Obsah (14)
§ 113Art 133§ 410§ 9§ 89§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 114§ 41§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlL503 2236596-1 SpruchL503 2236596-1/7E, L503 2236596-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 113ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.
DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 16.06.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.6.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf die oben angeführte Beitragskontonummer einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 33, 25, 113, 360 Abs. 7 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG angeführt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.6.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf die oben angeführte Beitragskontonummer einzuzahlen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 33, 25, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG angeführt. Zur Begründung führte die belangte Behörde zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 15.2.2020, ab ca. 15:20 Uhr, festgestellt worden sei, dass folgende Dienstnehmer bei der BF beschäftigt seien, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Name VSNR XXXX (im Folgenden: "D.-G.C.") römisch 40 (im Folgenden: "D.-G.C.") XXXX römisch 40 XXXX (im Folgenden: "D.C.") römisch 40 (im Folgenden: "D.C.") XXXX römisch 40 XXXX (im Folgenden: "I.C.") römisch 40 (im Folgenden: "I.C.") XXXX römisch 40 Die BF sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.3.2020 von der Beweisaufnahme verständigt worden und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei mit Schreiben vom 23.3.2020 erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den zweiten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag, Fotos und Niederschriften. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die oben genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die BF sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. § 113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den zweiten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die oben genannten Personen am Kontrolltag von der BF als Dienstnehmer beschäftigt worden seien. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Die BF sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Im vorliegenden Fall handle es sich um den zweiten Meldeverstoß. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.
- Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.7.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.6.2020 (zugestellt am 17.6.2020). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die BF unter anderem mit der Errichtung eines Doppelhauses in der XXXX beauftragt worden sei und darüber hinaus auf zwei ihr eigentümlichen Grundstücken in der XXXX in XXXX ein Doppelhaus errichtet habe. Auf der Baustelle der BF in der XXXX hätten ausschließlich der Geschäftsführer der BF und deren (rechtmäßig angemeldete) Mitarbeiter, nicht jedoch die Herren C. gearbeitet. Auf der Baustelle der BF in der XXXX hätten die Herren C. zu keiner Zeit gearbeitet.
- Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.7.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.6.2020 (zugestellt am 17.6.2020). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die BF unter anderem mit der Errichtung eines Doppelhauses in der römisch 40 beauftragt worden sei und darüber hinaus auf zwei ihr eigentümlichen Grundstücken in der römisch 40 in römisch 40 ein Doppelhaus errichtet habe. Auf der Baustelle der BF in der römisch 40 hätten ausschließlich der Geschäftsführer der BF und deren (rechtmäßig angemeldete) Mitarbeiter, nicht jedoch die Herren C. gearbeitet. Auf der Baustelle der BF in der römisch 40 hätten die Herren C. zu keiner Zeit gearbeitet. D.C. und I.C. seien vor der Baustelle in der XXXX in einem Kfz von den Finanzpolizeibeamten angetroffen worden, da sie rechtmäßig bei der BF angemeldete Mitarbeiter hätten abholen wollen. Sie hätten zu keiner Zeit beabsichtigt, auf dieser Baustelle zu arbeiten. Die Finanzpolizeibeamten hätten die (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Herren D.C. und I. C. gebeten, aus dem Auto auszusteigen und auf die Baustelle mitzukommen. D.-G.C. sei sogar erst nach Eintreffen der Finanzpolizei mit seiner Frau und seinem Kind zu der Baustelle gekommen, was die Finanzpolizei sogar selbst so ausführe. Der einzige Grund, warum D.-G.C. zu der Baustelle gefahren sei, sei gewesen, dass er telefonisch darüber informiert worden sei, dass die Finanzpolizei anwesend sei und er seinen noch schlechter Deutsch sprechenden Brüdern bei der Kommunikation behilflich habe sein wollen. Die weiteren Beschwerdeausführungen betrafen insbesondere die Kommunikation (Übersetzung durch die beigezogene Dolmetscherin für Rumänisch) im Zuge der Einvernahme von D.C. sowie die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften in der XXXX . Die Merkmale des § 113 Abs. 1 ASVG würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Gebrüder I.C. und D.C. seien von der Finanzpolizei lediglich vor der Baustelle auf der XXXX aufgegriffen und aufgefordert worden, die Baustelle zu betreten, um ihre Daten bekanntzugeben. D.-G.C. sei sogar erst nach Eintreffen der Finanzpolizei mit Frau und Kind zu dieser Baustelle gekommen. Keiner der drei Herren C. sei sohin bei der Arbeit auf dieser Baustelle betreten worden. Am 15.2.2020 habe kein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis zwischen D.-G.C., D.C. und I.C. einerseits und der BF andererseits bestanden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,00
§ 410Abs.
