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{'item': 'W170 2192012-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW170 2192012-1 SpruchW170 2192012-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger Staatenloser, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer war in Syrien als Ausländer registriert.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger Staatenloser, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer war in Syrien als Ausländer registriert. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Sommer 2011 rechtswidrig in Richtung des Iraks, Nordkurdistan verlassen, wo er bis etwa Ende 2016 gelebt hat; dann hat er sich nach Europa begeben und am 29.01.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde), vom 27.02.2018, Zl. 1141589506-170124629/BMI-BFA_SBG_AST_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter einem wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018, an diesem Tag bei der Behörde eingelangt, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien blieb der Bescheid unbekämpft. Am 10.04.2018 wurde der Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in der am 05.05.2022 durchgeführten Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat seit jedenfalls 2001 mit seiner Familie in Damaskus gelebt. Nach Beginn der Unruhen in Syrien flüchtete der Beschwerdeführer von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Damaskus im Sommer 2011 nach Al Malekia und nach maximal 2 Wochen Aufenthalts weiter in den Nordirak, wo er bis etwa Ende 2016 lebte und arbeitete. Auf Grund des Endes seines Aufenthaltstitels und auf Grund des Verlusts seiner Arbeit wanderte der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Europa weiter. Er hat seine Mutter, die einen Schlaganfall erlitten hat, und seinen jüngeren Bruder, der nun etwa 18 Jahre alt ist und sich um die Mutter kümmert, in Al Malekia zurückgelassen, wo diese immer noch leben. 1.
  6. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung lediglich vorgebracht, dass er Syrien verlassen habe, da er als staatenloser Kurde dort keine Rechte habe, in seinem Heimatgebiet der IS herrsche und Krieg sei und er mangels Unterstützung in Syrien nicht leben könne. Auch befürchte er, von der Regierung oder den Islamisten rekrutiert zu werden. In der behördlichen Einvernahme vor der Behörde gab der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges und der allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist zu sein. Zwar habe er als Staatenloser keinen Militärdienst leisten müssen und sei nie einberufen worden, aber nunmehr müsste der Beschwerdeführer in Syrien kämpfen, da jeder rekrutiert werde. Er habe aber in Syrien weder mit den Behörden Probleme gehabt noch werde nach ihm gefahndet. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass er sich die Ausreise hätte genehmigen lassen müssen, ihm drohe deshalb eine Haftstrafe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien wegen der Unruhen und der darauffolgenden Verhaftungen verlassen habe, auch seinen älteren Bruder habe man verhaftet und die Familie habe diesen nur „mit viel Mühe“ wieder freibekommen; der auslösende Grund für das Verlassen Damaskus‘ sei die Verhaftung des Bruders gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer befürchtet, eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Syrien auch „ein paar Mal“ an Demonstrationen teilgenommen, diesbezüglich aber keine Probleme bekommen, weil er gleich darauf Syrien verlassen habe. Auch in Österreich habe er sich bei einer Demonstration in Bezug auf Syrien dazugestellt. 1.
  7. In Damaskus ist das syrische Regime an der Macht, in Al Malekia die kurdische Selbstverwaltung. Das Vorbringen, auch als staatenloser Kurde vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden, ist mit der tatsächlichen Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringen, in Damaskus hat außer dem syrischen Regime niemand Zugriff auf den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Situation von (staatenlosen) Kurden ist festzustellen, dass die Lebensumstände für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran waren. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 „nicht registrierten“ staatenlosen Kurden. Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen. Die kurdische Bevölkerung mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Es ist aber nicht zu sehen, dass ein politisch unauffälliger, aus Damaskus stammender staatenloser Kurde vom syrischem Regime Verfolgung erleiden würde. Es ist mit der Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer, der nicht vorgebracht hat, syrischer Staatsbediensteter zu sein, die Ausreise hätte genehmigen lassen müssen und ihm deshalb eine Strafe drohen würde. Dem erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Vorbringen, wegen der Verhaftung des Bruders bzw. wegen der Teilnahme an Demonstrationen Verfolgung zu befürchten, kommt keine Glaubwürdigkeit zu. Dem erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Vorbringen, sich auch in Österreich zu einer Demonstration „dazugestellt“ zu haben, kommt insoweit keine Glaubwürdigkeit zu, als deswegen keine Verfolgungsgefahr glaubwürdig geschildert wurde.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unter 1.
  10. gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft, die darüberhinausgehenden Feststellungen zu 1.
