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{'item': 'W171 2251473-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW171 2251473-2 Spruch, W171 2251473-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste (spätestens) am 18.09.1999 unrechtmäßig und schlepperunterstützt aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, wurde festgenommen und stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Irak einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem weiteren Asylverfahren entzog sich der BF durch Untertauchen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste (spätestens) am 18.09.1999 unrechtmäßig und schlepperunterstützt aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, wurde festgenommen und stellte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Irak einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dem weiteren Asylverfahren entzog sich der BF durch Untertauchen.
  3. Am 29.08.2009 reiste der BF erneut unrechtmäßig und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2009 infolge von Drogenkonsum festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht wurde. Im Stande der Justizhaft stellte der BF am 03.12.2009 unter der Identität XXXX , geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Irak einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 29.08.2009 reiste der BF erneut unrechtmäßig und schleppergestützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2009 infolge von Drogenkonsum festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht wurde. Im Stande der Justizhaft stellte der BF am 03.12.2009 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Irak einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt am 29.12.2009 entzog sich der BF durch Untertauchen erneut seinem Asylverfahren, weswegen sein zweites Asylverfahren am 19.05.2010 eingestellt wurde.
  6. Der BF wurde am 19.07.2010 erneut in Untersuchungshaft verbracht und stellte er dort am 04.08.2010 einen weiteren Asylantrag, woraufhin das mit 19.05.2010 eingestellte Asylverfahren fortgesetzt wurde.
  7. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde korrigierte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.04.2011 erneut seine Identität und seine Staatsangehörigkeit auf Tunesien.
  8. Mit Bescheid vom 25.07.2011 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab und traf eine Ausweisungsentscheidung nach Tunesien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2011 als unzulässig zurück.
  9. Aufgrund eines gewährten Strafaufschubes (zur Absolvierung einer ambulanten [Suchtgift]therapie) erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem BF mit Bescheid vom 11.04.2012 eine befristete Duldungskarte für den Zeitraum 22.03.2012 bis 22.03.
  10. Diese Duldung wurde einmalig bis zum 18.06.2013 verlängert.
  11. Einen in weiterer Folge am 20.01.2017 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.11.2018 ab.
  12. Am 11.05.2020 wurde der BF im Zuge einer Amtshandlung wegen eines Raufhandels fremdenrechtlich überprüft, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Im Stande der Sicherungshaft stellte der BF am 12.05.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung im Folgeverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Tunesiens zu sein.
  13. Am 11.05.2020 wurde der BF im Zuge einer Amtshandlung wegen eines Raufhandels fremdenrechtlich überprüft, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Im Stande der Sicherungshaft stellte der BF am 12.05.2020 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung im Folgeverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Tunesiens zu sein.
  14. Mit Bescheid vom 16.07.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Des Weiteren verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht eingeräumt.
  15. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020 dahingehend statt, dass es die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abwies und hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. behob.
  16. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020 dahingehend statt, dass es die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abwies und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. behob.
  17. Das BFA wies mit Bescheid vom 23.12.2020 den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich erließ es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Des Weiteren verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren und räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein. Zudem sprach es aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2020 verloren habe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
  18. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf die Dauer von zwei Jahren reduziert wurde und der Verlust des Aufenthaltsrechtes am 24.03.2010 eingetreten ist.
  19. Das BFA beantragte für den BF ein Heimreisezertifikat bei der tunesischen Botschaft und wurde der BF am 23.06.2021 positiv identifiziert.
  20. Am 01.02.2022 wurde der BF festgenommen und über ihn mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft verhängt.
  21. Am 02.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welcher abgelehnt wurde.
  22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Anhaltung vom 01.02.2022 bis 15.02.2022 für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit dem 19.06.2020 im Bundesgebiet durchgehend gemeldet sei und das über ihn verhängte gelindere Mittel stets befolgt habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe er über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, an welchem er sich auch aufgehalten habe. Der BF habe sich selbstständig zur tunesischen Vertretungsbehörde begeben und dort einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gestellt. Das erkennende Gericht kam daher zu dem Schluss, dass keine Fluchtgefahr und kein dringender Sicherungsbedarf vorlagen.
