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{'item': 'I422 2248568-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlI422 2248568-1 SpruchI422 2248568-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul HECHENBERGER, Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul HECHENBERGER, Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 13.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. XXXX , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:Mit Schriftsatz vom 13.05.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Wie in der Revisionsbegründung ausführlich dargetan, ist dieses Erkenntnis mit Mängeln behaftet, welche den Revisionswerber mit der Abschiebung nach Ägypten bedroht. Der Revisionswerber ist unbescholten. Er ist äußerst fleißig, in Österreich integriert und selbsterhaltungsfähig. Die Umsetzung des bekämpften Erkenntnisses bedeutet für den Revisionswerber die Abschiebung nach Ägypten und entfaltet daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Revisionswerber. Durch die Abschiebung nach Ägypten wäre dieses Verfahren voraussichtlich obsolet. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit ihr nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen (öffentliche und solche anderer Parteien) mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch Dritte ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit ihr nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen (öffentliche und solche anderer Parteien) mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch Dritte ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre. Nach der Judikatur des VwGH stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.07.1987, 87/08/0013), was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass vom Revisionswerber keine Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden. Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug des bekämpften Erkenntnisses unverhältnismäßige und unwiederbringliche Nachteile bewirken. Bei einer Abschiebung nach Ägypten steht der Revisionswerber vor dem Nichts; er könnte sich dann – wenn der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten entscheidet – nicht einmal die Rückreise nach Österreich – seiner neuen Heimat – finanzieren. Es liegt ohne jeden Zweifel ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG für den Revisionswerber bei Vollziehung des bekämpften Erkenntnisses vor.“Es liegt ohne jeden Zweifel ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für den Revisionswerber bei Vollziehung des bekämpften Erkenntnisses vor.“
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch Dritte ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten Folgen im Hinblick auf seine gesamten Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2248568.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.