GVG, 19a Abs. 2, 23c Abs. 1a ZDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass XXXX mit Ablauf des 09.08.2019 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 19a Absatz 2, 23 c, Absatz eins a, ZDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass römisch 40 mit Ablauf des 09.08.2019 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. Nachdem die Einrichtung erst am 26.11.2019 der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) die entsprechenden Unterlagen übermittelte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 26.11.2019 mitgeteilt, dass er seit 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, wann er aus dem Zivildienst entlassen worden sei, da er sich wegen psychischer Probleme, die auf den Zivildienst zurückzuführen seien, im Krankenstand befunden habe. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen worden sei, die Behauptung, die psychischen Probleme stünden mit dem Zivildienst in Zusammenhang seien nicht nachvollziehbar. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Fragen, ob die nachträgliche Abmeldung des Beschwerdeführers von der Krankenversicherung und die Rückforderung der von der Einrichtung erhaltenen Pauschalvergütung rechtmäßig waren bzw. sind; allenfalls dem Beschwerdeführer durch diese allfällig rechtswidrigen Handlungen erwachsene Schäden wird er im Rechtsweg erstreiten müssen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1.
Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor. Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
GVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, wann der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst entlassen worden ist. 3.2.
2
Paragraph 19 a, Absatz 2,
3 ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe
2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer – so die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichteinrechnung seiner Erkrankungen nicht gegeben ist – mit Ablauf des
G wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach § 30 Abs. 1 WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Paragraph 30, Absatz eins, WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206). Es ist kein Grund zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf § 19a Abs. 2 ZDG umzulegen ist, das bedeutet, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt.Es ist kein Grund zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG umzulegen ist, das bedeutet, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Dies ist hier nicht der Fall, die allenfalls vorhandene krankhafte Veranlagung tritt im Lichte der durch den Zivildienst jedenfalls mitausgelösten Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Vordergrund, der Zivildienst als Ursache nicht erheblich in den Hintergrund. 3.3.
1 ZDG hat ein Zivildienstleistender, ist er verhindert, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. 3.3.
Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG hat ein Zivildienstleistender, ist er verhindert, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
1a ZDG ist der Zivildienstleistende verpflichtet, liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 ZDG vor, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG ist der Zivildienstleistende verpflichtet, liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG vor, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
2 ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, (1.) seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und (2.) sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie (3.) sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, (1.) seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und (2.) sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie (3.) sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Die Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG dient auch und insbesondere dazu, im Falle einer nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführenden Dienstunfähigkeit dem Vorgesetzten die Möglichkeit einzuräumen, den Zivildiener im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 3 ZDG einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da der Zivildiener sonst nach Ende einer Dienstunfähigkeit längere Zeit als notwendig und jedenfalls länger als 24 Tage dem Dienst fernbleiben könnte, ohne dass der Vorgesetzte hier eine Handhabe hätte. Die Meldepflicht nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG dient auch und insbesondere dazu, im Falle einer nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführenden Dienstunfähigkeit dem Vorgesetzten die Möglichkeit einzuräumen, den Zivildiener im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da der Zivildiener sonst nach Ende einer Dienstunfähigkeit längere Zeit als notwendig und jedenfalls länger als 24 Tage dem Dienst fernbleiben könnte, ohne dass der Vorgesetzte hier eine Handhabe hätte. Daher ist die Meldung
1a ZDG erforderlich, um in den Genuss des Privilegs des 19a Abs. 3 ZDG zu kommen, da ansonsten der Zivildienstleistende über 24 Tage im Krankenstand verbringen kann, der Vorgesetzte von einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes ex lege ausgeht und dieser aber – ohne dass der Vorgesetzte faktisch die Möglichkeit hat, den Zivildiener einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da er davon ausgeht, dass dieser bereits kein Zivildiener mehr ist – seinen Zivildienst ohne Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdient. Daher ist die Meldung
Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG erforderlich, um in den Genuss des Privilegs des 19a Absatz 3, ZDG zu kommen, da ansonsten der Zivildienstleistende über 24 Tage im Krankenstand verbringen kann, der Vorgesetzte von einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes ex lege ausgeht und dieser aber – ohne dass der Vorgesetzte faktisch die Möglichkeit hat, den Zivildiener einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen, da er davon ausgeht, dass dieser bereits kein Zivildiener mehr ist – seinen Zivildienst ohne Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdient. Dieses Ergebnis würde auch zu einer erheblichen Ungleichbehandlung mit den Zivildienern führen, die ihren Zivildienst gesetzeskonform ableisten und ist daher, trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – auch deshalb ist die Revision zulässig – zwingend. Da der Beschwerdeführer die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG nicht erstattet hat, kommt er nicht in das Privileg des § 19 Abs. 3 ZDG, es ist der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe
2 ZDG einzurechnen und wurde der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen.Da der Beschwerdeführer die Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG nicht erstattet hat, kommt er nicht in das Privileg des Paragraph 19, Absatz 3, ZDG, es ist der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen und wurde der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen. 3.4. Daher ist die Beschwerde – unter Klarstellung des Spruches durch die entsprechende Maßgabe – abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist auf Grund der unter A) angeführten Gründe zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2240271.1.00
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