← Österreich

{'item': 'W170 2240271-1'}

Obsah (6)§§ 28Art. 133§ 19a§ 30§ 23c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW170 2240271-1 Spruch, W170 2240271-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG, 19a Abs. 2, 23c Abs. 1a ZDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass XXXX mit Ablauf des 09.08.2019 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 19a Absatz 2, 23 c, Absatz eins a, ZDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass römisch 40 mit Ablauf des 09.08.2019 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. Nachdem die Einrichtung erst am 26.11.2019 der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) die entsprechenden Unterlagen übermittelte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 26.11.2019 mitgeteilt, dass er seit 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, wann er aus dem Zivildienst entlassen worden sei, da er sich wegen psychischer Probleme, die auf den Zivildienst zurückzuführen seien, im Krankenstand befunden habe. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen worden sei, die Behauptung, die psychischen Probleme stünden mit dem Zivildienst in Zusammenhang seien nicht nachvollziehbar. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Fragen, ob die nachträgliche Abmeldung des Beschwerdeführers von der Krankenversicherung und die Rückforderung der von der Einrichtung erhaltenen Pauschalvergütung rechtmäßig waren bzw. sind; allenfalls dem Beschwerdeführer durch diese allfällig rechtswidrigen Handlungen erwachsene Schäden wird er im Rechtsweg erstreiten müssen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum entscheidungsrelevanten Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 26.11.2019 übermittelte die Einrichtung die „Unterlagen zur Beendigung des ZD“ des Beschwerdeführers an die Behörde, die dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 mitteilte, dass dieser mit 09.08.2019 aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei. Mit Antrag vom 30.11.2019, am 01.12.2019 bei der Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung eines Bescheides über die Entlassung aus dem Zivildienst im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine psychische Erkrankung auf die Ableistung des Zivildienstes zurückzuführen sei. Mit Bescheid der Behörde vom 29.01.2021, Zl. 482929/23/ZD/0121, zugestellt am 03.02.2021, wurde dieser Antrag insoweit erledigt, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.02.2021 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. 1.
  3. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer trat am 01.04.2019 seinen Zivildienst in der Einrichtung an. Er war vom 21.06.2019 bis zum 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, wobei der Beschwerdeführer jeweils Krankmeldungen vorlegte. Die ärztliche Bestätigung des XXXX vom 24.06.2019 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 21.06.2019 bis 22.06.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht.Die ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 24.06.2019 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 21.06.2019 bis 22.06.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht. Eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 19.07.2019, bei der Einrichtung am 19.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 22.07.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht.Eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 19.07.2019, bei der Einrichtung am 19.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 22.07.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht. Eine weitere ärztliche Bestätigung des XXXX vom „19.07.2019“, bei der Einrichtung am 22.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 29.07.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht.Eine weitere ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom „19.07.2019“, bei der Einrichtung am 22.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 29.07.2019 wegen „Krankheit“, ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer leiden würde bzw. dass diese mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung nicht. Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des XXXX vom 24.07.2019, bei der Einrichtung am 25.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19.07.2019; in den Zeilen „Voraussichtliche Dauer der Erkrankung“ sowie „Letzter Tag des Krankenstandes“ war jeweils „Meinerseits nicht absehbar“ eingetragen, als Art der Erkrankung war „psychische Erkrankung“ angekreuzt“, ein Hinweis, dass diese Erkrankung mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der Krankenstandsbestätigung nicht.Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des römisch 40 vom 24.07.2019, bei der Einrichtung am 25.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19.07.2019; in den Zeilen „Voraussichtliche Dauer der Erkrankung“ sowie „Letzter Tag des Krankenstandes“ war jeweils „Meinerseits nicht absehbar“ eingetragen, als Art der Erkrankung war „psychische Erkrankung“ angekreuzt“, ein Hinweis, dass diese Erkrankung mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe, ergibt sich aus der Krankenstandsbestätigung nicht. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum des oben angeführten Krankenstandes bis in den Frühling/Sommer 2020 aufgrund seiner damaligen jugendlichen, unsicheren und leicht vulnerablen Persönlichkeit und der Konfrontation mit Tod und Krankheit während des Zivildienstes unter einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung gelitten und wurde mit Antidepressiva behandelt. Er war von 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 deshalb dienstunfähig, diese Dienstunfähigkeit begründet sich aus dem Zusammenspiel aus vorbestehender wenig belastbarer Persönlichkeit und psychischer Überlastung als Sanitäter im Zivildienst, wobei letzteres der überwiegende Faktor der psychischen Beeinträchtigung war. Der Beschwerdeführer hat seinem Vorgesetzten in der Einrichtung nicht gemeldet, dass bei ihm eine Erkrankung infolge des Zivildienstes vorliegen würde. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, diesen Umstand seinem Vorgesetzten zu melden und er wusste auch, dass er hiezu verpflichtet ist.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. hinsichtlich des Antritts des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer, die Krankenstandstage des Beschwerdeführers und die vorgelegten entsprechenden Bestätigungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  9. hinsichtlich der Erkrankung und deren Zusammenhang mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen XXXX , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie; durch die Zertifizierung steht die Fachkunde fest, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind und war – trotz entsprechenden Vorhalts an die Parteien und Nachfrage bei der Sachverständigen – keine Befangenheit dieser zu erkennen. Die Feststellungen zu 1.
  10. hinsichtlich der Erkrankung und deren Zusammenhang mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie; durch die Zertifizierung steht die Fachkunde fest, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind und war – trotz entsprechenden Vorhalts an die Parteien und Nachfrage bei der Sachverständigen – keine Befangenheit dieser zu erkennen. Das gegenständliche Gutachten besteht aus Befund und Gutachten im engeren Sinne, es ist daher vollständig. Weiters ist das Gutachten für das Gericht auch nachvollziehbar, weil sich das Gutachten im engeren Sinne auf den Befund stützen kann, die Schlüsse – insbesondere nach Gutachtensergänzung mit „Beantwortung des Fragenkatalogs“ vom 20.10.2021 – nachvollziehbar auf dem Befund gründen und auch nicht zu sehen ist, dass das Gutachten der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Da dem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ist dieses der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen. Die Feststellung zu 1.
  11. hinsichtlich der Nichtmeldung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Zivildienst ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Beschwerdeführer unsubstantiiert – er könne nicht mehr sagen wann, aber jedenfalls nicht unmittelbar nach Beginn des Krankenstandes habe er das gemeldet – behauptet, dem „Zuständigen“ darauf hingewiesen zu haben, dass es ihm wegen des Dienstes nicht gut gehe (Verh.-Schr. S. 4), aber der Beschwerdeführer kann diese Meldung, die auch im Akt, insbesondere in der Meldung seiner Einrichtung nicht vorkommt, nicht näher beschreiben. Widersprüchlich zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31.12.2019 an die Behörde auch ausdrücklich angeführt, dass er seinen Dienst nicht mehr versehen habe und nicht einmal fähig gewesen sei, seinen Vorgesetzten (überhaupt) von der Dienstunfähigkeit zu informieren, dies hätten seine Eltern erledigt; auch diese Aussage spricht gegen einen entsprechenden Kontakt mit dem Vorgesetzten. In der mündlichen Verhandlung wurden einerseits die oben dargestellten Angaben gemacht; andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nie gesagt habe, dass er den Dienst nicht mehr aushalte. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist das unsubstantiierte Vorbringen zur Verständigung des Vorgesetzten nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen worden; auch hat der Beschwerdeführer der Behauptung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, der Zusammenhang der Erkrankung mit dem Dienst sei nicht unverzüglich gemeldet worden, nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Beweisangebote gemacht. Die Feststellung zu 1.
  12. hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinem Vorgesetzten den Zusammenhang zwischen Zivildienst und Erkrankung zu melden ergeben sich aus den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu 1.
  13. hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinem Vorgesetzten den Zusammenhang zwischen Zivildienst und Erkrankung zu melden ergeben sich aus den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass er zu dieser Meldung verpflichtet ist, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 31.12.2019, an dessen Ende er die Pflichten der Zivildiener – unter anderem die Pflicht hinsichtlich dieser entsprechenden Meldung – zitiert. Er wurde darüber hinaus vor seinem Krankenstand auch nach seinen Angaben hinsichtlich des Verhaltens bei Erkrankung während des Zivildienstes geschult und hat das Handbuch für Zivildienstleistende erhalten.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 19aAbs.