1 Z 5 ASVG sei somit dem Grunde nach nicht zu Recht erfolgt.D.C. und römisch eins.C. seien vor der Baustelle in der römisch 40 in einem Kfz von den Finanzpolizeibeamten angetroffen worden, da sie rechtmäßig bei der BF angemeldete Mitarbeiter hätten abholen wollen. Sie hätten zu keiner Zeit beabsichtigt, auf dieser Baustelle zu arbeiten. Die Finanzpolizeibeamten hätten die (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Herren D.C. und römisch eins. C. gebeten, aus dem Auto auszusteigen und auf die Baustelle mitzukommen. D.-G.C. sei sogar erst nach Eintreffen der Finanzpolizei mit seiner Frau und seinem Kind zu der Baustelle gekommen, was die Finanzpolizei sogar selbst so ausführe. Der einzige Grund, warum D.-G.C. zu der Baustelle gefahren sei, sei gewesen, dass er telefonisch darüber informiert worden sei, dass die Finanzpolizei anwesend sei und er seinen noch schlechter Deutsch sprechenden Brüdern bei der Kommunikation behilflich habe sein wollen. Die weiteren Beschwerdeausführungen betrafen insbesondere die Kommunikation (Übersetzung durch die beigezogene Dolmetscherin für Rumänisch) im Zuge der Einvernahme von D.C. sowie die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften in der römisch 40 . Die Merkmale des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Gebrüder römisch eins.C. und D.C. seien von der Finanzpolizei lediglich vor der Baustelle auf der römisch 40 aufgegriffen und aufgefordert worden, die Baustelle zu betreten, um ihre Daten bekanntzugeben. D.-G.C. sei sogar erst nach Eintreffen der Finanzpolizei mit Frau und Kind zu dieser Baustelle gekommen. Keiner der drei Herren C. sei sohin bei der Arbeit auf dieser Baustelle betreten worden. Am 15.2.2020 habe kein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis zwischen D.-G.C., D.C. und römisch eins.C. einerseits und der BF andererseits bestanden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,00
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG sei somit dem Grunde nach nicht zu Recht erfolgt.
- Am 5.11.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde – soweit gegenständlich von Bedeutung – aus, dass für den Beitragszuschlag die Kontrolle am 15.2.2020 um ca. 15:20 Uhr an der Baustelle in XXXX , einem Bauvorhaben der BF, durch die Finanzpolizei, bei der mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des Erdgeschosses beobachtet worden seien, ausschlaggebend gewesen sei. Bei der durchgeführten Kontrolle sei eine Person über den Zaun geflüchtet und hätten zwei versucht, mit dem Auto der Geschäftsführerin der BF zu flüchten, hätten allerdings aufgehalten werden können. Der Fahrer, I.C., habe die Aussage verweigert und mit dem Beifahrer, D.C., sei noch am Tag der Betretung eine glaubwürdige und ausführliche Niederschrift aufgenommen worden. Zur Kontrolle sei später der weitere Bruder, D.-G.C., hinzugekommen und habe ebenso die Aussage verweigert. Gegenständlich sei die Betretung von diesen drei nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmern der BF auf der Baustelle XXXX . Dass es sich dabei um eine Baustelle der BF handle, werde in der Beschwerde bestätigt. Der Einwand der BF, die drei C.-Brüder hätten in der XXXX zu keiner Zeit gearbeitet, werde durch die Tatsache, dass diese drei ebendort bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden seien, widerlegt. Ebenso haltlos sei die Behauptung der BF, die drei C.-Brüder hätten lediglich Mitarbeiter von der Baustelle abholen wollen, da sie von den Beamten bei der Arbeit beobachtet und angehalten worden seien, als sie von der Baustelle in der XXXX hätten flüchten wollen.
- Am 5.11.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde – soweit gegenständlich von Bedeutung – aus, dass für den Beitragszuschlag die Kontrolle am 15.2.2020 um ca. 15:20 Uhr an der Baustelle in römisch 40 , einem Bauvorhaben der BF, durch die Finanzpolizei, bei der mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des Erdgeschosses beobachtet worden seien, ausschlaggebend gewesen sei. Bei der durchgeführten Kontrolle sei eine Person über den Zaun geflüchtet und hätten zwei versucht, mit dem Auto der Geschäftsführerin der BF zu flüchten, hätten allerdings aufgehalten werden können. Der Fahrer, römisch eins.C., habe die Aussage verweigert und mit dem Beifahrer, D.C., sei noch am Tag der Betretung eine glaubwürdige und ausführliche Niederschrift aufgenommen worden. Zur Kontrolle sei später der weitere Bruder, D.-G.C., hinzugekommen und habe ebenso die Aussage verweigert. Gegenständlich sei die Betretung von diesen drei nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmern der BF auf der Baustelle römisch 40 . Dass es sich dabei um eine Baustelle der BF handle, werde in der Beschwerde bestätigt. Der Einwand der BF, die drei C.-Brüder hätten in der römisch 40 zu keiner Zeit gearbeitet, werde durch die Tatsache, dass diese drei ebendort bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden seien, widerlegt. Ebenso haltlos sei die Behauptung der BF, die drei C.-Brüder hätten lediglich Mitarbeiter von der Baustelle abholen wollen, da sie von den Beamten bei der Arbeit beobachtet und angehalten worden seien, als sie von der Baustelle in der römisch 40 hätten flüchten wollen.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Niederschriften der in den dortigen Beschwerdeverfahren – betreffend die gegen die Geschäftsführer der BF ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Übertretung des ASVG – durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 26.1.2021 und 17.3.2021 sowie die ergangenen Erkenntnisse vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Niederschriften der in den dortigen Beschwerdeverfahren – betreffend die gegen die Geschäftsführer der BF ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen Übertretung des ASVG – durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 26.1.2021 und 17.3.2021 sowie die ergangenen Erkenntnisse vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.2.2022 wurden der belangten Behörde die genannten Niederschriften und Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich übermittelt und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 22.2.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. Darin wies sie im Wesentlichen auf die Eigentumsverhältnisse an den Häusern und die Meldeadressen der Beteiligten sowie deren Meldung als Dienstnehmer im zeitlichen Nahebereich zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt hin. Gegen die Einbeziehung der Niederschriften und Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bestünden keine Einwände. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF – XXXX , FN XXXX – mit Sitz in XXXX (ehemals in XXXX ), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.5.2017 gegründet und am 9.6.2017 in das Firmenbuch eingetragen. An dieser Gesellschaft waren zum 15.2.2020 Frau XXXX und Herr XXXX , jeweils mit einer Stammeinlage von EUR 17.500 (privilegierte Stammeinlage EUR 5.000,00), hierauf geleistete EUR 2.500,00, als Gesellschafter beteiligt. Die beiden Gesellschafter vertraten bzw. vertreten die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer nach außen.1.
