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{'item': 'W189 2254037-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2022 GeschäftszahlW189 2254037-1 Spruch, W189 2254040-1/2EW189 2254038-1/2EW189 2254037-1/2EW189 2254040-1/2E, W189 2254038-1/2E, W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) ist Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: der BF2) und der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF3).

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Republik Moldau, stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Republik Moldau, stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF1 führte an, dass die Schleppungskosten EUR 100,- pro Person ausgemacht hätten. Zu den Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass die Roma in der Republik Moldau unterdrückt werden würden. Es habe vor ca. drei Monaten einen Konflikt gegeben, in welchem die Polizei nicht geholfen habe. Es habe dort keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben. Auf YouTube gebe es Informationen zu den Übergriffen auf Roma. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass es so weitergehen würde. Der BF2 brachte zu den Fluchtgründen vor, dass es ihnen in der Republik Moldau schlecht gegangen sei und es in Österreich besser sei. Es habe eine Schlägerei gegeben. Die Leute seien mit Steinen beworfen worden. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, da er vorsichtig gewesen sei. Er sei bei der Schlägerei auch geschlagen worden. Er wisse nicht, wer das gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF2, keine Unterkunft zu haben, da ihre Oma sie aus ihrer Unterkunft vertrieben habe. Die BF3 erklärte zu den Fluchtgründen, dass sie keine Arbeit bekommen habe, weil sie keine angemessene Schulbildung besitze. Die Roma würden unterdrückt werden. Es gebe Informationen darüber, dass Polizisten einen Übergriff auf Roma organisiert hätten. Dies sei vor drei Monaten passiert. Es seien nun andere Beamte als Polizisten bestimmt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF3, von der moldawischen Bevölkerung misshandelt und geschlagen zu werden. Im Rahmen der Antragstellung wurden die moldawischen Reisepässe der BF sichergestellt.
  3. Am XXXX wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen. 2.
  5. Die BF1 gab zu ihrer Person an, dass sie der Volksgruppe der Roma angehöre und christlich-evangelischen Glaubens sei. Sie spreche Romani sowie Russisch. Sie sei grundsätzlich gesund, leide aber aufgrund ihres Alters an Bluthochdruck und Herzproblemen, wofür sie Medikamente einnehme. Sie sei seit XXXX verwitwet und habe ihre zwei mitgereisten Kinder. Ihr Vater sei vor XXXX , ihre Mutter vor XXXX verstorben. Ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten würden in der Republik Moldau leben, ein weiterer Bruder und eine Schwester in Deutschland und ein Cousin sei Asylwerber in Österreich. Die BF1 habe zwei oder drei Klassen die Schule besucht und könne ein wenig lesen und schreiben. Sie habe keine Berufsausbildung. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen und habe als Erntehelferin gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen.2.
  6. Die BF1 gab zu ihrer Person an, dass sie der Volksgruppe der Roma angehöre und christlich-evangelischen Glaubens sei. Sie spreche Romani sowie Russisch. Sie sei grundsätzlich gesund, leide aber aufgrund ihres Alters an Bluthochdruck und Herzproblemen, wofür sie Medikamente einnehme. Sie sei seit römisch 40 verwitwet und habe ihre zwei mitgereisten Kinder. Ihr Vater sei vor römisch 40 , ihre Mutter vor römisch 40 verstorben. Ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten würden in der Republik Moldau leben, ein weiterer Bruder und eine Schwester in Deutschland und ein Cousin sei Asylwerber in Österreich. Die BF1 habe zwei oder drei Klassen die Schule besucht und könne ein wenig lesen und schreiben. Sie habe keine Berufsausbildung. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen und habe als Erntehelferin gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, damit ihre Kinder hier lernen könnten. Man lasse Roma nicht ins Krankenhaus hinein, sondern müsse über ein kleines Fenster mit den Angestellten sprechen. Dagegen habe es Demonstrationen gegeben. Es gebe Nachbarn, die sie permanent beschimpfen würden. Die Nachbarn würden meinen, dass die BF geschlagen werden sollten. Sie würden von den Nachbarn wüst beschimpft. Diese Nachbarn seien Alkoholiker. Bis vor vier Monaten habe die BF1 bei ihrer Mutter gewohnt, dann sei sie verstorben. Die BF1 habe einen Bruder, der momentan im Haus der Mutter wohne. Er habe der BF1 gesagt, dass sie das Haus verlassen solle. Ihre Schwiegermutter wolle sie auch nicht bei sich haben. Außerdem gebe es keine Arbeit. Es gebe keine Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Kinder. Die BF1 wolle nicht obdachlos sein. Auf Nachfrage des BFA gab die BF1 weiters an, dass sie nicht körperlich attackiert worden sei und auch keine Anzeige erstattet habe. Sie sei als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die BF1 zu Protokoll, dass sie nicht Deutsch spreche, keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe, keine Kurse besuche und nicht Mitglied in einem Verein sei. Am Ende der Einvernahme verzichtete die BF1 auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation über die Lage in der Republik Moldau ebenso wie auf die Abgabe einer Stellungnahme. 2.