  11. im Wesentlichen auf die Register für Ausländer des Bürgermeisters in Al Malekia, die neben der Identität auch die Staatenlosigkeit und die Registrierung als Ausländer belegt. Da dieses Dokument mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist, ist kein Grund zu sehen, warum dieses nicht den Feststellungen zu 1.
  12. unterstellt werden sollte. 2.
  13. Die Feststellungen zu 1.
  14. gründen sich hinsichtlich der Ausreisen des Beschwerdeführers aus Syrien und Irak auf seine Angaben, wobei die Angaben vor dem Bundesamt, schon 2010 ausgereist zu sein, einem der schlechten Bildung des Beschwerdeführers geschuldeten Irrtum zuzuschreiben ist; schon vor dem Bundesamt hat er das Jahr 2010 mit dem Beginn des Aufstandes in Syrien in Zusammenhang gebracht und daher offensichtlich mit 2011 verwechselt. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich auf die unstrittige Aktenlage. 2.
  16. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in Syrien und Irak sowie den Grund für die Flucht aus Damaskus ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die mit der damaligen, amtsbekannten Lage in Damaskus am Beginn des Aufstandes 2011 in Einklang zu bringen ist; der Grund für das Verlassen des Nordiraks ist nachvollziehbar und daher glaubhaft gemacht. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Mutter und seines Bruders sind nachvollziehbar und daher glaubhaft gemacht, zumal der Beschwerdeführer sich von diesen Aussagen keinen Vorteil erhoffen konnte. 2.
  17. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage; insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht gut verstanden zu haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung verstanden wird, weil der Beschwerdeführer die Niederschrift der Erstbefragung nach protokollierter Rückübersetzung unterschrieben hat, wobei auch angeführt wurde, dass er alles verstanden habe und weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde die Probleme mit dem Dolmetscher gerügt hat. Darüber hinaus hatte er insbesondere hinsichtlich der Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Möglichkeit, diese zu ergänzen. 2.
  18. Die Feststellungen hinsichtlich der Machtverteilung in Damaskus und Al Malekia ergeben sich aus der in das Verfahren Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 5, 24.01.2022 (in Folge: Länderinformation), S. 12, dem Amtswissen und – hinsichtlich Damaskus – einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Hinsichtlich des Machthabers in Damaskus hat der Beschwerdeführer auch über Vorhalt nicht widersprochen und dies sogar zuvor selbst vorgebracht. Die Feststellungen zur Unvereinbarkeit des Vorbringens, auch als staatenloser Kurde vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden, mit der tatsächlichen Situation in Syrien gründet sich auf die Länderinformation, die ein entsprechendes Vorgehen der syrischen Behörden nicht einmal andeutet; im Gegensatz dazu wird beschrieben, dass staatenlose Palästinenser (der Beschwerdeführer ist aber Kurde) durchaus im syrischen Militär dienen müssen (S. 63), ansonsten die Wehrpflicht aber nur syrische Staatsangehörige trifft (S. 63). Auch der Umstand, dass das Regime die Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, einschließlich staatenloser Kurden, nicht registrierte (S. 96), spricht gegen eine Einziehung staatenloser Kurden, da dann eben nicht bekannt ist, ob und wieviele Söhne eine Familie hat. Ebenso äußert sich die Länderinformation im Hinblick auf inzwischen immer wieder missachtete Ausnahmen (S. 67) nicht zu den staatenlosen Kurden, sodass auch daraus zu schließen ist, dass diese (vom Regime) nicht eingezogen werden. Daher ist die gegenständliche Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass in Damaskus niemand außer dem syrischen Regime Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Damaskus (und das weite Umland) in der Hand des Regimes ist und sich der Länderinformation kein Hinweis auf eine andere Partei entnehmen lässt, die in Damaskus auf den Beschwerdeführer greifen könnte. Die Feststellungen zur Situation der (staatenlosen) Kurden gründen sich auf die in das Verfahren eingebrachte Länderinformation, S.