2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1.

Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor. Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation

§ 28Abs. 3 Vw

GVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, wann der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst entlassen worden ist. 3.2.

§ 19aAbs.

2

  1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des
  2. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. 3.2.

Paragraph 19 a, Absatz 2,

  1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des
  2. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

§ 19aAbs.

3 ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe

§ 19aAbs.

2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe

Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer – so die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichteinrechnung seiner Erkrankungen nicht gegeben ist – mit Ablauf des

  1. Kalendertages der Dienstunfähigkeit ex lege, also ohne dass es der Erlassung eines (Rechtsgestaltungs-) Bescheides bedurft hätte, aus dem Zivildienst entlassen war. Es ist der Behörde grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Zeitpunkt mit Ablauf des 09.08.2019 als gegeben erachtet, es wäre – so der Bescheid rechtmäßig ist – der Spruch insoweit zu korrigieren als – der Diktion des § 19a Abs. 2 ZDG entsprechend – auf den Ablauf des 09.08.2019 abzustellen wäre. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer – so die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichteinrechnung seiner Erkrankungen nicht gegeben ist – mit Ablauf des
  2. Kalendertages der Dienstunfähigkeit ex lege, also ohne dass es der Erlassung eines (Rechtsgestaltungs-) Bescheides bedurft hätte, aus dem Zivildienst entlassen war. Es ist der Behörde grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Zeitpunkt mit Ablauf des 09.08.2019 als gegeben erachtet, es wäre – so der Bescheid rechtmäßig ist – der Spruch insoweit zu korrigieren als – der Diktion des Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG entsprechend – auf den Ablauf des 09.08.2019 abzustellen wäre. Allerdings hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Erkrankung, die die relevante Dienstunfähigkeit begründet, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Dies wurde auch durch das Ermittlungsverfahren bestätigt. Wenn die Behörde vorbringt, dass es laut der „wohl analog anzuwendenden“ arbeitsrechtlichen Rechtsprechung am Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der körperlichen Schädigung mangelt, wenn eine krankhafte Veranlagung bestehe, ist ihr insoweit entgegenzutreten, als diese Sichtweise das hoheitliche Verhältnis zwischen Zivildiener und dem bei der Erbringung des Zivildienstes durch die Einrichtung agierenden Staat ausklammer. Viel mehr wird – mangels entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19a Abs. 2 und 3 ZDG, weshalb schon aus diesem Grund die Revision zulässig ist – nach entsprechender Rechtsprechung hinsichtlich des Wehrdienstes zu suchen sein, auch wenn hier die Entlassung anders geregelt ist als im Zivildienstrecht. Wenn die Behörde vorbringt, dass es laut der „wohl analog anzuwendenden“ arbeitsrechtlichen Rechtsprechung am Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der körperlichen Schädigung mangelt, wenn eine krankhafte Veranlagung bestehe, ist ihr insoweit entgegenzutreten, als diese Sichtweise das hoheitliche Verhältnis zwischen Zivildiener und dem bei der Erbringung des Zivildienstes durch die Einrichtung agierenden Staat ausklammer. Viel mehr wird – mangels entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 ZDG, weshalb schon aus diesem Grund die Revision zulässig ist – nach entsprechender Rechtsprechung hinsichtlich des Wehrdienstes zu suchen sein, auch wenn hier die Entlassung anders geregelt ist als im Zivildienstrecht.