  7. Der BF2 gab zu seiner Person an, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre und christlich-evangelischen Glaubens sei. Er spreche Romani, Russisch, Ukrainisch sowie ein wenig Moldawisch und Englisch. Er sei gesund. Er sei ledig. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt arbeitslos gewesen, habe davor aber als Verkäufer in einer Parfümerie gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF2 vor, dass er in seiner Heimat diskriminiert worden sei. Es habe grundlose Überfälle gegeben, die nicht nur von Betrunkenen, sondern auch von nüchternen Menschen ausgegangen seien. Von deren Seite sei eine enorme Gewalt ausgegangen. Aufgrund der gegenwärtigen russisch-ukrainischen Probleme und weil „Moldawien und Russland in einer Union“ seien, könne es sein, dass der BF2 einberufen werde. Er wolle nicht in den Krieg ziehen. Die BF würden an der Grenze zur Ukraine wohnen, weshalb der BF2 befürchte, dass seine Stadt Opfer eines russisch-ukrainischen Krieges werden könnte. Allgemein würden, auf weitere Nachfragen des BFA, die Russen in Moldau die Roma aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hassen. Es habe Beschimpfungen gegeben, wenn auch nicht täglich. Die Schlägereien in seiner Heimatstadt würden weitergehen und er glaube, dass die Polizei und der Bürgermeister absichtlich nichts unternehmen würden. Der BF2 sei etwa achtmal körperlich attackiert worden. Manche der Täter seien Mitschüler gewesen. Dies sei angezeigt worden, jedoch habe die Polizei nichts unternommen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF2 zu Protokoll, dass er nicht Deutsch spreche, keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe, keine Kurse besuche und nicht Mitglied in einem Verein sei. Am Ende der Einvernahme verzichtete der BF2 auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation über die Lage in der Republik Moldau ebenso wie auf die Abgabe einer Stellungnahme. 2.
  8. Die BF3 gab zu ihrer Person an, dass sie der Volksgruppe der Roma angehöre und christlich-evangelischen Glaubens sei. Sie spreche Romani und Russisch. Sie sei gesund. Sie sei ledig. Sie habe dreieinhalb Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und sei arbeitslos. Die BF3 habe ihre Heimat verlassen, weil sich ihre Mutter zur Ausreise entschlossen habe. Diese habe bereits alle Gründe erzählt. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die BF3 zu Protokoll, dass sie nicht Deutsch spreche, keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe, keine Kurse besuche und nicht Mitglied in einem Verein sei. Am Ende der Einvernahme verzichtete die BF3 auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation über die Lage in der Republik Moldau ebenso wie auf die Abgabe einer Stellungnahme.
  9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen grundsätzlich geglaubt werde, der dargetanen Diskriminierung mangels erforderlicher Intensität sowie einem allfälligen Wehrdienst aber keine Asylrelevanz zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Republik Moldau. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, nicht vorlägen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen grundsätzlich geglaubt werde, der dargetanen Diskriminierung mangels erforderlicher Intensität sowie einem allfälligen Wehrdienst aber keine Asylrelevanz zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau sei nicht gegeben. Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Republik Moldau. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, nicht vorlägen.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide und brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide keine Informationen über die Lage der Roma in der Republik Moldau enthalten würden, machten ihrerseits unter Zitierung eines aktuellen Berichts geltend, dass Roma in ländlichen Gegenden ihrer Heimat oft in unwürdigen Zuständen ohne fließendes Wasser, Gasanschluss und Heizung in minderwertigen Unterkünften leben würden. Die Wohnsituation der Roma sei schlechter als die der Gesamtbevölkerung, wobei Armut und wirtschaftliche Schwierigkeiten auch auf gesellschaftliche Vorurteile zurückgeführt werden würden. Sie würden auch im Bildungs- und Gesundheitswesen diskriminiert werden. Es bestehe kein wirksamer polizeilicher Schutz. Politische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma würden unzureichend umgesetzt werden. Die BF seien daher einer kumulativen Verfolgung ausgesetzt. