Obsah (16)
Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Artikel 18§ 43a§ 42§ 9Art 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW129 2224104-1 Spruch, W129 2224104-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 21.05.2004 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 21.05.2004 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge strafrechtlich verurteilt (siehe Punkt II.,
- Feststellungen).
- Der Beschwerdeführer wurde in der Folge strafrechtlich verurteilt (siehe Punkt römisch zwei.,
- Feststellungen).
- Am 15.03.2019 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. In dieser führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass er seit der Asylantragstellung mehrmals in der Russischen Föderation gewesen sei. Er sei in die Russische Föderation freiwillig gereist, um dort seine Familie zu besuchen. Er verfüge auch über ein russisches Reisedokument. Bei der Beantragung oder Ausstellung des Reisepasses habe er keine Probleme gehabt. Er habe die Pässe persönlich beantragt und sie seien ihm auch persönlich ausgefolgt worden. Während der Aufenthalte habe er auch keine Probleme gehabt. Er habe den Pass gebraucht, damit er ohne Probleme in den Herkunftsstaat reisen könne. Zudem habe er ihn gebraucht, um Behördengänge zu erledigen. Im Übrigen führte er aus, dass er „ehrlich gesagt“ nicht verfolgt worden sei. Es sei damals „einfach“ Krieg gewesen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 18.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 11.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde in Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei.
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 11.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde in Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass die Ausstellung des Reispasses nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich erfolgt sei und er sich freiwillig durch die Beantragung und Ausstellung des Dokumentes dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt habe. Im Übrigen seien seit der Asylgewährung die damaligen Voraussetzungen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werden hätte müssen. Zudem erweise sich das Einreiseverbot als überschießend.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- In weiterer Folge erfolgten mehrere Eingaben.
- Am 28.05.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie zwei Töchter des Beschwerdeführers als Beschwerdeführer einvernommen wurden. Die Verfahren des Beschwerdeführers sowie der Töchter (W129 2236827-1, W129 2236826-1) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.
- Am 14.06.2021 langte eine Stellungnahme beim Gericht ein.
- Mit Erkenntnis vom 02.08.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
- In der Folge erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche.
- Mit Erkenntnis vom 15.12.2021, zu Ra 2021/20/0328-13, gab der Verwaltungsgerichtshof der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob dieses, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Verwaltungsgerichtliches Verfahren – Zweiter Rechtsgang:
- In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022 die mündliche Verhandlung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren fort, im Rahmen derer festgehalten wurde, dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in den vorangegangenen beiden Wochen dem Gericht zweimal telefonisch mitgeteilt hat, zum Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu haben. Festgehalten wurde ferner, dass der Richter durch seine Referentin, am Freitag, den 04.03.2022, informiert wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers telefonisch nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer verpflichtet sei, der Ladung Folge zu leisten. Auf die ausdrücklich bejahende Information der Referentin, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Töchtern XXXX und XXXX (Anmerkung: hinsichtlich der negativen Entscheidungen des BVwG zu den beiden Töchtern wurde eine ausordentliche Revision eingebracht, die jedoch vom VwGH zurückgewiesen wurde) in das Ausland gereist sei.
- In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022 die mündliche Verhandlung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren fort, im Rahmen derer festgehalten wurde, dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in den vorangegangenen beiden Wochen dem Gericht zweimal telefonisch mitgeteilt hat, zum Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu haben. Festgehalten wurde ferner, dass der Richter durch seine Referentin, am Freitag, den 04.03.2022, informiert wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers telefonisch nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer verpflichtet sei, der Ladung Folge zu leisten. Auf die ausdrücklich bejahende Information der Referentin, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Töchtern römisch 40 und römisch 40 (Anmerkung: hinsichtlich der negativen Entscheidungen des BVwG zu den beiden Töchtern wurde eine ausordentliche Revision eingebracht, die jedoch vom VwGH zurückgewiesen wurde) in das Ausland gereist sei. Bei Aufruf zur Sache um 15:15 Uhr musste festgestellt werden, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde die als Zeugin anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , eingehend zu ihrem Privat- und Familienleben mit dem Beschwerdeführer befragt. In der mündlichen Verhandlung wurde die als Zeugin anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , eingehend zu ihrem Privat- und Familienleben mit dem Beschwerdeführer befragt.