- Die BF – römisch 40 , FN römisch 40 – mit Sitz in römisch 40 (ehemals in römisch 40 ), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.5.2017 gegründet und am 9.6.2017 in das Firmenbuch eingetragen. An dieser Gesellschaft waren zum 15.2.2020 Frau römisch 40 und Herr römisch 40 , jeweils mit einer Stammeinlage von EUR 17.500 (privilegierte Stammeinlage EUR 5.000,00), hierauf geleistete EUR 2.500,00, als Gesellschafter beteiligt. Die beiden Gesellschafter vertraten bzw. vertreten die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer nach außen. 1.
- Am 15.2.2020, ab ca. 15:20 Uhr, führte die Finanzpolizei eine Kontrolle
EStG und AuslBG an der Adresse XXXX , durch. Die rumänischen Staatsangehörigen D.C. und I.C. wurden von den Beamten nicht auf einer – an der genannten Adresse gelegenen – Baustelle der BF angetroffen, sondern in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten. Der rumänische Staatsangehörige D.-G.C. (Bruder von D.C. und I.C.) kam später mit einem anderen PKW, in welchem sich auch seine Ehegattin und sein Kind befanden, zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzu, weil einer seiner Brüder zu Beginn der Kontrolle mit ihm telefoniert hatte.1.2. Am 15.2.2020, ab ca. 15:20 Uhr, führte die Finanzpolizei eine Kontrolle
EStG und AuslBG an der Adresse römisch 40 , durch. Die rumänischen Staatsangehörigen D.C. und römisch eins.C. wurden von den Beamten nicht auf einer – an der genannten Adresse gelegenen – Baustelle der BF angetroffen, sondern in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten. Der rumänische Staatsangehörige D.-G.C. (Bruder von D.C. und römisch eins.C.) kam später mit einem anderen PKW, in welchem sich auch seine Ehegattin und sein Kind befanden, zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzu, weil einer seiner Brüder zu Beginn der Kontrolle mit ihm telefoniert hatte. 1.3. Die Finanzpolizei beantragte in der Folge mit Strafantrag vom 26.2.2020 die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Geschäftsführer der BF wegen Übertretung des ASVG. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.9.2020 wurden über die Geschäftsführer der BF als Verantwortliche wegen der Beschäftigung von D.C., I.C. und D.-G.C.
§ 9Abs. 1 VSt
G iVm § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG jeweils Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 4.380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt. Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK wurde den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden der Geschäftsführer der BF nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.1.2021 und 17.3.2021 stattgegeben und wurden die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zusammengefasst – unter anderem – aus, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden haben könne, dass D.C., I.C. und D.-G.C. als Dienstnehmer beschäftigt worden seien, weil diese Personen bei der Kontrolle nicht bei der Arbeit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle betreten, sondern bloß in den Fahrzeugen auf der Straße in der Nähe der Baustelle angehalten worden seien.1.3. Die Finanzpolizei beantragte in der Folge mit Strafantrag vom 26.2.2020 die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Geschäftsführer der BF wegen Übertretung des ASVG. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.9.2020 wurden über die Geschäftsführer der BF als Verantwortliche wegen der Beschäftigung von D.C., römisch eins.C. und D.-G.C.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG jeweils Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 4.380,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt. Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK wurde den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden der Geschäftsführer der BF nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.1.2021 und 17.3.2021 stattgegeben und wurden die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zusammengefasst – unter anderem – aus, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden haben könne, dass D.C., römisch eins.C. und D.-G.C. als Dienstnehmer beschäftigt worden seien, weil diese Personen bei der Kontrolle nicht bei der Arbeit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle betreten, sondern bloß in den Fahrzeugen auf der Straße in der Nähe der Baustelle angehalten worden seien. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Niederschriften der in den dortigen Beschwerdeverfahren – betreffend die gegen die Geschäftsführer der BF ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Übertretung des ASVG – durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 26.1.2021 und 17.3.2021 sowie die ergangenen Erkenntnisse vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK. Die genannten Niederschriften und Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurden der belangten Behörde übermittelt und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde erhob in ihrer Stellungnahme keine Einwände gegen die Einbeziehung der Niederschriften und Erkenntnisse in das Verfahren. Die Ergebnisse der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnten daher – zumal sie denselben Sachverhalt betreffen, der auch gegenständlich zu beurteilen ist – als Beweismittel in das Verfahren miteinbezogen werden.Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Niederschriften der in den dortigen Beschwerdeverfahren – betreffend die gegen die Geschäftsführer der BF ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen Übertretung des ASVG – durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 26.1.2021 und 17.3.2021 sowie die ergangenen Erkenntnisse vom 28.6.2021 zu GZ: LVwG-302823/23/KLe/HK und LVwG-302824/23/KLe/HK. Die genannten Niederschriften und Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurden der belangten Behörde übermittelt und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde erhob in ihrer Stellungnahme keine Einwände gegen die Einbeziehung der Niederschriften und Erkenntnisse in das Verfahren. Die Ergebnisse der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnten daher – zumal sie denselben Sachverhalt betreffen, der auch gegenständlich zu beurteilen ist – als Beweismittel in das Verfahren miteinbezogen werden. Die Feststellungen zur BF – insbesondere zu den Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft und zur organschaftlichen Vertretung derselben – ergeben sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage im Firmenbuch. Die belangte Behörde erklärte den Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 im Spruch des angefochtenen Bescheides zu dessen integriertem Bestandteil (vgl. "Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.02.2020 wird beigelegt und stellt einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar."; Bescheid, S. 1) und gründete darüber hinaus den im Bescheid festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der am 15.2.2020 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle unmittelbar und zur Gänze auf diesen Strafantrag (vgl. "Aufgrund der Erhebungen werden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt"; Bescheid, S. 2).Die belangte Behörde erklärte den Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 im Spruch des angefochtenen Bescheides zu dessen integriertem Bestandteil vergleiche "Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.02.2020 wird beigelegt und stellt einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar."; Bescheid, S. 1) und gründete darüber hinaus den im Bescheid festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der am 15.2.2020 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle unmittelbar und zur Gänze auf diesen Strafantrag vergleiche "Aufgrund der Erhebungen werden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt"; Bescheid, S. 2). Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, wurde im Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 (ON 1/3 ff) – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: "Am 15.02.2020 wurden mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des EG in der XXXX (ein Bauvorhaben der XXXX ), beobachtet. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle
§ 89Abs. 3 ESt
G durch Organe der Finanzpolizei ab ca. 15:20 Uhr verließ zumindest 1 Person die Baustelle fluchtartig über den Zaun in die Nachbargärten und konnte daher nicht mehr kontrolliert werden. Zwei rumänische Staatsbürger versuchten in einem Kfz SKODA Fabia ( XXXX , zugelassen auf XXXX , geb. XXXX , hr. Gf. der XXXX ) zu flüchten, fuhren jedoch in eine Sackgasse und konnten daher angehalten werden. Im Zuge der anschließenden Kontrolle wurde verschmutzte Arbeitskleidung im Kofferraum aufgefunden. Beide Personen waren in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Fahrer des Kfz, XXXX , geb. XXXX , verweigerte die Aussage. […] XXXX kam später (in einem anderen Kfz mit Frau und Kind) zur Kontrolle hinzu, verweigerte jedoch ebenfalls die Erteilung von Auskünften."Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, wurde im Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.2.2020 (ON 1/3 ff) – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: "Am 15.02.2020 wurden mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des EG in der römisch 40 (ein Bauvorhaben der römisch 40 ), beobachtet. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle
Paragraph 89, Absatz 3, EStG durch Organe der Finanzpolizei ab ca. 15:20 Uhr verließ zumindest 1 Person die Baustelle fluchtartig über den Zaun in die Nachbargärten und konnte daher nicht mehr kontrolliert werden. Zwei rumänische Staatsbürger versuchten in einem Kfz SKODA Fabia ( römisch 40 , zugelassen auf römisch 40 , geb. römisch 40 , hr. Gf. der römisch 40 ) zu flüchten, fuhren jedoch in eine Sackgasse und konnten daher angehalten werden. Im Zuge der anschließenden Kontrolle wurde verschmutzte Arbeitskleidung im Kofferraum aufgefunden. Beide Personen waren in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Fahrer des Kfz, römisch 40 , geb. römisch 40 , verweigerte die Aussage. […] römisch 40 kam später (in einem anderen Kfz mit Frau und Kind) zur Kontrolle hinzu, verweigerte jedoch ebenfalls die Erteilung von Auskünften." Aus den Strafanträgen der Finanzpolizei vom 26.2.2020 – sohin den Bescheidfeststellungen – geht zunächst nicht hervor, dass die Insassen des Fahrzeuges XXXX (D.C. und I.C.) von den einschreitenden Beamten auf der Baustelle gesehen oder angetroffen wurden. Die belangte Behörde stellte fest, dass "mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des EG" beobachtet worden seien, ohne konkret darzulegen, dass es sich hierbei um D.C. und I.C. gehandelt hätte. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle habe "zumindest 1 Person die Baustelle fluchtartig über den Zaun in die Nachbargärten" verlassen und nicht mehr kontrolliert werden können. Dass sich D.C. und I.C. auf der Baustelle aufgehalten und diese ebenfalls verlassen hätten, stellte die belangte Behörde nicht fest, sondern hielt lediglich fest, dass die Genannten versucht hätten, "zu flüchten, fuhren jedoch in eine Sackgasse und konnten daher angehalten werden" – ohne jedoch den Ausgangspunkt dieser "Flucht" darzustellen. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die vorliegenden Beweisergebnisse entgegen den Bescheidfeststellungen keineswegs erkennen lassen, dass D.C. und I.C. tatsächlich "geflohen" seien und dass eine solche "Flucht"-Bewegung überdies ihren Ausgang an besagter Baustelle genommen hätte: So hielt der Leiter der Amtshandlung in der Niederschrift vom Kontrolltag, den 15.2.2020, (ON 1/11