§ 30Abs. 3 Z 2 Wehr

G wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach § 30 Abs. 1 WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Paragraph 30, Absatz eins, WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206). Es ist kein Grund zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf § 19a Abs. 2 ZDG umzulegen ist, das bedeutet, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt.Es ist kein Grund zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG umzulegen ist, das bedeutet, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Dies ist hier nicht der Fall, die allenfalls vorhandene krankhafte Veranlagung tritt im Lichte der durch den Zivildienst jedenfalls mitausgelösten Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Vordergrund, der Zivildienst als Ursache nicht erheblich in den Hintergrund. 3.3.

§ 23cAbs.

1 ZDG hat ein Zivildienstleistender, ist er verhindert, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. 3.3.

Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG hat ein Zivildienstleistender, ist er verhindert, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

§ 23cAbs.

1a ZDG ist der Zivildienstleistende verpflichtet, liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 ZDG vor, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG ist der Zivildienstleistende verpflichtet, liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG vor, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

§ 23cAbs.

2 ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, (1.) seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und (2.) sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie (3.) sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, (1.) seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und (2.) sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie (3.) sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Die Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG dient auch und insbesondere dazu, im Falle einer nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführenden Dienstunfähigkeit dem Vorgesetzten die Möglichkeit einzuräumen, den Zivildiener im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 3 ZDG einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da der Zivildiener sonst nach Ende einer Dienstunfähigkeit längere Zeit als notwendig und jedenfalls länger als 24 Tage dem Dienst fernbleiben könnte, ohne dass der Vorgesetzte hier eine Handhabe hätte. Die Meldepflicht nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG dient auch und insbesondere dazu, im Falle einer nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführenden Dienstunfähigkeit dem Vorgesetzten die Möglichkeit einzuräumen, den Zivildiener im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da der Zivildiener sonst nach Ende einer Dienstunfähigkeit längere Zeit als notwendig und jedenfalls länger als 24 Tage dem Dienst fernbleiben könnte, ohne dass der Vorgesetzte hier eine Handhabe hätte. Daher ist die Meldung

§ 23cAbs.

1a ZDG erforderlich, um in den Genuss des Privilegs des 19a Abs. 3 ZDG zu kommen, da ansonsten der Zivildienstleistende über 24 Tage im Krankenstand verbringen kann, der Vorgesetzte von einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes ex lege ausgeht und dieser aber – ohne dass der Vorgesetzte faktisch die Möglichkeit hat, den Zivildiener einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da er davon ausgeht, dass dieser bereits kein Zivildiener mehr ist – seinen Zivildienst ohne Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdient. Daher ist die Meldung

Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG erforderlich, um in den Genuss des Privilegs des 19a Absatz 3, ZDG zu kommen, da ansonsten der Zivildienstleistende über 24 Tage im Krankenstand verbringen kann, der Vorgesetzte von einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes ex lege ausgeht und dieser aber – ohne dass der Vorgesetzte faktisch die Möglichkeit hat, den Zivildiener einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da er davon ausgeht, dass dieser bereits kein Zivildiener mehr ist – seinen Zivildienst ohne Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdient. Dieses Ergebnis würde auch zu einer erheblichen Ungleichbehandlung mit den Zivildienern führen, die ihren Zivildienst gesetzeskonform ableisten und ist daher, trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – auch deshalb ist die Revision zulässig – zwingend. Da der Beschwerdeführer die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG nicht erstattet hat, kommt er nicht in das Privileg des § 19 Abs. 3 ZDG, es ist der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe

§ 19aAbs.

2 ZDG einzurechnen und wurde der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen.Da der Beschwerdeführer die Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG nicht erstattet hat, kommt er nicht in das Privileg des Paragraph 19, Absatz 3, ZDG, es ist der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe

Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen und wurde der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen. 3.4. Daher ist die Beschwerde – unter Klarstellung des Spruches durch die entsprechende Maßgabe – abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist auf Grund der unter A) angeführten Gründe zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2240271.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.