- Mit Eingabe vom 22.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der schweizerischen Migrationsbehörde auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18(1) (b) der EU-Verordnung Nr.
604/2013 weiter. Der Beschwerdeführer hatte am 28.02.2022 gemeinsam mit seinen zwei Töchtern in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 14. Mit Eingabe vom 22.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der schweizerischen Migrationsbehörde auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18(1) (b) der EU-Verordnung Nr.
604 aus 2013, weiter. Der Beschwerdeführer hatte am 28.02.2022 gemeinsam mit seinen zwei Töchtern in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im März 2004 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2004 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer reiste im März 2004 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2004 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung freiwillig russische Reisepässe durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Der russische Reisepass (Nummer XXXX ) wurde am 27.07.2010 ausgestellt und war bis zum 27.07.2015 gültig (AS 115). Ein weiterer russischer Reisepass (Nummer XXXX ) wurde am 29.11.2016 ausgestellt und ist bis 29.11.2026 gültig (AS 107). Im Übrigen wurde ihm am 10.05.2007 ein russischer Inlandspass (Nummer XXXX ) ausgestellt (AS 75). 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung freiwillig russische Reisepässe durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Der russische Reisepass (Nummer römisch 40 ) wurde am 27.07.2010 ausgestellt und war bis zum 27.07.2015 gültig (AS 115). Ein weiterer russischer Reisepass (Nummer römisch 40 ) wurde am 29.11.2016 ausgestellt und ist bis 29.11.2026 gültig (AS 107). Im Übrigen wurde ihm am 10.05.2007 ein russischer Inlandspass (Nummer römisch 40 ) ausgestellt (AS 75). 1.3 Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Dahingehende Feststellungen und die Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens konnten daher entfallen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2014, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil lautet auszugsweise, wie folgt: „ XXXX ist schuldig, er hat in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11 % THCA und 0,84 % Delta-9-THC I.) zwischen November 2012 und April 2014 in einer nicht mehr genau feststellbaren, jedenfalls die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 1800 g, großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar a.) zwischen April 2013 und April 2014 an XXXX 14 g, b.) zwischen April 2013 und April 2014 an XXXX 66g, c.) zwischen November 2012 und April 2014 XXXX 30 g, d.) zwischen März 2014 und April 2014 an den am XXXX geborenen, sohin minderjährigen XXXX 4 g, e.) zwischen November 2013 und April 2014 an XXXX 65 g, f.) zwischen März 2014 und April 2014 an XXXX 25 g, g.) im April 2014 an XXXX 9 g, h.) bis April 2014 an XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge, i.) zwischen Jänner 2014 und Februar 2014 an XXXX 2 g, j.) zwischen März 2014 und April 2014 an den am XXXX geborenen, sohin minderjährigen XXXX 20 g, k.) zwischen Jänner 2014 und Februar 2014 an den am XXXX geborenen, sohin minderjährigen XXXX 20 g, l.) im Herbst 2013 an XXXX 20 g, m.) zwischen Oktober 2013 und April 2014 an XXXX 72 g, n.) zwischen September 2013 und April 2014 an XXXX 140 g, o.) zwischen November 2012 und April 2014 an XXXX 156 g, p.) zwischen Jänner 2014 und April 2014 an den am XXXX geborenen, sohin minderjährigen XXXX 60 g, q.) zwischen Jänner 2014 und April 2014 an den am XXXX geborenen, sohin minderjährigen XXXX 20 g, r.) im April 2014 an XXXX 20 g, s.) bis April 2014 an XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge, t.) zwischen November 2012 und April 2014 an unbekannte Abnehmer zumindest 1048 g; II.) zumindest ab März 2004 bis 17.04.2014 über die zu Punkt I.) genannten Mengen hinaus eine nicht mehr feststellbare Menge ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. XXXX hat hiedurch zu I.) das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und zu II.) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen.“1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2014, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil lautet auszugsweise, wie folgt: „ römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11 % THCA und 0,84 % Delta-9-THC römisch eins.) zwischen November 2012 und April 2014 in einer nicht mehr genau feststellbaren, jedenfalls die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 1800 g, großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar a.) zwischen April 2013 und April 2014 an römisch 40 14 g, b.) zwischen April 2013 und April 2014 an römisch 40 66g, c.) zwischen November 2012 und April 2014 römisch 40 30 g, d.) zwischen März 2014 und April 2014 an den am römisch 40 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 4 g, e.) zwischen November 2013 und April 2014 an römisch 40 65 g, f.) zwischen März 2014 und April 2014 an römisch 40 25 g, g.) im April 2014 an römisch 40 9 g, h.) bis April 2014 an römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Menge, i.) zwischen