  23. Mit Schreiben vom 11.03.2022 teilte ein Mitarbeiter der Bundesagentur für betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) dem BFA mit, dass der BF seiner Meinung nach nicht freiwillig ausreisen, sondern das Verfahren in die Länge ziehen wolle.
  24. Der BF wurde am 16.03.2022 auf Basis eines Festnahmeauftrags vom 15.03.2022 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
  25. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.03.2022 wurde über den BF nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  26. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.03.2022 wurde über den BF nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich in der Vergangenheit verschiedenen Verfahren entzogen habe und mehrfach untergetaucht sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in der Verhandlung am 15.02.2022 zugesichert, freiwillig auszureisen, dies sei jedoch bisher nicht erfolgt. Auch die Rückkehrberatung habe mitgeteilt, dass der BF das Verfahren verzögern wolle. Die Abschiebung sei für den 22.03.2022 geplant und der BF darüber auch informiert worden.
  27. Gegen den Schubhaftbescheid, die Festnahme und Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.03.2022 Beschwerde.
  28. Das BFA legte am 21.03.2022 die Verwaltungsakten vor und beantragte nach Anführung des Verfahrensgangs die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
  29. Der BF wurde am 22.03.2022 nach Tunesien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Zur Person: 1.
  31. Der BF führt den Namen XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien. 1.
  32. Der BF führt den Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien. 1.
  33. Der BF hält sich seit 2009 durchgehend in Österreich auf. 1.
  34. Ein erstes Asylverfahren des BF wurde 2011 negativ abgeschlossen. Ihm wurde eine befristete Duldungskarte für den Zeitraum 22.03.2012 bis 22.03.2013 ausgestellt. Diese Duldung wurde einmalig bis zum 18.06.2013 verlängert. Ein zweites Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021 negativ abgeschlossen, die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf die Dauer von zwei Jahren reduziert und der Verlust des Aufenthaltsrechtes am 24.03.2010 erklärt. Gegen den BF besteht somit seit 04.03.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 1.
  35. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil vom 24.03.2010 wurde er wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt. Mit Urteil vom 24.03.2010 wurde er wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt. Mit Urteil vom 20.08.2010 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG iVm. § 28 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil vom 20.08.2010 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  36. Gegen den BF besteht seit 04.03.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 2.
  37. Für den BF wurde am 18.03.2022 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. 2.
  38. Der BF war gesund, haft- u. flugtauglich. 2.
  39. Der BF wurde am 22.03.2022 nach Tunesien abgeschoben. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  40. Der BF befand sich von 01.02.2022 bis 15.02.2022 in Schubhaft. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 für rechtswidrig erklärt, da keine erhebliche Fluchtgefahr und kein dringender Sicherungsbedarf vorlagen. 3.
  41. Der BF war seit 19.06.2020 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 16.03.2022 lag die behördliche Meldung weiterhin vor. 3.
  42. Der BF war seit 19.06.2020 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 16.03.2022 lag die behördliche Meldung weiterhin vor. 3.3.Über den BF wurde nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 15.02.2022 das gelindere Mittel der Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung erlassen. Diesem kam er nach. 3.
  43. Am 11.03.2022 langte ein Schreiben der BBU Rückkehrberatung beim BFA ein, worin mitgeteilt wurde, dass der BF nicht beabsichtige auszureisen, und das Verfahren in die Länge ziehen wolle. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  44. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten Tätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
  45. Er hatte im Bundesgebiet keine familiären, aber soziale Anknüpfungspunkte.
  46. Beweiswürdigung: 2.
  47. Zur Person: Die Identität des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der positiven Identifizierung des BF durch die tunesische Vertretungsbehörde (1.1.). Die Aufenthaltsdauer ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt, ebenso wie die abgeschlossenen Asylverfahren (1.2., 1.3.). Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, XXXX (1.4.).Die Identität des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der positiven Identifizierung des BF durch die tunesische Vertretungsbehörde (1.1.). Die Aufenthaltsdauer ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt, ebenso wie die abgeschlossenen Asylverfahren (1.2., 1.3.). Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2021, römisch 40 (1.4.). 2.
  48. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Feststellung 2.
  49. basiert auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters (2.2.). Hinsichtlich der Gesundheit des BFs und der Haft- wie auch Flugtauglichkeit basieren die Feststellungen auf den Angaben im Akt. Die Abschiebung des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Abschiebebericht. 2.
  50. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung 3.