- ff)etwa lediglich fest: "Bei einer Kontrolle gem. den Bestimmungen des § 89 Abs. 3 EStG und AuslBG am heutigen Tag ab ca. 15:20 Uhr vor der Baustelle an der Adresse XXXX , wurde Obgenannter (gemeint: D.C.; Anm.) in einem Kfz SKODA XXXX gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX und seinem Bruder XXXX , geb. XXXX angetroffen." Einerseits divergieren damit die Darstellungen von der finanzpolizeilichen Kontrolle zwischen der Niederschrift vom 15.2.2020 und dem Strafantrag vom 26.2.2020 ganz erheblich – laut Niederschrift sei D.-G.C. gemeinsam mit den anderen Brüdern "in einem Kfz SKODA XXXX " angetroffen worden, laut Strafantrag jedoch "später (in einem anderen Kfz mit Frau und Kind) zur Kontrolle hinzu[gekommen]". Weshalb die belangte Behörde nun der Darstellung im Strafantrag folgt, legte sie im Bescheid nicht dar, sondern führte – unter Angabe der erhobenen Beweismittel ("Strafantrag, Fotos, Niederschriften") – bloß aus, dass der festgestellte Sachverhalt unstrittig sei und sich "widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln" ergebe (vgl. Bescheid, S. 2), was jedoch offenkundig nicht zutrifft. Andererseits war in der am Tag der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift auch keine Rede von einer allfälligen "Flucht" von der Baustelle, sondern wurde darin lediglich festgehalten, dass die Brüder C. "vor der Baustelle" in einem Kfz "angetroffen" worden seien. Ein Arbeiten auf oder Verlassen der Baustelle durch D.C. und I.C. war damit auf dieser Grundlage – ebenso wie hinsichtlich D.-G.C. – nicht feststellbar. In diesem Sinne hatte auch D.C. bereits in seiner Einvernahme vom 15.2.2020 angegeben: "Wenn ich gefragt werde, was ich und meine Brüder heute auf der Baustelle in XXXX , gemacht haben, dann sage ich, dass dort ein Freund von uns gearbeitet hat, mit dem mein Bruder und ich zusammenwohnen. Wir hätten ihn dort abgeholt." (vgl. Niederschrift, S. 3). D.-G.C. bestätigte diesen Geschehensablauf – dass D.C. und I.C. zur Zeit der finanzpolizeilichen Kontrolle im PKW in Richtung der Baustelle unterwegs waren, um dort arbeitende Personen abzuholen – in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich: "Ich habe mit meinem Bruder telefoniert, XXXX musste zu dieser Baustelle ankommen in der XXXX und er wusste nicht wo er abbiegen sollte, rechts oder links. […] Ich habe nur mit meinem Bruder telefoniert, der mir telefonisch gesagt hat, dass die Autos vom Finanzamt gesperrt sind in beiden Richtungen auf der Straße." (vgl. Niederschrift LVwG OÖ 17.3.2021, S. 3). Auch die Geschäftsführerin der BF erklärte in ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Sinne: "Ich habe XXXX mein Auto geborgt. Wir sind befreundet, wir kennen uns schon länger, wir waren auch gemeinsam auf Urlaub. Sie waren beim XXXX zum Helfen, und ich habe Ihnen mein Auto zur Verfügung gestellt. Meine Arbeiter in der Baustelle in der XXXX , waren ohne Auto und ich hab Ihnen gesagt, dass sie sie bitte abholen sollen. […] Diese haben sie abgeholt und die waren noch im Auto. Sie haben dann umgedreht, und beim Umdrehen ist von hinten und vorne die Finanzpolizei gekommen und hat sie aufgehalten."; vgl. Niederschrift LVwG OÖ 26.1.2021, S. 3). In ihrer Stellungnahme zur Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde nunmehr – in Abkehr von den Bescheidfeststellungen – aus, dass "diese drei" (gemeint: die Brüder C.) "ebendort (gemeint: auf der Baustelle; Anm.) bei Eisenverlegearbeiten angetroffen" worden seien (vgl. OZ 1, S. 3). Auf welche Beweisergebnisse sich diese Ausführungen stützen, ist nicht ersichtlich und erhellt zudem nicht, dass der (überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt zur bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzugekommene) D.-G.C. nun ebenfalls von Beamten bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden sei. Aktenwidrig erscheinen schließlich die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass "die drei XXXX […] von den Beamten bei der Arbeit beobachtet und angehalten wurden, als sie von der Baustelle in der XXXX flüchten wollten". Dem Akteninhalt lässt sich weder entnehmen, dass die Brüder C. von den Beamten bei der Arbeit beobachtet worden seien, noch dass sie angehalten worden seien, als sie von der Baustelle hätten "flüchten" wollen. So wurde in der finanzpolizeilichen Niederschrift vom 15.2.2020 – wie bereits erwähnt – einzig festgehalten, dass die Brüder C. in einem Kfz vor der Baustelle angetroffen worden seien; im (den Bescheidfeststellungen zugrunde liegenden) Strafantrag wurden die von den Beamten bei Eisenverlegearbeiten beobachteten Personen, von denen "zumindest 1 Person" die Baustelle "fluchtartig" verlassen habe und daher nicht mehr kontrolliert hätte werden können, nicht mit den Brüdern C. identifiziert und wurde darin auch nicht beschrieben, dass diese angehalten worden seien, "als sie von der Baustelle […] flüchten wollten"; dem Strafantrag zufolge habe die Anhaltung vielmehr in einer Sackgasse stattgefunden – was durchaus im Einklang mit den zeugenschaftlichen Angaben von D.-G.C. vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht, wonach seine Brüder bei der Baustelle nicht gewusst hätten, wo sie abbiegen sollen, und ihr Fahrzeug schließlich von der Finanzpolizei "gesperrt" worden sei. Hinzu tritt der der Umstand, dass zu dieser Zeit auch in der XXXX , konkret auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , XXXX – welches zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von XXXX (der Ehegattin von D.-G.C.) stand – Bauarbeiten stattfanden und dort vor allem die Brüder C. arbeiteten (vgl. Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 4), sodass auch das Auffinden von Arbeitsbekleidung im von D.C. und I.C. genutzten PKW noch keine Beschäftigung auf der Baustelle der BF in der XXXX (oder gar eine "Flucht" von dieser Baustelle) indiziert. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.2.2022 auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in XXXX (und deren Veräußerung bereits im Jänner 2021, was für eine Erwerbsabsicht und gegen eine Privatnutzung spreche) sowie darauf hinweist, dass die Brüder C. im zeitlichen Nahebereich zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei XXXX bzw. der BF als Dienstnehmer angemeldet gewesen seien (eine vom erkennenden Gericht im Hinblick darauf durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat ergeben, dass D.C. und I.C. ab dem 19.2.2020 bei XXXX und anschließend ab dem 26.5.2020 bei der BF sowie D.