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine seien zudem hunderttausende Flüchtlinge in die Republik Moldau gekommen. Die BF hätten daher ohne soziales Netz keine Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse nach einer Rückkehr zu decken. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide und brachten nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide keine Informationen über die Lage der Roma in der Republik Moldau enthalten würden, machten ihrerseits unter Zitierung eines aktuellen Berichts geltend, dass Roma in ländlichen Gegenden ihrer Heimat oft in unwürdigen Zuständen ohne fließendes Wasser, Gasanschluss und Heizung in minderwertigen Unterkünften leben würden. Die Wohnsituation der Roma sei schlechter als die der Gesamtbevölkerung, wobei Armut und wirtschaftliche Schwierigkeiten auch auf gesellschaftliche Vorurteile zurückgeführt werden würden. Sie würden auch im Bildungs- und Gesundheitswesen diskriminiert werden. Es bestehe kein wirksamer polizeilicher Schutz. Politische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma würden unzureichend umgesetzt werden. Die BF seien daher einer kumulativen Verfolgung ausgesetzt. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine seien zudem hunderttausende Flüchtlinge in die Republik Moldau gekommen. Die BF hätten daher ohne soziales Netz keine Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse nach einer Rückkehr zu decken. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.
  4. Zur Person der BF 1.1.
  5. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und der Religionsgemeinschaft der evangelischen Christen zugehörig. Die BF1 ist die Mutter des BF2 und der BF
  6. Die BF1 und der BF2 sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die BF3 ist minderjährig und erwerbsfähig. Die BF sprechen Romani und Russisch, der BF2 zudem Ukrainisch und ein wenig Moldawisch und Englisch. Die BF1 hat zwei oder drei Jahre die Schule besucht, der BF2 sechs Jahre und die BF3 dreieinhalb Jahre. Die BF haben keine Berufsausbildung. Die BF1 hat zuletzt als Erntehelferin gearbeitet. Der BF2 war zuletzt arbeitslos und davor Verkäufer in einer Parfümerie. Die BF3 war zuletzt arbeitslos. Die BF1 ist seit XXXX verwitwet, der BF2 und die BF3 sind ledig. Der Vater der BF1 ist vor etwa XXXX , ihre Mutter vor etwa XXXX verstorben. Die BF haben zuletzt im Haus der Mutter der BF1 im Heimatort XXXX gewohnt, wo nun auch der Bruder der BF1 lebt. Die BF1 hat Onkel und Tanten in ihrer Heimat. Ein weiterer Bruder und eine Schwester der BF1 leben in Deutschland.Die BF1 ist seit römisch 40 verwitwet, der BF2 und die BF3 sind ledig. Der Vater der BF1 ist vor etwa römisch 40 , ihre Mutter vor etwa römisch 40 verstorben. Die BF haben zuletzt im Haus der Mutter der BF1 im Heimatort römisch 40 gewohnt, wo nun auch der Bruder der BF1 lebt. Die BF1 hat Onkel und Tanten in ihrer Heimat. Ein weiterer Bruder und eine Schwester der BF1 leben in Deutschland. Die BF1 ist grundsätzlich gesund, leidet aber an Bluthochdruck und hat gesundheitliche Beschwerden mit dem Herz. Sie nimmt Medikamente dafür ein. Der BF2 und die BF3 sind gesund. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  7. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefahr. 1.1.
  8. Den BF ist die Rückkehr in den Heimatort in der Republik Moldau möglich. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
  9. Die BF befinden sich seit XXXX in Österreich. Sie sprechen nicht Deutsch, leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, gehen keinem Erwerb nach, besuchen keine Kurse und sind nicht Mitglied in einem Verein. Ein Cousin der BF1 ist als Asylwerber in Österreich aufhältig. Es bestehen keine sonstigen besonderen Bindungen der BF zu Österreich.1.1.
  10. Die BF befinden sich seit römisch 40 in Österreich. Sie sprechen nicht Deutsch, leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, gehen keinem Erwerb nach, besuchen keine Kurse und sind nicht Mitglied in einem Verein. Ein Cousin der BF1 ist als Asylwerber in Österreich aufhältig. Es bestehen keine sonstigen besonderen Bindungen der BF zu Österreich. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.2.
  12. COVID-19-Situation Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA 24.1.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (17.1.2022): Reiseinformation: Moldau ● Gov.md – Regierung [Moldau] (o.D.): Вопросы и ответы [Fragen und Antworten] ● UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.b): Vaccination against COVID-19 in the Republic of Moldova ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.2.2022): Coronavirus: Situation in der Republik Moldau 1.2.
  13. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist

dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova ● EC – European Commission (o.D.): Moldova ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States ● VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau] 1.2.
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage) ● GS – Global Security (o.D.): Military: Moldova ● USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova 1.2.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage

der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).

der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report ● EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova 1.2.5. Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.

der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.

der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen

der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage) ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2) ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova 1.2.6. Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vgl. ADC 1.2020).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vergleiche ADC 1.2020). Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vgl. UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vergleiche UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Frauen in ländlichen Regionen, Frauen mit Beeinträchtigungen sowie weibliche Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben eingeschränkten Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen und zu Krankenversicherungen (UNCEDAW 10.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● ADC – Anti-Discrimination Center (ADC Memorial) (1.2020): Alternative information on Moldova’s implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women in connection with the review of the state report by the UN Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – For the 75th Session of the CEDAW 10–28 February 2020: “Exercise of the right to labor” ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report ● UNCEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women (10.3.2020): Concluding observations on the sixth periodic report of the Republic of Moldova ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2) 1.2.7. Kinder 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF o.D.a). Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNICEF o.D.a).

dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht die Republik Moldau 8,05 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage) ● Humanium (o.D.): Kinder in Moldawien: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Moldawien ● IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021 ● UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.a): Education [Moldova] ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova 1.2.8. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage) ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova ● EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova ● HF – Heritage Foundation (o.D.a): 2021 Index of Economic Freedom: Moldova ● HF – Heritage Foundation (o.D.b): 2022 Index of Economic Freedom: Moldova ● IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021 ● SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018 – Moldova ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2) ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau 1.2.9. Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021) ● BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report ● EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview, ● IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021 ● UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2) ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova ● VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau] 1.2.
  1. Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (IOM o.D.). Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021). Quellen: ● BMIH – Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (10.2021): Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer: Rückübernahmeabkommen der EU ● IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person der BF 2.1.
  4. Die Identität der BF steht aufgrund ihrer sichergestellten und kriminaltechnisch überprüften moldawischen Reisepässe fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung, Ausbildung und Arbeitserfahrung, zum Familienstand, zu den Wohnverhältnissen und den Angehörigen im Herkunftsstaat und in Deutschland sowie zum Gesundheitszustand der BF gründen sich im Übrigen auf die insoweit glaubhaften Angaben der BF in der Einvernahme durch das BFA. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
  5. Die BF1 erklärte zu ihren Fluchtgründen vor dem BFA vage, dass sie durch ein Fenster mit Angestellten des Krankenhauses sprechen habe müssen und sie von Nachbarn, die Alkoholiker seien, beschimpft worden sei. Es gebe zudem keine Ausbildungsmöglichkeiten und keine Arbeit und Angehörige der Roma seien im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt. Sie sei aber nie persönlich attackiert worden. Der BF2 führte aus, dass Roma grundlos überfallen werden würden. Es gebe Beschimpfungen und Schlägereien und auch der BF2 selbst sei bereits achtmal körperlich attackiert worden, unter anderem von Mitschülern, wobei die Polizei einer Anzeige nicht nachgegangen sei. Die BF3 erklärte, aus denselben Gründen wie ihre Mutter ausgereist zu sein bzw. keine eigenen Gründe zu haben. Damit machen die BF zwar, wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte, eine Diskriminierung geltend, bringen aber keine asylrelevante Bedrohungslage vor. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die BF entgegen ihrer Ausführungen – wie dies das BFA ebenso feststellte – durchaus einer Beschäftigung nachgehen konnten und der BF2 sowie die BF3 offenkundig die Schule besuchen konnten. Desweiteren erklärte die BF1, dass sie über die notwendigen Medikamente für ihre gesundheitlichen Beschwerden verfüge, wodurch offenkundig ein Zugang zu Gesundheitsleistungen besteht. Da den BF Reisepässe ausgestellt wurden, besteht offenbar auch ein Zutritt zu anderen staatlichen Verwaltungsleistungen. Das Vorbringen der BF deckt sich damit im Wesentlichen mit den in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichten über die Lage der Volksgruppe der Roma, die mit Diskriminierung in verschiedenen Bereichen zu kämpfen hat, aus denen aber genau so wenig wie aus dem Vorbringen der BF eine gezielte oder systematische Verfolgung hervorgeht. Soweit der BF2 darüber hinaus vor dem BFA seine Befürchtung zum Ausdruck brachte, in den Militärdienst einberufen zu werden und vor dem Hintergrund der (nunmehrigen) russischen Invasion in die Ukraine in den Krieg ziehen zu müssen, ist der belangten Behörde ebenso zuzustimmen, dass mit diesem Vorbringen keine Bedrohungslage geltend gemacht wurde, zumal dem wehrpflichtigen BF2

