sinn, dass es dabei um eine Grundrechtsausübung geht (Artikel 8 bis 10 EMRK), die in Österreich naturgemäß nicht strafbar ist, und selbst die hier bestehenden Delikte gegen den religiösen Frieden für die (weit über reines „Missionieren“ hinausgehende) Herabwürdigung religiöser Symbole nach Paragraph 188, StGB lediglich eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten vorsehen, ebenso für die Störung einer Religionsübung nach Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 2, StGB. Damit liegt die Strafdrohung für das in Marokko pönalisierte Verhalten bereits beim Sechsfachen der in Österreich vorgesehenen Höchststrafe für Handlungen, die geeignet sind „berechtigtes Ärgernis zu erregen“, ob dieses Ärgernis nun tatsächlich eingetreten ist (wie es vergleichsweise beim Missionieren in Marokko erwartet werden könnte) oder ausblieb. Wenn im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers wie vorliegend bei BF1 und BF2 vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, können ihm die Behörden bei der individuellen Prüfung seines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling nicht zumuten, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden. (VwGH 28.03.2022, Ra 2021/18/0421; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, je mwN) In Anbetracht der festgestellten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass BF1 und BF2 in Marokko den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, weshalb sich auch aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Marokkos befinden (auch wenn ein Nachfluchtgrund vorliegt) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, nach Marokko zurückzukehren. Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, haben BF1 und BF2 nach den Feststellungen nicht.Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, haben BF1 und BF2 nach den Feststellungen nicht. Den Feststellungen zufolge liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Demnach war den Beschwerden von BF1 und BF2 stattzugeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils der Status einer (eines) Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden, also BF1 und BF2, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Feststellungen zufolge liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Demnach war den Beschwerden von BF1 und BF2 stattzugeben und diesen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status einer (eines) Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden, also BF1 und BF2, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an BF3 begründet sich wie folgt: Wer Ehegatte (sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 als dessen Familienangehöriger.Wer Ehegatte (sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gilt nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als dessen Familienangehöriger. Stellt ein solcher Familienangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein solcher Familienangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, und gegen Letzteren kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist.Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, und gegen Letzteren kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist. Die Behörde hat nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 f alle den gleichen Schutzumfang, entweder den Status des Asylberechtigten oder den des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die dessen des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen.Die Behörde hat nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2, f alle den gleichen Schutzumfang, entweder den Status des Asylberechtigten oder den des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die dessen des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Da nun BF1 und BF2 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, ist also auch BF3 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Die BF sind nicht straffällig geworden, und Hinweise darauf, dass BF3 die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit BF1 und BF2 in einem anderen Staat möglich wäre, liegen nicht vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und BF3 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gilt das zu BF1 und BF2 Ausgeführte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Konversion als Nachfluchtgrund oder zur Unzumutbarkeit des Verzichtens auf religiöse Betätigung, wenn eine solche zu erwarten ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Konversion als Nachfluchtgrund oder zur Unzumutbarkeit des Verzichtens auf religiöse Betätigung, wenn eine solche zu erwarten ist. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2194139.1.00