-G.C. ab dem 2.3.2020 bei der BF als Dienstnehmer gemeldet waren), lassen sich aus diesen Umständen für den hier relevanten Sachverhalt – konkret die Frage des Antreffens der Brüder C. auf der Baustelle in der XXXX – keine anderen Schlüsse ableiten.Aus den Strafanträgen der Finanzpolizei vom 26.2.2020 – sohin den Bescheidfeststellungen – geht zunächst nicht hervor, dass die Insassen des Fahrzeuges römisch 40 (D.C. und römisch eins.C.) von den einschreitenden Beamten auf der Baustelle gesehen oder angetroffen wurden. Die belangte Behörde stellte fest, dass "mehrere Personen bei Eisenverlegearbeiten auf der Decke des EG" beobachtet worden seien, ohne konkret darzulegen, dass es sich hierbei um D.C. und römisch eins.C. gehandelt hätte. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle habe "zumindest 1 Person die Baustelle fluchtartig über den Zaun in die Nachbargärten" verlassen und nicht mehr kontrolliert werden können. Dass sich D.C. und römisch eins.C. auf der Baustelle aufgehalten und diese ebenfalls verlassen hätten, stellte die belangte Behörde nicht fest, sondern hielt lediglich fest, dass die Genannten versucht hätten, "zu flüchten, fuhren jedoch in eine Sackgasse und konnten daher angehalten werden" – ohne jedoch den Ausgangspunkt dieser "Flucht" darzustellen. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die vorliegenden Beweisergebnisse entgegen den Bescheidfeststellungen keineswegs erkennen lassen, dass D.C. und römisch eins.C. tatsächlich "geflohen" seien und dass eine solche "Flucht"-Bewegung überdies ihren Ausgang an besagter Baustelle genommen hätte: So hielt der Leiter der Amtshandlung in der Niederschrift vom Kontrolltag, den 15.2.2020, (ON 1/11
- ff)etwa lediglich fest: "Bei einer Kontrolle gem. den Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 3, EStG und AuslBG am heutigen Tag ab ca. 15:20 Uhr vor der Baustelle an der Adresse römisch 40 , wurde Obgenannter (gemeint: D.C.; Anmerkung in einem Kfz SKODA römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 angetroffen." Einerseits divergieren damit die Darstellungen von der finanzpolizeilichen Kontrolle zwischen der Niederschrift vom 15.2.2020 und dem Strafantrag vom 26.2.2020 ganz erheblich – laut Niederschrift sei D.-G.C. gemeinsam mit den anderen Brüdern "in einem Kfz SKODA römisch 40 " angetroffen worden, laut Strafantrag jedoch "später (in einem anderen Kfz mit Frau und Kind) zur Kontrolle hinzu[gekommen]". Weshalb die belangte Behörde nun der Darstellung im Strafantrag folgt, legte sie im Bescheid nicht dar, sondern führte – unter Angabe der erhobenen Beweismittel ("Strafantrag, Fotos, Niederschriften") – bloß aus, dass der festgestellte Sachverhalt unstrittig sei und sich "widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln" ergebe vergleiche Bescheid, S. 2), was jedoch offenkundig nicht zutrifft. Andererseits war in der am Tag der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift auch keine Rede von einer allfälligen "Flucht" von der Baustelle, sondern wurde darin lediglich festgehalten, dass die Brüder C. "vor der Baustelle" in einem Kfz "angetroffen" worden seien. Ein Arbeiten auf oder Verlassen der Baustelle durch D.C. und römisch eins.C. war damit auf dieser Grundlage – ebenso wie hinsichtlich D.-G.C. – nicht feststellbar. In diesem Sinne hatte auch D.C. bereits in seiner Einvernahme vom 15.2.2020 angegeben: "Wenn ich gefragt werde, was ich und meine Brüder heute auf der Baustelle in römisch 40 , gemacht haben, dann sage ich, dass dort ein Freund von uns gearbeitet hat, mit dem mein Bruder und ich zusammenwohnen. Wir hätten ihn dort abgeholt." vergleiche Niederschrift, S. 3). D.-G.C. bestätigte diesen Geschehensablauf – dass D.C. und römisch eins.C. zur Zeit der finanzpolizeilichen Kontrolle im PKW in Richtung der Baustelle unterwegs waren, um dort arbeitende Personen abzuholen – in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich: "Ich habe mit meinem Bruder telefoniert, römisch 40 musste zu dieser Baustelle ankommen in der römisch 40 und er wusste nicht wo er abbiegen sollte, rechts oder links. […] Ich habe nur mit meinem Bruder telefoniert, der mir telefonisch gesagt hat, dass die Autos vom Finanzamt gesperrt sind in beiden Richtungen auf der Straße." vergleiche Niederschrift LVwG OÖ 17.3.2021, S. 3). Auch die Geschäftsführerin der BF erklärte in ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Sinne: "Ich habe römisch 40 mein Auto geborgt. Wir sind befreundet, wir kennen uns schon länger, wir waren auch gemeinsam auf Urlaub. Sie waren beim römisch 40 zum Helfen, und ich habe Ihnen mein Auto zur Verfügung gestellt. Meine Arbeiter in der Baustelle in der römisch 40 , waren ohne Auto und ich hab Ihnen gesagt, dass sie sie bitte abholen sollen. […] Diese haben sie abgeholt und die waren noch im Auto. Sie haben dann umgedreht, und beim Umdrehen ist von hinten und vorne die Finanzpolizei gekommen und hat sie aufgehalten."; vergleiche Niederschrift LVwG OÖ 26.1.2021, S. 3). In ihrer Stellungnahme zur Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde nunmehr – in Abkehr von den Bescheidfeststellungen – aus, dass "diese drei" (gemeint: die Brüder C.) "ebendort (gemeint: auf der Baustelle; Anmerkung bei Eisenverlegearbeiten angetroffen" worden seien vergleiche OZ 1, S. 3). Auf welche Beweisergebnisse sich diese Ausführungen stützen, ist nicht ersichtlich und erhellt zudem nicht, dass der (überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt zur bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzugekommene) D.