  19. Diese wurde schon vor der Verhandlung den Parteien zugestellt und in der Verhandlung in das Verfahren eingeführt und blieb trotzdem unwidersprochen. Da die gegenständliche Länderinformation aktueller ist als die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde

(2018)in das Verfahren eingebrachten Informationen, ist diese jenen vorzuziehen. Es ist mit der Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringen, dass sich der Beschwerdeführer, der nicht vorgebracht hat, syrischer Staatsbediensteter zu sein, die Ausreise hätte genehmigen lassen müssen und ihm deshalb eine Strafe drohen würde, da sich die Notwendigkeit der Genehmigung der Ausreise weder der Länderinformation noch dem Amtswissen entnehmen lässt. Dass dem jeweiligen Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, wegen der Verhaftung des Bruders bzw. wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden, keine Glaubwürdigkeit zukommt begründet sich damit, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringensteile vor der Behörde nicht erwähnt hat. Wenn er – über Vorhalt, dass das jeweilige Vorbringen vor der Behörde nicht erwähnt worden sei – anführt, dass er hiezu nicht befragt wurde, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung durch die Behörde zu den Fluchtgründen zu einer freien Erzählung der Gründe, warum er (unter anderem) Syrien verlassen habe, aufgefordert worden sei und da zu erwarten gewesen wäre, dass er alle Gründe zumindest andeutet bzw. erwähnt. Hier finden sich aber gar keine Ausführungen zu der Befürchtung, wegen der Verhaftung des Bruders bzw. wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden (AS 64); dies obwohl laut seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers der „auslösende Grund“ gewesen sei, Damaskus zu verlassen (Verhandlungsschrift, S. 6). Diese unerklärbare Steigerung im Vorbringen steht einer Glaubwürdigkeit zumindest dieser Vorbringensteile entgegen. Dass dem erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Vorbringen, sich auch in Österreich zu einer Demonstration „dazugestellt“ zu haben, keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese nicht näher beschreiben hat und auch den Organisator nicht nennen kann. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, wie die einmalige, anonyme Teilnahme an einer Demonstration in Österreich eine reale Gefahr einer Verfolgungsgefahr begründen könnte, wenn man in keinem Verhältnis zu dem Veranstalter steht, d.h. nicht auf dessen Adresslisten vorkommt und sich nicht durch besondere Aktivität den Vordergrund gestellt hat.
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat. 3.
  3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. 3.
  4. Die klare Anordnung des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977; VwGH 14.01.2021, Ra 2020/18/0498). Das bedeutet, es ist bei Staatenlosen die Verfolgung(sgefahr) im Staat vor Antritt der Flucht zu prüfen.3.
  5. Die klare Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977; VwGH 14.01.2021, Ra 2020/18/0498). Das bedeutet, es ist bei Staatenlosen die Verfolgung(sgefahr) im Staat vor Antritt der Flucht zu prüfen. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer staatenlos, daher ist der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts sein Herkunftsstaat. Dies ist Syrien, genauer: Damaskus, da seine Flucht mit dem Verlassen von Damaskus wegen der durch die Unruhen herbeigeführten gefährlichen Situation begonnen hat und daher der auch langjährige Aufenthalt im Nordirak keine entsprechende Bindung des Beschwerdeführers an Irak begründen kann; ohne die fluchtauslösende Situation würde sich der Beschwerdeführer immer noch in Damaskus befinden. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensteht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu klären. Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass durch die Rechtskraftwirkung der Gewährung des subsidiären Schutzes in analoger Anwendung der oben dargestellten Rechtslage zur innerstaatlichen Fluchtalternative (bis zu einer allfälligen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage) auch der im jeweiligen Asylverfahren zu prüfende Herkunftsstaat festgelegt wird. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensteht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu klären. Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass durch die Rechtskraftwirkung der Gewährung des subsidiären Schutzes in analoger Anwendung der oben dargestellten Rechtslage zur innerstaatlichen Fluchtalternative (bis zu einer allfälligen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage) auch der im jeweiligen Asylverfahren zu prüfende Herkunftsstaat festgelegt wird. Aus beiden Gründen ist gegenständlich Syrien als Herkunftsstaat der Entscheidung zu unterstellen. 3.
  6. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  7. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf Syrien vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen sind entweder nicht mit der allgemeinen Situation in Syrien in Einklang zu bringen oder nicht glaubwürdig vorgebracht worden, daher wurde eine Verfolgung(sgefahr) des Beschwerdeführers in Bezug auf Syrien nicht glaubhaft gemacht. Die allenfalls bestehende diskriminierende Behandlung von staatenlosen Kurden erreicht mangels entsprechender Eingriffsintensität – jedenfalls soweit keine, hier nicht gegebenen, politischen Auffälligkeiten in der Person des Kurden vorliegen – nicht Verfolgungscharakter. Daher wurde eine (drohende) Verfolgung(sgefahr) des Beschwerdeführers in Syrien, Damaskus, nicht glaubhaft gemacht und ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2192012.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.