den Länderberichten die Möglichkeit des Ersatzdienstes offensteht und – auch wenn die Gesamtlage sicherlich als angespannt zu betrachten ist – notorisch kein Krieg in der Republik Moldau herrscht. Andere Fluchtgründe wurden von den BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderberichten nicht hervorgekommen. 2.1.

  1. Ein Bruder sowie Onkel und Tanten der BF1 leben weiterhin in der Republik Moldau. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF, die erst vor kurzem ausgereist sind, nicht wieder an ihren Wohnort in der Heimat zurückkehren und ihr Leben fortführen könnten. Mag auch sein, dass die BF1 in der Einvernahme durch das BFA vorbrachte, dass nach dem Tod ihrer Mutter ihr Bruder gesagt habe, dass die BF das Haus verlassen müssten, so ist doch nicht davon auszugehen, dass bei bestehender Notwendigkeit keine Unterkunft gewährt werden würde, zumal die BF im gesamten Verfahren nicht zum Ausdruck brachten, dass ein (besonders) schlechtes Verhältnis zum Bruder der BF1 bestünde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die BF nötigenfalls auch durch die Onkel und Tanten der BF1 in der Heimat Unterstützung – und zwar etwa auch in Form einer Unterkunft – erhalten würden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die BF1 ist weitgehend gesund und ebenso arbeitsfähig wie der BF2, der über eine wenn auch geringe Schulbildung verfügt. Beide sind in ihrer Heimat bereits erwerbstätig gewesen, weshalb angenommen werden muss, dass sie auch nach einer Rückkehr wieder eine – sei es auch nur einfache – Beschäftigung annehmen und so den Lebensunterhalt der BF sichern könnten. Dies gilt nötigenfalls und zumindest in geringerem Umfang auch für die zwar minderjährige, aber bereits erwerbsfähige BF
  2. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wären, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der Umstand, dass die BF sich kurz vor ihrer Ausreise aus der Republik Moldau Reisepässe ausstellen ließen, EUR 300,- für die Schleppung aufbringen konnten und die BF1 bislang ihre Medikamente beziehen konnte, indiziert im Übrigen auch, dass die finanzielle Lage der BF vor ihrer Ausreise ausreichend war. In Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF1 gab diese in der Einvernahme durch das BFA an, dass sie in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen sei und über die notwendigen Medikamente verfüge, was impliziert, dass sie diese in ihrer Heimat erhielt und daher dort Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  3. Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen und keinem Erwerb nachgehen, folgt aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem sowie den Angaben der BF in der Einvernahme durch das BFA, wo sie auch zu Protokoll gaben, nicht Deutsch zu sprechen, keine Kurse zu besuchen und keine Vereinsmitglieder zu sein, sowie, dass ein Cousin der BF1 als Asylwerber in Österreich aufhältig ist. Sonstige relevante Bindungen zu Österreich wurden von den BF nicht geltend gemacht. 2.
  4. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom XXXX wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  5. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom römisch 40 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  6. zitiert.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). 3.1.
  5. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass die BF keine Verfolgung aus Konventionsgründen darlegen konnten. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma reicht für sich genommen nicht aus, um von einer Verfolgung der BF auszugehen, da diese keiner systematischen staatlichen oder staatlich geduldeten Gruppenverfolgung in der Republik Moldau ausgesetzt ist. Die von den BF vorgebrachten Diskriminierungen und Anfeindungen, wie sie in den Länderberichten Deckung finden, denen sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind, erreichen nicht die notwendige Intensität, um Verfolgungshandlungen darzustellen. Insbesondere geht weder aus dem Vorbringen der BF noch aus den Länderberichten hervor, dass den BF jeglicher Zugang zu staatlichen Leistungen oder Möglichkeiten der Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch die vom BF2 dargetane Befürchtung in Hinblick auf die in der Republik Moldau geltende allgemeine Wehrpflicht stellt keine potentielle Verfolgung dar, da ihr schon der grundlegende Verfolgungscharakter fehlt, die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes besteht und die