Jänner 2014 und Februar 2014 an römisch 40 2 g, j.) zwischen März 2014 und April 2014 an den am römisch 40 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 20 g, k.) zwischen Jänner 2014 und Februar 2014 an den am römisch 40 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 20 g, l.) im Herbst 2013 an römisch 40 20 g, m.) zwischen Oktober 2013 und April 2014 an römisch 40 72 g, n.) zwischen September 2013 und April 2014 an römisch 40 140 g, o.) zwischen November 2012 und April 2014 an römisch 40 156 g, p.) zwischen Jänner 2014 und April 2014 an den am römisch 40 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 60 g, q.) zwischen Jänner 2014 und April 2014 an den am römisch 40 geborenen, sohin minderjährigen römisch 40 20 g, r.) im April 2014 an römisch 40 20 g, s.) bis April 2014 an römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Menge, t.) zwischen November 2012 und April 2014 an unbekannte Abnehmer zumindest 1048 g; römisch zwei.) zumindest ab März 2004 bis 17.04.2014 über die zu Punkt römisch eins.) genannten Mengen hinaus eine nicht mehr feststellbare Menge ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. römisch 40 hat hiedurch zu römisch eins.) das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und zu römisch zwei.) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen.“ Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach § 28a Abs. 3 erster Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten verurteilt.
§ 43aAbs. 3 St
GB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde hierfür nach Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Landesgericht wertete als mildernd das Geständnis und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach § 28b SMG sowie das Zusammentreffen mehrerer VergehenDas Landesgericht wertete als mildernd das Geständnis und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mit dem Fahrrad ohne Licht gefahren, dafür hat er EUR 20,- zahlen müssen. 1.
- Der Beschwerdeführer begründet keinen Wohnsitz (mehr) im Bundesgebiet und wurde mit 22.03.2022 vom Magistrat der LH St. Pölten abgemeldet. Seinen Töchtern wurde mit Entscheidungen des BVwG zu W129 2236827-1 und W129 2236826-1, der Asylstatus aberkannt, kein subsidiärer Schutz erteilt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein Einreiseverbot erlassen. Diese halten sich mit dem Beschwerdeführer aktuell in der Schweiz auf und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin die zuständige schweizerische Behörde an das BFA ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Töchter stellte. 1.6 Der Ehegattin des Beschwerdeführers kommt das Recht auf Daueraufenthalt – EU zu. Diese hält sich weiterhin in Österreich auf, geht keiner Beschäftigung nach, weist keine Deutschkenntnisse auf und verbringt ihre Zeit ausschließlich im Park oder im Haushalt. Sie reiste mehrmals in ihr Herkunftsstaat und wurde wegen Sozialbetruges angezeigt, wobei das Strafverfahren hierzu noch offen ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern in der Schweiz sowie zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Zudem beabsichtigt sie ihre Töchter – somit auch ihren Ehegatten - möglichst oft auf Urlaub oder zu Besuch in der Schweiz zu besuchen. Bei einer etwaigen Rückkehr ihres Ehemannes und ihrer Töchter in den Herkunftsstaat steht dieser auch offen, jene auch im Herkunftsstaat zu besuchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst hielten sich von frühestens 05.10.2018 bis spätestens 07.10.2019 – somit ein Jahr lang - im Heimatland auf. In Österreich leben zudem eine weitere Tochter sowie ein Sohn des Beschwerdeführers samt deren Familien. Dem Sohn und dessen Tochter kommt ebenso ein Recht auf Daueraufenthalt – EU zu. Zudem leben Nichten und eine weitschichtige Verwandte in Österreich oder in der EU. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, der letzte war auf A2–Niveau. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über Bekannte in Österreich, er hat aber keine Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied. Im Jahr 2010 hat er an einem Bewerbungstraining teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt von Sozialhilfe bestritten. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich für zwei oder drei Monate gearbeitet und im (vom BFA abgefragten) Zeitraum vom 01.11.2013 bis 16.09.2019 Mindestsicherung bezogen. Der Beschwerdeführer war in Österreich in Haft. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, seinen familiären Verhältnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Zum Gesundheitszustand wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, dass er an einer akuten lebensgefährlichen Erkrankung leide (VH-Protokoll S. 4); und auf die Frage, ob er sich in der Lage fühle, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen, angab, er würde sogar heute auch arbeiten gehen, wenn er eine Arbeit bekäme (VH-Protokoll S. 11). Vor diesem Hintergrund kann keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung erkannt werden. Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Kopien der russischen Pässe. Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 2.
