RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW162 2247882-1 SpruchW162 2247882-1/6E, , W162 2247882-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 11.05.2021 wurde im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2021 eingestellt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass 11,1 % des vom Beschwerdeführer dem AMS bekanntgegebenen Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, weshalb Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 11.05.2021 wurde im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2021 eingestellt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass 11,1 % des vom Beschwerdeführer dem AMS bekanntgegebenen Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, weshalb Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 31.05.2021 (eingelangt beim AMS am 02.06.2021) begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.04.2021 bis 18.05.2021, da er in dieser Zeit weder einen Gewerbeschein angemeldet gehabt habe, noch unselbständig tätig gewesen sei, noch ein Einkommen lukriert habe. Mit dem von ihm betriebenen Take-Away-Betrieb habe er zwar Umsätze, aber aufgrund der getätigten Ausgaben keinerlei Einkommen erzielt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 wurde die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid vom 11.05.2021 abgewiesen, dieser im Wesentlichen bestätigt und bezugnehmend auf eine seitens des Beschwerdeführers übermittelte Niederschrift vom 05.05.2021 und eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, seit 01.04.2021 selbständig erwerbstätig zu sein. Der Umsatz im April 2021 habe EUR 11.148,00 betragen. Gestützt auf § 12 Abs 6 lit c) AlVG würden 11,1 % von diesem Betrag EUR 1.237,42 ausmachen, weshalb der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 475,86 gelegen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 wurde die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid vom 11.05.2021 abgewiesen, dieser im Wesentlichen bestätigt und bezugnehmend auf eine seitens des Beschwerdeführers übermittelte Niederschrift vom 05.05.2021 und eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, seit 01.04.2021 selbständig erwerbstätig zu sein. Der Umsatz im April 2021 habe EUR 11.148,00 betragen. Gestützt auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG würden 11,1 % von diesem Betrag EUR 1.237,42 ausmachen, weshalb der Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 475,86 gelegen sei. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 wurde dem Rückschein der Post zufolge dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der gegen den Bescheid vom 11.05.2021 zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 31.05.2021 war eine Auszahlung der Notstandshilfe seitens des AMS an den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 817,44 für den Zeitraum von 01.04.2021 bis 18.05.2021 erfolgt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 817,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer deshalb bis 18.05.2021 in der angeführten Höhe ausbezahlt worden sei. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 817,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer deshalb bis 18.05.2021 in der angeführten Höhe ausbezahlt worden sei. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
- Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2021 Beschwerde (beim AMS eingelangt am 21.10.2021). Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch seine Take-Away-Tätigkeit zwar Umsatz erzielt habe. Davon sei ihm jedoch kein Gewinn (=Einkommen) geblieben. Dass er erst mit 19.
- seine Arbeitslosigkeit wirklich beenden habe können, sei den Verordnungen der Regierung zuzuschreiben. Da er folglich den Betrag in Höhe von EUR 817,44 zur Begleichung seines Lebensunterhaltes verwenden habe müssen, wisse er nicht, wovon er diese Summe jetzt zurückzahlen solle. Sein Begehren sei schlicht, dass er das Geld, welches er für seinen Lebensunterhalt erhalten habe, nicht zurückzahlen müsse.
- Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 03.11.2021 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS gab in seiner beigefügten Stellungnahme den Verfahrensgang wieder und führte aus, dass mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.09.2021 die für die Zeit von 01.04.2021 bis 18.05.2021 (48 Tage) ausbezahlte Leistung in Höhe von EUR 817,44 (48 Tage x EUR 17,03 Tagsatz) – unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – zurückgefordert werde. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde seitens des AMS abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.05.2021 wurde die Notstandshilfe im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2021 eingestellt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 11.05.2021 wurde die Notstandshilfe im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2021 eingestellt. 1.
- Der gegen diesen Bescheid vom 11.05.2021 erhobenen Beschwerde vom 31.05.2021 kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum 01.04.2021 bis 18.05.2021 (=48 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 17,03 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von EUR 817,
- 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 wurde die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid vom 11.05.2021 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 nach rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 12.08.2021) keinen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdevorentscheidung ist rechtskräftig. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 817,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 817,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang, der festgestellte Sachverhalt sowie der Gegenstand des Bescheides vom 11.05.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
- Die Feststellung, dass der gegen diesen Bescheid vom 11.05.2021 erhobenen Beschwerde vom 31.05.2021 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. 2.
- Die Feststellung, dass der gegen diesen Bescheid vom 11.05.2021 erhobenen Beschwerde vom 31.05.2021 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Feststellungen zum Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer vorläufig weiterhin Notstandshilfe bezog, und zur Höhe des Bezugs, fußen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen (Bezugsverlauf). Der Beschwerdeführer trat der Höhe der von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Notstandshilfe nicht entgegen. 2.
- Die Feststellung, dass die die Beschwerde vom 31.05.2021 abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 rechtswirksam zugestellt wurde, gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und wurde im vorliegenden Verfahren seitens des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen nicht in Abrede gestellt. Ortsabwesenheit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag einbrachte und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
- Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22.09.2021 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG:3.
- Zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG: 3.1.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten:3.1.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung lauten: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)[…]“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.1.
- Wie festgestellt und beweisgewürdigt wurde im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 11.05.2021, aufgrund deren aufschiebender Wirkung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 abgewiesen. Dem VwGH zufolge wird ein Bescheid nicht mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 wurde am 11.08.2021 ein Zustellversuch vorgenommen und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wurde der 12.08.2021 eingetragen. Im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 12.08.2021 zu laufen. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 26.08.2021 rechtskräftig. Dem VwGH zufolge wird ein Bescheid nicht mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023 sowie 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.08.2021 wurde am 11.08.2021 ein Zustellversuch vorgenommen und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wurde der 12.08.2021 eingetragen. Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Demnach begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit 12.08.2021 zu laufen. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 26.08.2021 rechtskräftig. Das AMS stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Das AMS stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt EUR 817,44 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid vom 11.05.2021 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021 geendet hat. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der vom AMS ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG:3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG: In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Notstandshilfe nach § 33 in Verbindung mit den §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021 noch der Höhe der von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Notstandshilfe entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Notstandshilfe nach Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2021 noch der Höhe der von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Notstandshilfe entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2247882.1.00