mögliche Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen noch nicht einmal behauptet wurde oder sonst erkennbar wäre (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154; 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).Auch die vom BF2 dargetane Befürchtung in Hinblick auf die in der Republik Moldau geltende allgemeine Wehrpflicht stellt keine potentielle Verfolgung dar, da ihr schon der grundlegende Verfolgungscharakter fehlt, die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes besteht und die mögliche Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen noch nicht einmal behauptet wurde oder sonst erkennbar wäre vergleiche dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154; 27.11.2018, Ra 2018/14/0050). Es sind auch sonst keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass die BF in der Republik Moldau nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.2.
  8. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet sowie der BF2 und die BF3 gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die BF1 gab jedenfalls implizit an, dass sie in ihrer Heimat Zugang zur notwendigen Medikation hat und ließe sich aus den Länderberichten auch nichts Anderes ableiten. Die BF brachten auch letztlich keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet sowie der BF2 und die BF3 gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die BF1 gab jedenfalls implizit an, dass sie in ihrer Heimat Zugang zur notwendigen Medikation hat und ließe sich aus den Länderberichten auch nichts Anderes ableiten. Die BF brachten auch letztlich keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die BF keiner Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Nicht zuletzt stünde den BF eine Schutzimpfung offen. 3.2.
  3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF waren bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vor fünf Monaten in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten. Sie haben familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Bruder sowie Onkel und Tanten der BF
  5. Die BF haben bislang im Haus der verstorbenen Mutter der BF1 gewohnt und ist anzunehmen, dass sie dort wieder Unterkunft finden könnten bzw. gegebenenfalls auch von der weiteren Verwandtschaft entsprechende Unterstützung erhalten würden. Die BF1 und der BF2 gingen bereits vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nach. Sie sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und der BF2 verfügt zudem über eine gewisse Schulbildung, weshalb nichts dagegenspricht, dass sie bei einer Rückkehr wieder einer Beschäftigung nachgehen könnten. Die zwar noch minderjährige, aber durchaus erwerbsfähige BF3 könnte ebenso zum Unterhalt der Familie beitragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr ihr Leben wie schon zuvor fortsetzen könnten und nicht in eine aussichtslose Lage gerieten. Auch sonst konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dass die COVID-19-Pandemie spezielle, die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte, wurde von ihnen nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt aufgrund der gegenüber allen erlassenen Rückkehrentscheidung nicht vor. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die BF sind seit fünf Monaten in Österreich aufhältig. Sie leben von Leistungen aus der Grundversorgung, gehen keinem Erwerb nach, sprechen nicht Deutsch, haben keine Kurse besuche, sind keine Vereinsmitglieder und haben auch sonst keine relevanten privaten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, zumal etwas Anderes bei einem derart kurzen Aufenthalt auch lebensfremd wäre. Gesamt betrachtet weisen die BF somit keine wie immer gearteten Beziehungen zu Österreich auf. Demgegenüber haben die BF im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Republik Moldau verbracht, wo sie aufgewachsen sind, sozialisiert wurden und ihren Lebensunterhalt – wenn auch nur auf niedrigem Niveau – sichern konnten. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie durch den Bruder sowie Onkel und Tanten der BF1 über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wodurch für eine Unterkunft gesorgt ist. Die im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF1 und der gesunde und arbeitsfähige, auch gering gebildete BF2 waren schon zuvor erwerbstätig und werden auch nach einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen können, sodass insgesamt – zumal in Betrachtung der erst kurzen Aufentha

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