  51. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022, XXXX . Die behördliche Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters (3.2.). Die Verhängung des gelinderen Mittels über den BF und die Befolgung desselben ist der Stellungnahme des BFA vom 21.03.2022 zu entnehmen (3.3.). Das Schreiben der BBU vom 11.03.2022 liegt im Akt auf (3.4.).Die Feststellung 3.
  52. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022, römisch 40 . Die behördliche Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters (3.2.). Die Verhängung des gelinderen Mittels über den BF und die Befolgung desselben ist der Stellungnahme des BFA vom 21.03.2022 zu entnehmen (3.3.). Das Schreiben der BBU vom 11.03.2022 liegt im Akt auf (3.4.). 2.
  53. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 15.02.
  54. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  55. Rechtliche Beurteilung 3.
  56. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  57. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  58. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.
  3. Das Bundesamt erließ am 15.03.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z l BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel sind gegeben). Der BF wurde am 16.03.2022 festgenommen und die belangte Behörde verhängte mit Bescheid vom 18.03.2022 die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3.1.
  4. Das Bundesamt erließ am 15.03.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z l BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel sind gegeben). Der BF wurde am 16.03.2022 festgenommen und die belangte Behörde verhängte mit Bescheid vom 18.03.2022 die Schubhaft laut Spruch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung zur Inschubhaftnahme des BF vom 01.02.2022 bis 15.02.2022 ausgeführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Festnahme (am 01.02.2022) bereits über elf Jahre im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wies seit dem 19.06.2020 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und war zum Zeitpunkt der Festnahme mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hatte sich in dieser Zeit dem Verfahren nicht entzogen. Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF lagen schon lange zurück. Aus diesen Gründen kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass keine erhebliche Fluchtgefahr und kein dringender Sicherungsbedarf vorlagen, behob den Mandatsbescheid vom 01.02.2022 und erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig. Der BF wurde in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen und über ich das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt, welcher er auch nachkam. Er hatte sich also seit dem 15.02.2022 kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen und sich dem Verfahren und der bevorstehenden Abschiebung (der Termin 22.03.2022 wurde vom Behördenvertreter in der Verhandlung am 15.02.2022 genannt und war dem BF daher bekannt) nicht entzogen. Die Behörde stützte den Schubhaftbescheid auf früheres fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF (das jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2022 feststellte, zur Annahme von aktueller Fluchtgefahr nicht ausreichte) sowie auf ein E-Mail der BBU vom 11.03.
  5. Dieses lautet: „… Ich habe oft mit der Person Kontakt aufgenommen. Meine (sic) Meinung nach möchte er nicht freiwillig ausreisen, da er das Verfahren in die Länge ziehen möchte.“ Dass es sich bei der genannten „Person“ um den BF handelt, ist aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich, in dem der Name des BF angeführt wird. Die Nachricht enthält keine weiteren Erwägungen, aus welchem Grund oder auf Grundlage welcher konkreten Äußerungen des BF der Mitarbeiter der BBU zu dieser Einschätzung gelangte. Eine diesbezügliche Nachfrage des BFA ist dem Akt nicht zu entnehmen. Das BFA stütze sich jedoch bei der Verhängung des gegenständlichen Mandatsbescheids offenbar tragend auf diese Nachricht. Diese ist jedoch aufgrund ihres denkbar knappen und vagen Inhalts nicht geeignet, entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 eine erhebliche Fluchtgefahr und dringlichen Sicherungsbedarf begründen zu können. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hätte in diesem Fall auch mit einer Anhaltung des BF bis zu 72 Stunden vor der geplanten Abschiebung das Auslangen gefunden werden können und erwies sich die Verhängung der Schubhaft als nicht gerechtfertigt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG der Schubhaftbescheid und die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 18.03.2022 bis 22.03.2022 für rechtswidrig zu erklären. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG der Schubhaftbescheid und die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 18.03.2022 bis 22.03.2022 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  6. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 16.03.2022 hat gesondert zu ergehen.
  7. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach § 35 Abs. 3 VwGVG sohin nicht. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG sohin nicht. In der Beschwerde wurde auch der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, weshalb Aufwandersatz in Höhe der Eingabegebühr, welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020,Ra 2019/21/0336), ebenfalls zuzusprechen war.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu Spruchpunkt III. war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu Spruchpunkt römisch drei. war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2251473.2.00

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