F und § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 46, 52, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 9, 55, FPG idgF und Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Vm Abs. 2 Z 6 idgF auf 18 Monate herabgesetzt wird. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, idgF auf 18 Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G am 26.02.2019 geendet habe und er diese bis dato nicht erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 5. Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, die Niederlassungsbehörde habe darüber informiert, dass die Erfüllungsfrist für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG am 26.02.2019 geendet habe und er diese bis dato nicht erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). 9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs reiche nicht um die Erfüllung des Moduls 1 zu bestätigen, da es dabei nicht um ein gesetzlich zwingend erforderliches Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds handle und das Schriftstück ohne Ausstellungsdatum ausgestellt worden sei. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt, aber auch § 11 Abs. 2 Z 1 NAG als zutreffend markiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite dem öffentlichen Interesse, was einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich. Der Aufenthalt von knapp viereinhalb Jahren sei nicht durchgehend gewesen, er habe kein Einkommen und sei nicht in der Lage selbständig eine Wohnung zu mieten. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Barmittel, sei seit Februar 2021 arbeitslos und weder kranken- noch sozialversichert. Demnach sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs reiche nicht um die Erfüllung des Moduls 1 zu bestätigen, da es dabei nicht um ein gesetzlich zwingend erforderliches Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds handle und das Schriftstück ohne Ausstellungsdatum ausgestellt worden sei. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG gestützt, aber auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als zutreffend markiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite dem öffentlichen Interesse, was einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich. Der Aufenthalt von knapp viereinhalb Jahren sei nicht durchgehend gewesen, er habe kein Einkommen und sei nicht in der Lage selbständig eine Wohnung zu mieten. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Barmittel, sei seit Februar 2021 arbeitslos und weder kranken- noch sozialversichert. Demnach sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
G erbracht hab, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfolgt ist, lediglich, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2021 eine Prüfung abgelegt habe und davon ausgehe diese bestanden zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist am 26.02.2019 kein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus A2 erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erbracht hab, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfolgt ist, lediglich, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2021 eine Prüfung abgelegt habe und davon ausgehe diese bestanden zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Wesentlichen mit Umständen begründet ist, die vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass dieser kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche ihn an der jedenfalls möglichen und rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen 46-jährigen gesunden Mann ohne psychische oder physische Erkrankungen, welche ihn allenfalls an der Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es in Zeiten der Pandemie schwierig gewesen sei Deutschunterricht zu nehmen, ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 20.02.2017 ein Aufenthaltstitel ausgefolgt wurde und die zweijährige Erfüllungsfrist demnach bereits im Februar 2019 und somit Monate vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgelaufen ist. Zudem nannte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Einschränkungen im Bildungsbereich, welche ihn an einem rechtzeitigen Prüfungsantritt gehindert hätten. Der Beschwerdeführer legte zwar im Rahmen der Beschwerde und in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Stellungnahme Rechnungen für ÖIF-Integrationsprüfungen auf dem Niveau A2 am 04.05.2021 und am 03.05.2022 vor, lässt sich hieraus jedoch keinesfalls schließen, dass der Beschwerdeführer diese Rechnungen auch bezahlt hat und tatsächlich an diesen Prüfungen teilgenommen hat. Selbst wenn er an den Prüfungen teilgenommen hat, wurden diese von ihm offensichtlich nicht erfolgreich bestanden, denn wäre diesfalls ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt worden. Dies gilt auch für die von ihm am 12.04.2021 abgelegte ÖIF-Integrationsprüfung A2 am WIFI XXXX , hinsichtlich derer er eine Einzahlungsbestätigung vorlegte. Festzuhalten ist auch, dass die letzten zwei Anmeldungen des Beschwerdeführers zu ÖIF-Integrationsprüfungen in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem negativen erstinstanzlichen Bescheid und der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage eines entsprechenden Zertifikats stehen. Im Zuge einer kurzen Internetrecherche konnte von der erkennenden Gerichtsabteilung ermittelt werden, dass das WIFI XXXX jeden Monat zumindest einen Prüfungstermin – teilweise auch mehrere – anbietet. Der Beschwerdeführer hätte also seit Erlassung des negativen Bescheides eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, eine ÖIF-Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers legt vielmehr nahe, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen und die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von seiner Person zu vertretenen Gründen begründet war. Der Beschwerdeführer legte zwar im Rahmen der Beschwerde und in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Stellungnahme Rechnungen für ÖIF-Integrationsprüfungen auf dem Niveau A2 am 04.05.2021 und am 03.05.2022 vor, lässt sich hieraus jedoch keinesfalls schließen, dass der Beschwerdeführer diese Rechnungen auch bezahlt hat und tatsächlich an diesen Prüfungen teilgenommen hat. Selbst wenn er an den Prüfungen teilgenommen hat, wurden diese von ihm offensichtlich nicht erfolgreich bestanden, denn wäre diesfalls ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt worden. Dies gilt auch für die von ihm am 12.04.2021 abgelegte ÖIF-Integrationsprüfung A2 am WIFI römisch 40 , hinsichtlich derer er eine Einzahlungsbestätigung vorlegte. Festzuhalten ist auch, dass die letzten zwei Anmeldungen des Beschwerdeführers zu ÖIF-Integrationsprüfungen in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem negativen erstinstanzlichen Bescheid und der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage eines entsprechenden Zertifikats stehen. Im Zuge einer kurzen Internetrecherche konnte von der erkennenden Gerichtsabteilung ermittelt werden, dass das WIFI römisch 40 jeden Monat zumindest einen Prüfungstermin – teilweise auch mehrere – anbietet. Der Beschwerdeführer hätte also seit Erlassung des negativen Bescheides eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, eine ÖIF-Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers legt vielmehr nahe, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen und die nicht fristgerechte Erfüllung ausschließlich in von seiner Person zu vertretenen Gründen begründet war. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, geht aus einer Abfrage aus dem AJ-Web hervor. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine besonders engen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern oder in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen glaubhaft. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten: „Rückkehrentscheidung § 52.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
Abs. 1 in die Zeit von
Absatz eins, in die Zeit von
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.02.2021 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag
1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.02.2021 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag
Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.2.1.3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“
G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
G ist gegenständlich nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers immer wieder verlängert, zunächst bis 19.02.2018, dann 19.02.2019 und 19.02.2020 und zuletzt bis 19.02.
Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers immer wieder verlängert, zunächst bis 19.02.2018, dann 19.02.2019 und 19.02.2020 und zuletzt bis 19.02.2021. Der Beschwerdeführer hat binnen fünf Jahren ab der am 20.02.2017 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, bzw. bis dato keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Die zweijährige Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ist somit jedenfalls längst abgelaufen. Wie beweiswürdigend dargelegt, erstatte der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen, dass darauf hindeuten würde, dass ihm eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer
G von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 5, IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft. 3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist: Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist: 3.2.2.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Im gegenständlichen Fall leben die Ex-Frau des Beschwerdeführers und deren drei Kinder in Österreich und sind aufenthaltsberechtigt. Mit seiner Ex-Frau führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und bestand zuletzt ein gemeinsamer Haushalt von 08.11.2018 bis 09.01.
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat Serbien ausreichend vertraut ist und in Serbien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat Serbien ausreichend vertraut ist und in Serbien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Alle Einreisebestimmungen hinsichtlich der COVID 19-Pandemie sind aufgehoben. Bis auf medizinische Einrichtungen wurde die Maskenpflicht aufgehoben, wobei weiterhin empfohlen wird in geschlossenen Räumen Masken zu tragen. Es gilt die 3G-Regel in der Gastronomie, jedoch erst ab 20 Uhr. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Alle Einreisebestimmungen hinsichtlich der COVID 19-Pandemie sind aufgehoben. Bis auf medizinische Einrichtungen wurde die Maskenpflicht aufgehoben, wobei weiterhin empfohlen wird in geschlossenen Räumen Masken zu tragen. Es gilt die 3G-Regel in der Gastronomie, jedoch erst ab 20 Uhr. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Frist über die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Frist über die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
1a, für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese Frist beträgt
2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab der Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (§ 55 Abs. 3 FPG).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist, abgesehen von den Fällen des Absatz eins a,, für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese Frist beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab der Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Für diese Umstände trifft den Drittstaatsangehörigen eine Nachweispflicht (Paragraph 55, Absatz 3, FPG). Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2021 arbeitslos, weder kranken- noch sozialversichert und verfüge über keinerlei nennenswerte Barmittel. Sein Aufenthalt stellte deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2021 arbeitslos, weder kranken- noch sozialversichert und verfüge über keinerlei nennenswerte Barmittel. Sein Aufenthalt stellte deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Bei der Erststellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Erststellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem – Einreiseverbot iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedsstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch im Lichte der
BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedsstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch im Lichte der
Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keiner Arbeit nachging und bei Freunden wohnte. Der Beschwerdeführer geht zwar seit Juli 2021 wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wird sein Aufenthalt jedoch mit der vorliegenden Entscheidung unrechtmäßig und kann er somit kein weiteres Einkommen aus legalen Quellen ins Verdienen bringen. Ersparnisse, sonstige Vermögenswerte oder Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein weiterer Unterhalt im Bundesgebiet ausreichend gesichert ist. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und muss aufgrund der Mittellosigkeit und der beharrlichen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung die Zukunftsprognose negativ ausfallen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keiner Arbeit nachging und bei Freunden wohnte. Der Beschwerdeführer geht zwar seit Juli 2021 wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wird sein Aufenthalt jedoch mit der vorliegenden Entscheidung unrechtmäßig und kann er somit kein weiteres Einkommen aus legalen Quellen ins Verdienen bringen. Ersparnisse, sonstige Vermögenswerte oder Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein weiterer Unterhalt im Bundesgebiet ausreichend gesichert ist. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und muss aufgrund der Mittellosigkeit und der beharrlichen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung die Zukunftsprognose negativ ausfallen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Hinsichtlich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.2. zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügt. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte zweijährige Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist, seit Juli 2021 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und selbsterhaltungsfähig war, war das Einreiseverbot auf 18 Monate herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2242932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.