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{'item': 'W171 2251205-2'}

Obsah (24)§ 22a§ 46§ 35Art. 133§ 56§ 52§ 55§ 53§ 34§ 9§ 7§ 39§ 82§ 83§ 40§ 77§ 76§ 58§ 75§ 50Art. 2Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW171 2251205-2 Spruch, W171 2251205-1/7E W171 2251205-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 17.12.2021 und die Anhaltung vom 17.12.2021 bis 20.12.2021 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2021 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch wird

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2021 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch wird

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen für die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen für die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen für die Beschwerde gegen die Abschiebung in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen für die Beschwerde gegen die Abschiebung in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste am 16.03.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 19.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G nicht erteilt und

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 46

FPG sei die Abschiebung nach Bangladesch zulässig.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Am 19.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 46, FPG sei die Abschiebung nach Bangladesch zulässig.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zu XXXX anhängig.Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 anhängig.

  1. Am 13.12.2021 erteilte das BFA den Auftrag, den Beschwerdeführer festzunehmen und ins Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Am selben Tag wurde ein Abschiebeauftrag – Luftweg erteilt. Die Festnahme erfolgte am 17.12.
  2. Der BF wurde am selben Tag in ein PAZ überstellt.
  3. Der BF wurde am 20.12.2021 nach Bangladesch abgeschoben.
  4. Mit Schreiben vom 31.01.2021 brachte der BF über die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA mit Bescheid vom 13.09.2021 eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen habe, die die Rückkehrentscheidung vom 08.06.2017 ersetze. Der BF habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zukomme, daher sei die (neue) Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar.
  5. Mit Schreiben vom selben Tag wurde ebenso gegen die Abschiebung des BF nach Bangladesch mit identer Begründung ebenfalls Beschwerde erhoben.
  6. Das BFA erstattete am 04.02.2022 eine Stellungnahme, in der nach Wiedergabe des Verfahrensgangs vorgebracht wurde, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung trotz Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung die frühere Rückkehrentscheidung weiterhin vollstreckt werden könne, bis die „neue“ Rückkehrentscheidung rechtskräftig werde, die erst dann die „alte“ Rückkehrentscheidung ersetze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeschs und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeschs und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Am 19.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G nicht erteilt und

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 46

FPG sei die Abschiebung nach Bangladesch zulässig.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Am 19.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.09.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 46, FPG sei die Abschiebung nach Bangladesch zulässig.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zu XXXX anhängig.Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 anhängig. Am 13.12.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen. Am 17.12.2021 um 09:15 Uhr wurde der BF festgenommen und um 11:36 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 13.12.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 17.12.2021 um 09:15 Uhr wurde der BF festgenommen und um 11:36 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF befand sich von 17.12.2021, 11:36 Uhr, bis 20.12.2021, 02:04 Uhr, in einem Polizeianhaltezentrum. Am 20.12.2021 wurde der BF per Flugzeug nach Bangladesch abgeschoben. Gegen den BF wurde keine Schubhaft verhängt.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.
  2. Das noch offene Verfahren betreffen den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ergibt sich aus dem elektronischen Verwaltungsakt des BVwG zu XXXX . Das noch offene Verfahren betreffen den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ergibt sich aus dem elektronischen Verwaltungsakt des BVwG zu römisch 40 . Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt I.:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegen daher im Wesentlichen zwei Beschwerden

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG vor, über die das Gericht in einem Erkenntnis entschieden hat. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Festnahme und Anhaltung des BF; es liegen daher im Wesentlichen zwei Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vor, über die das Gericht in einem Erkenntnis entschieden hat. 3.1.2.

§ 39

FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.3.1.2.

Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten. Der Fremde hat

§ 82

FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist

§ 83

FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).Der Fremde hat

Paragraph 82, FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Ziffer 2,). Zur Entscheidung ist

Paragraph 83, FPG in den Fällen des Paragraph 82, Ziffer 2, FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Ziffer eins, FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme vergleiche Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG Paragraph 82, Anmerkung 5; Paragraph 83, Anmerkung 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 um 09:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung am 20.12.2021 sowie mit der Verbringung zum Flughafen Wien-Schwechat am 20.12.2021 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG auf den Zeitraum 17.12.2021, 09:15 Uhr, bis 20.12.2021, 02:04 Uhr, bezieht.Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 um 09:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung am 20.12.2021 sowie mit der Verbringung zum Flughafen Wien-Schwechat am 20.12.2021 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG auf den Zeitraum 17.12.2021, 09:15 Uhr, bis 20.12.2021, 02:04 Uhr, bezieht. 3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 17.12.2021, 09:15 Uhr, bis 20.12.2021, 02:04 Uhr, zuständig.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 17.12.2021, 09:15 Uhr, bis 20.12.2021, 02:04 Uhr, zuständig. 3.1.