- Die nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte Ausstellung russischer Reisedokumente an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Kopien (AS 105 ff, AS 75 ff). Die Feststellung, dass er nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in die Russische Föderation freiwillig zurückgereist ist sowie der Zweck der Reise, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben (AS 96 ff). Dass der Beschwerdeführer mehrmals in seiner Heimat war, bekräftigte er in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 10). Die Feststellungen zur Ausstellung ergibt sich ebenso aus seinen unbedenklichen Angaben (AS 97 f). Auch gab er in der mündlichen Verhandlung an, mehrmals (er glaube, zweimal) die Ausstellung eines russischen Reispasses beantragt zu haben (VH-Protokoll S. 10). Zur freiwilligen Ausstellung der Pässe ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA am 15.03.2019 (AS 97f) an: „F: Haben Sie ein russisches Reisdokument? A: Ja. F: Was können Sie zum Ablauf der Beantragung und Ausstellung der Reispässe angeben? Hat es irgendwelche Probleme gegeben, bei der Beantragung oder Ausstellung des Reispasses? A: Nein, es gab keine Probleme. Nachgefragt habe ich die Pässe persönlich beantragt und sie wurden mir auch persönlich ausgefolgt. Ich will nochmals sagen, dass ich nie Probleme gehabt habe während der Aufenthalte. F: Warum haben Sie sich die Reisepässe ausstellen lassen? A: Ich habe das freiwillig gemacht, mit der Absicht wieder in die Russische Föderation einreisen zu können. Ich kann so ohne Probleme in die Russische Föderation reisen. Der Grund meiner Reisen war und ist, dass ich meine Familie besuchen will. Ich habe das auch gebraucht um meine Behördengänge zu machen.“ Die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Ausstellung der Reisepässe für den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgte. Der Beschwerdeführer hat insgesamt keine Umstände dargetan, die geeignet wären, an der Freiwilligkeit hinsichtlich der Ausstellung der russischen Reisepässe zu zweifeln. 2.3 Die Feststellungen zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz (sowie auf einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG) ergibt sich aus der Aktenlage. 2.3 Die Feststellungen zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz (sowie auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG) ergibt sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Bundesgebiets ergibt sich aus den Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2022, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Gesuch der schweizerischen Migrationsbehörde auf Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie aus dem Akteninhalt. Zu den Familienangehörigen wurden zudem Abfragen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.08.2021 bestätigten Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtskräftig geworden sind, da die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision die Spruchpunkte I.-III. nicht erfasste und der Verwaltungsgerichtshof die dazu im ersten Verfahrensgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt hat. Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.08.2021 bestätigten Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtskräftig geworden sind, da die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision die Spruchpunkte römisch eins.-III. nicht erfasste und der Verwaltungsgerichtshof die dazu im ersten Verfahrensgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt hat. Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat daher lediglich Spruchpunkt IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte V.-VII. des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand:Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat daher lediglich Spruchpunkt römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf.-VII. des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand:
§ 42Abs. 1 Vw
GG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Abs. 2 ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben
- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
§ 42Abs. 3 Vw
GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wiederherzustellen.
Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Absatz 2, ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben
- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wiederherzustellen. Es folgen nun die für die gegenständliche Entscheidungsfindung relevanten Passagen der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/20/0328-13 vom 15.12.2021: (..) RZ 34 ff: Fallbezogen rückt aber in das Blickfeld, dass der Revisionswerber seit dem
- Juni 2005 aufgrund der Zuerkennung von Asyl über ein ihm von Gesetzes wegen eingeräumtes, einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gleichzuhaltendes Aufenthaltsrecht verfügte (zunächst aufgrund des AsylG und ab dem
- Jänner 2006 nach dem AsylG 2005). Angesichts des langjährigen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers wäre des Näheren (insbesondere) zu prüfen gewesen, ob in seinem Fall die sich aus § 52 Abs. 5 FPG ergebenden Wertungen zu beachten gewesen wären und ob aufgrund dieser von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, vgl. dazu VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) Abstand zu nehmen wäre. Ausreichende Feststellungen zum gesamten einzubeziehenden maßgeblichen Fehlverhalten, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht infolge der Verkennung der Rechtslage nicht getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht wird für das fortzusetzende Verfahren aber auch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die aus dieser (oder allenfalls einer anderen für die Einschränkung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei langjährigem qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt grundsätzlich maßgeblichen) Bestimmung hervorgehende Wertung (wonach nur bei dem darin angeführten Maß einer vom Fremden ausgehenden Gefahr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden dürfte, vgl. zum in § 52 Abs. 5 FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363) letztlich im Fall des Revisionswerbers keine Maßgeblichkeit erlangen könnte, es sich anhand der erst konkret festzustellenden Umstände auch eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen haben wird, dass er sich seit der im Jahr 2014 erfolgten Verurteilung schon viele Jahre (seit der im Dezember 2014 erfolgten Entlassung aus der Haft) wohlverhalten habe. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bloß allgemein auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verweist, vermögen diese Überlegungen in einem Fall wie dem vorliegenden eine umfassende Befassung mit den fallbezogen relevanten Umständen nicht zu ersetzen. Dass der Revisionswerber das Unrecht seiner früheren Taten bislang nicht erkannt haben mag, darf bei der Entscheidungsfindung zwar berücksichtigt werden. Für sich allein vermag das aber im vorliegenden Fall bei einem sonst gegebenen Wohlverhalten nicht den Ausschlag zu geben. Das gilt sinngemäß auch für den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, der Revisionswerber sei wegen des Verdachts des Betruges zur Anzeige gebracht worden. Dazu hat das Verwaltungsgericht nämlich überhaupt keine näheren Feststellungen getroffen. Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN). Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass der Ehefrau des Revisionswerbers ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde, Bedacht nehmen müssen.
§ 9Abs.
3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Zusammenleben mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa jüngst VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, mwN). Darauf, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Ehefrau nach ihrem langen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zumutbar wäre, ihr unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben, um das gemeinsame Familienleben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Dass aber wiederum jene Begründung, aus der im Ergebnis abgeleitet werden könnte, im öffentlichen Interesse sei die Trennung hinzunehmen, aufgrund einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage an maßgeblichen Mängeln leidet, wurde bereits oben dargelegt. Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesprochen wurde und rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt wurden, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher in diesem Umfang aus dem - vorrangig wahrzunehmenden - erstgenannten Grund
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben.“(..) RZ 34 ff: Fallbezogen rückt aber in das Blickfeld, dass der Revisionswerber seit dem
- Juni 2005 aufgrund der Zuerkennung von Asyl über ein ihm von Gesetzes wegen eingeräumtes, einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gleichzuhaltendes Aufenthaltsrecht verfügte (zunächst aufgrund des AsylG und ab dem
- Jänner 2006 nach dem AsylG 2005). Angesichts des langjährigen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers wäre des Näheren (insbesondere) zu prüfen gewesen, ob in seinem Fall die sich aus Paragraph 52, Absatz 5, FPG ergebenden Wertungen zu beachten gewesen wären und ob aufgrund dieser von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, vergleiche dazu VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) Abstand zu nehmen wäre. Ausreichende Feststellungen zum gesamten einzubeziehenden maßgeblichen Fehlverhalten, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht infolge der Verkennung der Rechtslage nicht getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht wird für das fortzusetzende Verfahren aber auch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die aus dieser (oder allenfalls einer anderen für die Einschränkung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei langjährigem qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt grundsätzlich maßgeblichen) Bestimmung hervorgehende Wertung (wonach nur bei dem darin angeführten Maß einer vom Fremden ausgehenden Gefahr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden dürfte, vergleiche zum in Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363) letztlich im Fall des Revisionswerbers keine Maßgeblichkeit erlangen könnte, es sich anhand der erst konkret festzustellenden Umstände auch eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen haben wird, dass er sich seit der im Jahr 2014 erfolgten Verurteilung schon viele Jahre (seit der im Dezember 2014 erfolgten Entlassung aus der Haft) wohlverhalten habe. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bloß allgemein auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verweist, vermögen diese Überlegungen in einem Fall wie dem vorliegenden eine umfassende Befassung mit den fallbezogen relevanten Umständen nicht zu ersetzen. Dass der Revisionswerber das Unrecht seiner früheren Taten bislang nicht erkannt haben mag, darf bei der Entscheidungsfindung zwar berücksichtigt werden. Für sich allein vermag das aber im vorliegenden Fall bei einem sonst gegebenen Wohlverhalten nicht den Ausschlag zu geben. Das gilt sinngemäß auch für den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, der Revisionswerber sei wegen des Verdachts des Betruges zur Anzeige gebracht worden. Dazu hat das Verwaltungsgericht nämlich überhaupt keine näheren Feststellungen getroffen. Sowohl bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG vorzunehmenden Gefährdungsprognose als auch der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG darf zwar auch ein vom Strafgericht - allenfalls: noch - nicht geahndetes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dafür bedarf es jedoch entsprechender, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten und nicht bloß zu einer allfällig bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, mwN). Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass der Ehefrau des Revisionswerbers ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde, Bedacht nehmen müssen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Zusammenleben mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa jüngst VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, mwN). Darauf, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Ehefrau nach ihrem langen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zumutbar wäre, ihr unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben, um das gemeinsame Familienleben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Dass aber wiederum jene Begründung, aus der im Ergebnis abgeleitet werden könnte, im öffentlichen Interesse sei die Trennung hinzunehmen, aufgrund einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage an maßgeblichen Mängeln leidet, wurde bereits oben dargelegt. Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesprochen wurde und rechtlich davon abhängende Aussprüche getätigt wurden, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher in diesem Umfang aus dem - vorrangig wahrzunehmenden - erstgenannten Grund
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sowie gegen die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. als nicht begründet:Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides sowie gegen die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. als nicht begründet: § 52 Abs. 5 FPG entspricht § 64 Abs. 4 FPG der (bis
- 2013) geltenden Rechtslage, die aufgrund der Judikatur des VwGH vom
- 2011, 2011/22/0097 unter der Maßnahme der Rückkehrentscheidung zu subsumieren ist (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005.Paragraph 52, Absatz 5, FPG entspricht Paragraph 64, Absatz 4, FPG der (bis
- 2013) geltenden Rechtslage, die aufgrund der Judikatur des VwGH vom
- 2011, 2011/22/0097 unter der Maßnahme der Rückkehrentscheidung zu subsumieren ist vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG
- Nach § 64 Abs. 4 FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) durften Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügten, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Abs. 5 hatte als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht (..) „wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG“ (..) deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. (..)“Nach Paragraph 64, Absatz 4, FrÄG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) durften Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügten, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Absatz 5, hatte als schwere Gefahr im Sinn des Absatz 4, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht (..) „wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG“ (..) deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. (..)“ Durch den allgemeinen Verweis des § 52 Abs. 5 FPG idgF auf die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG und auf den dort verwendeten Begriff einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ wurde der Gefährdungsrahmen vielmehr erweitert als eingeschränkt und erfasst nun sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, sodass die Tatbestände des damaligen § 64 Abs. 4 FPG jedenfalls auch nach der aktuellen Regelung subsumiert werden können. Der im FPG vorgenommene Übergang zur „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ führte sohin zu einer erheblichen Ausweitung der Gefährdungsbereiche (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Durch den allgemeinen Verweis des Paragraph 52, Absatz 5, FPG idgF auf die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG und auf den dort verwendeten Begriff einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ wurde der Gefährdungsrahmen vielmehr erweitert als eingeschränkt und erfasst nun sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, sodass die Tatbestände des damaligen Paragraph 64, Absatz 4, FPG jedenfalls auch nach der aktuellen Regelung subsumiert werden können. Der im FPG vorgenommene Übergang zur „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ führte sohin zu einer erheblichen Ausweitung der Gefährdungsbereiche (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Wie angesprochen, wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2014 wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten – zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgten - Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 dem Grunde nach erfüllt sind. Wie angesprochen, wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2014 wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten – zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgten - Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, dem Grunde nach erfüllt sind. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund der Art des Suchtgiftes, der Suchtgiftmengen, dem Tatzeitraum sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund der Art des Suchtgiftes, der Suchtgiftmengen, dem Tatzeitraum sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) als gegeben angenommen werden. Der Beschwerdeführer nahm nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Drogen-Konsumenten, sondern auch die Förderung der Abhängigkeit und des Leides derselben sowie der Beschaffungskriminalität wiederholt in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Suchtgift nicht nur für einen längeren Zeitraum in Umlauf gebracht hat, sondern auch an mehrere minderjährige Personen - großteils mit Gewinnbringungsabsicht - verkauft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt dargelegt, dass die Deliktsform des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/23/0172, mwN). Im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen (EGMR Salem v Denmark, 1.12.2016, 77036/11). Der Beschwerdeführer nahm nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Drogen-Konsumenten, sondern auch die Förderung der Abhängigkeit und des Leides derselben sowie der Beschaffungskriminalität wiederholt in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Suchtgift nicht nur für einen längeren Zeitraum in Umlauf gebracht hat, sondern auch an mehrere minderjährige Personen - großteils mit Gewinnbringungsabsicht - verkauft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt dargelegt, dass die Deliktsform des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/23/0172, mwN). Im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen (EGMR Salem v Denmark, 1.12.2016, 77036/11). Der Beschwerdeführer unterließ es bis dato seine Reue oder Einsicht zu artikulieren und lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Verantwortungsübernahme nicht erkennen. So unterließ es der Beschwerdeführer näher darzulegen sich mit seinen Straftaten, seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA verwiesen (AS 99): „V:
Art 2
der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Land, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft? Was sagen Sie dazu? A: Gras verkaufen, das ist nichts Schlimmes. Gras ist keine Droge. Nachgefragt habe ich nichts Falsches gemacht und sehe meinen Fehler nicht ein. Was ich gemacht habe, das war nichts, das war harmlos.“ Der Beschwerdeführer unterließ es bis dato seine Reue oder Einsicht zu artikulieren und lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Verantwortungsübernahme nicht erkennen. So unterließ es der Beschwerdeführer näher darzulegen sich mit seinen Straftaten, seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA verwiesen (AS 99): „V:
Artikel 2
, der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Land, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft? Was sagen Sie dazu? A: Gras verkaufen, das ist nichts Schlimmes. Gras ist keine Droge. Nachgefragt habe ich nichts Falsches gemacht und sehe meinen Fehler nicht ein. Was ich gemacht habe, das war nichts, das war harmlos.“ Im Übrigen ist unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich - nach einer Haftentlassung - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/23/0255). Im gegenständlichen Fall kann von einem Sinneswandel bzw. Wohlverhalten nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nachweislich trotz Bezugs von Sozialhilfe mehrmals für mehrere Monate in seinen Herkunftsstaat gefahren ist und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Zudem räumte der Beschwerdeführer ein, seinen Aufenthalt im Heimatland dazu genutzt zu haben, um seine staatliche Pension weiterhin erhalten zu können, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre aufgrund des ausländischen Pensionsbezugs unrechtmäßig Sozialhilfe im Inland bezogen hat (vgl. dazu die unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und im Abschlussbericht vom 06.07.2020, demzufolge sich der Beschwerdeführer geständig zeigte). Im Übrigen ist unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich - nach einer Haftentlassung - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/23/0255). Im gegenständlichen Fall kann von einem Sinneswandel bzw. Wohlverhalten nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nachweislich trotz Bezugs von Sozialhilfe mehrmals für mehrere Monate in seinen Herkunftsstaat gefahren ist und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Zudem räumte der Beschwerdeführer ein, seinen Aufenthalt im Heimatland dazu genutzt zu haben, um seine staatliche Pension weiterhin erhalten zu können, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre aufgrund des ausländischen Pensionsbezugs unrechtmäßig Sozialhilfe im Inland bezogen hat vergleiche dazu die unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und im Abschlussbericht vom 06.07.2020, demzufolge sich der Beschwerdeführer geständig zeigte). Nach der Judikatur