-G.C. nun ebenfalls von Beamten bei Eisenverlegearbeiten angetroffen worden sei. Aktenwidrig erscheinen schließlich die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde, dass "die drei römisch 40 […] von den Beamten bei der Arbeit beobachtet und angehalten wurden, als sie von der Baustelle in der römisch 40 flüchten wollten". Dem Akteninhalt lässt sich weder entnehmen, dass die Brüder C. von den Beamten bei der Arbeit beobachtet worden seien, noch dass sie angehalten worden seien, als sie von der Baustelle hätten "flüchten" wollen. So wurde in der finanzpolizeilichen Niederschrift vom 15.2.2020 – wie bereits erwähnt – einzig festgehalten, dass die Brüder C. in einem Kfz vor der Baustelle angetroffen worden seien; im (den Bescheidfeststellungen zugrunde liegenden) Strafantrag wurden die von den Beamten bei Eisenverlegearbeiten beobachteten Personen, von denen "zumindest 1 Person" die Baustelle "fluchtartig" verlassen habe und daher nicht mehr kontrolliert hätte werden können, nicht mit den Brüdern C. identifiziert und wurde darin auch nicht beschrieben, dass diese angehalten worden seien, "als sie von der Baustelle […] flüchten wollten"; dem Strafantrag zufolge habe die Anhaltung vielmehr in einer Sackgasse stattgefunden – was durchaus im Einklang mit den zeugenschaftlichen Angaben von D.-G.C. vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht, wonach seine Brüder bei der Baustelle nicht gewusst hätten, wo sie abbiegen sollen, und ihr Fahrzeug schließlich von der Finanzpolizei "gesperrt" worden sei. Hinzu tritt der der Umstand, dass zu dieser Zeit auch in der römisch 40 , konkret auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 – welches zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum von römisch 40 (der Ehegattin von D.-G.C.) stand – Bauarbeiten stattfanden und dort vor allem die Brüder C. arbeiteten vergleiche Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 4), sodass auch das Auffinden von Arbeitsbekleidung im von D.C. und römisch eins.C. genutzten PKW noch keine Beschäftigung auf der Baustelle der BF in der römisch 40 (oder gar eine "Flucht" von dieser Baustelle) indiziert. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.2.2022 auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in römisch 40 (und deren Veräußerung bereits im Jänner 2021, was für eine Erwerbsabsicht und gegen eine Privatnutzung spreche) sowie darauf hinweist, dass die Brüder C. im zeitlichen Nahebereich zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei römisch 40 bzw. der BF als Dienstnehmer angemeldet gewesen seien (eine vom erkennenden Gericht im Hinblick darauf durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat ergeben, dass D.C. und römisch eins.C. ab dem 19.2.2020 bei römisch 40 und anschließend ab dem 26.5.2020 bei der BF sowie D.-G.C. ab dem 2.3.2020 bei der BF als Dienstnehmer gemeldet waren), lassen sich aus diesen Umständen für den hier relevanten Sachverhalt – konkret die Frage des Antreffens der Brüder C. auf der Baustelle in der römisch 40 – keine anderen Schlüsse ableiten. Das Gericht gelangt daher im Ergebnis zur Überzeugung, dass D.C. und I.C. nicht auf der Baustelle angetroffen, sondern in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten wurden und D.-G.C. später mit einem anderen PKW zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzukam. An dieser Stelle sei darüber hinaus festgehalten, dass auch das Landeverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren über die – aufgrund des Strafantrages vom 26.2.2020 ergangenen – Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.1.2021 und 17.3.2021 in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2021 zur Überzeugung gelangt ist, dass D.C. und I.C. im Fahrzeug vor der Baustelle angetroffen wurden und D.-G.C. erst zur Kontrolle hinzukam, weil einer seiner Brüder zu Beginn der Kontrolle mit ihm telefoniert hatte (vgl. die Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 3). So hielt das Landesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest: "Bei Abwägung aller Beweisergebnisse kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Bf die in Spruchpunkt 1. bis 3. namentlich angeführten Personen (die Brüder C.; Anm.) als Dienstnehmer beschäftigt hat, da diese Personen bei der Kontrolle des Amts für Betrugsbekämpfung nicht bei der Arbeit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle betreten wurden sondern bloß in den Fahrzeugen auf der Straße in der Nähe der Baustelle angehalten wurden." (vgl. die Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung – aus den oben dargelegten Erwägungen – in vollem Umfang an.Das Gericht gelangt daher im Ergebnis zur Überzeugung, dass D.C. und römisch eins.C. nicht auf der Baustelle angetroffen, sondern in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten wurden und D.-G.C. später mit einem anderen PKW zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzukam. An dieser Stelle sei darüber hinaus festgehalten, dass auch das Landeverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren über die – aufgrund des Strafantrages vom 26.2.2020 ergangenen – Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.1.2021 und 17.3.2021 in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2021 zur Überzeugung gelangt ist, dass D.C. und römisch eins.C. im Fahrzeug vor der Baustelle angetroffen wurden und D.-G.C. erst zur Kontrolle hinzukam, weil einer seiner Brüder zu Beginn der Kontrolle mit ihm telefoniert hatte vergleiche die Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 3). So hielt das Landesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest: "Bei Abwägung aller Beweisergebnisse kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Bf die in Spruchpunkt 1. bis 3. namentlich angeführten Personen (die Brüder C.; Anmerkung als Dienstnehmer beschäftigt hat, da diese Personen bei der Kontrolle des Amts für Betrugsbekämpfung nicht bei der Arbeit auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle betreten wurden sondern bloß in den Fahrzeugen auf der Straße in der Nähe der Baustelle angehalten wurden." vergleiche die Erkenntnisse LVwG OÖ 28.6.2021, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung – aus den oben dargelegten Erwägungen – in vollem Umfang an. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung: 3.2.