  1. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 13.12.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsangehöriger von Bangladesch ist, weil gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu Punkt 3.1.6.). Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.Das Bundesamt erließ am 13.12.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsangehöriger von Bangladesch ist, weil gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu Punkt 3.1.6.). Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sind somit erfüllt. 3.1.
  2. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. 3.1.
  3. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 17.12.2021 um 09:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 13.12.2021 bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der BF wurde am 17.12.2021 um 09:15 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 13.12.2021 bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). 3.1.6. Die gegenständliche Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die gegen den BF mit Bescheid vom 08.06.2017 (rechtskräftig und durchsetzbar ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020) erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr rechtswirksam und durchsetzbar sei, da das BFA mit Bescheid vom 13.09.2021 eine neue Rückkehrentscheidung erlassen habe, die die Rückkehrentscheidung vom 08.06.2017 ersetze. Gegen die Rückkehrentscheidung vom 13.09.2021 sei jedoch Beschwerde erhoben worden, welcher aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb diese Rückkehrentscheidung (noch) nicht rechtskräftig und damit auch noch nicht durchsetzbar sei. Gegen den BF liege daher keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2016/21/0354 vom 20.12.2016) steht ein anhängiges Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Durchsetzung der alten Rückkehrentscheidung jedoch nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus: „Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung.

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte daher nichts an der Durchsetzbarkeit der -

§ 75Abs. 23 Asyl

G 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2012. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG wurde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es kam aber weiterhin allenfalls die Ausweisung aus dem Jahr 2012 als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2016/21/0354 vom 20.12.2016) steht ein anhängiges Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Durchsetzung der alten Rückkehrentscheidung jedoch nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus: „Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte daher nichts an der Durchsetzbarkeit der -

Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2012. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es kam aber weiterhin allenfalls die Ausweisung aus dem Jahr 2012 als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.“ Die Bestimmung des § 16 Abs. 5 BFA-VG und auch des § 58 Abs. 13 AsylG gelten für zurückweisende und abweisende Entscheidungen gleichermaßen. Dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem BF ein Aufenthalts- oder Bleiberecht einräumen sollte, ist nicht normiert und wurde die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht auch nicht durch entsprechende Judikatur untermauert. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG und auch des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG gelten für zurückweisende und abweisende Entscheidungen gleichermaßen. Dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem BF ein Aufenthalts- oder Bleiberecht einräumen sollte, ist nicht normiert und wurde die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht auch nicht durch entsprechende Judikatur untermauert. Eine alte Rückkehrentscheidung wird erst ab Eintritt der Rechtskraft durch die neue ersetzt. Anders als im Asylverfahren besteht durch die Einleitung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen grundsätzlich kein faktischer Abschiebeschutz, und besteht nur in bestimmten Fällen (§ 58 Abs. 13 letzter Satz AsylG 2005) ein Schutz vor einer Abschiebung. Ein Fall des § 58 Abs. 13 letzter Satz liegt gegenständlich nicht vor und wird dies in der Beschwerde auch nicht behauptet.Eine alte Rückkehrentscheidung wird erst ab Eintritt der Rechtskraft durch die neue ersetzt. Anders als im Asylverfahren besteht durch die Einleitung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen grundsätzlich kein faktischer Abschiebeschutz, und besteht nur in bestimmten Fällen (Paragraph 58, Absatz 13, letzter Satz AsylG 2005) ein Schutz vor einer Abschiebung. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 13, letzter Satz liegt gegenständlich nicht vor und wird dies in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es durfte daher unabhängig von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung die Rückkehrentscheidung vom 09.12.2020 vollstreckt werden, da diese Rückkehrentscheidung aufrecht und vollstreckbar war. 3.1.7. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3.1.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des BF, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des
  3. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253). Wie oben unter Punkt 3.1.
  5. ausgeführt, lag entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

§ 46Abs.

1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Im gegenständlichen Fall war der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.12.2020 zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG ist somit erfüllt. Im gegenständlichen Fall war der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.12.2020 zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist somit erfüllt. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Bangladesch einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Bangladesch einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Beschwerde führt zu einer möglichen EMRK Verletzung nichts aus. Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde führt zu einer möglichen EMRK Verletzung nichts aus. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF nach Bangladesch unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 20.12.2021, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. 3.3. Zu Spruchpunkt III., IV. und V., Kostenentscheidung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf., Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da es sich bei Festnahme und Anhaltung sowie Abschiebung um getrennt voneinander anfechtbare Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, war auch zwei Mal über den Kostenersatz abzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei sowohl hinsichtlich Festnahme und Anhaltung als auch hinsichtlich der Abschiebung daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,

  1. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
  2. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 für die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie in gleicher Höhe für die Beschwerde gegen die Abschiebung zu ersetzen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2251205.2.00

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