des VwGH (Ra 2016/21/0349, vom 23.03.2017) kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0246, mwN; siehe dazu auch noch das ebenfalls die Frage der Berücksichtigung von bloßen Anzeigen ohne nachfolgende Verurteilung betreffende Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/18/0264, mwN, und daran anschließend das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042).Nach der Judikatur des VwGH (Ra 2016/21/0349, vom 23.03.2017) kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstoße auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0246, mwN; siehe dazu auch noch das ebenfalls die Frage der Berücksichtigung von bloßen Anzeigen ohne nachfolgende Verurteilung betreffende Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/18/0264, mwN, und daran anschließend das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042). Im Ergebnis legt das vom Beschwerdeführer – wiederholt – gezeigte rechtsverletzende Verhalten nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers sprechen, und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können. Was die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Familienleben des Beschwerdeführers anbelangt ist auszuführen, dass laut ZMR-Auszug der Beschwerdeführer in die Schweiz verzogen ist und in Österreich keinen Wohnsitz mehr begründet. Der Ehefrau ist es zumutbar fernmündlich und durch Aufenthalte in einem Drittstaat oder im Heimatstaat das Familienleben aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich mehrmals für sehr lange Zeiträume im Herkunftsstaat auf (vgl. Anzeige wegen Sozialhilfebetrugs und die zeugenschaftliche Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2022). Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung vor, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu stehen und Urlaube beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu planen. Als Inhaberin eines „Daueraufenthaltsrecht-EU“ steht der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, Treffen in Drittstaaten bzw. im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Weiters halten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach wie vor starke Bindungen an deren Herkunftsland, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers bzw. Besuche seiner Ehefrau im Herkunftsstaat mit keinen unzumutbaren Härten einherginge.Was die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Familienleben des Beschwerdeführers anbelangt ist auszuführen, dass laut ZMR-Auszug der Beschwerdeführer in die Schweiz verzogen ist und in Österreich keinen Wohnsitz mehr begründet. Der Ehefrau ist es zumutbar fernmündlich und durch Aufenthalte in einem Drittstaat oder im Heimatstaat das Familienleben aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich mehrmals für sehr lange Zeiträume im Herkunftsstaat auf vergleiche Anzeige wegen Sozialhilfebetrugs und die zeugenschaftliche Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2022). Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung vor, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu stehen und Urlaube beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu planen. Als Inhaberin eines „Daueraufenthaltsrecht-EU“ steht der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, Treffen in Drittstaaten bzw. im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Weiters halten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach wie vor starke Bindungen an deren Herkunftsland, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers bzw. Besuche seiner Ehefrau im Herkunftsstaat mit keinen unzumutbaren Härten einherginge. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine äußerst geringe Integration im Bundesgebiet aufweist und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt nahezu durchgehend von Sozialhilfe bestritten. Er hat jedenfalls im (vom BFA abgefragten) Zeitraum vom 01.11.2013 bis 16.09.2019 durchgehend Mindestsicherung bezogen. Seit seiner Einreise nach Österreich vor etwa 17 Jahren hat er insgesamt gerade einmal für zwei oder drei Monate gearbeitet. Darüber hinaus hat Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufgewiesen. Im Jahr 2010 hat er an einem Bewerbungstraining teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über Bekannte, jedoch über keine Freunde im Bundesgebiet und ist er in keinem Verein oder Organisation Mitglied. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet. Mit der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Mit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist. Zum Einreiseverbot: § 53 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor.Paragraph 53, Absatz eins, FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10). Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde keine Reue zeigte (AS 99). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs zur Anzeige gebracht, da der Verdacht besteht, dass er während seines aufrechten Asylstatus in seine Heimat reiste und dabei Sozialleistungen bezog. Den undenklichen Ausführungen im Abschlussbericht vom 06.07.2020 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer geständig zeigte. Eine Zukunftsprognose kann daher in keiner Weise positiv ausfallen. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert. Die von der Behörde ausgesprochene zweijährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls als gerechtfertigt. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung kann zum Entscheidungszeitpunkt frühestens nach einem Ablauf von zwei Jahren prognostiziert werden, weshalb sich die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots als verhältnismäßig erweist. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war demnach ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war demnach ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2224104.1.00