- § 111a ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 111 a, ASVG lautet auszugsweise: Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren § 111a.
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]Paragraph 111 a,
(1)Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […] 3.2.2. § 113 ASVG lautet:3.2.2. Paragraph 113, ASVG lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Beitragszuschlag
§ 113
ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.
§ 113Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr 189/1995 id
F BGBl. I Nr. 79/2015, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich
Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich
Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015 (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015 sieht für die ehemals von § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge
§ 114ASVG vor.
Dass die insoweit geschaffene Neufassung des § 113 ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder
§ 41Abs.
4 erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von § 114 ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag
§ 113ASVG n
F – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6; vgl. dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, § 114, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht):Bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2019) war – nach der damaligen Fassung – Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausschließlich bei unmittelbarer Betretung durch Prüforgane zuschlagsfähig; bloße Verletzungen der Meldepflicht ohne Betretung unterlagen nicht dem Zuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 7, mit Hinweis auf Brodil, DRdA 2008, 383 [387]). Das ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, sieht für die ehemals von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG erfassten Fälle (welche schon bisher keine Betretung durch Prüforgane erforderten) – anstelle von Beitragszuschlägen – nunmehr Säumniszuschläge
Paragraph 114, ASVG vor. Dass die insoweit geschaffene Neufassung des Paragraph 113, ASVG aber nunmehr in allen Fällen einer Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vorsehen würde, ist nicht ersichtlich. So werden der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zufolge Säumniszuschläge u.a. vorgeschrieben, "wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder
Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde […]". In Anbetracht dieser Gesetzeskonzeption ist unzweifelhaft zu verneinen, dass im Falle einer – nunmehr von Paragraph 114, ASVG erfassten und mit einem Säumniszuschlag sanktionierten – Meldepflichtverletzung (alternativ oder kumulativ) ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG nF – ohne Betretung und Ablauf einer siebentägigen Frist – vorgeschrieben werden könnte. In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6; vergleiche dazu auch Blume in Sonntag, ASVG12, Paragraph 114,, Rz 1) wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht): "Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; § 56 ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. "Alle über Paragraph 111, ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen Paragraphen 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; Paragraph 56, ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene § 113 ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (vgl. § 34 ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]"Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene Paragraph 113, ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes vergleiche Paragraph 34, ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen: […]" Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag
§ 113ASVG n
F nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG vorgeschrieben werden kann.Demnach war zweifellos davon auszugehen, dass ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG nF nur im Falle einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG vorgeschrieben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, zur Betretung im Sinne des § 111a ASVG wie folgt aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, zur Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG wie folgt aus: "Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines „Ertappens auf frischen Tat“ nichts zu tun." Der "Arbeitsantritt" (im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG) ist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es kommt nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden. Es kommt auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 33 ASVG, Rz 7/1, mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH).Der "Arbeitsantritt" (im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) ist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es kommt nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden. Es kommt auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 33, ASVG, Rz 7/1, mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH). Von einem im Sinne des § 111a ASVG tatbestandsmäßigen körperlichen Zusammentreffen kann im hier gegenständlichen Fall keine Rede sein: D.C. und I.C. wurden von den Beamten nicht nach einem Arbeitsantritt auf der – an der kontrollierten Adresse gelegenen – Baustelle der BF angetroffen, sondern vielmehr in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten; D.-G.C. kam überhaupt erst später, nach telefonischer Verständigung durch einen seiner Brüder, mit einem anderen PKW zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzu. Dass die genannten Personen, wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG gefordert, "nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen" angetroffen worden seien, war damit zu verneinen.Von einem im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG tatbestandsmäßigen körperlichen Zusammentreffen kann im hier gegenständlichen Fall keine Rede sein: D.C. und römisch eins.C. wurden von den Beamten nicht nach einem Arbeitsantritt auf der – an der kontrollierten Adresse gelegenen – Baustelle der BF angetroffen, sondern vielmehr in einem auf der Straße in der Nähe der Baustelle fahrenden PKW angehalten; D.-G.C. kam überhaupt erst später, nach telefonischer Verständigung durch einen seiner Brüder, mit einem anderen PKW zu der bereits im Gange befindlichen Kontrolle hinzu. Dass die genannten Personen, wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für eine Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG gefordert, "nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen" angetroffen worden seien, war damit zu verneinen. Mangels unmittelbarer Betretung im Sinne des § 111a ASVG ist der Tatbestand des § 113 ASVG nicht erfüllt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht vorliegen.Mangels unmittelbarer Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG ist der Tatbestand des Paragraph 113, ASVG nicht erfüllt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht vorliegen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
§ 113ASVG n
F beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Zur Frage der Betretung im Sinne des § 111a ASVG liegt bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG nF beruhen auf einer klaren gesetzlichen Regelung, die keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Zur Frage der Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG liegt bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2236596.1.00